Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 07.03.2002 - MBl:NRW. 2002 S. 514

 


Historisch: Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 6115 - 059/IV/67 - u. d. Innenministers - II A 2 - 1301.01 - 15008/67 - v. 17. 1. 1967¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 6115 - 059/IV/67 - u. d. Innenministers - II A 2 - 1301.01 - 15008/67 - v. 17. 1. 1967¹)

17. 1. 67 (1)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

203308


Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder
sowie von Arbeitnehmern kommunaler
Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)
vom 4. November 1966

Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 6115 - 059/IV/67 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 1301.01 - 15008/67 -
v. 17. 1. 1967¹)

A.

Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag

über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und

der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler

Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)

vom 4. November 1966

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird zur Regelung der Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe folgendes vereinbart

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden

a) mit der Gewerkschalt öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV)

- Hauptvprstand-, diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

gemeinsam

mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB) und

b) mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöDJ.

Abschnitt I Gehuafsberaich

§1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gut für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die unter den Geltungsbereich des aX Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),

b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O),

c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),

d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des<Bundes und der Länder (MTArb),

e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -,

f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArbrO),

g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),

h) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen),

i) Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV AngiöS),

j) Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),

k) Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend für Personen, die unter den Geltungsbereich des

a) Manteltarifvertrages für Auszubildende,

b) Manteltarifvertrages für-Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O),

c) Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen),

d) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,

e) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-gesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O),

f) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum,

g) Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O)

fallen; er gilt nicht für die Schülerinnen/Schüler ir. der Krankenpflegehilfe.

(3) Für die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn ihr Arbeitgeber ander Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist.

(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die

a) Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich des Bremischen Zusatzversor-gungsneuregelungsgesetzes vom 6. September 1983 fallen,

b) Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg; mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die nach dem 31. Oktober 1995 im Landesbetrieb Krankenhäuser eingestellt .werden,

c) Arbeitnehmer des Saarlandes.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Diese Vorschrift schließt nicht aus, daß ein Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sich nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an der VBL beteiligt.

') MBl. NW. 1967 S. 194, geändert durch Gem. RdErl. v. 5. 7. 1967 (MB1. NW. 1967 S. 1049), 21. 12.1967 (MB1. NW. 1968 S 131) 30 12 1968 (MB1 NW 1969 S 144) 6. 3. 1969 (MBl. MW. 1969 S. 561), 27. 5. 1969 (MBl. NW. 1969 S. 1080), 31. 12. 1969 (MBl. NW. 1970 S. 117), 30. 10 1970 (MBl NW 1970 S 1914) 27 12 1971 (MBl NW. 1972 S. 67), 30. 6. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 1413), 23. 1. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 339), 13. 11. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 2111) 7. 2 1974 (MBl NW 1974 S 382)' 23. 12. 1974 (MBl. NW. 1975 S. 90), 7. 4. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 868), 5. 12. 1975 (MBl. NW. 1976 S. 50), 3. 8. 1976 (MBl NW. 1976 S 1815) 5 'l 1977 (MBl' NW 1977 S. 121), 6. 10. 1977 (MBl. NW. 1977 S. 1636), 25. 1. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 338), 6. 2. 1979 (MBl. NW. 1979 S 327) 31 7 1979 (MBl 'NW 1979 S 1705)'

21. 2. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 503), 30. 11. 1981 (MBl. NW. 1981 S. 2252), 24. 3.1982 (MBl. NW. 1382 S. 782), 10. 8. 1983 (MBl. NW. 1983 S 1892) 20 6 1984 (MB]' NW. 1984 S. 901), 23. 10. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 1640), 30. 12. 1984 (MBl. NW. 1985 S. 121), 4. 3. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 296), 30. 12 1987 (MBl NW 1988 S 131)

?6' H\™9 A NW' 19M S' 1652),' 31" 5' 1991 (MBL NW' 1991 S 970>' 12' 2' 1992 (MB1' NW- 1992 S- 438>. "• 6- 1992 (MBl. NW. 1992 S. 922). 29. 5.' 1995 (MBl. NW. 1995 S. 836), 9.8. 1996 (MBl. NW. 1996 S. 1478), 28. 11. 1996 (MBl. NW. 1997 S. 3), 10. 7. 1997 (MBl. NW 1997 S 980) 28 8 1997 (MBl NW 1997 S 1123)

22. 12. 1998 (MBl. NRW. 1999S. 56), 23. 4. 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 664), 12. 10. 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1519), 9. 3. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 536).

Anschlußtarifverträge:

Der Abschluß von inhaltsglcichcn Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag sowie zu Ändeninestarifverträgen mit anderen

Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NW. veröffentlicht) wird ab 1. 10. 1977 nur noch in Teil H MBl. NW. bekanntgegeben.

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

17.1.67(2)

§2') (entfallen)

§3') (entfallen)

Abschnitt H GtMBtversorgaBQ

§4«) Gesamtveraorgung

(1) Der Arbeitgeber hat dm Arbeitnehmer bei der VBL «o zu versichern (Pfliditveriicherung). daB der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebene* im Rahmen einer Gesamtversorgung nach folgenden Grundsätzen ei werben kann:

a) Die Gesamtversor

Die uesamtversorgung bemlot sich nach dem in «UM dem Eintritt des Versicherungsfalles vorhergehend Zeitraum bezogenen durchschnittlichen, in der Regel dynamisierten gesamtversorgungsfahigen Batgelt

b) Die Gesamtversorgung beträgt nach Maßgabe der gesamtversorgungsfahigen Zeit für den Versicherten nach 40 Jahren in der Regel 75 v. H. des gesamtversorgungsfahigen Entgelts, sie betragt für Witwen 60 v. H, für Halbwaisen 12 v. H. und für Vollwaisen 20 v. H. der Gesamtversorgung des Versicherten. Die Gesamtversorgung ist nach Maßgabe der gesamtversorgungsfahigen Zeit auf 45 v. H. bis 91,75 v. H. eines aus dem gesamtversorgungsfahigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelt begrenzt

Die Gesamtversorgung nicht nehmer wird in der Regel entai der tatsächlichen ArbeHattt sur l gen durchschnittlichen wöchentlichen entsprechenden voUbeechiftcten gelegt

c) Neben den Umlagemonaten bei der VBL werden die darüber hinausgehenden Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet; für vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet sowie für Kindererziehungs-zeiten und für Zurechnungszeiten gelten Sonderregelungen.

d) Die Versorgungsrente beträgt monatlich mindestens 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflich-tigen Entgelte des Versicherten und für Hinterbliebene die entsprechenden Vomhundertsatse (Buchstabe b).

(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, vor späteren Änderungen von Vorschriften der Satzung der VBL. die das materielle Leistungsrecht oder die Finanzierungs-vorschrlften betreffen, Verhandlungen mit dem Ziele eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der VBL aufzunehmen. Bei Einigung über die Änderung werden sich die Tarifvertragsparteien gemeinsam dafür einsetzen, daß das Verhandlungsergebnis in die Satzung der VBL übernommen wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Versorgungsrenten bleiben, vorbehaltlich einer ablösenden Einigung, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 in der am 1. April 2000 maßgebenden Höhe unverändert; bei Eintritt des Versicherungsfalls ab 1. Januar 2002 werden die Versorgungsrenten auf der Grundlage des am 1. April 1999 geltenden Rentenversicherungsbeitrags und der am 1. Januar 1999 maßgebenden Steuertabelle berechnet; der so berechnete Betrag bleibt bis zum 31. Dezember 2003 unverändert.

Abschnitt III Pflicht lur Versicherung bei der VBL

§5') Pflicht sur Versicherung bei der VBL

(1) Der Arbeitnehmer ist bei der VBL nach Maßgabe

der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn er

a) das 17. Lebensjahr vollendet hat,

b) vom Beginn der Pflicht zur Versicherung ah bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VBL (Wartezeit) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

(2) Der Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, ist erst vom zweiten Beschäftigungsjahr an zu versichern.

(3) Der Angestellte, der unter den Geltungsbereich eines der m § l Abs. l Buchst, i und j genannten Tarifvertrage fallt, ist zu versichern, wenn er mehr als geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz l SGB IV - beschäftigt ist.

§6')*) Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

(1) Der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer ist nicht zu versichern, es sei denn; daß er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der VBL oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur VBL übergeleitet wird, gewesen ist Wird das Arbeits-verhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.

Satz l gilt nicht für den Saisoharbeitnehmer.

(2) Nicht zu versichern ist ferner ein Arbeitnehmer, der a) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche. Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entj sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungs-bezüge hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder

bi nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung. eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhegeld oder Ruhelohn hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder

c) für das von diesem Tarifvertrag erfaßte Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören muß oder

d) in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des § 21 Abs. 2 höherversichert bleibt oder dessen Lebensversicherung auf Grund des § 24 Abs. 2 oder des § 25 b fortgeführt wird oder

e) entfallen

f) aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der VBL oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung •befreit worden ist oder

g) entfallen

h) das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er von seinem Arbeitgeber über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 5 Abs. l Buchst, b) nicht erfüllt ist oder

i) nach § 5 Abs. 3 oder § 230 Abs. 4 SGB VI versiche-rungsfrei ist oder

k) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert ist, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses endet, oder

203308

') § 6 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung.

') § 5 in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung.

') § 4 in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung.

') § 2 und § 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

•) § 6 Abs. 2 Buchstabe m) mit Wirkung vom 1. März 1996.

17.1.67(2)

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

203308

Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI als Vollrente erhält oder erhalten hat oder bei dem der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 2 der Satzung der VBL oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, eingetreten ist, oder

m) Anspruch auf Übergangsversorgung aufgrund der Nr. 6 SR 2n oder der Nr. 4 SR 2x BAT oder der Nr. 2 SR 2m des Abschnitts B der Anlage 2 zum MTArb

hat. .'•..'

n) mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat oder

o) seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssiche-rungssystem im Sinne der §§ 14, 15 auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (z.B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut» Eurocontrol) übertragen hat.

(3) Absatz 2 Buchst, a und b gilt nicht für den Arbeitnehmer, der nur Anspruch auf Witwen- (Witwer-) oder Waisehgeld hat.

(4) Auf seinen beim Arbeitgeber schriftlich zu stellenden Antrag ist ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist, nicht zu versichern.

Pro t okol Inot iz zu Absatz 2 Buchst, c:

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß die Arbeiter ,

a) der Wasser- und Schiffahrtsverwaltuhg des Bundes.

b) der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen und der WasserwirtschaftsverwaHunaen der Lander weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben, soweit die Abteilung B als Versicherungsträger bestimmt ist.

§7.) Beginn und Ende der Pflicht zur Verslcherurig .

ll| Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17 Lebensjahres eingestellten Arbeitnehmer'mit dem Ersten des Monats, in den der Geburtstag, lallt: frühestens )edoch mit dem Beginn des Arbeils-verhaltnisses.

(2) Die. Pflicht zur Versicherung endet mit dem Zeitpunkt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die Wartezeit (§ 5 Abs. l Buchst, b) nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Versicherung jedoch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(3) Stellt der Arbeitnehmer spätestens 15 Monate nach dem Beginn der Pflicht zur Versicherung einen Antrag nach ! 0 Abs. 4, gilt die Pflicht zur Versicherung als nicht entstanden. Stellt er den Antrag nach Ablauf der Frist des Satzes l, endet die Pflicht zur Versicherung mit dem Ende des'Monats, in dem er den Antrag gestellt hat.

§8')*) Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der VBL

(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBL festgesetzten Satzes des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers einschließlich des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die VBL abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v. H. trägt der Arbeitgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Arbeitgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Arbeitnehmer durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.

(2) entfallen.

(3) Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, ist eine zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) in Höhe des Betrages zu entrichten, der - ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung des Arbeitnehmers - als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer dort pflichtversichert wäre.

Der Erhöhungsbetrag vermindert sich um das Doppelte des Zuschusses des Arbeitgebers zum Beitrag bzw. des Arbeitgeberanteils am Beitrag zu einer

a) freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,

b) Lebensversicherung und

c) Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. l Nr. l SGB VI, höchstens jedoch um den zu diesen bezuschußten Versicherungen insgesamt gezahlten Beitrag..

Ein Erhöhungsbetrag von weniger als 20,- DM monatlich ist nicht zu zahlen.

Der Erhöhungsbetrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zu Hälfte zu tragen (Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber ist berechtigt den Arbeitnehmeranteil .vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Der Arbeitnehmeranteil ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Arbeitnehmer zufließt Der Arbeitgeberanteil ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. l SGB VI zu entrichten hat

(4) Übersteigt das monatliche zusatzversorgungspflich-tige Entgelt (Absatz 5) die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. - im Beitrittsgebiet - BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn der Arbeitnehmer eine Zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält -, ist eine zusätzliche Umläge in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrages zu entrichten. Die zusätzliche Umlage trägt der Arbeitgeber.

(5) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. Wäre nach Satz l eine einmalige Zahlung einem Kalendermonat zuzuordnen, für den keine Umlage für laufendes Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu zahlen ist, ist die einmalige Zahlung dem letzten vorangegangenen Kalendermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist Kein Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

a) bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden, •

b) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtlichen Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflich-tig (gesamtversorgungsfähig) bezeichnet sind.

c) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, -

d) Krankengeldzuschüsse,

e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsab-

feltungen, die aus Anlaß der Beendigung, des Eintritts es Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,

e,(einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die' keine Umlagen für laufendes Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,

f) Jubiläumszuwendungen,

') § 7 und § 8 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung. ') § 8 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. April 1995.

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

17. 1. 67 (3)

g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt zusteht,

h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, i) geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-, Hei-zungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,

k) Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),

1) Schulbeihilfen.

m) einmalige Zuwendungen anläßlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,

n) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens,

o) Erfindervergütungen,

p) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),

q) Sprachenzulagen im Bundesdienst

r) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

s) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen.

t) einmalige Unfallentschädigungen,

u) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z.B. Ausbleibezulage. Ausw&rtazulage); Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlußprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes, der nach Anwendung des Satzes 3 das jeweilige Gehalt (Grundgehalt und Familienzuschlag) - jährlich einmal einschließlich der Sonderzuwendung, wenn der Arbeitnehmer eine Zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 BBesG - im Beitrittsgebiet in Verbindung mit der 2. BesÜV - übersteigt; hierbei sind Grundgehalt und Familienzuschlag nach dem Stand des Monats Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen. Der Arbeitnehmer gilt als vollbeschäftigt.

Hat der Arbeitnehmer für'einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch .auf Kran-kengeldzuschul) - auch wenn dieser wegen der 'Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -. gilt für diesen Lohuzahlungszeitraum/Lohn abrechnungszeitraum als. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw die Urlaubsvergütung für die Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Ix>hn. Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. die Urlaubsvergütung nach Mäßgabe der Sätze l bis 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Für den Arbeitnehmer, der zur Übernähme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § l Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt ist hat der Arbeitgeber für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die VBL abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. Für die Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. l Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind. .

(6) Als im Sinne des § 43 Abs. l Satz 4 der Satzung der VBL für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt gelten die Teile des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts, die gezahlt worden sind

a) für Überstunden (einschließlich des Zeitzuschlags für Überstunden),

b) für sonstige Arbeitsleistungen, für die das Entgelt für Überstunden gezahlt worden ist,

c) für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und für Bereitschaftsdienst,

d) für Rufbereitschaft (einschließlich der Teile des zusatz-versorgungspflichtigen Entgelts, die für die Heranziehung zur Arbeitsleistung gezahlt worden sind),

auch soweit diese Teile des zusatcversorgungspflichtigen Entgelts pauschaliert gezahlt worden sind.

Bei einem Arbeitnehmer, mit dem arbeitsvertraglich eine geringere als die tarifvertragliche durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist gelten als für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt auch die Teile des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts, die für Arbeitsstunden gezahlt worden sind, die über arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige 'wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind.

Als nicht für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlte Teile des ' zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts-gelten auch in den Fällen der Sätze l und 2 die Zulagen/Zuschläge für die Abgeltung von Arbeitserschwernissen (z.B. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge), für Schicht- und Wechselschichtarbeit für besondere Funktionen sowie die zusatzversor-gungspflichtigen Zeitziföchläge (mit Ausnahme des Zeitzuschlages für Überstunden) und die Theaterbetriebszula-gen/-zuschläge.

(7). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres sowie beim Ende der Pflichtversicherung einen Nachweis über das zusatzver-sorgungspflichtige Entgelt den Beitrag des Arbeitnehmers nach Absatz l die gezahlten Erhöhungsbeiträge und die Umlagemonate nach dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Regelung über den Beitrag des Arbeitnehmers gilt auch für die bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherten Arbeitnehmer (Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2 Buchst, c) für jede Umlagesatzerhöhung oberhalb von 5,2 v. H.

Protokollnotiz zu Absatz S Satz 3 Buchst, e

Die Teilzuwendung, die dem Arbeitnehmer, der mit Billigung seines bisherigen Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt, der an der VBL oder an einer Zusatzversorgungseim-ichtung. zu der die VBL Versicherungen überleitet, beteiligt ist, gezahlt wird, ist zusatzversicherungspflichtiges Entgelt.

§9')

Nachversicherung aufgrund'des Betriebsrentengeselzes

(1) Ist ein Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Be-triebsrentengesetz) nachzuversichern, sind Umlagen für die Zeit vom 1. Januar 1967 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 sowie Pflichtbeiträge einschließlich der Erhöhungsbeiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 zur VBL für den entsprechenden Zeitraum in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn Pflicht zur Versicherung bestanden hätte; § 18 Abs. 9 des Betriebsrentengesetzes bleibt unberührt.

Für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 beträgt der Beitrag 6,9 v. H. des Sozialversicherungspflichtigen Entgelts, soweit dieses 420.- DM wöchentlich oder 1820,- DM monatlich nicht überschritten hat.

(2) Ist die Nachentrichtung der Beiträge im Sinne des Absatzes l Satz l aufgeschoben (§ 18 Abs. 6 Satz 4 Be-triebsrentengesetz) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die nachzuentrichtenden Beiträge, die ihrer Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte und Zeiten auszustellen. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist der VBL zu übersenden.

§10') Überleitung der Versicherung

(1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, ist verpflichtet die Überleitung der Versicherung zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß bei. der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder daß auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL entstünde. Das gleiche gilt für den Arbeitnehmer, der gegen eine in Satz l genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente hat und zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt

203308

') g 9 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung. *) § 10 In der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung.

17. 1. 67 (3)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

(2) Wird ein Arbeitnehmer, der bei der VBL versichert ist Arbeiter bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes und wird er bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, so ist er verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der VBL auf die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen.

§11') Verteuerung der Umlage

Die nach § 8 Abs. l und 4 zu zahlende Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von monatlich 175 DM pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist ^^

Protokollnotiz:

Für den Fall, daß die pauschal versteuerte Umlage über den am 1. Januar 1990 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung beitragspflichtig werden sollte, werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhand-hingen aufnehmen mit dem Ziel, .ein dem Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu erreichen. -

Abschnitt IV AusblldungsverhUtnisse

§12') (entfallen)

Abschnitt V

Zuschuß des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer anderen Zukunftssicherung eines bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmers

§13')

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach § 231 Abs. l SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, hat sich vorbehaltlich der §§ 14 bis 15 a für jeden Kalendermonat, für den ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist der Betrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Angestellte dort pflichtversichert wäre. Als Beitrag ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der als Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrages.

(2) Der Arbeitgeber behält den vom Angestellten zu tragenden Teil des Beitrags von dessen Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.

(3) Absatz l gilt nicht solange der Angestellte einen Zuschuß nach § 14 oder § 15 erhält

§14') Lebensversicherungen

(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach § 231 Abs. l Satz 2 Nr. .1 oder 231 a SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung. Er erhält jedoch nicht.mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Angestellten nach § 13 zu tragen hätte.

(2) Der Zuschuß nach Absatz l wird nicht gewährt, wenn der Angestellte über die Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung oder Verpfändung verfügt.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Der Zuschuß wird bis zu der in Absatz l Satz 2 bestimmten Höhe auch dann gewährt, wenn im Beitrag zur Lebensversicherung Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit enthalten sind.

§15')

Berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. l Nr. l SGB VI

(1) Für den bei der VBL pflichtversicherten Angestellten, der als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI.

(2) Solange eine Leistung nach Absatz l gewährt wird, ist § 14 nicht anzuwenden.

' §15'a'| . . Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Erreicht die Leistung des Arbeitgebers nach § 14 oder § 15 nicht den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung nach § 13 zu entrichten hätte, erhält der Angestellte auf Antrag einen Zuschuß zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Beitrages. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VI

Zuschuß des Arbeitgebers zu einer Zukunftssicherung eines bei der VBL nicht pflichtversicherten Arbeitnehmers

§162) (entfallen)

§ 17 ') (entfallen)

§18*) Versorgungswerk der Presse

Der nach § 6 Abs. 4 der bei der VBL nicht pflichtversicherte Angestellte, der nach § 231 Abs. l Satz 2 Nr. l SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne die Befreiung nach § 6 Abs. 4 bei der VBL zu versichern wäre und für die ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder. Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuß zu seinen Beiträgen zu seiner Versicherung im Versprgungswerk der Presse erhalten.

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrags, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Angestellten nach § 13 zu tragen hätte.

§ 19 (entfallen)

Abschnitt VII Übergangs- und SchluBvorochriften

§ 20') Beschränkung des Geltungsbereichs

Die §§ 21,23 bis 25 a gelten nicht im Beitrittsgebiet.

§21") Höherversicherte

(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im AiMtsverhaTtros stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeits-verhaltnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrag« fortbesteht und dessen zusatzliche Alters- und Hintertriebe-nenversorgung bisher im Wege der Höhelversicherung durchgeführt worden ist. ist auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei der VBL zu versichern.

') § 12 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

') §§14 bis 17 in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung.

') §§ 13,18 und 20 in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung.

') § 11 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.

') §21 in der ab I.Januar 1998 eeltenrten Fassung.

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

17. 1. 07 (4)

Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar 196? bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages.

(2) Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz l nicht stellt, bleibt mit folgenden Maßgaben in der Höherversicherung:

1. Für den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer ist für die Höherversicherung der Beitrag zu entrichten, der 6.5 v. H. seines der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundeliegenden monatlichen Arbeitsentgelts entspricht. Unberücksichtigt bleibt dabei das Arbeitsentgelt soweit es 2000.- DM Übersteigt Als Beitrag ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der als Mindestbeitrag für die Höheryersicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Jeweils festgelegt ist

2. Der Arbeitgeber trägt für die Zeit für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhalt einen Beitragsanteil

a) von zwei Dritteln des Beitrages nach Nummer l Sitze l bis 3. höchstens Jedoch 80.-DM. und

b) daneben von 1,5 v. H. des der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts; dabei bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt

Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen nach Nummer l Sätze l bis 3 zu zahlenden Beitrag nicht Übersteigen. $ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer, der bis .31. Dezember 1997 höherversichert war, ab 1. Januar 1998 zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hin-terbliebeneriversorgung den Betrag, der sich bei Fortsetzung der Höherversicherung nach Absatz 2 ergeben hätte.

§22 (entfallen)

|23 Von der Pflichtversicherung Befreite

(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhälthis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht und der nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und dei VBL bestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern war, ist'weiterhin nicht zu versichern. Beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist er auf seinen Antrag bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. März 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit dem Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats.

Der in Satz l genannte Arbeitnehmer ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu versichern, wenn sich.die bisherigen Bedingungen d<;s Arbeitsverhältnisses so ändern, daß nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Beteiligungsveieinbarung die Pflicht zur Versicherung eingetreten wäre.

(2) Absatz l gilt entsprechend für den Arbeitnehmer, der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages auf Grund des S 23 der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Satzung der VBL oder auf Grund entsprechender früherer Satzungsvorschriften von der Pflicht zur Versicherung befreit gewesen Ist.

