Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 – 1.14 - IV 1 - u. d. Innenministers - IIA 2 - 7.51 - 59/82 - v. 18.5.1982

 

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 – 1.14 - IV 1 - u. d. Innenministers - IIA 2 - 7.51 - 59/82 - v. 18.5.1982

Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 – 1.14 - IV 1 -
u. d. Innenministers - IIA 2 - 7.51 - 59/82 -
v. 18.5.1982

Vorbemerkung:

Der nachstehend veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw. teilweise fort.

A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag

über Zulagen an Angestellte
vom 17. Mai 1982

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)
der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. –Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- den Marburger Bund,
und
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.


§ 1 1)
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen. Für Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen,gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 7.

§ 2 2)
Allgemeine Zulage

(1)
Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.

(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen

a)
X bis IX a sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt),
Kr. I und Kr. II
vom 1.1. bis 31.12.2003  89,18 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004  90,07 Euro,
vom 1.5.2004 an 90,97 Euro,

b)
VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis V c sowie V b (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt),
Kr. III bis Kr. VI
vom 1.1. bis 31.12.2003  105,33 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004  106,38 Euro,
vom 1.5.2004 an 107,44 Euro,

c)
V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis II a,
Kr. VII bis Kr. XIII
vom 1.1.2003 bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I, Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003  112,35 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004  113,47 Euro,
vom 1.5.2004 an 114,60 Euro,

d)
I b bis I
vom 1.4. bis 31.12.2003  42,13 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004  42,55 Euro,
vom 1.5.2004 an 42,98 Euro.

(3)
Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich
vom 1.1.2003 (BAT X bis IV a, Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I, Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003  42,13 Euro,
vom 1.1. bis 30.4.2004  42,55 Euro,
vom 1.5.2004 an 42,98 Euro.

(4)
Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.
Protokollnotizen:

1.
Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. a erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind:

Teil II Abschn. L Unterabschn. III Fallgruppe 3,
Teil II Abschn. L Unterabschn. IV Fallgruppe 2,
Teil II Abschn. L Unterabschn. VIII Fallgruppen 2 und 3,
Teil II Abschn. L Unterabschn. XI Fallgruppe 2.

2.
Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. b erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind:

I.
Im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

1.
Teil I
1.1
Fallgruppen 1 c, 7 a, 7 b, 25 a und 25 b.

2.
Teil II
2.1
Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 2,
Abschnitt B Unterabschnitt VI Fallgruppen 2, 3, 5 bis 7,
Abschnitt B Unterabschnitt VII Fallgruppen 2 bis 4,

2.2
Abschnitt E Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Abschnitt E Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
2.3
Abschnitt G Fallgruppen 2, 3, 5 und 6,

2.4
Abschnitt H Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14,

2.5
Abschnitt I einzige Fallgruppe,

2.6
Abschnitt J Unterabschnitt I Fallgruppen 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10,
Abschnitt J Unterabschnitt II Fallgruppen 2 bis 5, 7 und 13,

2.7
Abschnitt L Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Abschnitt L Unterabschnitt II Fallgruppe 3,
Abschnitt L Unterabschnitt VI einzige Fallgruppe,
Abschnitt L Unterabschnitt VII einzige Fallgruppe,
Abschnitt L Unterabschnitt VIII einzige Fallgruppe,
Abschnitt L Unterabschnitt IX Fallgruppe 2,

2.8
Abschnitt Q alle Fallgruppen,

2.9
Abschnitt R alle Fallgruppen,

2.10
Abschnitt S Fallgruppe 2,
2.11
Abschnitt T Unterabschnitt I alle Fallgruppen.

II.
Im Bereich des Bundes

1.
Teil II
1.1
Abschnitt M Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
Abschnitt M Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,

2.
Teil III
2.1
Abschnitt B Unterabschnitt I alle Fallgruppen,
Abschnitt B Unterabschnitt II alle Fallgruppen
Abschnitt B Unterabschnitt III alle Fallgruppen,

2.2
Abschnitt C Unterabschnitt IV einzige Fallgruppe,

2.3
Abschnitt F Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,

2.4
Abschnitt G alle Fallgruppen,

2.5
Abschnitt J Fallgruppen 2 und 3,

2.6
Abschnitt K Fallgruppe 4,

2.7
Abschnitt L Unterabschnitt X alle Fallgruppen,
Abschnitt L Unterabschnitt XI alle Fallgruppen.

III.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

1.
Teil II
1.1
Abschnitt M Unterabschnitt I einzige Fallgruppe,

2.
Teil IV
2.1
Abschnitt B Fallgruppen 1, 2 und 10,
2.2
Abschnitt C Fallgruppen 1, 2, 5, 6, 8 bis 11
2.3
Abschnitt D alle Fallgruppen,

2.4
Abschnitt E Unterabschnitt I Nr. 1 Fallgruppen 1, 3 a und 4, Nr. 2 alle Fallgruppen.

§ 3 3)
Technikerzulage

(1)
Angestellte der Vergütungsgruppen V a bis II a mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von monatlich 23,01 Euro.

(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für

a)
gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschule mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

b)
in der Protokollnotiz Nr. 11 zu Teil II Abschn. E Unterabschn. B der Anlage 1 a zum BAT genannte Angestellte,

c)
nautische Angestellte mit Patent AG und für schiffsmaschinentechnische Angestellte mit Patent CT oder CI der Vergütungsgruppen V a bis II a des Teils III Abschnitte B und G sowie des Teils IV Abschnitte C und D der Anlage 1 a zum BAT,

d)
in der Protokollnotiz Nr. 31 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT genannte Angestellte,

e)
Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige in den Steuerverwaltungen der Länder.

§ 4
Programmiererzulage

(1)
Angestellte der Vergütungsgruppen V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt) bis II b sowie II a (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 Euro.

(2)
Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Protokollnotiz:
Angestellte der Vergütungsgruppe II a mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten die Programmiererzulage nicht.

§ 5 4)
Außendienstzulage in der Steuerverwaltung

(1)
Angestellte der Vergütungsgruppen VII bis II a, die unter Teil II Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der Steuerprüfungeine Außendienstzulage.

(2)
Die Außendienstzulage beträgt monatlich in den Vergütungsgruppen
a)
VII bis Vc sowie V b (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt)
17,05 Euro,
b)
V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt)
bis II b sowie II a (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten)
38,35 Euro.
Protokollnotiz:
Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 2 und 3 des Teil II Abschn. J Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten die Außendienstzulage nicht.

§ 6 5)
Zulage für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und bei Psychiatrischen Krankenanstalten

(1)
Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen, bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen und in Abschiebehafteinrichtungen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. Abteilungen oder Stationen eine Vollzugszulage von monatlich 95,53 Euro.

(2)
Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 ist die Vollzugszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I und Kr. IX bis Kr. XIII bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Vollzugszulage nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.

§ 6 a
Zulage für Angestellte als Prüfer für Luftfahrtgerät

Angestellte, die unter Teil III Abschn. L Unterabschn. XI der Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten eine Prüferzulage von 10,23 Euro.

§ 6 b 6)
Zulage für Meister

Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen

a)
der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppen 1 und 2, V b Fallgruppen 1 bis 3 und V c Fallgruppen 1 und 2 des Teils II Abschn. G,

b)
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14, V c Fallgruppen 1 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 21, VI b Fallgruppen 2, 4, 9 bis 12, 15, 16 und 18 bis 20 und VII Fallgruppen 9 und 13 des Teils II Abschn. H,

c)
der Vergütungsgruppen des Teils II Abschn. Q,

d)
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 bis 3, V c Fallgruppen 1 bis 3 und VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. R,

e)
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1, 2 und 7, V c Fallgruppen 1 bis 3 und VI b Fallgruppen 1 und 2 des Teils IV Abschn. B

der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro.

§ 7
Gemeinsame Vorschriften

(1)
Die Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen.

(2)
In den Fällen des § 30 BAT stehen die Zulagen in Höhe des nach dieser Vorschrift für den Angestellten maßgebenden Vomhundertsatzes zu.

(3)
Die allgemeine Zulage ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.

(4)
Zulagen, die nicht zusatzversorgungspflichtig sind, sind auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 8 7)
Anrechnungsvorschriften

(1)
Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeitraum zustehenden

a)
Zulagen nach Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT,
b)
Zulagen nach den Protokollnotizen
Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N,
Nrn. 1 und 3 zu Unterabschnitt II des Teils II Abschn. N,
Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N,
Nrn. 2 und 5 zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn. L,
Nr. 3 zu Abschnitt O des Teils III

der Anlage 1 a zum BAT sowie entsprechende außertarifliche Zulagen (z. B. an Protokollführer),

c)
Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. F der Anlage 1 a zum BAT

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag von

a)
vom 1.1.2003 (BAT X bis IV a; Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I; Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003
47,05 Euro,
b)
vom 1.1. bis 30.4.2004
47,52 Euro,
c)
vom 1.5.2004 an
48,00 Euro,

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. c bis zu einem Betrag von

a)
vom 1.1.2003 (BAT X bis IV a; Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1.4.2003 (BAT III bis I; Kr. XII und Kr. XIII) bis 31.12.2003
70,22 Euro,
b)
vom 1.1. bis 30.4.2004
70,92 Euro,
c)
vom 1.5.2004 an
71,63 Euro

angerechnet; § 2 Abs. 4 gilt für die genannten Beträge entsprechend.

Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen Zulage die Technikerzulage oder die Programmiererzulage zusteht.

(2)
Steht neben der Vollzugszulage für denselben Zeitraum eine Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1 b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die Beträge dieser Zulagen, höchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro.

Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben für denselben Zeitraum dem Angestellten, der

a)
unter die Anlage 1 a zum BAT fällt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 33 a Abs. 1 oder 2 BAT zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

b)
unter die Anlage 1 b zum BAT fällt, eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT zusteht, um 25,56 Euro.

§ 9 8)
Konkurrenzvorschriften

(1)
Die Technikerzulage und die Programmiererzulage stehen neben einer Zulage nach dem

a) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden,
b) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes,
c) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder,
d) Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

nicht zu.

(2)
Steht nach Absatz 1 die Technikerzulage nicht zu, ist von der Zulage, die nach einem in Absatz 1 Buchst. a bis d genannten Tarifvertrag zusteht, ein Betrag von 23,01 Euro zusatzversorgungspflichtig; dies gilt nicht mehr von dem Zeitpunkt an, von dem an die nach einem in Absatz 1 Buchst. b bis d genannten Tarifvertrag zustehende Zulage zusatzversorgungspflichtig geworden ist.

(3)
Neben der Technikerzulage steht die Programmiererzulage nicht zu.

§ 10
Besitzstandszulage

Angestellte, die bis einschließlich 30. April 1982 aufgrund des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 28. September 1970 (TdL) in Verbindung mit Nummer 23 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes eine Zulage erhalten haben, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine Besitzstandszulage von 10,23 Euro. Die Besitzstandszulage entfällt, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Zulage weggefallen wäre.

Die §§ 7, 8 Abs. 1 und § 9 sind entsprechend anzuwenden; dabei gilt die Besitzstandszulage als Technikerzulage.

§ 11
entfallen

§ 12
entfallen

§ 13
In-Kraft-Treten, Laufzeit

§ 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982, die übrigen Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages wird Folgendes bestimmt:

1.
Die allgemeine Zulage wird mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wie folgt festgelegt:

- Für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IX a, für bestimmte Angestellte der Vergütungsgruppen VIII in technischen Berufen und für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I und Kr. II wird die allgemeine Zulage von monatlich 67,- DM auf monatlich 127,- DM erhöht.

- Für die übrigen Angestellten, denen bisher die allgemeine Zulage von monatlich 67,- DM zustand, wird die allgemeine Zulage auf monatlich 150,- DM erhöht.

- Für die Angestellten, denen bisher die allgemeine Zulage von monatlich 100,- DM zustand, wird die allgemeine Zulage auf monatlich 160,- DM erhöht.

- Die unter den BAT fallenden Angestellten, die bisher keinen Anspruch auf eine allgemeine Zulage hatten (unter die Anlage 1 a zum BAT fallende Angestellte der Vergütungsgruppen I b bis I sowie von der Anlage 1 a zum BAT ausgenommene Lehrkräfte), erhalten eine allgemeine Zulage von monatlich 60,- DM.

Die allgemeinen Zulagen nehmen künftig an allgemeinen Vergütungserhöhungen teil.

2.
Die Bestimmungen über die Höhe der allgemeinen Zulage in § 2 Abs. 2 sind mit Wirkung vom 1.1.1990 an neu gegliedert worden. Die in Absatz 2 Buchst. a dieser Vorschrift genannten Vergütungsgruppen sind identisch mit den Vergütungsgruppen, in denen bis zum 31. Dezember 1985 die allgemeine Zulage in Höhe von 40,-DM monatlich zustand (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung).

Bisher war der Geltungsbereich des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte auf die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT fallenden Angestellten beschränkt. Er wird nunmehr auf die Lehrkräfte, die nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vom Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen sind, mit der Maßgabe erweitert, dass für sie § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 7 des genannten Tarifvertrages gelten.

Für Lehrkräfte, die nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vom Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf ihre Vergütungsgruppe in § 2 Abs. 3 die allgemeine Zulage einheitlich auf 60,- DM monatlich festgelegt worden. Dies gilt auch für Lehrkräfte in den Vergütungsgruppen V c und niedriger.

