Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des BWGöD; hier: Wiedergutmachung in der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung gem. § 21 Abs. 4 RdErl. d. Finanzministers v. 7. 12. 1956 — B 6115 — 6851/IV/56¹)

 

Historisch:

Durchführung des BWGöD; hier: Wiedergutmachung in der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung gem. § 21 Abs. 4 RdErl. d. Finanzministers v. 7. 12. 1956 — B 6115 — 6851/IV/56¹)

65. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 11. 1968 = MB1. NW. Nr. 149 einsciü.)

7.12.56 (1)

Anlage l Anlage 2


Durchführung des BWGöD;
hier: Wiedergutmachung in der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung gem. § 21 Abs. 4

RdErl. d. Finanzministers v. 7. 12. 1956 — B 6115 — 6851/IV/56¹)

§ 21 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BG1J1. I S. 820) hat den Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn verpflichtet, Wiedergutmachungen auch für Schäden zu gewähren, die Angestellte und Arbeiter durch .Entlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes erlitten haben.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister bitte ich die nach §§ 25 ff für die Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch zuständigen obersten Landesbehörden, zur möglichst einheitlichen Durchführung des § 21 Abs. 4 BWGöD den Entscheidungen die beigefügten Richtlinien zugrunde zu legen und, soweit die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Versorgungsträger in Betracht kommt, nach dem als Anlage 2 beigefügten Verwaltungsabkommen^zu verfahren.

Ich weise vorsorglich darauf hin, daß Streitigkeiten aus der Wiedergutmachung in der Zusatzversicherung in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und nicht in die der bei den Versorgungsanstalten bestehenden Schiedsgerichte fallen (§ 26 BWGöD).

An alle obersten Landesbehörden und nachgeordneten Dienststellen.

Artlage l Richtlinien

für die Wiedergutmachung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 21 Absatz 4 BWGöD (Neufassung vom 23. 12. 1955 — BGB1. I S. 820—).

I.

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Absatz 4 BWGöD ist das Vorhandensein eines Schadens, der ohne die Verfolgungsmaßnahme nicht eingetreten wäre. Da für die Wiedergutmachung wegen Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (§ 9 BWGöD) der Grundsatz der überholenden Kausalität nicht gilt, liegt ein Schaden im Sinne des § 21 Abs. 4 a. a. O. auch in den Fällen vor, in denen der Wiedergutmachungsberechtigte zur Zeit der Entlassung oder, wenn sein Dienstverhältnis fortbestanden hätte, im späteren Verlauf Mitglied einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung war oder geworden wäre, die innerhalb der Bundesrepublik oder des Landes Ber-lin keinen zahlungsfähigen Rechtsnachfolger besitzt. Wäh-rend für die bei einem solchen zusätzlichen Versicherungsträger versicherten Angestellten und Arbeiter bei der derzeitigen Rechtslage kein Anspruch auf Gewäh-rung der Leistungen aus der zusätzlichen Versorgung besteht, muß für die unter das BWGöD fallenden Personen davon ausgegangen werden, daß der Wiedergutmachungsberechtigte auch in solchen Fällen einen Anspruch auf Wiedergutmachung hat.

In diesen Fällen müßte bei der Feststellung des Schadens grundsätzlich von dem Satzungsrecht des untergegangenen oder zahlungsunfähigen Versicherungsträgers, ausgegangen werden. Da dies vielfach nur unter größten Schwierigkeiten oder überhaupt nicht möglich sein wird, bin ich damit einverstanden, daß' in sinngemäßer Anwendung des § 18 BWGöD so verfahren wird, als ob die Schädigung während einer Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) — früher der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) — eingetreten wäre und der Schaden dementsprechend nach dem am 1. 10. 1952 in Kraft getretenen Satzungsrecht der VBL festgestellt wird.

II.