IM

Lebensversicherung an Stelle der Pflichtversicherung bei der VBL

(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer einer kommunalen Verwaltung oder eines kommunalen Betriebes, dessen Arbeitsverhältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht und dessen zusätzliche Alten- und Hinterbliebenenversorgung bisher im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, ist auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform

und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt, werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit dein Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages.

(2) Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz l nicht stellt, hat die Lebensversicherung mindestens zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Arbeitgeber hat sich nach den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehenden Vereinbarungen an den Bei- . trägen zur Lebensversicherung zu beteiligen. Daneben hat der Arbeitgeber für die Zeit, für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhalt einen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 1,5 v. H. des der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu entrichten; dabei bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den insgesamt zu zahlenden Beitrag nicht übersteigen.

§25') Fortführung der Pflichtversicherung

Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei der VBL pflichtversicherte Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am Tage des Inkrafttretens fortbesteht und der die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung nach diesem Tarifvertrag nicht erfüllt, ist solange bei der VBL zu versichern, wie das Arbeitsverhalt-nls besteht und mindestens die am Taqe vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für die Pflicht zur Versicherung maßgebenden Voraussetzungen bestehen bleiben.

§25a Fristen

(1) Für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der nach dem 31. Dezember 1966 Mitglied eines'Milgliedverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geworden ist oder wird, tritt an die Stelle der in }$ 21 Abs. l, 23 Abs. l und 24 Abs. l genannten Zeitpunkte der-31. Dezember 1969 oder ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Beginn der Mitgliedschaft liegt.

Wird ein Arbeitnehmer, der bisher weder bei der VBL noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der die Versicherung .zur VBl, übergeleitet wird, pflichtversichert gewesen Ist, im Rahmen von Maßnahmen der Gebiets-refqrm oder der Verwaltungsreform von einem an der VBL beteiligten Arbeitgeber übernommen, tritt an die Stelle der in K 21 Abs. l und 24 Abs. l genannten Zeitpunkte ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach der Übernahme liegt.

(2) Beantragt, der Arbeitnehmer die Versicherung bei der VBL, hat er Arbeitgeberzuschüsse zu den Beitragen zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder tu einer Lebensversicherung,. die ihm für Zeiten gewahrt worden sind, für die die Pflicht zur Versicherung bei der VBL entsteht, dem Arbeitgeber zu erstatten.

§ 25b

Lebensversicherung im Beitrittsgebiet anstelle der Pflichtversicherung bei der VBL

Der bei einem Arbeitgeber, im Beitrittsgebiet im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, für den vor dem 4. Mai 1995 unter Beteiligung des Arbeitgebers ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen oder ein Bezugsrecht aus einem Gruppenversicherungsvertrag begründet worden ist, ist nur zu versichern, wenn er dies unter Verzicht auf die damit zusammenhängenden Leistungen des Arbeitgebers beantragt. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum 31. Januar 1997 gestellt werden.

§25c Fristen im Beitrittsgebiet

Für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Beitrittsgebiet, der nach dem 31. Dezember 1996 Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wird, tritt an die Stelle des in § 25 b Satz 2 genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Beginn der Mitgliedschaft liegt. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, dessen Bin-

2033M

') | U In dir ab I. Juuu IBM ftltudra Furant.

17.1.67(4)

244. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 1999 = MBl. NRW. Nr. 19 einschl.)

203369

düng an diesen Tarifvertrag erst nach dem 1. Januar 1997 eintritt.

§28 Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1967 in Kraft*).

(2) 'Er kann Jederzeit schriftlich gekündigt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft

a) die Tarifvertrage des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lander über die zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung vom 3l. Juli 1955 und 4. Februar 1957.

b) der Tarifvertrag über die zusätzliche Versicherung von Arbeitnehmern des Landes Berlin (2.. TV Vers.) vom 15. April 1957 in der Fassung der Tarifverträge vom 13. Juni 1957. 14. Januar 1958, 17. März 1958. 15. Juni 1959. 11. Januar 1960, 8. November 1963 und 27. Mai 1964. .

c) der Tarifvertrag betreffend die zusatzliche Versicherung der Angestellten und Arbeiter der Freien' Universität Berlin (TV Vers.) vom 2. Mai 1956. soweit die Arbeiter betroffen sind,

d) der Tarifvertrag 3 der Technischen Universität Berlin vom 15. August 1957, soweit die Arbeiter betroffen sind.

Bonn, der» 4. November 1966 -,

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf folgendes hingewiesen:

Zum Geltungsbereich

Nach § l Abs. l gilt der Tarifvertrag

a) für die Angestellten, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23: 2. 1961 fallen;

b) für die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6.12. 1995 fallen.

Der Tarifvertrag gilt nicht für die Angestellten und Arbeiter, die durch § 3 BAT bzw. § 3 MTArb vom Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen sind. Aus der Verweisung ergibt sich, daß die Ausnahmevorschriften der in Bezug genommenen Tarifverträge (§ 3 BAT und § 3 MTArb) auchbei Anwendung des Versorgungs-TV zu beachten sind. Danach fallen insbesondere folgende Arbeitnehmer nicht unter den Geltungsbereich des Versorgungs-TV:

- Arbeitnehmer, die Arbeiten nach §§ 93 und 97 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), so ausdrücklich das Urteil des BAG vom 13.12.1994 - 3 AZR 367/94 -, oder nach §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten (vgl. § 3 Buchst, d BAT, § 3 Buchst, d MTÄrb),

- Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik (vgl. § 3 .Buchst, g BAT); mit diesen Angestellten kann einzelvertraglich die Versicherung bei der VBL vereinbart werden (vgl. § 26 Abs. l Unterabs. 2 VBL-S); für die . künstlerischen Lehrkräfte an den Staatlichen Musikhochschulen gelten die besonderen Richtlinien des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung,

- leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart worden sind oder werden

(vgl. § 3 Buchst, i BAT); mit diesen Angestellten kann einzelvertraglich die Versicherung bei der VBL -vereinbart werden (vgl. § 26 Abs. l Unterabs. 2 VBL-S),

- Arbeitnehmer, die i. S. des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt - so auch das Urteil des BAG vom 27. 2. 1996 - 3 AZR 888/94 - oder die nebenberuflich tätig sind. Geht ein geringfügig teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer weiteren (Teilzeit-)Beschäftigungen, die jeweils i. S. des,, § 8 SGB TV geringfügig sind, bei anderen Arbeitgebern nach, so kann sich aufgrund der Zusammenrechnung gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV eine Grundsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Geschieht dies im Bereich des öffentlichen Dienstes, löst dies zugleich auch eine Pflicht zur Zusatzversicherung aus.

Studierende, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. 10. 1996 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, sind von ' diesem Zeitpunkt ab, zusätzlich zu versichern,, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch § 28 VBL-S).

Nicht zu den Versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören ferner freie Mitarbeiter, weil sie keine Arbeitnehmer sind und daher nicht unter den Geltungsbereich eines der in Absatz l aufgezählten Tarifverträge . fallen.

Für die durch § 3 Abs. l Buchst, a MTArb vom Geltungsbereich ausgenommenen Waldarbeiter gilt' der Tarifvertrag über die Versorgung der Waldarbeiter der Länder (VersTV-W) vom 4.11.1966.

Für die durch § 3 Abs. l Buchst, b MTArb vom Geltungsbereich ausgenommenen landwirtschaftlichen Arbeiter gilt der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeiter in den landwirtschaftlichen Betrieben und in den Weinbaubetrieben der Länder (VersTV-L) vom 4. 11. 1966.

Der Tarifvertrag gilt nach § l Abs. 2 entsprechend für,

- Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag für Auszubüdende vom 6.12.1974 (RdErl. v. 11.3.1975 T SMBl. NW. 20319-),

- Schülerinnen/Schüler, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 28. 2. 1986 (RdErl. v. 4. 3. 1986 - SMBl. NW. 20310-),

- Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, die unter den Tarifvertrag vom 10. 4. 1987 (RdErl. v. 26.1. 1988 - SMBl. NW. 20319 -)

.fallen. .

Der Tarifvertrag gilt nicht für Praktikanten, die unter den Tarifvertrag vom 22. 3.1991 (RdErl. v. 28. 3.1991 -SMBl. NW. 20310 -) fallen.

