Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zahlung der Ersatzzusatzrenten nach § 8 des Abkommens über die zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Reichsverwaltung und der Preuss. Staatsverwaltung RdErl. d. Finanzministers v. 1.7. 1954 — B 6110 — 6909/1 V/53¹)

 

Historisch:

Zahlung der Ersatzzusatzrenten nach § 8 des Abkommens über die zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Reichsverwaltung und der Preuss. Staatsverwaltung RdErl. d. Finanzministers v. 1.7. 1954 — B 6110 — 6909/1 V/53¹)

27. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 28. 2. 1963)

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Zahlung der Ersatzzusatzrenten
nach § 8 des Abkommens über die zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Reichsverwaltung und der Preuss. Staatsverwaltung

RdErl. d. Finanzministers v. 1.7. 1954 — B 6110 — 6909/1 V/53¹)

A.

Nachstehend gebe ich das im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, .für Arbeit und für Verkehr ergangene Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. 3. 1953 bekannt:

„Der Bundesminister der Finanzen

— I B — BA 4055 — 29/53 — I A — P 2174 — 5/53

Bonn, den 24. 3. 1953

Betr.: Zahlung der Ersatzzusatzrenten nach § 8 des Abkommens über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und ange-stelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Reichsverwaltung und der Preuß. Staatsverwaltung vom 9. 10. bzw. 19. 10. 1928 in der Fassung vom 23. 2. 1932 (RBB. S. 45) bzw. 21. 3. 1932 (PrBB. S. 81).

Bezug: Mein Rundschreiben vom 8. 5. 1951 — I P 1113 — 31/51 —.

Anlg.: — l —.

Mit meinem Rundschreiben vom 8. 5. 1951 hatte ich auf Grund einer Anregung des Herrn Finanzministers von Nordrhein-Westfalen den Herren Finanzministern und Finanzsenatoren der Länder vorgeschlagen, die Zahlung der Ersatzzusatzrenten nach den im Sachbetreff bezeichneten Abkommen durch die Länder in der Weise durchführen zu lassen, daß jedes Land die Zahlungen für alle Berechtigten übernimmt, die in seinem Gebiet wohnen. Nachdem hierüber grundsätzliches Einverständnis herbeigeführt und durch das inszwischen ergangene Zweite Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 21. 8. 1951 (BGB1. I S. 774 oder MinBIFin. S. 363) die Frage der Kostentragung für die früheren Reichsangestellten geklärt ist, ergibt sich für die. Durchführung des Zweiten Uberleitungsgesetzes die nachstehende Regelung:

I. Übernahme der Kosten:

a) Angestellte der Zollverwaltung, der Wasserstraßen-Verwaltung — mit Ausnahme der Angestellten der Wasserstraßenverwaltung im Gebiet der Hansestadt Hamburg —, der ehemaligen Reichsbahn und der in der Anlage des Zweiten Uberleitungsgesetzes bezeichneten früheren Reichsbehörden, deren letzte Dienststelle im Bundesgebiet einschließlich Berlin-West lag. [Soweit nicht unter c) aufgeführt.] Die Rentenzahlungen fallen nach §§ 3 und 4 in Verbindung mit § l des Zweiten Überleitungsgesetzes dem Bund bzw. der Deutschen Bundesbahn zur Last ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Beschäftigungsbehörde fortbesteht oder weggefallen ist.

b) Angestellte von ehemaligen Reichs- oder preußi-' sehen Verwaltungen und Betrieben im Bundesgebiet einschließlich Berlin-West, deren Aufgaben auf die Länder einschließlich Berlin-West übergegangen sind einschließlich der Angestellten der Wasserstraßenverwaltung im Gebiet der Hansestadt Hamburg. Die Rentenzahlungen fallen den Ländern zur Last.

c) Angestellte von ehemaligen Reichs- oder preußischen Verwaltungen und -betrieben, deren letzte Dienststelle innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes lag und seither weggefallen ist, ohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai 1949 ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind (vgl. § l Abs. l Nr. l a des Gesetzes zuArt. 131 GG).

Für diese Angestellten ist keine für die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Zahlung von Ersatzzusatzrenten zuständige Behörde im Bundesgebiet vorhanden. Die Berechtigten können aber, sofern sie nicht einer Nichtgebietskörperschaft oder einem öffentlichrechtlichen Verband einer Gebietskörperschaft (§§ 2, 61 des Gesetzes zu Art. 131 GG) angehört haben, nach Abschnitt II Nr. 3 Buchst, b der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach § 56 des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 5. 2. 1952 (MinBIFin. S. 55) laufende Unterstützungen in Höhe der Ersatzzusatzrenten zu Lasten des Bundeshaushalts, Epl. XXVI Kap. 3 a Tit. 34 (Rechnungsjahr 1953: Kap. 4007 Tit. 330) bzw. der entsprechenden Buchungsstelle im Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn erhalten. Da es sich um Unterstützungen handelt, die an Stelle der Ersatzzusatzrenten treten, auf die ein Rechtsanspruch bestand, wird den Anträgen im Regelfalle stattzugeben sein.

d) Die Zuständigkeitsregelung für die Versorgungslast unter Buchst, a) bis c) findet in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen die Versorgungslast aus Ersatzzusatzrenten einer früheren Verwaltung oder eines früheren Betriebs durch. Gesetz oder gesetzliche Ermächtigung einer anderen Stelle übertragen ist oder wird (z. B. Versorgungslast der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nach §§ 39 u. 40 des Gesetzes vom 10. 3. 1952, BGB1. I S. 123).

II. Verfahren:

a) Die Herren Arbeitsminister (Senatoren) der Länder werden gebeten, die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesversicherungsanstalten (LVA) anzuweisen, an die unter I

a) aufgeführten ehemaligen Reichsangestellten die Ersatzzusatzrenten auszuzahlen. Die verauslagten Beträge werden für die Zeit ab 1. 4. 1950 von der Oberfinanzdirektion, soweit es sich um ehemalige Angestellte der Reichsbahn handelt, von der Hauptkasse der Eisenbahndirektion, in deren Bereich die Landesversicherungsanstalt ihren Sitz hat, erstattet. Das Anforderungsverfahren ist in der Anlage näher festgelegt. Zur Verwaltungsvereinfachung bitte ich, die Beträge im Hinblick auf die Geringfügigkeit nicht monatlich, sondern halbjährlich nachträglich jeweilig für April—September bzw. Oktober—März anzufordern. Für die Erstattung der von der LVA Berlin gezahlten Ersatzzusatzrenten ist die OFD Hannover zuständig.

b) Die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder werden gemäß dem erklärten Einverständnis gebeten, für die unter I b) aufgeführten Berechtigten im Benehmen mit den Herren Arbeitsministern (Senatoren) entsprechend zu verfahren, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, daß alle Berechtigten zu erfassen sind, die im Bereich des Landes ihren Wohnsitz haben, ohne Rücksicht auf die früheren Beschäftigungsstellen.

c) Ich bitte die mit der Durchführung der Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. beauftragten Landesdienststellen anzuweisen, den Rentenberechtigten zu I c) im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Bundesmittel laufende Unterstützungen in Höhe der festgesetzten Ersatzzusatzrenten zu Lasten des Bundeshaushalts, Epl. XXVI Kap. 3 a Tit. 34 (Rechnungsjahr 1953: Kap. 4007 Tit. 330) bzw. der entsprechenden Buchungsstelle des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn zu zahlen. Seit dem 1. 4. 1951 gezahlte Ersatzzusatzrenten sind mit diesen Zahlungen zu verrechnen. Für frühere Angestellte der Zollverwaltung sind die Oberfinanzdirektionen, Abteilung für Zölle und Verbrauchssteuern, fürfrühere Angestellte der Wasserstraßenverwaltung die Wasserstraßen- und Schiffahrtsdirektionen, für frühere Angestellte der ehemaligen Reichsbahn die Eisenbahndirektionen, für frühere Angestellte des auswärtigen Dienstes das Auswär-

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') Neu veröffentlicht; bisher RdErl. v. 1. 7. 1954 (n. v.).

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27. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 28. 2. 1963)

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tige Amt zuständig. Ich bitte diese Stellen, entsprechend zu verfahren.

d) Die Belege für die Zahlung der Ersatzzusatzrenten können, falls sie bei den LVA nicht vorliegen, bei dem Treuhänder der RfA in Berlin-Wilmersdorf angefordert werden. Die von den Herren Finanzministern und Finanzsenatoren der Länder für die unter I a) und c) angeführten Personen bereits getroffenen Regelungen bitte ich diesem Rundschreiben anzupassen. Die für die Zeit vor dem 1. 4. 1950 (vgl. II a) oder 1. 4. 1951 (vgl. II c) bereits geleisteten Zahlungen aus den Länderhaushalten bitte ich endgültig auf die Länderhaushalte zu übernehmen.

