Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erläuterungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 2.4.1984 - IV A 3 12-01-00.04 ¹)

 

Historisch:

Erläuterungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 2.4.1984 - IV A 3 12-01-00.04 ¹)

2.4.84(1)

178.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.3.1987 = MBl. NW.Nr.lS. einschl.)


 Erläuterungen zum Tarifvertrag  über eine Zuwendung für Waldarbeiter

und Auszubildende

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 2.4.1984 - IV A 3 12-01-00.04 ¹)

Zur Durchführung des Tarifvertrages vom 12. Oktober 1973 über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 16. September 1982 - gültig ab 1. Januar 1983 -, bekanntgegeben durch RdErl. v, 12. 8. 1974 (SMB1. NW. 203314), gebe ich folgende Erläuterungen:

l Anspruchsvoraussetzungen

1.1 Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht, wenn der Waldarbeiter die Voraussetzungen des § l Abs. l oder des § l Abs. 2 erfüllt Erfüllt der Waldarbeiter diese Voraussetzungen nicht, besteht ein Anspruch auf die Zuwendung, wenn er die Voraussetzungen des § l Abs. 3 erfüllt

1.2 Zu § Abs. l Nr. l

Der Waldarbeiter muß am 1. Dezember des betreffenden Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung stehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sind auch dann erfüllt, wenn am 1. Dezember

a) der Waldarbeiter bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nur deshalb keinen Krankengeldzuschuß mehr erhält, weil die tarifvertraglichen Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuß (§ 45-MTW) abgelaufen sind.

b) die Waldarbeiterin bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz erhält,

c) das Arbeitsverhältnis infolge witterungsbedingter 'Arbeitsunterbrechung von mehr ais einer Woche nach § 62 MTW nicht mehr besteht,

d) das Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst ruht

Die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. l sind nicht erfüllt wenn der Waldarbeiter zwar im Arbeitsverhältnis steht jedoch für den ganzen Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen . Beschäftigung (unselbständige Tätigkeit) oder Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit) beurlaubt ist (§ 49 Abs. 10 MTW).

1.3 Zu § l Abs. l Nr. 2

Der Waldarbeiter muß seit dem 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter usw. im öffentlichen Dienst gestände^ haben (erste Alternative des § l Abs. l Nr. 2) oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 120 Tariftage im Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung erreichen (zweite Alternative des § l Abs. l Nr. 2). Die'Anspruchsvoraussetzungen der ersten Alternative sind auch dann erfüllt wenn

a) der 1. Oktober oder der 1. und 2. Oktober allgemein arbeitsfreie Tage sind und das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aus diesem Grunde erst am ersten allgemeinen Arbeitstag beginnt

b) das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst geruht hat Der Begriff „öffentlicher Dienst" ist in der Protokollnotiz Nr. 2 und der Begriff „ununterbrochen" in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § l bestimmt. Tarif tage im Sinne'der zweiten Alternative sind Tarif tage nach § 9 Abs. 3 MTW.

1.4 ZuglAbs.lNr.3

Die Vorschrift stellt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht auf den der Kündigung oder den des Ab-

schlusses eines Auflösungsvertrages ab. Ist am Zahltag der Zuwendung das vorzeitige Ausscheiden des Waldarbeiters bekannt und liegt nicht eine der Voraussetzungen des § l Abs. 4 vor, ist die Zuwendung nicht auszuzahlen. Eine zu Unrecht ausgezahlte Zuwendung ist wieder einzuziehen (vgl. § l Abs. 5).

Der Waldarbeiter scheidet nur dann nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus, wenn sein Arbeitsverhältnis noch am 1. April fortbesteht (vgl. Urteile des BAG vom 31. März 1909 - S AZR 516/65 und vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66).

Ein Ausscheiden aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch liegt nicht vor, wenn

a) der Waldarbeiter infolge Erreichens der Altersgrenze (§ 60 MTW) oder infolge Berufsunfähigkeit . oder .Erwerbsunfähigkeit (§ 61 MTW) aus dem Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung ausscheidet,

b) der Waldarbeiter, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht wegen Ablaufs der Zeit oder wegen der Beendigung der Arbeiten, für die er eingestellt worden ist-aus dem Arbeitsverhältnis zur • Forstverwaltung ausscheidet

1.5 Zu § l Abs. 2

Die Vorschriften des Absatzes 2 regeln die Fälle, in denen eine Zuwendung auch dann gezahlt wird, wenn der Waldarbeiter am 1. Dezember nicht mehr im Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung steht Die Tatbestände (Nr. l bis 4), bei deren Vorliegen der Waldarbeiter Anspruch auf eine anteilige Zuwendung hat sind erschöpfend aufgezählt Die einzelnen Tatbestände begründen jedoch nur dann einen Anspruch auf eine Zuwendung, wenn der Waldarbeiter mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an bis zu seinem Ausscheiden aus .dem Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung ununterbrochen (Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1) in einem Rechtsverhältnis der in Absatz l Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst (ProtokoUnotiz Nr. 2 zu § 1) gestanden hat Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt wenn das Rechtsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst geruht hat Zu den einzelnen Tatbeständen (Nr. l bis 4) gebe ich die folgenden Hinweise:

a) Zu Nr. l

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist der Waldarbeiter anspruchsberechtigt wenn er wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 60 MTW) oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 61 MTW) aus dem Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung ausgeschieden ist.

Die Vorschrift gilt auch in den Fällen, in denen der Waldarbeiter nach § 60 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 5 MTW weiterbeschäftigt wird; denn das Arbeitsverhältnis wird zunächst beendet Zur Weiterbeschäftigung ist der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages erforderlich. Erwirbt der Waldarbeiter auf Grund der Weiterbeschäftigung einen weiteren Zuwendungsanspruch, ist die AnrechnungsvorscKrift des $ 2 Abs. 4 zu beachten.

b) Zu Nr. 2

Der Waldarbeiter, der im Laufe des Jahres im unmittelbaren Anschluß (Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1) an sein Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung in ein Rechtsverhältnis der in Absatz l Nr. 2 genannten Art zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1) übertritt, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann anspruchsberechtigt wenn das Land das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt Die Billigung des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes liegt im Ermessen des Landes (Forstverwaltung) als Arbeitgeber. Bei der Entscheidung sind sowohl die betrieblichen Belange als auch soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Zur Begründung des Zuwendungsanspruche» muß der Waldarbeiter durch eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers das neue Rechtsverhältnis und den Zeitpunkt seines Beginns nachweisen. Die an-

') MBL NW. 1984 S. 548. geändert durch RdErl. v. 12. 9. 1988 (MBL NW. 1988 S. 1512). 18.12. 1988 (MBL NW. 1987 S. 148).

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

2.4.84(2)

teilige Zuwendung ist erst dann zu zahlen, wenn der erforderliche Nachweis erbracht ist. Dem neuen Arbeitgeber ist im Hinblick auf § 2 Abs. 4 oder entsprechende Vorschriften eines anderen Tarifvertrages mitzuteilen, für welche Kalendermonate und für welche Kinder der Waldarbeiter die Zuwendung erhalten hat.

c) Zu Nr. 3

Nach Buchstabe d ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch der Waldarbeiter anspruchsberechtigt, der wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge des sogenannten flexiblen Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung ausscheidet.

d) Zu Nr. 4

Die Waldarbeiterin muß während der Schwangerschaft (Buchst, a) oder innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft (Buchst, b) die Kündigung ausgesprochen oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben. Es ist nicht erforderlich, daß die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag in diesen Zeiträumen auch wirksam wird, d. h. die anteilige Zuwendung ist auch zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Schwangerschaft bzw. zu einem späteren Zeitpunkt als drei Monate nach der Niederkunft endet.

Nach Buchstabe c ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch die Waldarbeiterin anspruchsberechtigt, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge des vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung ausscheidet.

1.6 Zu § l Abs. 3

Diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Waldarbeiter weder die Voraussetzungen des § l Abs. l noch die Voraussetzungen des § l Abs. 2 erfüllt. Der Waldarbeiter muß im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr im Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung gestanden und dabei insgesamt mindestens 240>Tariftage nach § 9 Abs. 3 MTW erreicht haben.

Bezüglich der Vorschriften der Buchstaben a und b ist die vorstehende Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Nachstehend gebe ich die folgenden Beispiele:

Beispiel 1:

Waldarbeiter A steht am 1. Oktober 1984 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung. Er wird am 17. Oktober 1984 wegen der Beendigung der Arbeiten, für die er eingestellt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. A hat in den Kalenderjahren 1983 und 1984 insgesamt 240 Tariftage erreicht. A hat für das Kalenderjahr 1984 einen Anspruch auf eine Zuwendung.

Beispiel 2:

Waldarbeiter B, .der am 26. November 1984 auf unbestimmte Zeit wieder eingestellt wird, hat im Kalenderjahr 1983 240 Tarif tage erreicht. Er scheidet am 29. März 1985 auf Grund eines auf seinen Wunsch abgeschlossenen Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis aus.

B hat für das Kalenderjahr 1984 keinen Anspruch auf eine Zuwendung.

1.7 Zu § l Abs. 4

Absatz 4 zählt erschöpfend die Fälle auf, in denen dem Waldarbeiter die Zuwendung auch dann zusteht, wenn er in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres bzw. aus einem befristeten Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidet.

Für die Anwendung der Nr. l ist es nicht erforderlich, daß sich die Übernahme des Wäldarbeiters von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in eines der dort genannten Rechtsverhältnisse im Einvernehmen mit der Forstverwaltung vollzieht.

1.8 Zu § l Abs. 5

Die tarifvertragliche Festlegung der Rückzahlungspflicht in voller Höhe hat zur Folge, daß der Waldar-

beiter sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Die Verpflichtung zur Rückzahlung wirkt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Vorschrift des Satzes 2 gilt nicht für den Waldarbeiter, der zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit durch die übrigen Waldarbeiter arbeitsunfähig ist und zu diesem Zeitpunkt als arbeitsunfähiger . Waldarbeiter nach § 45 Abs. 12 MTW wieder bei der Forstverwaltung eingestellt wird.

Der Waldarbeiter, der während der witterungsbedingten Arbeitsunterbrechung nach § 62 MTW ein neues Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber eingeht, das er bei Arbeitsaufnahme der übrigen Waldarbeiter zum nächstmöglichen Zeitpunkt'auflöst ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn er bei der Forstverwaltung im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum privaten Arbeitgeber wieder eingestellt wird..

Der Waldarbeiter, der während der witterungsbedingten Arbeitsunterbrechung nach § 62 MTW ein neues Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber eingeht, das er bei Arbeitsaufnahme der übrigen Waldarbeiter nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst,, ist nach § l Abs. 5 zur Rückzahlung der erhaltenen Zuwendung verpflichtet. Hierzu gebe ich folgende Beispiele: Beispiel 1:

Das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters C wird infolge witterungsbedingter Arbeitsunterbrechung (§ 62 MTW) am 6. Januar 1984 beendet Die Arbeit wird am 14. Februar 1984 wieder aufgenommen. C, der während der witterungsbedingten Arbeitsunterbrechung ein Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber begründet, das er nur mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, kündigt dieses Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1984, C nimmt am 29. Februar 1984 die Arbeit bei der Forstverwaltung wieder auf. C behält den Anspruch auf die Zuwendung. Er hat sie nicht zurückzuzahlen.

Beispiel 2:

Würde C dagegen erst zum 6. März 1984 kündigen und am 7. März 1984 erneut in ein Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung eintreten, wäre er verpflichtet die Zuwendung zurückzuzahlen.

1.9 Zu den Protokollnotizen zu § l

Zu Nr. 4

Stirbt der Waldarbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung (§ 7), gelten die Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. l bzw. des § l Abs. 2 als erfüllt mit der Folge, daß in diesen Fällen den Hinterbliebenen des Waldarbeiters die Zuwendung belassen bleibt In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß im Falle des Todes des Waldarbeiters der Zuwendungsanspruch auf die Hinterbliebenen des Waldar-sbeiters übergeht, wenn er zu Lebzeiten die Anspruchsvoraussetzungen des § l Abs. l, Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt hat und nach Fälligkeit der Zuwendung (§ 7) gestorben ist.

2 Höhe der Zuwendungen

2.1 Zu § 2 Abs. l Unterabs. l und 2

Der auf eine Stunde entfallende Urlaubslohn ist für die Waldarbeiter des Landes der Durchschnittslohn nach § 17 MTW, gegebenenfalls in Verbindung mit den Vorschriften des Lohntarifvertrages, die für die Berechnung des Durchschnittslohns zwischenzeitlich eingetretene Lohnerhöhungen berücksichtigen. Die monatliche Stundenzahl 174 gilt für den Waldarbeiter, mit dem eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden (§ 8 Abs: l MTW) vereinbart ist.

Ergibt sich aus dem Einzelarbeitsvertrag für den Monat Oktober eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden, tritt an die Stelle der Zahl 174 die entsprechendeStundenzahl. Für die Berechnung der entsprechenden Stundenzahl gebe .ich das folgende Beispiel:

2.4.84(2)

176. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MB1. NW. Nr. 89 einschl.)

203314 Beispiel

Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt die monatliche Stundenzahl 174. Für den Waldarbeiter D ergibt sich aus dem Einzelarbeitsvertrag für den Monat Oktober eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden. Die dieser wöchentlichen Arbeitszeit entsprechende monatliche Stundenzahl errechnet sich wie folgt:

on v 174 ' -

J" * = 130,5 - aufgerundet = 131 Stunden

4 U

Die allgemeine Zulage ist zu berücksichtigen. Für die Berechnung der allgemeinen Zulage ist als entlohnte Stunden die durchschnittliche monatliche Stundenzahl zugrunde zu legen, die sich aus der einzelarbeits-vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für den Monat Oktober ergibt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Arbeitsstunden erhält der Waldarbeiter die volle allgemeine Zulage. Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geringer als 40 Arbeitsstunden, ist entsprechend der Regelung beim Sozialzuschlag zu verfahren.

Der Sozialzuschlag im Sinne des Unterabsatzes l Buchst, b ist der Sozialzuschlag nach § 44 MTW, der dem Waldarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte. Für die Berechnung des Sozialzuschlages ist als entlohnte Stunden im Sinne des § 44 MTW die durchschnittliche monatliche Stundenzahl zugrunde zu legen, die sich aus der einzelarbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für den Monat Oktober ergibt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Arbeitsstunden erhält der Waldarbeiter den vollen Sozialzuschlag. Ist mit dem Waldarbeiter eine geringere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und würde er deshalb im Monat Oktober weniger als 168 Stunden erreichen, ist der Sozialzuschlag um 1/168 für jede Stunde zu kürzen, die an 168 Stunden fehlt Auf die Zahl der von dem Waldarbeiter im Monat Oktober tatsächlich erreichten Tarif stunden kommt es nicht an.

22 Zu § 2 Abs. l Unterabs. 3 und 4

Ein anderer Bemessungsmonat als der Monat Oktober kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung nach dem 31. Oktober begonnen hat (Abs. l Unterabs. 3) oder wenn das Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung in den Fällen des § l Abs. 2 oder 3 vor dem 1. Oktober geendet hat (Abs. l Unterabs. 4).

2.3 Zu §2 Abs. 2

Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind:

Lohn,

Urlaubslohn,

Krankenlohn,

Krankengeldzuschuß,

Ausbildungsvergütung (Erziehungsbeihilfe).

Als Bezug gilt auch das auf Grund des § l Abs. 2 Ar-beitsplatzschutzgesetz weitergezahlte Arbeitsentgelt. Die Abgeltung des Urlaubs ist kein Bezug im Sinne dieser Vorschrift.