Für den Umfang des Schadens wird im Regelfalle die gesamte Zeit, die zwischen der aus politischen Gründen erfolgten Entlassung oder vorzeitigen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt des Versicherungs-falles liegt, maßgebend sein. Eine Wiedergutmachung kommt jedoch unabhängig von den Satzungen des Versicherungsträgers für über das 65. Lebensjahr hinausgehende Zeiten nicht in Betracht. Hat der Wiedergutmachungsberechtigte vorher eine mit einer zusätzlichen Versorgung verknüpfte Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienst gefunden, so verkürzt sich die berücksichtigungsfähige Zeit bis zum Wiedereinstellungstag. Wird dem Wiedergutmachungsberechtigten eine dem Wiedergutmachungsbescheid entsprechende Rechtsstellung im öffentlichen Dienst angeboten, von ihm aber schuldhaft abgelehnt, so ist nach § 31 Abs. l Nr. I BWGöD zu prüfen, ob und inwieweit auch die Wiedergutmachung in der Zusatzversorgung entzogen werden soll.

Hat ein arbeitsfähiger .Geschädigter das Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung nicht geltend gemacht oder darauf verzichtet oder ist ihm der Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung wegen Nichtvorliegens der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinstellung im Sinne des § 9 Abs. l BWGöD nicht zuerkannt worden, so endet der Schadenszeitraum — abweichend von Absatz l Satz l — mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. April 1951).

III.

Im Regelfalle wird die Höhe des dem Wiedergutma-chungsbere.<htigten entstandenen Schadens erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden können.

Ist der Versicherungsfall nach der Verfolgungsmaßnahme eingetreten, so kann die Höhe des Schadens in folgender Weise berechnet werden:

a) Von dem Träger der zusätzlichen Versicherung ist auf Grund des von der entscheidenden' Behörde als erwiesen angesehenen Sachverhaltes die Höhe derjenigen Versicherungsleistung zu errechnen, die entstanden wäre, wenn die Verfolgungsmaßnahme nicht eingetreten wäre. Der wiedergutzumachende Schaden ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den etwa gewährten tatsächlichen Leistungen des Versicherungsträgers und den vom Versicherungsträger für den normalen Ablauf des Versicherungsverhältnisses errechneten Leistungen.

b) Der Wiedergutmachungsberechtigte kann für die Unterbrechungszeiten (Hinweis auf Ziff. II) und für Zeiten, für die Beiträge zurückgezahlt worden sind, nachversichert werden, insbesondere wenn

1. die Wiedereinstellung vollzogen ist oder wird oder

2. im Falle der Gewährung von Bezügen in Höhe des vollen Arbeitseinkommens gem. § 21 a Abs. 2 BWGöD die Pflichtmitgliedschaft bei dem zuständigen Versicherungsträger (Hinweis auf Ziff. IV) wiederhergestellt ist.

Eine Nachversicherung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Versicherungsträger damit einverstanden ist! Ferner muß von der Nachforderung eines versicherungstechnischen Ausgleichsbetrages Abstand genommen werden. Schließlich muß sichergestellt sein, daß der Wiedergutmachungsberechtigte mit der Einzahlung der Nachversicherungsbeiträge einschließlich etwaiger Zinsen in jeder Weise so behandelt wird; als hätte seine Mitgliedschaft während der ganzen Nachversicherungszeit ununterbrochen bestanden.

Ist der Wiedergutmachungsberechtigte nach der Ver-folgungsmaßnahme, aber vor Eintritt des Versicherungsfalles erneut im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen, ohne daß Zeiten gemäß Buchstabe b) nachversichert werden können, so ist die Höhe des Schadens wie im Falle a) aus dem Unterschiedsbetrage zwischen den im Versicherungsfall etwa gewährten und de'n zu gewährenden Leistungen zu errechnen. Sind Beiträge bzw. Beitragsanteile aus der durch die Verfolgung unterbrochenen Versicherung an den Wiedergutmachungsberechtigten zurückgezahlt worden, so werden sie gleichwohl in die

') MBl. NW. 1956 S. 2467, geändert durch RdErl. v. 26. 9. 1968 (MB1. NW. 1968 S. 1696).

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65. Ergänzung— SMB1. NW. — (Stand 30. 11. 1968 = MB1. NW. Nr. 149 einschl.)

Berecnnun9 des wiedergutzumachenden Versidierungs-Schadens einbezogen und von der Wiedergutmachungsleistung in Abzug gebracht (vgl. Ziff. VI).

IV.

