Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 203310 Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.7.1976-IV A 4 12-01-00.94¹)

 

Historisch:

203310 Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.7.1976-IV A 4 12-01-00.94¹)

22. 7.76(1)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)


203310 Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.7.1976-IV A 4 12-01-00.94¹)

Der Wortlaut des Tarifvertrages wird nachstehend bekanntgegeben:

Tarifvertrag vom 11. Juni 1976

Über die Entlohnung von Holzemtearbelten Im Zeitlohn In Hieben von kurzer Dauer oder mit geringem Massenaniall (HEZ)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e. V., vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e.V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein,

einerseits und

. der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hes-sen-Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich, handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche \

Dienste, Transport und Verkehr

Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg-Vorpom-

mern

wird folgendes vereinbart:

andererseits

§1*) Persönlicher Geltungsbereich

^Dieser Tarifvertrag gut für die Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen.

§2") . ' , . Sachlicher Geltungsbereich •

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Entlohnung von Holzerntearbeiten in motormanuellen Verfahren, soweit die Hiebe voraussichtlich nicht mehr als 32 Arbeitsstunden erfordern. .

(2) Dieser Tarifvertrag gut für das Aufarbeiten aller Baumarten und für alle Bäume mit einem Mindestbrust-höhendurchmesser von 7 cm mit Rinde ohne Begrenzung der Zopf stärke.

§3*) Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Entlohnung des Aufarbeitens von Holz auf vorbereiteten Aufarbeitungsplätzen. .

§ 4 2)

Entlohnung, Abgeltung der Gestellung der Motorsäge und sonstiger Werkzeuge

(1) Für die Aufarbeitung vpn Hieben nach § 2 Abs. l erhält der Waldarbeiter neben dem Zeitlohn einen- Zuschlag in Höhe des Ausgleichszuschlags nach § 23 Abs. l MTW. . .

(2) Der Waldarbeiter erhält pro Stunde für die Gestellung der Motorsäge und des sonstigen Hauungswerkzeugs eine Motorensägen- und Werkzeugentschädigung in Höhe :yon 40 v.H. der im jeweiligen Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsägenentschädigung. Wird der überwiegende Anteil des Holzes von Hand entrindet, so beträgt die Motorsägen- und Werkzeugentschädigung 20 v.H. Stellt der Arbeitgeber das sonstige Hauungswerk-zeug, vermindert sich die Entschädigung um 0,13 DM je Stunde.

(3) Neben -dem Zuschlag nach Absatz l ist § 23 MTW nicht anzuwenden.

.-Sellzugarbelten

§ 4 gilt auch für Seilzugarbeiten bei der Fällung in Hieben nach §2 Abs. 1. '

§6 Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Die Kündigung bedarf der SchrifÜorm.

Bonn, den 11. Juni 1976

') MBl. NW. 1976 S. 1841,'geändert durch RdErt. v. 9.7.1981 (MBL NW. 1981 S. 1620), 13.12.1982 (MBL NW. 1982 S. 1980), 21.7.1983 (MBL NW. 1983 S. 1870),

1.6.1990 (MBl. NW. 1990 S. 889), 8.11.1995 (MBl. NW. 1996 S. 197). ') § l, § 2, § 3, § 4 in der ab 1. Dezember 1994 geltenden Fassung. .