Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4230 - 9 IV l - u. d. Innenministeriums -II A 2 - 7.51 - 65/93 -v. 5. 7. 1993¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4230 - 9 IV l - u. d. Innenministeriums -II A 2 - 7.51 - 65/93 -v. 5. 7. 1993¹)

218. Ergänzung- SMBl. NW.- (Stand 30.11.1993 = MBl. NW. Nr. 70 einschl.)

5. 7. 93 (1)


Tarifvertrag
über eine Zulage für Arbeiter mit Aufgaben
nach dem Asylverfahrensgesetz
vom 3. Mai 1993

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4230 - 9 IV l - u. d. Innenministeriums -II A 2 - 7.51 - 65/93 -v. 5. 7. 1993¹)

Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag

über eine Zulage für Arbeiter

mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz

vom 3. Mai 1993

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,

andererseits wird folgendes vereinbart:

§1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter, deren Arbeits-verhäjtnisse durch

a) den Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964,

b) den Manteltarifvertragfür Arbeiter der Länder (MTLII) vom 27. Februar 1964

geregelt sind und die bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder bei einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende verwendet werden.

§2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage

(!) Die in § l bezeichneten Arbeiter erhalten nach Maßgabe des Satzes 2 eine - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter

- des Bundes und der Länder - nicht zusatzversorgungs-pflichtige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der geichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 8 d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. Es erhalten die Arbeiter der Lohngruppen l bis 4 a die Zulage wie Beamte des einfachen Dienstes und die Arbeiter der Lohngruppen 5 bis 9 die Zulage wie Beamte des mittleren Dienstes.

Die Zulage gilt als Teil des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTB II/MTL II); bei der Berechnung der Zeitzuschläge (§ 27 Abs. l MTB II/MTL II) wird sie nicht berücksichtigt.

(2) Für die Bemessung der Zulage für Arbeiter, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist § 23 Abs. l MTB II/MTL II entsprechend anzuwenden.

§3

Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen

Die Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 66 MTB II/MTL II) mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für jede Woche, für die Übergangsgeld zusteht, 1/4,348 der Zulage zu zahlen ist.

§4 Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monatzum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

') MBl. NW. 1993 S. 1431.