Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03 v. 17.4.2003

 

Historisch:

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03 v. 17.4.2003

Monatslohntarifvertrag Nr. 5
zum MTArb vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03
v. 17.4.2003

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb vom 30.6.2000 (bekannt gegeben mit Gem. RdErl. v. 4.9.2000 - SMBl. NRW. 203310) getreten ist, geben wir bekannt:

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb

vom  31. Januar 2003

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,

        -Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

 b)mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

        -den Bund Deutscher Kriminalbeamter.
 

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes und der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind. Er gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2
Fortgeltung des Monatslohntarifvertrages Nr. 4

Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000.

§ 3
Einmalzahlungen

1
Die Arbeiter, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % des Monatstabellenlohnes (§ 21 Abs. 3 MTArb) ggf. einschließlich des Sozialzuschlages (§ 41 MTArb), höchstens jedoch 185 €. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist der Lohn des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Arbeiter im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Lohn gehabt, ist der Lohn zu Grunde zu legen, den er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Lohn gehabt hätte.

2
Die Arbeiter, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50 €.

3
Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.

4
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 4
Lohntabelle

1
Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) sind

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in der Anlage 1,

b) vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 in der Anlage 2 und

c) vom 1. Mai 2004 an  in der Anlage 3

festgelegt.

2
Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes beträgt

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a                                  89,18 € und

für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9                                   105,33 €,

vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004

für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a                                 90,07 € und

für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9                                    106,38 €,

vom 1. Mai 2004 an

für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a                                   90,97 € und

für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9                                    107,44 €

monatlich.

Protokollnotiz:

Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.

§ 5
Sozialzuschlag

1
Der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb beträgt für die Zeit

a)   vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003                                  88,78 €,

b)   vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 89,67 € und

c)   vom 1. Mai 2004 an                                                                       90,57 €

monatlich.

2
Der Sozialzuschlag erhöht sich

 

für Arbeiter mit Entlohnung nach

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

den Lohngruppen

1, 1 a und 2

5,11 €

25,56 €,

den Lohngruppen

2 a, 3 und 3 a

5,11 €

20,45 €,

der Lohngruppe 4

5,11 €

15,34 €.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld auf Grund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs.4 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb oder des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat

a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält oder

b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,

wird für die Anwendung des Satzes1 der höheren Lohngruppe zugeordnet.

Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird - wenn sich dadurch die Bezüge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus der höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 3.

§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit

1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend hiervon treten §§ 3 bis 5 am 1. Januar 2003 in Kraft.

2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Mit dem Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb werden die Monatstabellenlöhne und die Sozialzuschläge ab 1.1.2003 um 2,4 v.H. erhöht; weitere Erhöhungen um jeweils 1 v.H. folgen am 1.1.2004 und 1.5.2004.

2.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhöhungsbetrag für den Zuschlag nach § 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb am 1.1.2003 1,92 v.H. (80 v.H. von 2,4 v.H.), am 1.1.2004 0,8 v.H. (80 v.H. von 1 v.H.) und am 1.5.2004 nochmals 0,8 v.H. (80 v.H. von 1 v.H.) beträgt. Der nach § 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb maßgebende Erhöhungssatz beträgt am 1.1.2003 2,4 v.H., am 1.1.2004 1v.H. und am 1.5.2004 nochmals 1 v.H.

3.
Die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL II beträgt vom 1.1.2003 – 31.12.2003  5,99 Euro, vom 1.1.2004 – 30.4.2004  6,05 Euro und vom 1.5.2004 an 6,11 Euro. Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschläge:

in der Zeit vom

1. Januar 2003

bis 31. Dezember 2003

1. Januar 2004

bis 30. April 2004

1. Mai 2004

an

In der Zuschlagsgruppe I

0,30 Euro

0,30 Euro

0,31 Euro

in der Zuschlagsgruppe II

0,36 Euro

0,36 Euro

0,37 Euro

in der Zuschlagsgruppe III

0,48 Euro

0,48 Euro

0,49 Euro

in der Zuschlagsgruppe IV

0,60 Euro

0,61 Euro

0,61 Euro

in der Zuschlagsgruppe V

0,72 Euro

0,73 Euro

0,73 Euro

in der Zuschlagsgruppe VI

0,84 Euro

0,85 Euro

0,86 Euro

in der Zuschlagsgruppe VII

0,96 Euro

0,97 Euro

0,98 Euro

in der Zuschlagsgruppe VIII

1,20 Euro

1,21 Euro

1,22 Euro

in der Zuschlagsgruppe IX

1,50 Euro

1,51 Euro

1,53 Euro

in der Zuschlagsgruppe X

1,86 Euro

1,88 Euro

1,89 Euro

Die Taucherzuschläge betragen unverändert weiterhin je Stunde bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m                                                                   = 14,56 Euro,
von über 5 bis 10 m                                                   = 17,72 Euro,
von über 10 bis 15 m                                                 = 22,14 Euro,
von über 15 bis 20 m                                                 = 24,48 Euro,
über 20 m je 5 m um                                                  = 6,32 Euro,
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug                  = 3,36 Euro.

4.
Nach § 41 MTArb erhalten Arbeiter neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse ein Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde.

Auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31.1.2003 - § 5 und die Anlage 5a, 5b und 5c – (bekannt gegeben mit dem Gem.RdErl. v. 17.4.2003) wird insoweit verwiesen.

Der Sozialzuschlag erhöht sich für Arbeiter

mit Entlohnung nach                für das erste zu berück-für jedes weitere zu berück-
den LohngruppensichtigendeKind umsichtigende Kind um

1,1 a und 25,11 EURO25,56 EURO
2 a, 3 und 3 a5,11 EURO20,45 EURO
45,11 EURO15,34 EURO

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicherAbkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für dieAnwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zumBAT sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigendenKinder nicht mitzuzählen.

Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 6 und des §3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb fürden vollen Kalendermonat
a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält,
b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer Zulage den Betrag desMonatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Stufe erreicht,
wird für die Anwendung des Satzes 2 der höheren Lohngruppe zugeordnet.


Zu dem Erhöhungsbetrag haben die Tarifvertragsparteien eineBesitzstandsregelung vereinbart. Wegen der Durchführung derBesitzstandsregelung wird auf Abschnitt B Nr. 6 d. Gem. RdErl. v. 09.03.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 696) hingewiesen.
5. DieHinweise, die wir unter Abschnitt B zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BATvom 31.1.2003 (bekannt gegeben mit demGem.RdErl. v. 17.4.2003 - SMBl. NRW 20330) gegeben haben, gelten hinsichtlichder auch den Arbeitern zustehenden Einmalzahlung entsprechend.

MBl. NRW. 2003 S. 511


Anlagen: