Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4251 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.77 – 6/03 - v. 30.12.1970
Historisch:
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4251 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.77 – 6/03 - v. 30.12.1970
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter
vom 17. Dezember 1970
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4251 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.77 – 6/03 -
v. 30.12.1970
Nachstehenden Tarifvertrag, der vom 1. Januar 1971 an die
Stelle des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 28.
Januar 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 12.2.1970) tritt, geben wir
bekannt:
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter
vom 17. Dezember 1970
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
– Hauptvorstand –
andererseits
wird für die Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch den
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind,
Folgendes vereinbart:
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Arbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame
Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
Bei pauschalierten Löhnen ist von dem Monatstabellenlohn
auszugehen, der der Berechnung des Gesamtpauschallohnes bzw. des Pauschallohnes
zugrunde liegt.
Mitteilung der Anlageart
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht
frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeiter dem Arbeitgeber die nach
§ 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen
Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am
Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Arbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der
vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder
Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
wechseln.
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber die
zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen
nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 (entfallen)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er
kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats
schriftlich gekündigt werden.
Die Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v.
30.12.1970 – SMBl. NRW. 20330) gelten entsprechend dem den folgenden
Ergänzungen:
1.
Die vermögenswirksame Leistung ist zwar Arbeitslohn (§ 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG), sie ist jedoch nicht Bestandteil des Urlaubslohnes
im Sinne des § 48 MTArb. Sie ist daher auch nicht
Bestandteil der Krankenbezüge gemäß § 42 MTArb. Bei
der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts für die Errechnung des
Krankengeldzuschusses und der Krankenbeihilfe bleibt sie daher außer Ansatz.
Sie ist neben dem Urlaubslohn, dem Krankenlohn bzw. als Teil des
Krankengeldzuschusses oder der Krankenbeihilfe zu zahlen. Bei der rückwirkenden
Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gelten die Krankenbezüge, die dem
Arbeiter über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gewährt worden sind, als
Vorschuss auf die Rente (§ 42 Abs. 7 Unterabs. 2 und
3 MTArb). Da die vermögenswirksame Leistung nach § 1
Abs. 4 des Tarifvertrages nur für Kalendermonate zusteht, für die dem Arbeiter
Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge zustehen, fällt der Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung für die Kalendermonate vom Rentenbeginn an mit der
Rentenbewilligung weg. Dies gilt auch, wenn dem Arbeiter der über den
Rentenbetrag hinausgehende Betrag belassen wird (vgl. die Durchführungshinweise
zu § 42 MTArb – bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl.
v. 21.3.1997 – SMBl. NRW. 20310). Ich – der
Finanzminister – bin auf Grund des § 40 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung damit
einverstanden, dass allgemein von der Rückforderung der überzahlten
vermögenswirksamen Leistung abgesehen wird, soweit die Überzahlung auf der
rückwirkenden Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beruht.
2.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 entsteht
für volle Kalendermonate, die in die Zeit der winterlichen Arbeitsunterbrechung
fallen, mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Schluss der winterlichen
Arbeitsunterbrechung.