e) Im übrigen weise ich darauf hin, daß die im Sachbetreff bezeichneten Abkommen durch die ATO und die Richtlinien über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung — Anlage D zur ATO — am 1.4. 1938 mit der Maßgabe außer Kraft getreten sind, daß die bis zur Veröffentlichung der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Grund der bisherigen Bestimmungen angewiesenen Ersatzzusatzrenten unberührt bleiben (vgl. Einführungserlaß des RdF vom 2. 5. 1938, RBB. S. 117). Nach dieser Zeit durften Ersatzzusatzrenten nicht neu bewilligt oder nach § 9 des Abkommens vom 23. 2. 1932 und der Nr. 12 der Ausführungsanweisung vom 15. 4. 1932 bereits in Wegfall gekommene Ersatzzusatzrenten nicht wieder bewilligt werden. In Zweifelsfällen bitte ich, die Entscheidung des Lastenträgers einzuholen.

III. Zusatz für die Herren Senatoren für Finanzen, Inneres und Arbeit der Stadt Berlin:

Ich bitte, für die in Berlin ansässigen Rentenberechtigten entsprechend meiner an die Herren Länderminister gerichteten Bitte zu verfahren. Soweit mir bekannt ist, handelt es sich nur um wenige Personen, so daß eine Erschwerung der Verwaltungsarbeit hierdurch nicht eintritt. Die gemäß I a verauslagten Beträge bitte ich bei der Oberiinanzdirektion Hannover zur Erstattung anzufordern.

IV. Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit den Herren Bundesministern des Innern, für Arbeit und für Verkehr.

Anlage zu I B — BA 4055 — 29/53

Anforderungsverfahren

für die von den Landesversicherungsanstalten ausgezahlten Ersatzzusatzrenten (Reich)

Die Bestimmungen der Nr. 8 (5) bis (8) der Ausführungsanweisung des Reichsministers der Finanzen vom 15. 4. 1932 (RBB. S. 48) gelten in nachstehender Fassung: „(5) Die Landesversicherungsanstalt wird die festgesetzten Ersatzzusatzrenten zusammen mit dem von der Anstalt festgesetzten Ruhegeld usw. an den Bezugsberechtigten auszahlen und ihm im Bedarfsfalle eine Ausfertigung der Festsetzung zugehen lassen.

(6) Die Landesversicherungsanstalt fordert die ausgezahlten Beträge jeweils im April, und Oktober für die vorhergehende Zeit zur Erstattung an. Die Anforderung erfolgt unter Beigabe einer Zu- und Abgangsliste nach Formblatt D und E (RBB. 1932 S. 59/60). Die Zugänge werden hierbei mit einer Ausfertigung der Festsetzung belegt.

(7) Stirbt ein ehemaliger Angestellter, der eine Ersatzzusatzrente nach § 8 Abs. l bezogen hat, unter Hinterlassung einer Witwe, von Halb- oder Vollwaisen, denen Witwen- oder Waisenrente auf Grunddes Angestelltenversicherungsgesetzes zusteht, so setzt die Landesversicherungsanstalt die nach § 8 Abs. 9 zu zahlenden Beträge von sich aus nach Formblatt F fest (RBB. 1932 S. 61). Die sich hieraus oder durch den Wegfall eines Bezugsberechtigten ergebenden Änderungen sind in die Zu- und Abgangsliste, gegebenenfalls unter Beifügen eines Beleges nach Formblatt F, einzustellen.

(8) Die Oberfinanzkasse bucht die den Landesversiche-•rungsanstalten erstatteten Beträge als Haushaltsaus-

gabe bei Epl. XXIII, Kap. l, Titel 5, Unterteil 5 und vom Rechnungsjahr 1953 ab beim Einzelplan 60 Kap. 6003 Tit. 154 Unterteil 5, die Hauptkasse der Eisenbahndirektion bei der entsprechenden Stelle des Wirtschaftsplans."

Die Bestimmung der Nr. 8 (9) a. a. O. ist gegenstandslos, weil Berichtigungen nicht mehr vorkommen können. Bei der erstmaligen Anforderung nach Nr. 8 (6) a. a. O. ist die Aufstellung einer Zugangsliste erforderlich, der beglaubigte Abschriften der Festsetzungsverfügungen beizufügen sind. Darüber hinaus werden Zugangslisten nicht mehr erforderlich werden, weil neue Ersatzzusatzrenten nicht in Betracht kommen. Die .Anschriften in den Formblättern lauten:

„An die Oberfinanzdirektion ........." bzw. „Hauptkasse der Eisenbahndirektion ........." bzw. „Landesversicherungsanstalt".

B.

