Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine allgemeine Zulage an Waldarbeiter (TVZ-W) RdErl. d. Ministers für Umwelt. Raumordnung, und Landwirtschaft v. 10.7.188B- IV A 2 12-01 -00.11¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine allgemeine Zulage an Waldarbeiter (TVZ-W) RdErl. d. Ministers für Umwelt. Raumordnung, und Landwirtschaft v. 10.7.188B- IV A 2 12-01 -00.11¹)

201. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 15.2.1991 = MB1. NW. Nr. 7 einschl.)

10 7. M (1)


Tarifvertrag über eine allgemeine Zulage an Waldarbeiter (TVZ-W)
RdErl. d. Ministers für Umwelt. Raumordnung, und Landwirtschaft v. 10.7.188B- IV A 2 12-01 -00.11¹)

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des mit Wirkung vom 1. 3. IBM in Kraft getretenen Tarifvertrages vom S. Juni 1966 bekannt:

Tarifvertrag •bar eine allgemeine Zulage an Waldarbeiter (TVZ-W)

vom 5. Juni 1966

Zwischen

dar Tarifgemeinschaf t deutscher Länder. vartiateu durch den Vorsitzer des Vorstandes.

dam Kommunalen Arbeitgeberverband

Rheinland-Pfau.

vaiUateu durch den Vorsitzenden.

dam Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V.

einerseits und

dar Gewerkschaft Gartenbau. Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen-Rheinland-Pfalz-Saarland. Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

(3) Auszubildende erhalten neben der Ausbildungsver-gütung eine allgemeine Zulage von 30- DM. § 6 Abs. 2 TVA-F gilt entsprechend.

(4) Bei allgemeinen Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Lohnerhöhung.

Protokollnotiz:

Für die Feststellung der entlohnten Stunden im Sinne des Absatzes 2 Satz l bleiben geleistete Überstunden außer Ansatz. Arbeitsstunden, die ausfallen, weil der Waldarbeiter zum Ausgleich geleisteter Überstunden von der Arbeit freigestellt ist, sind mitzuzählen. Satz l und 2 gilt für vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden entsprechend.

13

Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1966 in Kraft Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1966, gekündigt werden.

Stuttgart, den 9. Juni 1086

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§1') Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für

a) Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982

b) Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974

in der jeweils geltenden Fassung fallen.

§2 V)

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der allgemeinen Zulage

(1) Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und Krankenlohn erhalten die Waldarbeiter eine allgemeine Zulage. Die allgemeine Zulage beträgt

a) für Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind (§ 11 Buchst, c MTW),, für Forstwirte (§ 11 Buchst, b i.V.m. § 13 MTW) und Waldarbeiter mit einem ständigen technischen Sonderlohn (§ 22 Abs. 2 MTW) für Haumeister (§ 68 Abs. 2 MTW) 150,- DM,

b) für die übrigen Waldarbeiter 127,- DM.

(2) Die volle Zulage steht für den Kalendermonat ?.u. in dem der Waldarbeiter mindestens 160,5 entlöhnte Stunden (Arbeitslohn, fortgezahlter Löhn. Urlaubslohn. Krankenlohn) erreicht. Erreicht der Waldarbeiter diese Stundenzahl nicht, wird die Zulage für jede Stunde, die an 160.5 Stunden fehlt, um ' no.i gekürzt. Hat ein Kalendermonat weniger als 21 Arbeitstage, tritt an die Stelle der Zahl 160.5 die Zahl von Stunden, die im Rahmen der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Kalendermonat erreicht werden kann.

<\ ?,"' T "" S IOS0' geindert durch MErl. v. 1. 6. 1990 (MB1/NW. 1990 S. 888). 30. 7. 1990 (MB1 NW 1990 S 106«) ') l 2 m der ab 1. Mai 1990 geltenden Fassung. . • <• ') % l in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.