Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.9.1987 -IV A 2 12-01-00.70 ¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.9.1987 -IV A 2 12-01-00.70 ¹)

6.9.87(1) . 230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)


 Tarifvertrag
über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.9.1987 -IV A 2 12-01-00.70 ¹)

Nachstehend gebe, ich den Wortlaut des Tarifvertrages über die Entlohnung von • Holzerntearbeiten, nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) vom 3. Mai 1979 (SMB1. NW. 203310) bekannt. Die Anlagen zum EST eignen sich nicht zur Veröffentlichung2). Sie gehen-den Forstbehörden gesondert zu.

Tarifvertrag

ober die Entlohnung von Holzemtearbelten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) vom 3. Mai 1079

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz

e.V., J

vertreten durch den Vorsitzenden,

und

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e.V., vertreten durch das'geschäftsführende Vorstandsmitglied,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein,

einerseits und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich handelnd für die Gewerkschaft .öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg-Vorpommern

andererseits wird folgendes vereinbart:

§14) Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertragesfür Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein. (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen. Er gilt nicht im Lande Hessen.

§2') Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Entlohnung von im Stücklohn auszuführenden Holzerntearbeiten, soweit nicht besondere Tarifverträge für die Aufarbeitung gelten.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt für das Aufarbeiten aller Baumarten nach den „Standardarbeitsverfahren' und den „Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbei-. ten" - Anlage l -, soweit dieser Tarifvertrag hierfür Vorgabezeiten enthalt Er gilt für alle Bäume mit einem Min-destbrusthöhendurchmesser von 7 cm mit Rinde und einem Aufarbeitungszopf ab 7 cm mit Rinde. Bei HKS-sor- . tierten Stangen sind abweichend-Zopfstärken von 2 cm, bei sonstigen Stangen (Rohstangen) und Grubenlangholz Zopfstarken ab 4 cm mit Rinde eingeschlossen.

') MBl NW 1987 S 1452, geändert durch ÄndTV Nr. 6 RdErl. v. 24.10.1988 (MBl. NW. 1988 S. 1513), ÄndTV Nr. 7 RdErl. v. 17.1.1991 (MBl. NW. 1991 S. 226), 14. 10 1991 (MBl. NW. 1991 S. 11597), 17. 12.1992 (MBl. NW. 1993 S. 492), 1. 6. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 1217), 23. 4. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 697), 26. 1. 1995 (MBl. NW. 1995 S. 470), 8.11.1995 (MBl. NW. 1996 S. 198).

') Anlagen geändert durch ÄndTV Nr. 7 RdErl. v. 17.1.1991 siehe MBl. NW. S. 226,14.10.1991 (MBl. NW. 1991 S. 1597), 23. 4.1994 (MBl. NW. 1994 S. 697).

') § 2 in der ab 1. Oktober 1988 geltenden Fasung.

') § l in der ab 1. April 1994 geltenden Fassung.

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (SUndl5.11.1987 = MBl. NW.Nr. 67 einschl.)

6. 9. 87 (2)

Dieser Tarifvertrag gilt im Rahmen der Sätze 2 und 3 für alle Sorten, die den Normen der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 31. Juli 1969 (BGBLI S. 1075) oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Dieser Tarifvertrag gut nicht für die Erprobung neuer Holzernteverfahren. Er gilt ferner nicht für die Entlohnung des Aufarbeitens von Holz auf vorbereiteten Aufarbeitungsplätzen.

ProtokoUnotiz:

Als Erprobung neuer Holzernteverfahren gelten z.B. das Olper Verfahren, das Oldenburger Verfahren und das KleinseUwindenverfahren.

§3 Vorgabezeiten

(1) Die Vorgabezeiten sind für die Ablaufabschnitte (Teilarbeiten) unter Einsatz einer Motorsäge je Waldarbeiter in der Zweimannrotte ermittelt, sie beziehen sich auf Normalleistung und schließen die allgemeinen Zeiten ein. Die Ablaufabschnitte des jeweiligen Aufarbeitungsverfahrens ergeben sich aus der Anlage 2.

Vorgabezeiten sind die Tabellenzeiten für Arbeiter und Motorsage (MS) - Anlage 4 - unter Berücksichtigung der Zuschlage bzw. des Abschlags für die Hiebsmerkmale -Anlage 5-.

(2) Die Vorgabezeiten sind auch anzuwenden, wenn die Rottengröße oder die Anzahl der eingesetzten Motorsägen nicht eingehalten wird.

§4 Allgemeine Zeiten

tl) In den Vorgabezeiten (§ 3) sind bei allen Ablaufabschnitten die folgenden allgemeinen Zeiten enthalten:

Art

Laubholz Nadelholz Bezugsbasis

Grunderholzeit einschließlich persönlicher Verteilzeit

20%

20% Arbeiter-Ist-Grundzeit

Rüstzeit

5,4%

4,6% Arbeiter-Normal-Grundzeit

Sachliche Verteilzeit

3,2%

1,8% Arbeiter-Normal-Grundzeit

Pausenwegzeit

3,3%

3,3% Arbeiter-Normal-Grundzeit

(2) In den Vorgabezeiten sind bei den Ablauf abschnitten Gesamtfällen, Entasten, Einschneiden und Spalten zusätzlich die folgenden allgemeinen Zeiten enthalten:

Art

Laubholz Nadelholz Bezugsbasis

MS-bezogene Erholzeit

Sachliche Verteüzeit MS

25%

10.64%

25%

7,39%

MS-Ist-Grundzeit

MS-Normal-Grundzeit

(3) Die in den Vorgabezeiten enthaltenen Erholzeiten sind«

[einzuhalten.

§5 Zeitbegriffe

Begriffsbestimmungen:

1. Arbeiter-Ist-Grundzeit ist die bei der Grundlagenerhebung (Außenaufnahme) für einen Ablaufabschnitt ermittelte durchschnittliche Arbeiterzeit ohne allgemeine Zeiten.

2. Arbeiter-Normal-Grundzelt ist die auf Normalleistung umgerechnete Arbeiter-Ist-Grundzeit

3. MS-Ist-Grundzeit ist die bei der Grundlagenerhebung für einen Ablaufabschnitt ermittelte durchschnittliche Laufzeit der MS.

4. MS-Normal-Grundzeit ist die auf Normalleistung umgerechnete MS-Ist-Grundzeit

5. Arbeitertabellenzeit ist die Arbeiter-Normal-Grundzeit für die Aufarbeitung der angegebenen Sorte je Einheit einschließlich der allgemeinen Zeiten. Sie stellt die Arbeitervorgabezeit ohne Zu- bzw. Abschlag dar.

6. MS-Tabellenzeit ist die MS-Normal-Grundzeit für die Aufarbeitung der angegebenen Sorte je Einheit Sie stellt die MS-Vorgabezeit ohne Zu- bzw. Abschlag dar.

§« Aufnahmeanweisung

Die Daten für die Ermittlung der Vorgabezeiten sind nach der Aufnahmeanweisung - Anlage 3 - zu erheben.

§7 Hiebsmerkmale

Soweit Hiebsmerkmale nicht als Durchschnittswerte in den Tabellenzeiten enthalten sind, werden sie durch Zuschläge bzw. durch einen Abschlag berücksichtigt (§3 Abs. l Unterabs. 2).

§8 Aufnahme der Hiebsmerkmale

(1) Der Revierleiter (Forstbetriebsbeamte) und ein von den betroffenen Waldarbeitern beauftragter Waldarbeiter nehmen gemeinsam die zur Zu- bzw. Abschlagsermittlung erforderlichen Hiebsmerkmale auf. Das Ergebnis ist von beiden zu unterschreiben; es bedarf der Gegenzeichnung durch den Forstbetrieb.

Werden vor dem Beginn des Hiebes die Waldarbeiter, die durch, einen beauftragten Waldarbeiter an der Aufnahme mitgewirkt haben, durch andere Waldarbeiter ersetzt, ist auf Verlangen dieser Waldarbeiter die Aufnahme der Hiebsmerkmale, die nicht gemessen worden sind, zu wiederholen.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten (Absatz l Satz 2) hinsichtlich der Feststellung einzelner Hiebsmerkmale keine einheitliche Auffassung zustande, entscheidet eine für mehrere Forstbetriebe zu bildende Kommission, die aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht Die Bildung, Besetzung und Anrufung der Kommissionen wird zwischen den Tarifvertragsparteien auf Landesebene vereinbart

(3) Der beauftragte Waldarbeiter (Absatz l Satz 1), der bei der Aufnahme mitwirkt, erhalt für die Aufnahme zu seinem Zeitlohn einen Zuschlag von 30 v. H. der im Lohntarifvertrag vereinbarten Bemessungsgrundlage. Ein Ausgleichszuschlag wird nicht gezahlt Der in der Kommission nach Absatz 2 tauge Waldarbeiter erhalt für die innerhalb der täglichen Arbeitszeit ausfallenden Arbeitsstunden den nach dem Tarifvertrag über die Regehing der Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeitaufnahmen vom 18. Februar 1973 in seiner jeweiligen Fassung verein* harten Lohn.

(4) Dem beauftragten Waldarbeiter und - sofern dieser nicht der ausführenden Rotte angehört - der ausführenden Rotte ist je eine Zweitschrift des unterschriebenen Aufnahmeblattes auszuhändigen.

(5) Die Daten für die Entlohnung von Schichtholz und Industrieholz-lang werden im Zuge der Auf arbeitung oder

203310

6. 9. 87 (2)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

der Holzaufnahme erhoben; auf Wunsch der ausführen-den Rotte ist ein Waldarbeiter an der Holzaufnahme zu beteiligen.

§9 Errechnen der Vorgabezeiten

Für das aufgearbeitete Holz werden die Summe der Vorgabezeiten für Arbeiter (Arbeitervorgabezeiten) und die Summe der Vorgabezeiten für Motorsäge (MS-Vorgabezeiten) aus den Tabellenzeiten und den nach den Hiebs-merkmalen ermittelten Zuschlägen bzw. Abschlägen errechnet (§ 3 Abs. l Unterabs. 2).

§16') Laufzeit

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1986, schriftlich gekündigt werden.

München, den 4. Juni 1987

§"> Stacklohngrundlagen

(1) Der Stücklohn für den jeweiligen Arbeitsauftrag ist das Produkt aus der Summe der Arbeitelvorgabezeiten in Minuten und dem Stücklohngeldfaktor je Minute.

(2) Der Stücklohngeldfaktor je Minute wird im Lohntarifvertrag vereinbart

§11')

§ 12') Verdienstgarantie, Verdienstbegrenzung

(1) Der Stücklohnbeträgt für jede für'sich zu entlohnende Stücklohnarbeit bei Normalleistung je Arbeitsstunde mindestens 115 v. H. des Stundenlohnes der Lon-gruppe W 2 Stufe l (Garantielohn).

(2) Der Stücklohn für jede, für sich zu entlohnende Stücklohnarbeit wird je Arbeitsstunde auf 28,05 DM begrenzt.

§13 Abgeltung der Gestellung der Motorsage

(1) Stellt der Waldarbeiter die Motorsäge, werden die Aufwendungen, die durch die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Motorsäge entstehen, für den jeweiligen Arbeitsauftrag abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist das Produkt aus der Summe der MS-Vorgabezeiten in Minuten (§ 9) und dem MS-Geldfak-tor je Minute, höchstens jedoch das 60f ache dieses Geldfaktors je produktiver Arbeitsstunde. Der MS-Faktor betragt '/«t der in dem Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsagenentschädigung.

(2) Muß die Motorsäge während der Arbeitszeit repariert werden und wird dadurch die Arbeit um mehr als eine Stunde unterbrochen, erhält der Waldarbeiter, der die Reparatur ausführt oder ausführen läßt, vom Beginn der zweiten Stunde an für die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausfallenden Arbeitsstunden Lohnfortzahlung in Höhe des i Zeitlohnes. Dabei werden abzugeltende angefangene Stunden, soweit eine tarifvertragliche Regelung .nicht besteht, gemeinüblich gerundet

§14 Gestellung von sonstigem Hauungswerkzeug. Abgeltung

(1) Der Arbeitgeber stellt den Werkzeuggurt mit Werkzeugen.

(2) Stellt der Waldarbeiter - außer der Motorsage-die sonstigen Hauungswerkzeuge (§ 35 Abs. 4 Satz l MTW), erhalt er für jede Minute der Arbeitervorgabezeit 0,22 PL Stellt der Arbeitgeber die sonstigen Hauungswerkzeuge, entfällt die Abgeltung.

§15 Seilzugarbeiten

Seilzugarbeiten bei der Fällung werden im Zeitlohn abgegolten. ' .

') § 11 gestrichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1988.

') § 16 in der ab 1. Oktober 1988 geltenden Fassung.

') § 12 in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung.