Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4251 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.77 – 6/03 - v. 30.12.1970

 

Historisch:

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4251 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.77 – 6/03 - v. 30.12.1970

Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter
vom 17. Dezember 1970

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4251 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.77 – 6/03 -
v. 30.12.1970

A.

Nachstehenden Tarifvertrag, der vom 1. Januar 1971 an die Stelle des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 28. Januar 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 12.2.1970) tritt, geben wir bekannt:

Tarifvertrag

über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter

vom 17. Dezember 1970

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –

andererseits

wird für die Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind,

Folgendes vereinbart:

§ 1

Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Arbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

(2) Der unter dieNr. 1 Abs. 1 Buchst. a SR 2 k des Abschnitts A oder B der Anlage 2 MTArb fallende Arbeiter hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 1 nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

(3) Für den vollbeschäftigten Arbeiter beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.

Der nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Arbeiter Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

Die vermögenswirksame Leistung wird auch für Kalendermonate gewährt, für die dem Arbeiter wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge von Witterungseinflüssen (Nr. 11 SR 2 a und Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) kein Anspruch auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 zusteht, sofern er nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung wieder eingestellt wird.

(5) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungsfähig.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Bei pauschalierten Löhnen ist von dem Monatstabellenlohn auszugehen, der der Berechnung des Gesamtpauschallohnes bzw. des Pauschallohnes zugrunde liegt.

§ 2

Mitteilung der Anlageart

Der Arbeiter teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeiter dem Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Arbeiter von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.

§ 4

Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1) Der Arbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Arbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Arbeiter diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5

Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 (entfallen)

§ 7

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

B.

Die Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 30.12.1970 – SMBl. NRW. 20330) gelten entsprechend dem den folgenden Ergänzungen:

1.
Die vermögenswirksame Leistung ist zwar Arbeitslohn (§ 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG), sie ist jedoch nicht Bestandteil des Urlaubslohnes im Sinne des § 48 MTArb. Sie ist daher auch nicht Bestandteil der Krankenbezüge gemäß § 42 MTArb. Bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts für die Errechnung des Krankengeldzuschusses und der Krankenbeihilfe bleibt sie daher außer Ansatz. Sie ist neben dem Urlaubslohn, dem Krankenlohn bzw. als Teil des Krankengeldzuschusses oder der Krankenbeihilfe zu zahlen. Bei der rückwirkenden Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gelten die Krankenbezüge, die dem Arbeiter über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gewährt worden sind, als Vorschuss auf die Rente (§ 42 Abs. 7 Unterabs. 2 und 3 MTArb). Da die vermögenswirksame Leistung nach § 1 Abs. 4 des Tarifvertrages nur für Kalendermonate zusteht, für die dem Arbeiter Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge zustehen, fällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung für die Kalendermonate vom Rentenbeginn an mit der Rentenbewilligung weg. Dies gilt auch, wenn dem Arbeiter der über den Rentenbetrag hinausgehende Betrag belassen wird (vgl. die Durchführungshinweise zu § 42 MTArb – bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 21.3.1997 – SMBl. NRW. 20310). Ich – der Finanzminister – bin auf Grund des § 40 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung damit einverstanden, dass allgemein von der Rückforderung der überzahlten vermögenswirksamen Leistung abgesehen wird, soweit die Überzahlung auf der rückwirkenden Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beruht.

Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung besteht auch für Kalendermonate, für die der Arbeiter deshalb keinen Krankengeldzuschuss nach § 42 Abs. 2 MTArb erhält, weil das Krankengeld der Krankenkasse höher ist als das Nettoarbeitsentgelt.

2.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 entsteht für volle Kalendermonate, die in die Zeit der winterlichen Arbeitsunterbrechung fallen, mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Schluss der winterlichen Arbeitsunterbrechung.

MBl. NRW. 1971 S. 157, ber. S. 678, geändert durch Gem. RdErl. v. 20.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 189), 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 182), 31.3.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 351), 24.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1074), 30.4.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 667), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 25), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 971), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1292), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1142), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.