II. Zur Pflichtversicherung bei der VBL

1. Personenkreis

Der Kreis der nach dem Versorgungs-TV pflichtzuversichernden Personen deckt sich nicht völlig mit der Regelung der Tarifverträge vom 31. Juli 1955/4. Februar 1957. Es sind jedoch die Übergangsvorschriften zu beachten, die inzwischen (durch Zeitablauf) allerdings nur noch in Einzelfällen von Bedeutung sind. Vom 1. Januar 1967 an ist soweit die übrigen Voraussetzungen für die Pflicht zur Versicherung vorliegen, abweichend vom bisherigen Recht neu zu versichern z. B. der Arbeitnehmer, der berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist

a) Zu § l Abs. l

Mit Wirkung ab 1. 4. 1991 ist der BAT hinsichtlich seines Geltungsbereiches für nichtvollbeschäftigte Angestellte erheblich verändert worden, so daß von diesem Zeitpunkt an auch ein Großteil der Nichtvoll-beschäftigten vom BAT erfaßt und daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei der VBL zu-

') In der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung.

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. >W. Nr. 55 einschl.)

17. 1. 67 (5)

sätzlich zu versichern ist (vgl. dazu §3 Buchst n BAT). Dabei ist die Zahl der vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche nur noch von geringer Bedeutung, da § 8 SGB IV, der jetzt den Maßstab für die Untergrenze der Versicherungspflicht bildet die Arbeitszeit nur als Hilfsgröße enthält Bei der Höhe der Vergütungen und Löhne ist jeder Arbeitnehmer, der die in § 8 SGB IV genannten 15 Stunden pro Woche zu arbeiten verpflichtet ist wegen Überschreitens der vorgenannten Grenze versicherungspflichtig.

b) Zu §5 Abs. l Buchst a

Nach der tariflichen Regelung sind sowohl Arbeitnehmer als auch Auszubildende vom vollendeten 17. Lebensjahr an zu versichern. Bei Personen, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Arbeits-(Be-rufsausbildungs-)verhältnis stehen, beginnt die Pflicht zur Versicherung nach § 7 Abs. l mit dem Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt frühestens jedoch mit dem Beginn des Arbeits-(Berufs-ausbildungs-)verhältnisses.

c) Zu § 5 Abs. l Buchst, b

Nach § 38 VBL-S ist die Wartezeit erfüllt wenn für mindestens 60 Umlagemonate Umlagen entrichtet sind. Umlagemonat ist ein Kalendermonat für den für mindestens einen Tag Umlage für laufendes Arbeitsentgelt Krankenbezüge (auch soweit diese als Vorschuß auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten), Krankengeldzuschuß, Urlaubslohn oder Urlaubsvergütung entrichtet ist Ein Kalendermonat, für den nur teilweise Umlage entrichtet ist wird als voller Umlagemonat gerechnet Ein Kalendermonat, für den mehrere Umlagen entrichtet sind, wird als ein Umlagemonat gerechnet (§29 Abs. 10 VBL-S).

Bei der Prüfung, ob der Arbeitnehmer die erforderlichen 60 Umlagemonate noch erreichen kann, ist darauf zu achten, ob frühere Pflichtversicherungszeiten bei der VBL oder bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, anrechenbar sind. In Zweifelsfällen ist eine Auskunft der VBL oder der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer bisher versichert gewesen ist, einzuholen.

d) Zu § 5 Abs. 2

Nach der ab 1. 4. 1991 geltenden Fassung sind Saisonarbeitnehmer - bei Vorliegen der Voraussetzungen imübrigen - vom zweiten Beschäftigungsjahr an zu versichern.

2. Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung a) Zu §6 Abs. l

aa) Steht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fest, daß es voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauern wird, so soll dadurch nicht erstmals (vgl. Buchst, cc) eine Pflicht zur Versicherung begründet werden. Es besteht in diesen Fällen nicht nur keine Pflicht zur Versicherung, vielmehr kann für einen Arbeitnehmer auch arbeitsvertraglich über den Tarifvertrag hinaus eine Pflicht zur Versicherung nicht begründet werden.

bb) Wird das Arbeitsverhältnis, das ursprünglich für nicht mehr als zwölf Monate abgeschlossen war, über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern. Wegen der steuerlichen Behandlung der Umlage in diesen Fällen wird auf Nr. 1.3.3 des RdErl. d. Finanzministeriums v. 21. 3. 1983 -SMBl. NW. 203318 - hingewiesen.

cc) § 6 Abs. l Satz l gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor seiner Einstellung bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, versichert ist. Versichert ist der Arbeitnehmer, dem

seine an die VBL oder an die andere Zusatzversorgungseinrichtung entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt oder erstattet worden sind. In Zweifelsfällen ist eine Auskunft der VBL oder der anderen Zu?atzversorgungseinrichtung einzuholen.

b) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, a Diese Vorschrift gilt z. B.

- für den im Arbeitsverhältnis beschäftigten Ruhestandsbeamten, .

- für den' Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben hat.

c) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, c

Nach dieser Vorschrift i. V. m. der Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchstabe c sind von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen die Gruppen von Arbeitern der Wasserwirtschaftsverwaltung, für die als Versicherungsträger der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die Bahn-Versicherungsanstalt - Abteilung B - bestimmt ist.

d) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, f

Buchstabe f ist durch den 18. Änderungs-TV vom 12. 11. 1987 (MBl. NW. 1988 S. 131) mit Wirkung ab 1. 1. 1988 neu belegt worden. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer, der von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist, nicht versichert werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 6 Abs. 4, in denen ein Arbeitnehmer auf seinen Antrag, und zwar auch von einem früheren anderen Arbeitgeber, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist.

e) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, k

Nach Buchstabe k hat der Arbeitnehmer, der vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester versichert war und sich bei diesen Einrichtungen weiterversichern kann, die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob er bei der VBL pflichtversichert werden oder sich bei den oben genannten Versorgungseinrichtungen freiwillig weiterversichern will. Wird die freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgegeben, bleibt die Pflichtversicherung bei der VBL ausgeschlossen.

f) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, l

Nach Buchstabe l können Arbeitnehmer nicht versichert werden bzw. bleiben, wenn sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente als Vollrente nach §§ 36-40 SGB VI, also eine andere Altersrente als die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI), erhalten bzw. erhalten haben. Regelaltersrerite ist auch eine Rente, die nach § 302 SGB VI als Regelaltersrente gilt (z.B. eine Bergmannsaltersrente i.S.d. § 34 RentenVO-DDR). In diesen Fällen ist die Pflicht zur Versicherung auf Dauer ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Versicherungsfall i.S.d. § 39 Abs. 2 der Satzung der VBL eingetreten ist.

g) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, m

Die Regelung ist im Zusammenhang mit der Einführung einer Übergangsversorgung für Arbeitnehmer im Justizdienst, die im Aufsichtsdienst bzw. im Werkdienst tätig sind, am 1.1.1975 in Kraft getreten. Sie bewirkt, daß der einmal auf Grund der vorgezogenen Altersgrenze ausgeschiedene Arbeitnehmer, auch wenn er wieder in den öffentlichen Dienst eintritt, nicht wieder pflichtversichert werden kann.

203308

17. 1. 67 (5)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

203308

h) Zu § 6 Abs. 2 Buchst, n

Nach dieser Regelung, die am 1. 1. 1978 in Kraft getreten ist, sind z. B. ausländische Arbeitnehmer, die aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts nicht der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, bei der VBL nicht zu versichern. Hat ein solcher Arbeitnehmer die -Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist § 8 Abs. 3 i. V. m. § 15a anzuwenden.

i) Zu §6 Abs. 4

Nach Absatz .4 sind Arbeitnehmer auf ihren beim Arbeitgeber schriftlich zu stellenden Antrag nicht bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern, solange sie Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind.

3. Zusammenarbeit mit der VBL

a) Zu § 7 Abs. l

Nach § 21 Abs. 2 Buchst a VBL-S ist der Arbeitgeber verpflichtet alle der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Arbeitnehmer bei der VBL anzumelden. Dies geschieht durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Als Beginn der Versicherung ist der Zeitpunkt anzugeben, von dem an Umlagen zu zahlen sind (§ 26'Abs. 2 VBL-S), auch wenn dieser Zeitpunkt zurückliegt Um zu vermeiden, daß durch eine verspätete Anmeldung dem Arbeitnehmer Nachteile entstehen, hat jede Anmeldung unverzüglich zu erfolgen.

Die VBL fertigt nach Eingang der Anmeldung eine Anmeldebestätigung und sendet diese der anmeldenden Stelle zur Aushändigung an den Versicherten. Die in der Anmeldebestätigung mitgeteilte Versicherungsnummer ist in die Personalakten und in die Vergütungs- oder Lohnunterlagen zu übertragen. War der Arbeitnehmer früher bei einer anderen Zu-satzversörgungseinrichtung versichert, von der Versicherungen übergeleitet werden, so ist er darauf hinzuweisen, daß er bei der VBL die Überleitung seiner Versicherung beantragen muß (vgl. hierzu auch Nr. 7 zu § 10).

b) Zu §7 Abs. 2

aa) Die Pflicht zur Versicherung endet mit jem Zeitpunkt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. In der Regel ist dies das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Pflicht zur Versicherung kann aber auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entfallen, z.B. dann, wenn der Arbeitneh- -mer nur noch geringfügig beschäftigt ist (vgl. dazu auch das Urteil des BAG vom 27. 2.1996 - 3 AZR 886/94 - Betriebsberater 1996 S. 1561 -).

Soll der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt werden, weil er die Wartezeit nach § 5 Abs. l Buchst, b (60 Urnlagemonate) nicht erfüllt, endet die Pflicht zur Versicherung mit der Beendigung des fortgeführten Arbeitsverhältnisses.

bb) Die Pflicht zur Versicherung endet auch, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 BAT bzw. nach § 62 MTArb wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet. Wird der Arbeitnehmer über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt, entsteht bei Vorliegen der übrigenVoraussetzungen erneut Pflicht zur Versicherung. Der Arbeitnehmer ist daher abzumelden und erneut anzumelden.

cc) Endet die'. Pflichtversicherung, ist der Arbeitnehmer unverzüglich abzumelden.

dd) Die Durchführung des Meldeverfahrens zur VBL obliegt ausschließlich dem LBV und ist nach den „Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA)" und den .Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes für ein ein-

heitliches Verfahren der automatischen Datenverarbeitung (DATÜV-ZVE)" abzuwickeln. Über die der VBL gemeldeten Daten erhält der Versicherte (über den Arbeitgeber) einen von der VBL erstellten Nachweis.

c) Zu §7 Abs. 3

Absatz 3 enthält Sonderregelungen für Arbeit-. nehmer, die wegen der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse nicht bei der VBL pflichtversichert sein wollen. Stellen solche Arbeitnehmer den Befreiungsantrag spätestens 15 Monate nach dem Beginn der Pflicht zur Versicherung, gilt die Pflicht zur Versicherung als nicht entstanden. Sie ist rückabzuwickeln. Nach Satz 2 endet eine schon entstandene Pflicht zur Versicherung mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag auf Befreiung später als 15 Monate nach dem Beginn der Pflicht zur Versicherung gestellt worden ist.

4. Aufwendungen für die Pflichtversicherung zur VBL a) Zu §8

Seit dem 1.1. 1978 hat der Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge, sondern nur noch eine monatliche Umlage zu zahlen. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus § 76 VBL-S. Der Umlagesatz beträgt für die Zeit ab 1. 1. 1995 4,8 v. H. des zusatzversorgungspflichti-gen Entgelts. Nach § 29 Abs. 8 VBL-S sind die fälligen Umlagen unverzüglich an die VBL abzuführen. Die Berechtigung, im Falle der zusätzlichen Umlage (Erhöhungsbetrag) den Arbeitnehmeranteil einzubehalten, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Versorgungs-TV i. V. m. § 29 Abs. 8 VBL-S.

Seit dem 1. Januar 1985 ist für den Teil des zusatz-versorgungspflichtigen Entgelts, der die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (Vergütungssätze für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) übersteigt, eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v. H. für jeden Monat zu entrichten, in dem der maßgebliche Grenzbetrag überschritten wird. In dem Monat, in dem die Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag gezahlt wird, verdoppelt sich der Grenzbetrag.

Der jeweils maßgebliche Grenzbetrag wird in den Durchführungsbestimmungen zum geltenden Vergütungstarifvertrag bekanntgegeben. Die zusätzliche Umlage ist - wie die Umlage nach § 8 Abs. l - entsprechend der Regelung in § 11 zu versteuern.

Die Umlage ist bei jeder Entgeltauszahlung spitz zu berechnen; bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs von weniger als 0,5 bleiben unberücksichtigt, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.

Die steuerrechtliche sowie die sozial- und zusatz-versorgungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach dem RdErl. d. Finanzministeriums v. 21. 3. 1983 (SMBl. NW. 203318)..

b) Zu § 8 Abs. 3

Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 werden die folgenden Beispiele gegeben (berücksichtigt sind dabei die Verhältnisse am 1. 1. 1996):

1. Beispiel:

Entgelt im Januar 1996 9 000- DM

a) umlagepfl. nach § 8 Abs. 5 8 500 - DM

b) sozialversicherungspfl. wären

(Beitragsbemessungsgrenze) 8 000,- DM Umlage nach § 8 Abs. l

[4,8 v.H. von a)] 408-DM Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 3 [19,2 v.H. von b)] l 536- DM Gesamtumlage zur VBL l 944,- DM

Hiervon tragen

der Arbeitgeber (408 + 768) 1176,- DM

der Arbeitnehmer - 768,-DM

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

17.1.67(6)

2. Beispiel:

Wie 1. Beispiel, jedoch bezuschußt der Arbeitgeber nach § 13 Versorg-ungs-TV eine Lebensversicherung des Angestellten mit einer Monatsprämie von 1000,- DM zur Hälfte.

Umlage nach § 8 Abs. l 408- DM Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 3 l 536,- DM

Davon ab das Doppelte des Arbeitgeberzuschusses zur Lebensversicherung l 000- DM Verbleibender

Erhöhungsbetrag 536-DM 536-DM Gesamtumlage zur VBL 944,- DM Hiervon tragen

der Arbeitgeber (408+268) 676-DM der Arbeitnehmer 268,- DM Besonders ist darauf hinzuweisen, daß ein Erhöhungsbetrag, d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, von weniger als 20 DM monatlich nicht zu zahlen ist.

c) Zu §8 Abs. 5

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn i. S. des Absatzes 5, es ist also nicht unbedingt der Betrag, von dem - unter Abzug von Steuerfreibeträgen aller Art oder Hinzurechnung von Hinzurechnungsbeträgen - die Lohnsteuer und die Kirchenlohnsteuer zu errechnen sind. Das Zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nach den Bestimmungen des Lohnsteuerrechts, sondern nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts zeitlich dem entsprechenden Lohnzeitraum zuzuordnen. Abweichend von dem Grundsatz der Zuordnung des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts sieht die tarifliche Regelung allerdings vor, daß einmalige Zahlungen dann dem letzten vorhergehenden Umlagemonat zuzuordnen sind, wenn sie nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung einem Kalendermonat zuzuordnen wären, für den keine Umlage für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt .zu zahlen ist. Zur Frage der Zuordnung vgl. im übrigen meinen - des Finanzministers - RdErl. v. 21. 2. 1986 (SMBl. NW. 820).

Nach Satz 2 Buchst, b gehören nicht zum zusatz-versorgungspflichtigen Entgelt u.a. Zulagen, die durch Tarifverträge als nicht ruhegehaltfähig oder ausdrücklich als nicht zusatzversorgungs-pflichtig bezeichnet sind. Zur Zeit sind solche Zulagen in folgenden Tarifverträgen vereinbart: Tarifvertrag für die mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. 9. 1979, Tarifvertrag für die mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. 9. 1979, Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. 5. 1982 (soweit die Zulagen dort als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet werden), Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. 11. 1971,

Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. 11. 1971,

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. 2. 1979 (soweit die Zulagen dort als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet werden).

d) Zu §8 Abs. 5 Satz 5

Hat ein Angestellter für einen Kalendermonat oder einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuß nach § 37 BAT - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des • Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, wird für den gesamten

Kalendermonat statt des sonst zusatzversor-gungspflichtigen Entgelts die dem Angestellten nach § 47 BAT zustehende Urlaubsvergütung der Berechnung der Umlage zugrunde gelegt. Tage, für die weder Anspruch auf Vergütung, noch auf Krankengeldzuschuß besteht, sind unberücksichtigt zu lassen.

Beispiel:

Der Angestellte A erkrankt am 25. 1. 1996 und ist bis zum 29. 3. 1996 arbeitsunfähig. Die Umlagen sind nach der Urlaubsvergütung für die Monate Januar bis März zu entrichten. Steht dem Angestellten, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuß nur deshalb nicht zu, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung die maßgebende Urlaubsvergütung mindestens erreichen, sind ebenfalls Umlagen zu entrichten. Endet das -Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sind Umlagen, auch wenn die Bezugsfrist für das Krankengeld noch nicht abgelaufen ist, nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

e) Zu §8 Abs. 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 sind die Vorschriften über die Berechnung des gesamtversorgungsfahigen Entgelts geändert worden. Danach fließen die Bestandteile des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die1 für Arbeitsleistungen oder für sonstige vom Arbeitgeber veranlaßte Inanspruchnahmen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt worden sind, nicht mehr aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre, sondern aus dem Durchschnitt der zehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in das gesamtversorgungsfähige Entgelt ein.

Damit diese (neue) Regelung über 'die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts von der VBL vollzogen werden kann, bestimmt § 21 Abs. 2 Buchst c VBL-S, daß der VBL die Teile des zusatz-. Versorgungspflichtigen Entgelts, die aus dem Durchschnitt der zehn Kalenderjahre in das gesamtversor-gungsfähige Entgelt eingehen können, gesondert mitzuteilen sind.

Welche Teile des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gesondert mitzuteilen sind, ist in § 8 Abs. 6 Satz l und 2 im einzelnen festgelegt Zu beachten ist, daß auch pauschaliert gezahlte Entgeltbestandteile gesondert mitzuteilen sind (z. B pauschale Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst oder für Rufbereitschaft). Der Aufschlag nach §47 Abs. 2 BAT gehört auch dann nicht zu den gesondert mitzuteilenden Entgeltbestandteilen, wenn er unter Zugrundelegung von an sich gesondert mitzuteilenden Bestandteilen des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts berechnet worden ist. Gesondert zu melden sind 'allerdings Monatspauschalen von gesondert mitzuteilenden Teilen des zusatzversorgungspflich-tigen Entgelts, die nicht in den Aufschlag eingehen, sondern nach § 47 Abs. 2 Unterabs. l Satz l BAT als Teil der Urlaubsvergütung weitergezahlt werden.

Bei Anwendung des §8 Abs. 6 Satz l Buchst b braucht nicht geprüft zu werden, ob die konkrete Arbeitsleistung innerhalb oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt ist Es kommt lediglich darauf an, daß die Überstundenvergütung bzw. der Lohn für Überstunden zu zahlen ist Bei nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern gehören, wie sich aus § 8 Abs. 6 Satz 2 ergibt zu den gesondert mitzuteilenden Entgeltbestandteilen auch die Bezüge für „Mehrarbeitsstunden" z. B. im Sinne des § 34 Abs. l Satz 2 BAT.

Die Regelungen über die gesondert mitzuteilenden Entgeltbestandteile des § 8 Abs. 6 haben aufdas zu-satzversorgungspflichtige Entgelt und damit auf die Berechnung der Umlage keinen Einfluß.

5. Behandlung von Nachzahlungen

Wegen der zeitlichen Zuordnung von Nachzahlungen vgl. Nummer 4 Buchst, c.

203308

17.1.67(6)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

203308

Zur Frage der Abführung der Umlagen an die VBL wird auf den RdErl. d. Finanzministeriums v. 12. 2. 1979 (SMBl. NW. 8202) verwiesen.

Nach § 29 Abs. 8 der Satzung der VBL ist die Umlage in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungs-pflichtige Entgelt dem Versicherten zufließt Umlagen, die nach Fälligkeit entrichtet werden, sind vom 1. Tag des folgenden. Kalenderjahres bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorangeht, mit jährlich 6 v. H. zu verzinsen. In den Fällen, in denen nach dem 31. 12. 1977 Beiträge für Zeiten vor dem 1. 1. 1978 eingezahlt werden, ist § 94 a der Satzung der VBL zu beachten. Bei Beiträgen, die für einen Zeitraum vor dem 1.1. 1967 entrichtet werden, gilt die Regelung in § 29 Abs. 8 der Satzung der VBL entsprechend.

6. Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen im Falle der Nachversicherung aufgrund des Betriebsrenten-gesetzes

Die Vereinbarung ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 - Betriebsrentengesetz - (BGB1. I S. 3610), neu gefaßt worden. Sie gilt nur für Arbeitnehmer, die nach § 18 Abs. 6 Betriebsrentengesetz nachzuversichern sind. Für ausgeschiedene Beamte besteht keine Möglichkeit zur Nachversicherung, weil § 18 Abs. 6 Betriebsrentengesetz nur Arbeitnehmer erfaßt

In den Fällen des § 9 sind Umlagen für die Zeit vom 1.1. 1967 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 31.12. 1977 sowie Pflichtbeiträge einschließlich "der Erhöhungsbeiträge für die Zeit vor dem 1.1.1978 in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Pflicht zur Versicherung bestanden hätte. Beiträge und Umlagen, die nach Fälligkeit (§ 18 Abs. 6 Sätze 4 und 5 Betriebsrentengesetz) entrichtet werden, sind vom Tage der Fälligkeit an mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen (§ 30 Abs. l VBL-S). Für die Zeit vor dem 1. 1. 1967 beträgt der Beitrag 6,9 V. H. des Sozialversicherungspflichtigen Entgelts, soweit dieses 420- DM wöchentlich oder 1820,- DM monatlich nicht überschritten hat

7. Überleitung der Versicherung

War der Arbeitnehmer bis zum Eintritt in das zusatz-versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zum Land bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, versichert, ist er nach § 10 verpflichtet die Überleitung der Versicherung auf die VBL zu beantragen. Der Arbeitnehmer ist über diese Verpflichtung zu belehren.

Die Verpflichtung, die Überleitung zu beantragen, besteht so lange nicht solange der Arbeitnehmer bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist (Beispiel: Arbeitnehmer mit 2 Halbtags-Be-schäftigungen beim Land und einem anderen öffentlichen Arbeitgeber).

8. Schadensersatz bei Verletzung der Fürsorgepflicht

Das Land ist nach § 46 BAT/§ 44 MTArb i. V. mit § 4 Abs. l Versorgungs-TV und § 21 Abs. 2 Buchst a VBL-S verpflichtet seine „sämtlichen der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Arbeitnehmer bei der VBL anzumelden und bei Wegfall der Vorausetzungen abzumelden". Unterläßt es das Land schuldhaft einen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der VBL zu versichern .und entsteht dem Arbeitnehmer daraus ein Schaden, so hat erin aller Regel Anspruch auf Schadenersatz. Schadenersatzansprüche drohen nach der Rechtsprechung des BAG z. B. auch in den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer auf Nachfrage eine falsche Auskunft erteilt wird (BAG vom 24. 5. 1974 - 3 AZR 422/73 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB) oder dann, wenn der Arbeitgeber es versäumt bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand des Arbeitnehmers diesen auf Versorgungsnachteile hinzuweisen, deren Kenntnis nicht ohne weiteres erwartet werden kann (BAG vom 13.11.1984 - 3 AZR 255/84 -). In Zweifelsfäl-ISTL sollte daher eine Auskunft bei der VBL eingeholt werden bzw. der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Auskunft über Rentenanwartschaften nach § 70 a der Satziwg der VBT-. hingewiesen werden.

Die Unterrichtungs- und Belehrungspflicht beschränkt sich auf Fragen, die mit der -Pflicht zur Versicherung nach dem Tarifvertrag im Zusammenhang stehen. § 26 VBL - S gibt keine Grundlage dafür, daß der Arbeitgeber verpflichtet sein könnte, Auskünfte über das Leistungsrecht der VBL zu erteilen.

9. Pflichtversicherung bei Inanspruchnahme einer Teilrente

a) Seit dem 1. Januar 1992 kann eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI). Der Bezug einer solchen Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall bis zum Eintritt des' Versicherungsfalles, längstens jedoch bis zum Versicherungsfall wegen Vollendung des 65. Lebensjahres neben seinem Arbeitsentgelt die Teilrente. Von der VBL erhält der Arbeitnehmer keine Versorgungsrente.

Der Arbeitnehmer muß selbst bestimmen, in welchem Urnfang er neben dem Bezug der Teilrente noch beschäftigt sein .kann. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer den seiner individuellen Hinzuverdienstgrenze entsprechenden Arbeitszeitumfang zu ermitteln, besteht nicht. Bei einer Einschränkung der Arbeitsleistung wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente .gemäß § 42 Abs. 3 SGB VI ist jedoch darauf zu achten, daß der Arbeitehmer mit der neuen Arbeitszeit weiterhin unter den Geltungsbereich des BAT bzw. des MTArb fällt daß also § 3 Buchst n BAT bzw. § 3 Abs. l Buchstabe n MTArb nicht eingreift; andernfalls würde der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf Versorgungsrente verlieren, weil er beim späteren Eintritt des Versicherungsfalles bei der VBL nicht mehr pflichtversichert wäre.

b) Fällt der Arbeitnehmer mit seiner Teilzeitbe-schäftigune unter "den Geltungsbereich des BAT bzw. des MTArb, bleibt er bei der VBL pflichtversichert Nachteilige Auswirkungen auf die spätere Versorgungsrente ergeben sich dann grundsätzlich nicht. Bei der Inanspruchnahme der Teilrente nach §42 SGB VI mit gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung bleibt nämlich für die Berechnung des Gesamtbeschäftigungsquotienten der Beschäftigungsquotient des unmittelbar vorhergegangenen Versicherungsabschnitts maßgebend. Die Hochrechnung des zusatzversorgungspflichti-gen Entgelts erfolgt unter Zugrundelegung des sich aus der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ergebenden Beschäftigungsquotienten. Nachteile können allerdings dann eintreten, wenn sfür die wegen der Inanspruchnahme einer Teilrente vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ein niedrigeres anteiliges Arbeitsentgelt als vorher vereinbart wird (z. B. niedrigere. Vergütung?-, bzw. Lohngruppe). Wir bitten, in solchen Fällen die Arbeitnehmer (schriftlich) ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich Auswirkungen auf die Höhe der späteren Versorgungsrente ergeben können.

c) Aus § 42 SGB VI ergibt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Einschränkung seiner Arbeitsleistung zu entsprechen. Über derartige Anträge ist jedoch unter Berücksichtigung der dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

III.

Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung

in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer

anderen Zukunftssicherung'eines bei der VBL

pflichtversicherten" Arbeitnehmers

1. Zu § 13

Angestellte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind verpflichtet, sich dort freiwillig zu versichern. Dies gilt nicht, solange der Angestellte einen Zuschuß nach § 14 oder § 15 erhält.

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBL NW. Nr. 55 einschl.)

17.1.67(7),

Die Vorschriften .der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGB1.1 S. 2057) sind zu beachten; die Höhe des Mindestbeitrages ergibt sich aus § 167 SGB VI. Ist der Mindestbeitrag zu zahlen, trägt auch in diesen Fällen das Land die Hälfte des Mindestbeitrages (z. B. wenn infolge einer Beurlaubung . ohne Dienstbezüge in den ersten Tagen eines Monats das Entgelt eines Angestellten für diesen Monat unter die Mindestbeitragsberechnungsgrundlage absinkt).

2. Zu § 14

Auf Antrag erhält der Angestellte bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen einen Zuschuß zu den Beiträgen für seine Lebensversicherung. Die Lebensversicherung stellt die Grundsicherung des Angestellten für seine etwaige spätere Versorgung dar, auf der die Ge-samtversorgungsregelung aufbaut. Der Angestellte darf daher über die Lebensversicherung nicht ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch -Abtretung oder Pfändung verfügen.

3. Zu § 15

Aus der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. l Nr. l SGB VI ergibt sich zugleich, daß der betreffende Angestellte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. des § 6 Abs. l Nr. l SGB VI ist Da die Bundesversicherungsanstalt nach § 6 Abs. l Nr. l SGB VI nur die Angestellten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien kann, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, kann den freiwilligen Mitgliedern einer solchen Versorgungseinrichtung ein Zuschuß zu den Beiträgen nicht bewilligt werden.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers/für die Zeit ab 1. 1. 1992 für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. l Nr. l SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung , höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Angestellte nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, zu tragen, ergibt sich aus § 172 Abs. 2 SGB VI.

4. Zu§15a

§ 15a ist mit Wirkung vom 1. 1. 1977 eingefügt worden. Er gibt den Angestellten, die die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Möglichkeiten der Beitragsbezuschussung durch den Arbeitgeber nicht voll ausschöpfen, Gelegenheit sich über die in den §§ 14 und 15 genannten Versicherungen hinaus freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern und dazu den restlichen Beitragszuschuß des Arbeitgebers zu beantragen. Der Angestellte, der von der zusätzlichen freiwilligen Versicherung Gebrauch macht, ist in der Wahl des zu zahlenden Beitrags frei. Er kann einen Beitrag wählen, der unter oder über dem Differenzbetrag liegt. Bezu-schußt wird der Beitrag aber nur bis zur Höhe des Differenzbetrages, d. h. in Fällen, in denen der Differenzbetrag mit der Versicherung nicht ausgeschöpft ist in Höhe der Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags.

schäftigungsverhältnis gestanden haben, das am Tage des AMAM Inkrafttretens des Tarifvertrages fortbestanden hat. Die £(|vw08 Regelungen sind - bis auf Einzelfälle - inzwischen durch Zeitablauf überholt Aus den gleichen Gründen ist z. B. § 19 mit Wirkung ab 1.1.1992 gestrichen worden. Lediglich zu der Vereinbarung in § 23 Abs. 2 wird noch auf folgendes hingewiesen.

Zu §23 Abs. 2

Die Satzung der VBL (in der ab 1. 1. 1967 geltenden Fassung) enthält keine dem § 23 der bisherigen Satzung entsprechende allgemeine Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Versicherung. Nach der Übergangsvorschrift ist jedoch der am 31. Dezember 1966 auf Grund des §23 der bisherigen Satzung oder auf Grund entsprechender früherer Satzungsvorschriften von der Pflicht zur Versicherung befreite Arbeitnehmer weiterhin nicht zu versichern, es sei denn, er hatte bis zum 31. März 1967 bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt. Durch §4 des Neunten Änderungs-TV vom 1. 7. 1976 (MBl. NW. S. 1815) war den in Betracht kommenden Arbeitnehmern nochmals das Recht eingeräumt worden, auf Antrag bei der VBL versichert zu werden.

VI. Behandlung von Zweifelsfragen

Bestehen Zweifel, ob für einen Arbeitnehmer eine zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) abzuführen ist ist diese bis zur Klärung vorsorglich einzubehalten.

IV.

Zuschuß,des Arbeitgebers zu einer Zukunftssicherung

eines bei der VBL nicht pflichtversicherten

Arbeitnehmers

Zu §18

Angestellten, die nach Maßgabe des § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und gem. § 6 Abs. 4 bei der VBL nicht pflichtversichert sind, kann auf Antrag für die Dauer der in Satz l genannten Zeit ein Zuschuß zu den Beiträgen zur Versicherung im Versorgungswerk der Presse gezahlt werden. Die Höhe des Zuschusses ist in Unterabsatz 2 geregelt

V. Übergangsvorschriften

Die Regelungen in den Übergangsvorschriften, gelten nur für die Arbeitnehmer, die am 31.12.1966 in einem Be-

•1 MBl. NW. UM S. I4S9.