Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 17/88 - v. 26.1.1988

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 17/88 - v. 26.1.1988

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 17/88 -
v. 26.1.1988

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB)
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

andererseits

wird gemäß § 16 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:

§ 1
Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Träger der Ausbildung im Ausbildungsverhältnis steht
und
2.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2)
Der Arzt im Praktikum, dessen Tätigkeit spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Ausbildungsverhältnis zu demselben Träger der Ausbildung gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

1.
wenn er in unmittelbarem Anschluss an die Tätigkeit als Arzt im Praktikum in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Träger der Ausbildung das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt,

2.
die Ärztin im Praktikum außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft oder
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Absatz 1 gilt nicht.

(3)
Hat der Arzt im Praktikum im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat er diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Arzt im Praktikum seit dem 1. Oktober bei demselben Träger der Ausbildung in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.

§ 21)
Höhe der Zuwendung

(1)
Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des Urlaubsentgelts, das dem Arzt im Praktikum zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

Für den Arzt im Praktikum, dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat der Tätigkeit als Arzt im Praktikum.

Für den Arzt im Praktikum, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

(2)
Hat der Arzt im Praktikum nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Träger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

a)
für die der Arzt im Praktikum keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Tätigkeit als Arzt im Praktikum unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
b)
in denen dem Arzt im Praktikum nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Arzt im Praktikum für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

Hat die im Ausbildungsvertrag vereinbarte regelmäßige wöchentliche Zeit der Tätigkeit des Arztes im Praktikum in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Zeit der Tätigkeit eines vollbeschäftigten Arztes im Praktikum betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Zeit der Tätigkeit entspricht.

(4)
Hat der Arzt im Praktikum nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004  82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an  82,14 v.H.

Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
2. Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Arzt im Praktikum aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.

§ 3
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Zahlung der Zuwendung

(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum gezahlt werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

Köln, den 10. April 1987

1) § 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1988 S. 220, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.6.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 911), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 969), 20.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1566), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 820), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1291), 12.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 765), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1608), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 876), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 651), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1175), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272), 31.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 265), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 506.