§ 2 Abs. 4 erhält eine Dynamisierungsklausel, die erstmals bei einer allgemeinen Vergütungserhöhung nach dem 31. Dezember 1990 wirksam werden kann. Die aktuellen Sätze der Zulagen und der nach § 8 anzurechnenden Zulagen nach einer allgemeinen Vergütungserhöhung werden in den Durchführungshinweisen des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages bekannt gegeben.

3.
Die Anrechnung der in § 8 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Zulagen auf die allgemeine Zulage ist auf die Angestellten der Vergütungsgruppen, die bisher schon anspruchsberechtigt waren, und auf die bisherigen Zulagenbeträge von 67,- DM bzw. 100,- DM beschränkt worden. Auch diese Beträge werden bei künftigen allgemeinen Vergütungserhöhungen entsprechend der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte dynamisiert.

4.
Für die Höhe der Zulage ist die Vergütungsgruppe maßgebend, aus der der Angestellte Vergütung erhält. Hat der Angestellte Anspruch auf mehrere Zulagen, so sind die Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften (§§ 8 und 9 dieses Tarifvertrages) zu beachten.

So wird mit Wirkung ab 1. November 1991 (vgl. § 2 des 8. Änderungs-TV vom 26. Mai 1992) die Vollzugszulage nicht mehr auf die Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder auf die Zulage nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1 b zum BAT angerechnet, sondern vermindert sich - wenn eine oder beide der genannten Zulagen zustehen - um den Betrag dieser Zulagen; die Verminderung beträgt jedoch insgesamt höchstens 90- DM. Hierdurch werden nachteilige Auswirkungen in der Zusatzversorgung vermieden, da die Vollzugszulage bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, nicht zusatzversorgungspflichtig ist (Hinweis auf Nr. 8 der DB).

Außerdem vermindert sich die Vollzugszulage (ggf. zuzüglich zu der Verminderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte) um 50- DM, wenn dem Angestellten für denselben Zeitraum eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT zusteht.

5.
entfallen.

6.
Die tarifliche Regelung sieht die Gewährung einer Zulage an Angestellte des „mittleren technischen Dienstes“ nicht mehr vor. Entsprechenden Angestellten wird die Zulage nach § 10 lediglich als Besitzstandszulage weiter gewährt.

7.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Programmiererzulage nach § 4 Abs. 1 erfüllen mit Wirkung ab 1. Oktober 1983 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte in der Datenverarbeitung - vom 4. November 1983 - vgl. MBl. NRW. 1984 S. 240 -) diejenigen Angestellten, die nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind:

a) Vergütungsgruppen II a bis IV b des Unterabschnitts I,
b) Vergütungsgruppen III bis V b des Unterabschnitts II,
c) Vergütungsgruppen III bis IV b und V b Fallgruppe 1 des Unterabschnitts III,
d) Vergütungsgruppen II a bis V b des Unterabschnitts IV.

8.
In Anlehnung an die für den Beamtenbereich getroffenen Regelungen erhalten nach § 5 und 6 Angestellte in der Steuerverwaltung sowie Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und bei Psychiatrischen Krankenanstalten entsprechende Zulagen. Für den Bereich der Justizvollzugseinrichtungen und der Psychiatrischen Krankenanstalten wird darauf hingewiesen, dass die Zulagen erst nach Ablauf der bestimmten Zeit zusatzversorgungspflichtig werden.

9.
Aufgrund des mit Wirkung ab 1.1.1991 eingefügten § 6 b erhalten die dort genannten Angestellten eine „Zulage für Meister“ in Höhe von 75,- DM. Die Zulage ist nicht dynamisch.


MBl. NRW. 1982 S. 896, geändert durch RdErl. v. 4.8.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1490), 14.7.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1846), 29.12.1983 (MBl. NRW. 1984 S. 74), 25.4.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 672), 23.10.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 1640), 4.3.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 296), 31.7.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1131), 21.2.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 377), 22.8.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1267), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 968), 21.4.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 772), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 962), 14.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 504), 12.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 781), 6.9.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1684), 18.5.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 687), 8.3.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 485), 14.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1438), 19.3.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 604), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 875), 15.3.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 536), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 285 und 272).

1) § 1 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.
2) § 2 Abs. 4 gilt für allgemeine Vergütungs- und Lohnerhöhungen nach dem 31. Dezember 1990.
3) § 3 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung.
4) § 5 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.
5) § 6 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
6) § 6 b in der ab 1. November 1991 geltenden Fassung.
7) § 8 in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung.
8) § 9 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.