Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen für Maschinenführer vom 15. März 1990 RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 6. 1990 - IV A 4 12.01-00.12 ¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen für Maschinenführer vom 15. März 1990 RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 6. 1990 - IV A 4 12.01-00.12 ¹)

/ 1. 6. 90 (1)

199.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1990 = MB1. NW. Nr. 73 einschl.)

203310


Tarifvertrag
über besondere Arbeitsbedingungen für Maschinenführer vom 15. März 1990

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 6. 1990 - IV A 4 12.01-00.12 ¹)

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen für Maschinenführer vom 15. März 1990 bekannt:

Tarifvertrag vom 15. März 1990

über besondere Arbeitsbedingungen für Maschinenführer

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende ^des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V.1

einerseits und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen-Rheinland-Pfalz-Saarland-Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

wird folgendes vereinbart:

andererseits

§1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweiligen Fassung fallenden Waldarbeiter. Er gilt nicht für die unter den Tarifvertrag für die bei den Maschinenbetrieben und Seilstützpunkten beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern vom 17. Dezember 1982 in seiner jeweiligen Fassung fallenden Waldarbeiter.

§2 Arbeitszeit der Maschinenführer .

Für Waldarbeiter, die einen ständigen technischen Zuschlag nach § 22 Abs. 2 MTW erhalten, kann arbeitsvertraglich eine von § 8 Abs. l Satz l MTW "abweichende tägliche Arbeitszeit vereinbart werden. Die tägliche Arbeitszeit' auf der Maschine (Maschinenarbeitsstunden) darf neun Stunden nicht überschreiten. Für Wartung, Reparaturen und Umsetzzeiten dürfen bis.zu zwei weitere Stunden vereinbart werden.

§3 Wegeentschädigung

Abweichend von § 31 Abs. 4 Unterabs. 2 MTW wird unter den dort genannten Voraussetzungen eine Wegeentschädigung in Höhe eines vollen Ecklohnes gezahlt.

§4 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1990 in Kraft. Er tritt, ohne daß es einer Kündigung bedarf, am 31. März 1991 außer Kraft.

Bonn, den 15. März 1990