Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Lohntarifvertrag für Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes NRW (LTW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 11. 1995 - III A 4 12-01-00.02 ¹)

 

Historisch:

Lohntarifvertrag für Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes NRW (LTW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 11. 1995 - III A 4 12-01-00.02 ¹)

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

8. 11. 96 (1)


Lohntarifvertrag
für Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes NRW (LTW)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 8. 11. 1995 -
III A 4 12-01-00.02 ¹)

Der mit RdErl. v. 26. 1. 1995 bekanntgegebene Lohn-tarifvertrag Nr. 11 vom 18. 5. 1994 für Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes NRW wird hiermit aufgehoben und durch nachstehenden Lohntarifvertrag Nr. 12 vom 7. 7. 1995 ersetzt:

Lohntarifvertrag Nr. 12

vom 7. Juli 1995

für Waldarbeiter

(LTW)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband

Rheinland-Pfalz e. V.,

vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein,

einerseits

und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg-Vorpommern

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen.

' §2 Geltung des Lohntarifvertrages Nr. 11

(1) Für die Monate April, Mai und Juni 1995 wird der Lohntarifvertrag Nr. 11 vom 18. Mai 1994 für Waldarbeiter (LTW) - § 12 LTW nur für den Monat April 1995 -wieder in Kraft gesetzt. Satz l gilt nicht für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg und Bayern.

(2) Für den Monat April 1995 'wird für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg und Bayern § 12 des Lohntarifvertrages Nr. 11 vom 18. Mai 1994 für Waldarbeiter (LTW) wieder in Kraft gesetzt.

§3 -Löhne für April, Mai und Juni 1995'

Für die Monate April, Mai und Juni 1995 erhält der Waldarbeiter für jede Stunde, für die in diesen Monaten

Arbeitslohn, fortgezahlter Lohn, Urlaubs- oder Krankenlohn gezahlt worden ist, als Lohnerhöhung einen Betrag in Höhe von 3,2 v.H. des für den jeweiligen Monat maßgebenden Durchschnittslohnes je Stunde. Dieser Betrag wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt; bei der Berechnung des Durchschnittslohnes für 1996 ist der Betrag jedoch als Lohn zu berücksichtigen. Die Sätze l und 2 gelten nicht für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg und Bayern.

§4 Zeitlöhne

Die Zeitlöhne je Stunde werden wie folgt festgesetzt (Beträge in DM): Lohngruppe . Stufe l Stufe 2 Stufe 3

203310

Wl W2

15,48 15,70 17,00 17,24

15,91 17,47

W3 W4 W5 W6 W 7 W8 W9

18,71 19,28 19,97 21,34 22,82 24,14 25,44

 

§5 Geldfaktoren, Sockelbetrag

.(1) Der Stücklohngeldfaktor nach § 10 Abs. 2 EST wird auf 27,82 Pf/min festgesetzt.

(2) Der Sockelbetrag nach § 10 Abs. 4 PST (Hessen) wird auf 9,18 DM/Std., der Prämiengeldfaktor nach der genannten Vorschrift wird auf 16,48 Pf/min festgesetzt.

(3) Der Geldfaktor für das Nadelschichtholzverfahren, das nordrhein-westfälische Windenverfahren, das modifizierte Goldberger Verfahren und das Kleinseilwinden-Verfahren beträgt 28,14 Pf/min.

§6 Prämienlohnspanne

Die Prämienlohnspanne nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz l PLW beträgt 6,80 DM.

§7 Akkordbasen

Die Akkordbasis für Arbeiten im Stücklohn außerhalb der Holzernte (§ 15 Abs. 4 MTW) beträgt 17,00 DM, für Arbeiten der Lohngruppe W l 15,48 DM.

§8 Zuschläge, Zulagen

(1) Es werden festgesetzt

a) der Zuschlag für Forstwirtschaftsmeister

(§ 28 MTW) auf 2,06 DM,

b) die Haumeisterzulage (§ 68 MTW) auf 2,06 DM.

(2) § 28 MTW wird auf die im PST geleisteten Arbeitsstunden entsprechend angewandt.

§9 Bemessüngsgrundlagen

(1) Es werden festgesetzt

a) die Bemessungsgrundlage l auf 8,50 DM,

b) die Bemessungsgrundlage 2 auf 13,24 DM,

c) die Bemessungsgrundlage 3 auf 14,34 DM.

(2) Es sind maßgebend

a) die Bemessungsgrundlage l für die Erschwerniszuschläge (§ 27 MTW);

') MBl. NW. 1995 S. 195.

8. 11. 95 (1)

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschL)

rt/>OQjrt b) die Bemessungsgrundlage 2 für den Vorarbeiter-/Par-4LUOO1U tieführerzuschlag (§§ 20, 65 MTW) und den Funktionszuschlag (§• 21 MTW) sowie für die Waldfacharbeiter/ Waldarbeitergehilfenzulage (§ 69 Abs. l und 3 MTW); c) die Bemessungsgrundlage 3 für den Ausgleichszuschlag (§ 23 MTW), den Überstundenzuschlag (§ 24 MTW), den Sonn- und Feiertagszuschlag (§ 25 MTW), den Nachtarbeitszuschlag (§ 26 MTW), den Zuschlag . nach § 8 Abs. 3 EST und nach § 8 Abs. 3 PST (Hessen).

' §10 Lohnbegrenzung im Zeitlohn

Die Summe aus dem Zeitlohn und Zuschlägen/Zulagen wird auf den Betrag des Zeitlohnes der Lohngruppe W 9 begrenzt.

Zuschläge nach §§24 bis 27 MTW werden bei der Anwendung des Satzes l nicht berücksichtigt.

. § H

Durchschnittslohh

Der Prozentsatz nach § 17' Abs. l Satz 4 MTW beträgt 3,2 v. H.

• § 12 Mbtorsägeneritschädigung, Werkzeugentschädigung

(1) Die Motorsägenentschädigung (§ 35 Abs. 2 MTW) beträgt 8,46 DM je Motorsägenbetriebsstunde:

(2) Die Werkzeugentschädigung (§ 35 Abs. 4 MTW) beträgt 0,13 DM je Einsatzstunde.

. §13 Sozialzuschlag

(1) Der Sozialzuschlag beträgt für jedes nach § 44 Abs. l MTW zuschlagsberechtigende Kind 153,17 DM monatlich.

(2) Der Sözialzuschlag erhöht sich für das zweite und jedes weitere sozialzuschlagsberechtigeride Kind um je 22,50 DM monatlich. Dies gilt nicht für Kinder/für die das Kindergeld abweichend von § 10 BKGG festgesetzt wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Besitzständsregelungen

(1) Waldarbeiter, die am 30. April 1991 Anspruch auf eine Sicherungszulage nach §-19 a'MTW in der am 30. April 1991 geltenden Fassung hatten, die den Betrag von 0,94 DM/Stunde überschritt, erhalten den Unterschieds-betrag zwischen der Sicherungszulage, die am 30. April 1991 zugestanden hat, und dem genannten" Betrag als persönliche Z.ulage für jede im Zeitlohn bezahlte Stunde, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Waldarbeiter, die am 30. April 1991 Anspruch auf einen ständigen technischen Sonderlohn nach § 22 Abs. 2 MTW in der am 30. April 1991 geltenden Fassung hatten und deren Zeitlohn vom 1. Mai 1991 an nicht mindestens 106 v. H. des technischen Sonderlohns einschließlich der allgemeinen Zulage in Höhe von 0,85 DM/Stunde ausmachte, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage für jede im Zeitlohn bezahlte Stunde.

(3) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz l oder 2 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Zeitlohn.

Die persönliche Zulage nach Absatz 2 vermindert sich ferner bei allgemeinen Lohnerhöhungen. nach dem 31. Dezember 1992 um die Hälfte des-Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung.

§ 15 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Waldarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Waldarbeiter, die im unmittelbaren Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten .sind. Dies güt^ferner nicht für Waldarbeiter, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach den §§ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes l Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTW, den MTW-O, den MTL II, den MTB II, den BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 16 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Es treten in Kraft

a) für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg und Bayern ' i aa) die §§ l, 2 Abs. 2, §§ .4, 5, 7 bis 12, 14 und 15 mit

Wirkung vom 1. April 1995, bb) der § 13 mit Wirkung vom 1. Mai 1995,

b) für die Waldarbeiter des Landes Baden-Württemberg der § 6 mit Wirkung vom 1. April 1995,

c) für die Waldarbeiter des Landes Hessen der § 6 mit. Wirkung vom 1. Juli 1995,

d) für die übrigen Waldarbeiter

aa) die- §§ l, 2 Abs. l, §§ 3 und 15 mit Wirkung vom

1. April 1995,

bb) der § 13 mit Wirkung vom 1. Mai 1995, cc) die §§ 4, 5, 7 bis 12 und 14 mit Wirkung vom 1. Juli

1995.

(2) Der Tarifvertrag, kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30. April 1996, schriftlich gekündigt werden. Ohne daß es einer Kündigung bedarf, ist der Betrag nach § 12 .Abs. l zum 1. Januar 1996 zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen:

Kassel, den 7. Juli 1995

Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes

Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz Der Vorsitzende

Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied

Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein

Für die Gewerkschaft Gartenbau,

Land-und Forstwirtschaft

- Hauptvorstand -