Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV l - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.04 - 2/00 v. 4. 9. 2000¹)

 

Historisch:

Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV l - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.04 - 2/00 v. 4. 9. 2000¹)

250. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MB1. NRW. Nr. 58 einschl.)

4. 9. 00 (1)


Monatslohntarifvertrag Nr. 4
zum MTArb vom 30. Juni 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV l -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.04 - 2/00
v. 4. 9. 2000¹)

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb vom 5. 3.1999 (bekanntgegeben mit Gem. RdErl. v. 31. 3. 1999 - SMB1. NW. 203310) getreten ist, geben wir bekannt:

Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

einerseits und*)

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

andererseits wird Folgendes vereinbart:

§1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes und der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind. Er gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

§2 Löhne für die Monate April bis Juli 2000

Für die Monate April bis Juli 2000 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 5. März 1999.

§3 Einmalzahlung

(1) Die Arbeiter erhalten für die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 DM.

Die Einmalzahlung vermindert, sich um 100 DM für jeden Kalendermonat, für den der Arbeiter

a) keinen Anspruch auf Bezüge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge) gegen einen unter den MTArb/ MTArb-O fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Kran-kengeldzuschuss nicht gezahlt wird,

203310

•) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die •

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

b) mit der DBB Tarifunion,'diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und IndustrieangestelHen-Verband,

- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlussta-rifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil n des MB1. NRW. bekannt gegeben.

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

(2) Für die Einmalzahlung gilt § 30 Abs. 2 Unterabs. l MTArb entsprechend. In den Fällen des § 25 Abs. l Satz l MTArb steht von der Einmalzahlung der jeweils geltende Vomhundertsatz zu. Maßgebend für die Anwendung der Sätze l und 2 sind die Verhältnisse am 1. April 2000; bei . Begründung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist nicht gesamt-versorgungsfähig.

(4) Die Absätze l bis 3 werden nicht auf Arbeiter angewandt, die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge einer Rente wegen Alters nach den §§ 37, 236, 237 oder 237 a SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes l Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§4 • Lohntabelle

(1) Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) sind

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage l, Anlage i

b) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 in der

Anlage 2 und Anlage 2

c) vom 1. Januar 2002 an in der Anlage 3 (Büro-Tabelle) Anlage 3 festgelegt.

(2) Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen , genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabel-lenlohnes beträgt

vom 1. August 2000 bis 31. August 2001

für Arbeiter der Lohngruppen l bis 3 a 166,34 DM und

für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 196,46 DM,

vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 ! für Arbeiter der Lohngruppen l bis 3 a 170,33 DM und ;-für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 201,18 DM,

vom 1. Januar 2002 an

! für Arbeiter der Lohngruppen l bis 3 a 87,09 Euro und für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 102,86 Euro monatlich.

• Protökollnotiz:

Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.

§5 Sozialzuschlag

(1) Der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb beträgt für die Zeit

a) vom 1. August 2000

bis 31. August 2001 165,61 DM,

') MBl. NRW 2000 S. 1133.

4. 9. 00 (1)

250. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MBl. NRW. Nr. 58 einschl.)

203310

b) vom 1. September 2001

x bis 31. Dezember 2001 . 169,58 DM und

c) vom 1. Januar 2002 an . 86,70 Euro monatlich.

(2) Der Sozialzuschlag erhöht sich a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001

für Arbeiter mit Entlohnung nach

für das erste für jedes weitere zu berücksich- zu berücksichtigende Kind tigende Kind um um

den Lohngruppen 1, 1 a und 2

10,00 DM

50,00 DM,

den Lohngruppen •2a,3und3a

10,00 DM

40,00 DM,

der Lohngruppe 4

10,00 DM

30,00 DM,

b) für die Zeit vom 1. Januar 2002 an

für Arbeiter mitEntlohnung nach

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

den Lohngruppen I,.laund2

den Lohngruppen 2a, 3 und 3a

der Lohngruppe 4

5,11 Euro

5,11 Euro 5,11 Euro

25,56 Euro,

20,45 Euro, 15,34 Euro.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld auf Grund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Satzes l sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 4 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb oder des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat

a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe. erhält oder

b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,

wird für die Anwendung des Satzes l der höheren Lohngruppe zugeordnet.

Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungs--betrag geringer oder fällt er weg, wird - wenn sich dadurch die Bezüge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus der höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 3.

§6 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§4 und 5 am 1. August 2000 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekündigt werden.

Berlin, den 30. Juni 2000


Anlagen: