Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Waldarbeiter und Auszubildende vom 13. Januar 1971 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12.2.1971 — IV A 3 12 — 00.35¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Waldarbeiter und Auszubildende vom 13. Januar 1971 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12.2.1971 — IV A 3 12 — 00.35¹)

215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

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Tarifvertrag

über die Gewährung vermögenswirksamer

Leistungen an Waldarbeiter und Auszubildende

vom 13. Januar 1971

RdErl. d. Ministers  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12.2.1971 — IV A 3 12 — 00.35¹)

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Tarifvertrages bekannt:

A.

Tarifvertrag

über die Gewährung vermBgenswIrluamer Leistungen

an Waldarbeiter itt Linder

vom 13. Januar 1971

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V.

einerseits

und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen-Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordrhein-Wcst-falen und Nordmark -

andererseits

wird für

a) Waldarbeiter, die unter den' Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen und nicht im Sinne von § 8 Abs. l SGB IV -ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig beschäftigt werden und

b) Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1074 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen,

folgendes vereinbart:

§1')

Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Waldarbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsge-setzes.

(2) Der nur vorübergehend beschäftigte Waldarbeiter hat Anspruch auf die Vermögenswirksame Leistung nach Absatz l nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

(3) Für den vollbeschäftigten Waldarbeiter beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13- DM.

Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabsatz l, der ihm zustehen würde, wenn er vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung ist die am Ersten des jeweiligen Kalendermonats oder, falls das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Ha-lendermonate gewährt, für die dem Waldarbeiter Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge zustehen. Für Kalendermonate, für die ausschließlich Krankengeldzuschuß zusteht, wird die vermögenswirksame Leistung als Teil des Kranken-eeldzuschusses gezahlt.

Die vermögenswirksame Leistung wird auch für Kalender-monate gewährt, für die dem Waldarbeiter wegen der Beendigung des Arbcitsverhältnisses infolge von Witterungseln-(lusscn kein Anspruch auf Bezüge im Sinne des Satzes l zusteht, sofern er nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung wieder eingestellt wird.

(5) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

ProtokoUnoüz zu Absatz 3 Satz l Buchst •:

Eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit nach | 8 Ab«, 3 MTW lUt

den Anspruch auf die volle vermögenswirksame Leistung unberührt.

§2 Mitteilung der Anlageart

Der Waldarbeiter teil« dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§33) Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kaltndermonat, in dem der . Waldarbeiter dein Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Ka-Icndermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche'werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Waldarbeiter von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dicnsthcrrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten ArbeiU-oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine Vermögenswirksame Leistung von weniger als 13- DM zusammentrifft.

§4') Änderung der vermfigenjwlrksamen Anlage

(1) Der Waldarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögcnswirksamen Anläge nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. l des Vermögens-bildungsgesetzes soll der Waldarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. l des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Waldarbeiter diese Änderung aus Anlaß der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze l und 3 gilt § 3 Abs. l Satz 2 entsprechend.

§53)

Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. l Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirkssamen Anlage nach § 2 Abs. l Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Waldarbeiter

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') MBl. NW. 1971 S. 860, geändert durch RdErl. v. 29. 2. 1972 (MB1. NW. 1972 S. 700), 12. 8. 1974 (MB1. NW. 1974 S. 1049), 22. 7. 1977 (MB1. NW. 1977 S. 974), 11. 7. - 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2038), 3. 12. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 1976), 30. 7. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 1124), 24. 10. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1516), 17. 12. 1992

(MBl. NW. 1993 S. 491). -

!) § 4 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung. ') §§ l, 3, 5 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung.

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215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch bei-Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachzuweisen.

§6 Ubergangsvorechrltt zu § l

Der Stammarbeiter, der die Voraussetzungen des § l Abs. 3 Buchst, a nicht erfüllt, aber aufgrund des Tarifvertrages vom 27. Februar 1970 bereits eine vermögenswirksame Leistung erhatten hat, erhält diese Leistung weiter, solange er die Eigenschaft als Stammarbeiter, nicht verliert.

§7')

§8')

§9 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 1982 schriftlich gekündigt werden.

Mainz, den 13. Januar 1971

B.

Erläuterungen zum Tarifvertrag über die Gewährung ver-mögenswirksamer Leistungen an Waldarbeiter der Länder vom 13. Januar 1971

1. Zu § l Abs. l des Tarifvertrages:

Vom Geltungsbereich des Tarifvertrages sind Waldarbeiter ausgenommen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit wehiger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Waldarbeiters beträgt.

2. Zu § l Abs. 2 des Tarifvertrages:

Bei Erfüllung der sonstigen in § l Abs. l genannten Voraussetzungen ist auch der sonstige Waldarbeiter anspruchsberechtigt.

Sonstige Waldarbeiter sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist bei der Einstellung zu klären und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten schriftlich festzuhalten.

Wird ein Waldarbeiter beispielsweise zunächst nur für fünf Monate eingestellt und ergibt sich nach Ablauf von vier Monaten, daß das Arbeitsverhältnis nunmehr weitere drei Monate - also insgesamt sieben Monate -dauern wird, ist die Voraussetzung des § l Abs. 2 gleichwohl nicht erfüllt.

3. entfällt

4. Zu § l Abs. 4 des Tarifvertrages:

Hat der Waldarbeiter auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung, ist die volle vermögenswirksame Leistung für diesen Monat zu gewähren. Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung besteht auch für Kalendermonate, für die der Waldarbeiter keinen Krankengeldzuschuß nach § 45 Abs. 6 MTW erhält, weil das Krankengeld der Krankenkasse höher ist als das Nettoarbeitsentgelt nach § 45 Abs. 10 MTW. Für Monate, für die dem -zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufenen Waldarbeiter keine Bezüge gemäß § l Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz zustehen, besteht kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.

Kein Anspruch besteht für, Kalendermonate, für die ausschließlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG zuzüglich eines etwaigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG besteht

Zu § l Abs. 4 Satz 2 des Tarifvertrages wird darauf hingewiesen, daß die vermögenswirksame Leistung zwar Arbeitslohn (§ 12 Abs. 6 Satz l 4.-VermBG), jedoch nicht Bestandteil des Urlaubslohnes (Durchschnittslohnes) im Sinne des § 49 MTW ist. Sie ist daher auch nicht Bestandteil der Krankenbezüge gemäß § 45 MTW. Bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts für die Errechnung des Krankengeldzuschusses bleibt sie daher außer Ansatz. Sie ist neben dem Urlaubslohn, dem Krankenlohn bzw. zusätzlich zu dem Krankengeldzuschuß nach dem vorstehenden Satz als dessen Teil zu zahlen.

Beispiel:

Der Waldarbeiter A ist vom 19. Februar 1971 bis 15. Juni 1971 arbeitsunfähig erkrankt.

Er erhält für die Zeit einschließlich 1. April Krankenlohn, vom 2. April bis 15. Juni Krankengeldzuschuß, . vom 16. Juni an wieder Arbeitsentgelt.

Die vermögenswirksame Leistung wird - außer im Monat Mai - neben dem Arbeitsentgelt bzw. Krankenlohn gezahlt. Im Mai wird sie als Teil des Krankengeldzuschusses gezahlt.

Der Krankengeldzuschuß ist in der üblichen Weise zu berechnen:

Durchschnittslohn (ohne vermögenswirksame Leistungen) abzüglich gesetzliche Lohnabzüge und Krankengeld = Krankengeldzuschuß. Dieser Grundbetrag des Krankengeldzuschusses wird um die vermögenswirksame Leistung erhöht. Dieser Gesamtbetrag ist nunmehr dem Steuerabzug zu unterwerfen.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § l Abs. 4 Uabs. 2 entsteht für volle Kalendermonate, die in die Zeit der winterlichen Arbeitsunterbrechung fallen, mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Schluß der winterlichen Arbeitsunterbrechung.

5. Zu § Z Abs. 5 des Tarifvertrages:

Die vermögenswirksame Leistung ist nicht gesamt-versorgungsfähig. Von der vermögenswirksamen Leistung sind Umlagen zur VBL nicht zu entrichten, obwohl für sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

6. Zu § 2 und § 3 Abs. l des Tarifvertrages:

Um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, muß der Waldarbeiter dem Arbeitgeber die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz schriftlich mitteilen. Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dabei muß z. B. der Sparvertrag noch nicht abgeschlossen sein, es reicht aus, wenn der Abschluß des Vertrages unverzüglich nachfolgt. Wenn der Waldarbeiter die vermögenswirk-

l) §§ 7 und 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

164.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1984 = MBl. NW.Nr.71 einschl.)

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samen Leistungen für eine Anlage nach § 2 Abs. l Buchst, c des Vierten Vermögensbildungsgesetzes verwenden will, wird die vermögenswirksame Leistung im Regelfall monatlich an den Waldarbeiter mit dem Lohn gezahlt, wobei der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nach § 5 des Tarifvertrages zu erfolgen hat

Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den Arbeitgeber bringt nach § 3 Abs. l des Tarifvertrages den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen zwei. Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein.

Beispiel:

Erfolgt die Mitteilung im Februar 1972, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar 1972, nicht dagegen für Dezember 1971 gewährt werden. . '

§ 3 Abs. l Satz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus.

Beispiel:

Die Mitteilung nach § 2 erfolgt im März 1971. Die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis Mai 1971 werden insgesamt am 31. MailQTl fällig. Eine frühere Zahlung ist zulässig. Danach ist die vermögenswirksame Leistung fortlaufend monatlich mit den Bezügen zu zahlen.

7. Zu § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages:

Satz l schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht danach nicht, wenn der Waldarbeiter aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis für denselben Kalendermonat einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat.

Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat können nach Satz 2 nur dann entstehen, wenn der andere Anspruch gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn gerichtet ist und weniger als 13 DM beträgt. Satz 2 stellt somit sicher, daß ein bei zwei Arbeitgebern nicht vollbeschäftigt tätiger Waldarbeiter aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat vermögenswirksame Leistungen erhalten kann.

Soweit Satz l die Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf vermögenswirksame Leistungen aus demselben Arbeitsverhältnis regelt" („aus diesem ... Arbeitsverhältnis"), ist die Regelung für den Bereich des Landes ohne Bedeutung.

8. Zu § 4 des Tarifvertrages:

a) Zu Absatz l

Das Vierte Vermögensbildungsgesetz enthält in § 4 Abs. 2 Satz 2 eine mit § 4 Abs. l des Tarifvertrages übereinstimmende Regelung, die nur für die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes gilt. Durch § 4 Abs. l des Tarifvertrages wird erreicht, daß die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Leistungen und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes hinsichtlich des Wechsels der Anlageart gleichbehandelt werden. In beiden Fällen ist ein Wechsel der Anlageart, der z. B. auch vorliegt, wenn ein bestehender Sparratenvertrag aufgelöst und ein Wertpapiersparra-tenvertrag abgeschlossen werden soll, ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

b) Zu Absatz 2

Die .Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, dem Waldarbeiter die Wahl derselben Anlageart für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für die Anlage.von Teilen des Arbeitslohnes zwin-

gend vorzuschreiben. Die Wahl der gleichen Anlageart vermeidet jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand. Ich bitte daher, die Waldarbeiter darauf hinzuweisen, daß regelmäßig dieselbe Anlageart gewählt werden soll. In bestimmten Fällen ist dies nicht möglich, so z. B.., wenn der Waldarbeiter bereits Teile seines Arbeitslohnes in der Art eines allgemeinen Sparvertrages angelegt hat Hier ist es dem Waldarbeiter nicht zuzumuten, auch die monatlich gewährten vermögenswirksamen Leistungen in Form eines allgemeinen Sparvertrages anzulegen. Der Begriff derselben Anlageart ist eng auszulegen. Nicht nur die Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz und nach dem Wohnungsbau-Prä-miengesetz sind verschiedene Anlagearten, sondern auch die in diesen Gesetzen genannten einzelnen Sparmöglichkeiten.

Wählt ein Waldarbeiter/Auszubildender, um die Erweiterung über 624 DM hinaus durch Anlage von • Teilen des Arbeitsentgelts zu nutzen, hierfür eine andere Anlageart bzw. ein anderes Unternehmen/ Institut als bisher, stehen dem keine Bedenken aus § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an Waldarbeiter der Länder entgegen, siehe hierzu auch den Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 31.1.1984 (MBl. NW. S. 216).

Nach § 12 Abs. 9 des Vierten VermBG besteht die besondere Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers für derartige Leistungen. Dieses ist im „Lohnprogramm Waldarbeiter" bereits realisiert.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält für die erstmalige Gewährung der vermögenswirksamen Leistung eine Ausnahme von § 4 Abs. 2 Satz 2 4. VermBG, der die Zustimmung des Arbeitgebers für den Wechsel vorschreibt. Die nach § 4 Abs. l 4. VermBG mit dem Arbeitgeber bestehenden Vereinbarungen können aus diesem Anlaß aufgehoben werden.

Hat der Waldarbeiter bisher Teile seines Arbeitslohnes vermögenswirksam angelegt, so kann er z. B. diesen Betrag um 13 DM bzw. 6,50 DM ermäßigen und durch die tarifvertraglich gewährte vermögenswirksame Leistung von 13 DM bzw. 6,50 DM wieder auffüllen. Für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung muß daher nicht in jedem Fall ein neuer Vertrag geschlossen werden. Auch die Überweisung auf einen bereits bestehenden Sparratenvertrag erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß eine Aufstockung bestehender Sparratenverträge im Rahmen des Spar-Prämiengesetzes nicht möglich ist. § l Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes verlangt, daß die Sparraten während der Laufzeit des Vertrages in ihrer Höhe gleichbleiben.

Es besteht seit dem 1. Juli 1970 die Möglichkeit, besondere „Sparverträge über vermögenswirksame ' Leistungen" abzuschließen (§ l Abs. 3 Nr. 3 SparPG 1970). Hierbei handelt es sich um einen.Sparvertrag mit laufenden (nicht notwendig gleichbleibenden) Sparraten, bei dem die Sparrate ausschließlich vermögenswirksame Leistungen nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz darstellen und 624 DM jährlich nicht überschreiten. Der 624.DM übersteigende Betrag (bis '936 DM) kann nicht in Sparraten angelegt werden (s. § 2 4. VermBG). Nach § 2 Abs. l Nr. l des Wohnungsbau-Prämiengesetzes kann dagegen die Höhe der Bausparkassenbeiträge geändert werden.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt sicher, daß bei einem Wechsel der Anlageart oder des Anlageunternehmens oder -in-stituts die Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung ebenfalls um zwei Monate hinausgeschoben wird.

9. Zu § 5 des Tarifvertrages:

§ 5 betrifft lediglich die in § 2 Abs. l Buchst, c 4. VermBG vorgesehene Anlageart (vor allem die sog. Entschuldung). Die Verpflichtung des Waldarbeiters,

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164.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.10.1984 = MBl. NW.Nr.71 einschl.)

die zweckentsprechende Verwendung der vermögens-wirksamen Leistung nachzuweisen, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 2 Abs. 5 4. VermBG. § 5 der Tarifverträge erweitert diese Verpflichtung dahingehend,'daß der Nachweis spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringen ist.

10. Zu § 6 des Tarifvertrages:

Diese Vorschrift stellt sicher, daß Starrimarbeiter, die bereits nach dem Tarifvertrag vom 27. Februar 1970 anspruchsberechtigt gewesen sind und die Leistungen in Anspruch genommen haben, diese Leistung auch dann erhalten, wenn die mit ihnen vereinbarte Arbeitszeit unter 42 Stunden wöchentlich liegt Das gilt jedoch nur, solange der Waldarbeiter die Stammarbeitereigenschaft nicht verliert.

11. Zu § 7 des Tarifvertrages:

Diese Vorschrift stellt sicher, daß Stammarbeiter, die bereits nach dem Tarifvertrag vom 27. Februar 1970 anspruchsberechtigt gewesen sind und die Leistungen in Anspruch genommen haben, nicht erneut eine Mitteilung nach § 2 der Tarifverträge abzugeben brauchen.