Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4250 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – II A 2 – 7.69 – 5/73 – v. 14.11.1973

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4250 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – II A 2 – 7.69 – 5/73 – v. 14.11.1973

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Arbeiter
des Bundes und der Länder
vom 12. Oktober 1973
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4250 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – II A 2 – 7.69 – 5/73 –
v. 14.11.1973

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag

über eine Zuwendung für Arbeiter

des Bundes und der Länder

vom 12. Oktober 1973

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

einerseits

und

andererseits *)
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*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,

      -Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

 b)mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

               -den Bund Deutscher Kriminalbeamter

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

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wird für die Arbeiter des Bundes und der Verwaltungen und Betriebe der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind, Folgendes vereinbart:

§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1.
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
2.
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

und
3.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

1.
wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 63 MTArb),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62 MTArb)
oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ
ausgeschieden ist oder
2.
wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder

3.
wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
4.
die Arbeiterin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 MTArb eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.

(3) Der Saisonarbeiter (Nr. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b SR 2 k der Abschnitte A und B der Anlage 2 MTArb) erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn

1. der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,

2. der Arbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,

3. die Arbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(5) Hat der Arbeiter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

Protokollnotizen:

1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

2.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den MTArb-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

3.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

4.
Stirbt der Arbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bzw. des Absatzes 2 als erfüllt.

§ 2

Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v. H. des Urlaubslohnes nach § 48 MTArb und des Sozialzuschlages, die dem Arbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Arbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmend er regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, der der Berechnung seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben.

Für den Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Für den Arbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

Für den Arbeiter, der unter die SR 2 c des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fällt, sind der Urlaubslohn und der Sozialzuschlag maßgebend, die ihm bei Verwendung im Inland zugestanden hätten.

In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

(2) Hat der Arbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

a) für die der Arbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,

bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

b) in denen dem Arbeiter nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Arbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B. Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(4) Gehört der Beschäftigungsort (§ 26 MTArb) des unter den Geltungsbereich der SR 2 c des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallenden Arbeiters am Tage der Fälligkeit der Zuwendung zu einem anderen Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark, werden § 7 und § 54 BBesG angewendet.

(5) Hat der Arbeiter nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr eine weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

Protokollnotizen:

1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.

Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Löhne der Arbeiter allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

2.
Für den Bereich der SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb tritt bei der Berechnung des Urlaubslohnes an die Stelle des § 48 Abs. 3 MTArb die Nr. 7 Abs. 2 SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb.

3.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Arbeiter aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.

§ 3

Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4

Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 5

In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NRW. 203304) gelten entsprechend.

MBl. NRW. 1973 S. 1981, geändert durch Gem. RdErl. v. 2.1.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 88), 23.11.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 1759), 30.1.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 430), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 27), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 972), 28.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 297), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 827), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1291), 12.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 765), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1608), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 876), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 651), 3.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 676), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1175), 30.1.2002 (MBl. NRW. S 272), 31.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 265).