Handelt es sich um die Wiedergutmachung des Schadens bei Angestellten, so ist zu berücksichtigen, daß für sie nach den Richtlinien für die Alters- und Hinterblie-benenversorgung_(ADO zu § 16, ATO) grundsätzlich die Überversicherung, d. h. die Versicherung in einer höheren als der reichsgesetzlich bestimmten Klasse der Rentenversicherung der Angestellten als zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung vorgeschrieben war. Für die Überversicherung kommt eine Anwendung des § 21 Abs. 4 BWGöD nicht in Betracht, da Schäden in der Überversicherung durch das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 12. August 1949 in der zur Zeit geltenden Bundesfassung bereits geregelt sind. Nach § 4 dieses Gesetzes ist die zuletzt vor der Entlassung entrichtete Beitragsklasse der Berechnung der Ersatzzeiten zugrunde zu legen, so daß grundsätzlich der volle Schaden einschließlich des bei der Überversicherung entstandenen bereits wiedergutgemacht ist.

Auf Grund der Nr. 16 der GDO-Reich bzw. der Nr. 11 der GDO-Preußen bestand allerdings für Angestellte, die bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte grundsätzlich überzuversichern waren, die Möglichkeit, statt der Überversicherung die Versicherung bei der ZRL zu beantragen. Dieses Antragsrecht war jedoch'verhältnismäßig kurz befristet. Es ist auch in den seltensten Fällen davon Gebrauch gemacht worden: Man wird also im Regelfalle davon ausgehen können, daß für die Dauer der grundsätzlich angeordneten Überversicherung auch, der Wiedergutmachungsberechtigte keinen weiteren Schaden mit der Begründung geltend machen kann, daß er bei Verbleiben im Dienst statt der Überversicherung die Versicherung bei der ZRL gewählt hätte. Für eine derartige Annahme müßten ganz besondere Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Durch die am 1. 1. 1944 in Kraft getretene GDO-Reich Vers. bzw. GDO-Preußen Vers, wurden zwar 'die Angestellten grundsätzlich in der Versicherung bei der,ZRL übergeleitet. Es verblieben jedoch die Angestellten im Geschäftsbereich des Reichsverkehrsrninisters, der Reichs-wasserstraßenverwaltung, des Reichsarbeitsministers, des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Generalinspekteurs für, das deutsche Straßenwesen, des Generalinspekteurs für Wasser und Energie,. des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan in der Überversicherung.

Wiedergutmachungsberechtigte Angestellte solcher Verwaltungen, die mit Wirkung vom 1. 1. 1944 ab in die ZRL übergeführt wurden, sind hinsichtlich ihrer Wiedergutmachung von diesem Zeitpunkt ab nach Ziff. III Abs. 2 Buchstabe a) zu behandeln. Für die Feststellung des Schadens ist jedoch in jedem Falle ein Beitragskontoauszug von der Bundesanstalt für Angestelltenversicheruncf bei-zuziehen, weil hinsichtlich der Wiedergutmachung in der Angestellten-(über-) Versicherung nicht einheitlich verfahren wurde. Sind nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung'bereits Zeiten nach dem 1. 1. 1944 in der Angestellten- und damit auch in der Überversicherung berücksichtigt worden, so scheiden sie bei der Wiedergutmachung gemäß § 21 Abs. 4 BWGöD aus.

V. ,

Bei wiedergutmachungsberechtigten Arbeitern wird im Regelfalle/ eine Feststellung der Höhe des Schadens nach den unter Ziff. III aufgestellten Grundsätzen durchführbar sein.

Gehörte der Wiedergutmachüngsberechtigte zur Zeit der Verfolgungsmaßnahme zu den Arbeitern, die vor der Überführung in die ZRL eine Anwartschaft auf laufende Unterstützung .aus Reichsmitteln gehabt hatten, so ist bei der Berechnung durch den Versicherungsträger auch die Zeit der Anwartschaft auf laufende Unterstützung genau so zugrunde zu legen, wie bei denjenigen. Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis normal verlaufen ist.

VI.

Sind Beiträge oder Beitragsanteile, die der Wiedergutmachungsberechtigte geleistet hatte, von dem Versicherungsträger aus Anlaß der Entlassung an den Wiedergutmachungsberechtigten zurückgezahlt worden, so sind sie bei der Auszahlung der Wiedergutmachungsleistungen im Verhältnis l RM = l DM vorweg in Abzug zu bringen. Erfolgte die Rückzahlung nach der Währungsumstellung, so sind sie mit dem Betrage in Abzug zu bringen, mit dem sie in Deutscher Mark zurückgezahlt worden sind.

Dieses Verfahren findet darin seine Rechtfertigung, daß grundsätzlich die Berücksichtigung der vor • der Verfolgungsmaßnahme. liegenden Mitgliedschaftszeiten bei den Trägern der zusätzlicher! Versorgung nicht möglich wäre, diese Zeiten vielmehr durch die Rückgewähr der Beiträge satzungsgemäß als erloschen angesehen werden müßten. Eine solche Folgerung würde aber keine Erfüllung des gesetzlichen Wiedergutmachungsanspruchs bedeuten. Werden die Zeiten jedoch berücksichtigt, so müssen die zurückgezahlten Beitragsanteile von dem Wiedergutmachungsanspruch ' wieder in Abzug gebracht werden, da sonst ein nicht zu rechtfertigender Vorteil eintreten würde. Der'Abzug muß auch im Verhältnis 1:1 RM = DM vorgenommen werden, da die Versicherüngsleistungen im gleichen Verhältnis erbracht werden.

VII.

Wiedergutmachungsberechtigte, bei denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und die nach § 21 a BWGöD einen Anspruch auf die Zahlung der vollen Dienstbezüge haben, sind für die Zeiten dieser Zahlung als Pflichtmitglieder bei den Versicherungsträgern anzumelden. In diesen Fällen ist die Wiedergutmachung für die Unterbr'echungszeiten durch Nachversicherung durchzuführen. Die Wiedergutmachungsberechtigten haben für die Dauer des Bezugs von Dienstbezügen nach § 21 a BWGöD den satzungsmäßigen Arbeitnehmeranteil zu tragen.

VIII.

Bei den Wiedergutmachungsberechtigten, bei denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und eine Nachversicherung (Hinweis auf Ziff. III Abs. 2 Buchst, b, Abs.i 3) nicht Platz greift, werden sich' die zu erteilenden Bescheinigungen hinsichtlich der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf die Feststellung zu beschränken haben, daß und für welche Zeit Wiedergutmachung gem. § 21 Abs. 4 BWGÖD gewährt wird, deren. Höhe alsdann bei Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist.

IX.

Ist der Wiedergutmachungsberechtigte nach seiner durch politische Verfolgungsmaßnahmen erzwungenen Entlassung und der hiermit verbundenen Unterbrechung in der Versicherung erneut im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei einem anderen Versicherungsträger versichert worden, so ist für die Errechnung des Schadens in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung derjenige Versicherungsträger zuständig, bei dem der Wiedergutmachungsberechtigte zur _Zeit seiner ersten, die Wiedergutmachung begründenden Entlassung versichert war oder im Laufe des durch die Verfolgung unterbrochenen Dienstverhältnisses hätte versichert werden müssen.

X.

Leistungen aus einer späteren Versicherung bei einem anderen Versicherungsträger _• sind auf 'die Wiedergutmachung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung insoweit anzurechnen, als sie auf einer Pflichtversicherung beruhen. Mehrleistungen aus Versicherungen bzw. aus einzelnen Versicherungszeiten, die auf freiwilligen Beiträgen des Wiedergutmachungsberechtigten beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf die Wiedergutmachung außer Ansatz.

XI.

Sind aus der ersten, durch die Verfolgung unterbrochenen Versicherung Beiträge auf einen anderen Versicherungsträger übergeleitet worden, so werden sie gleichwohl in die Berechnung des wiedergutzumachenden

J

101. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 15. 6. 197« = MBI. NW. Nt. 59 einsdil.)

7.12. 56 (2J/

V«raidMruag«*dMd«as einbcsogen. De? Ausgleich hierfür

liegt darin, de« die unter BerüduidUigung der Ober Wtvaa det Beitrag« errechneten Leistungen

tttuag V«tstd) Wi

de* neuen

ig>tt*g*n ftemtfi Ziff. X Sfttx t auf den yrtBMdruagMdtaden in der xusfUlldien Alters-«•4 Hiaterbltebeaeitversorgung aazureduMa ejad. wo-bei für freiwillige «tattrig« Ziff. X Satz 3 gilt.

XU.

Die Zehhiagea der WiedergutaMdranasrenten gea. ZUf. in Ab«. 2 Bodttt. •) werden von den VenidMruag*-Uegern gvteiatct; 4l* WiedcrgutsMdMiagsreaten moeen «i etlen Verenderungen teil, die infolge SalxungMnd«-raag oder Bndiluft der S«ib*tverwaltungsorgen« der Vcrakherongstreger fiir die Normalrenten eintreten. StoungsmUige -Sterbegelder sind xu gewihren.

XIII.

Auf die gem. i 24 Abt. 2 BWGöD am 31. 12. 1956 ablaufende Antragsirist wird besonders hingewiesen.

XIV.

Ergeben sie» bei Anwendung und Auslegung dieser IkfetUaien Zweilei oder sind unter | 2l Abs. 4 BWGöD tauend« Tatbestand« durdi sie nidit erfaOt. bitte Wb. gniadsMzIldi meine Entsdwidung einxuholen.

Anlag« 2

Vereinbarung

Zwiedten

4eaa Und Nordrhein- Westfelen. vertreten durdt den FinanxminUter de« Landes Nordrhein-Westfalen einerseits. und

der Versorgwtgcaasult de* Bundes und der Linder

andererseits.

wird sur Dwrdxführung der Wiedergutmadiung in der susatxUdten Alten- und Hlnterbliebenenversorgung | 2t Ab«. 4 d«a Ce*etxes xur Regelung der Wieder-natlonal«oxialistisd>en Unredits für An-öffentltdien Dienst»« vom II. 5. 1951 ta der Fa«aung de« Ge«etx«« vom 23. 12. 19SS (BGBL 1 1 B20) folgend« vereinbart:

sorgunqaleistung durdt die VBL für Redwunq d** vM4cr- 9fl33flfi oulmadiungspnidiitigcn Dicnslherrn ausgesahlt wird. Dw fcWWVM VBL wird eine Ausfertigung dtr Entsdieidung. die die Höhe der an d«n Wiederoutmadiungsberedtttgten xu gewährenden Leistungen angibt, als ZahlungMnetdi-tigung übersandl.

|4

(II Die VBL xahit auf Grund der Zahtunasermaditlgung nach | 3 die Leistungen an den Wiedergutmadiung«-baredttlgten laufend au*.

(2) Di« VBL gewahrt Sterbegelder n«di Majtgab« 4er Satzung.

(3) Die Leistungen (Renten usw.) nehmen an allen Veränderungen teil, die infolge Satcungsändcrung odtt Beschlusses der Selbstvcrwaltungsorgane der VBL für entsprechende salxung»gemafl« Leistungen gellen.

l S

Die II 2 bis 4 sind enlspredtend in den Fallen anzuwenden, in denen dem WiedcrgvUnadiungsberediUgtcn MtzungsgemaBe Leistungen (z. B. au« einem «püieren Dienstverhältnis oder auf Grund freiwilliger WciUr-versidierung) xMstchen und «l* Wi«d«rgutaadtungs-leistung Untersdiiedsrenten xu zahlen sind.

16

Das Land erstaltet der VBL die nach Mafigabe dieser Vereinbarung gezahlten Leistungen durch die Oberfinanzdirektion ') Düsseldorf in halbjahrlichen Raten jeweils am 1. 5. und am 1. 11. eines Jahres.

Düsseldorf, den 29. November 1956 Für das Und Nordrhein-We«tf«len: Der FinenxminUter d«* Lande* Nordrh«in-W«*U«l«i»

Im Auftrage: Geilmbrugg« Karlsruhe, den 20. November 1936 Für die Veraorgung«aasUli da« Bunde« und der Lande» WleUnd

Die V«norguagMi»Ult de« Bunde« und der Landet (VU| wirkt Mdt MeAgabe dieses Abkommen« in det Dvrtfifthnmg 4er Wl«4ergutm«d>ung gemU f 2l Abs. 4 BWCAD In Verbinduag mit den RldiNinlea de« Finanx-

4« LM4a» Nordrh«in.W««tfal«n v. 7. 12. 1936 (MM. NW. 20330*) Mit

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