Ich bitte, auch im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend der Bundesregelung und meinen nachstehenden Erläuterungen dazu zu verfahren:

I. Das Land Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung der Zahlung der Ersatzzusatzrenten nach den im Sachbetreff bezeichneten Abkommen, für alle Berechtigten, solange diese ihren Wohnsitz im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen haben, ohne Rücksicht auf die früheren Beschäftigungsstellen.

Die Auszahlung der Ersatzzusatzrenten an die unter Abschnitt I a und I b des Rundschreibens vom 24. 3. 1953 bezeichneten Personen erfolgt durch die für den Wohnsitz des Berechtigten zuständige Landesversicherungsanstalt bzw. ab 1.2.1954 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in •Berlin-Wilmersdorf zusammen mit dem von der Anstalt festgesetzten Ruhegeld bzw. den Hinterbliebenenbezügen. Die Höhe der zu zahlenden Ersatzzusatzrente ist aus den von den einzelnen Landesdienststellen der Anstalt übersandten Feststellungsunterlagen ersichtlich.

Die Feststellung und Auszahlung von laufenden Unterstützungen in Höhe der Ersatzzusatzrente für den unter Abschnitt I c des Rundschreibens vom 24. 3. 1953 erwähnten Personenkreis erfolgt durch die mit der Durchführung der Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beauftragten Landesdienststellen.

II. Bei der Übersendung der Feststellungsunterlagen an die zuständige LVA. bzw. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die zu zahlende Ersatzzusatzrente (vgl. I a und I b des Rundschreibens vom 24. 3. 1953) teilen die betreffenden Landesdienststellen der Anstalt gleichzeitig mit, bei welcher Stelle die ausgezahlten Ersatzusatzrentenbeträge später zur Erstattung anzufordern sind.

Die Rentenzahlungen an den unter Abschnitt I a des Rundschreibens vom 24. 3. 1953 bezeichneten Personenkreis fallen dem Bund bzw. der Deutschen Bundesbahn zur Last und s'ind dort seitens der zuständigen LVA. bzw. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Erstattung anzufordern.

Die Rentenzahlungen an die unter Abschnitt I b des Rundschreibens vom 24. 3. 1953 erwähnten Personen, die ihren Wohnsitz im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen haben, fallen dem Lande zur Last. Ihre Erstattung an die zuständige LVA. bzw. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat auf deren Anforderung hin durch die betreffenden Landesdienststellen Nordrhein-Westfalen aus den diesen für solche Zwecke im Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen bei Einzelplan 14, Kap. 1471 Tit. 154 c zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erfolgen. Soweit im Einzelfall für Zahlungen auf Grund der vorliegenden Regelung keine Mittel zur Verfügung stehen oder die Mittel nicht ausreichen, wären solche mit entsprechender Begründung bei mir anzufordern.

Die Zahlung der laufenden Unterstützungen in Höhe der Ersatzzusatzrente an die unter Abschnitt I c des Rundschreibens vom 24. 3. 1953 aufgeführten Personenkreise fallen dem Bund bzw. der Deutschen Bundesbahn zur Last. Ihre Zahlung und Buchung erfolgt durch die mit der Durchführung der Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beauftragten Landesdienststellen im Rahmen der diesen für Unterstützungen zur Verfügung stehenden Bundesmittel. Die dabei zu Lasten der Deutschen Bundes-

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bahn fallenden Beträge sind bei dieser zur Erstattung anzufordern.

III. Zur Verwaltungsvereinfachung und wegen der Geringfügigkeit der Zusatzrentenbeträge sollen diese, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen zur Last fallen (vgl. Ziff. Ib des Rundschreibens, vom 24. 3. 1953), von der zuständigen LVA. bzw. der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte künftig nur halbjährlich nachträglich — jeweilig -für April—September bzw. Oktober— März — bei den betreffenden Landesdienststellen zur Erstattung angefordert werden, und zwar nach einem der den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch den Herrn Minister für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau bekanntgegebenen besonderen Verfahren (vgl. Anlage zu dem Rundschreiben des Herrn Bundesministers der Finanzen vom 24. 3. 1953).

Ergänzend bemerke ich noch, daß bei den unter Abschnitt I a und I c des Rundschreibens vom 24. 3. 1953 bezeichneten Personen für bereits geleistete Zahlungen aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen für die Zeit vor dem 1. 4. 1950 (vgl. la und II a des Rundschreibens oder 1. 4. 1951 (vgl. I c und II c) eine Erstattung durch den Bund entfällt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen.

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') Neu veröffentlicht; bei Aufnahme in die Sammlung überarbeitet. Bisher RdErl. v. 13. 6. 1955 (n. v.).