Als Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § l Abs. l Nr. 2 genannten Art gelten alle Bezüge, die der Waldarbeiter während des Kalenderjahres vom Lande aus einem Rechtsverhältnis als Arbeiter, Angestellter, Beamter oder Auszubildender erhalten hat. Hat, der Waldarbeiter in einem Kalendermonat auch nur für einen Tag Bezüge vom Lande oder während des Bestehens eines dieser Rechtsverhältnisse zum Lande einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG erhalten oder nur wegen der Höhe' des Mutterschaftsgeldes nicht erhal-_ ten, wird für diesen Kalendermonat die Zuwendung nicht um ein Zwölftel gekürzt. 'Werden dem Waldarbeiter im Krankheitsfalle während eines vollen Kalendermonats ausnahmsweise nur deshalb keine Krankenbezüge gezahlt, weil die Leistungen der Krankenkasse bereits das Nettoarbeitsentgelt erreichen oder übersteigen, das der Berechnung des Krankengeldzuschusses zu Grunde zu legen ist, ist zur Vermeidung von Härten von einer Verminderung der Zuwendung abzusehen.

Werden dem Waldarbeiter im Krankheitsfalle während eines vollen Kalendermonats deshalb keine Krankenbezüge gezahlt weil die tarifvertraglichen Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuß abgelaufen sind, wird die Zuwendung um ein Zwölftel gekürzt.

Es unterbleibt die Verminderung der Zuwendung für die Kalendermonate, für die der Waldarbeiter nur deshalb keine Bezüge vom Lande erhalten hat, weil sein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis zum Lande wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst geruht hat. Voraussetzung ist jedoch, daß der Waldarbeiter vor dem 1. Dezember aus dem Grundwehrdienst oder Zivildienst entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) die Arbeit beim Lande wieder aufgenommen hat! Dauert der Grundwehrdienst oder Zivildienst am 1. Dezember noch an, ist die Zuwendung für die Kalendermonate zu vermindern, für die der Waldarbeiter wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst keine Bezüge vom Lande erhalten hat. Es unterbleibt die Verminderung ferner, wenn der Waldarbeiter für einen vollen Kalendermonat nur deshalb keine Bezüge erhalten hat, weil sein Arbeitsverhältnis nach § 62 MTV beendet war. Diese Vorschrift gilt nur für den Stammarbeiter, nicht jedoch für den sonstigen Waldarbeiter.

Ebenso entfällt eine Verminderung, wenn der Waldarbeiter den Erziehungsurlaub nach dem Bundes-erziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zehnten Lebensmonats des Kindes in Anspruch nimmt Scheidet ein arbeitsunfähiger Waldarbeiter auf Grund des § 61 MTW im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung aus und wird ihm rückwirkend eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, gilt der über den Beginn der Rente hinaus gezahlte Krankengeldzuschuß als Vorschuß auf die zustehende Rente (vgl. § 45 Abs. 9 MTW). In diesen Fällen gilt der über den Beginn der Rente hinaus gezahlte Krankengeldzuschuß in vollem Umfange nicht als Bezug im Sinne des § 2 Abs. 2 mit der Folge, daß die Zuwendung anteilig zu kürzen ist.

2.4 Zu § 2 Abs. 3

Absatz 3 sieht neben der Zuwendung einen gesonderten Erhöhungsbetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind in Höhe von 50- DM, 37,50 DM bzw. 25- DM vor.

Berücksichtigungsfähig sind die Kinder, für die dem Waldarbeiter für den maßgebenden Bemessungsmonat Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 BKGG zugestanden hätte (z.B. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus sind auch die in der Protokollnotiz zu Absatz 3 genannten Kinder zu berücksichtigen, für die dem Waldarbeiter für den maßgebenden Bemessungsmonat Kindergeld zugestanden hat.

Für die Gewährung des Erhöhungsbetrages sind die Verhältnisse im Bemessungsmonat maßgebend. Nach dem Bemessungsmonat eingetretene Änderungen (z. B. Geburt eines Kindes, Wegfall der Kindergeldberechtigung) bleiben unberücksichtigt.

Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt, steht der Erhöhungsbetrag nach diesem Tarifvertrag oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages dem Elternteil zu, dem das Kindergeld gezahlt wird oder der die im § 8 Abs. l BKGG genannte Leistung erhält. Dies gilt auch für die Fälle, in denen mehrere sonstige Personen Anspruch auf Kindergeld für dasselbe Kind haben. Ist der andere Elternteil außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt und wird diesem Elternteil als Anspruchsberechtigtem das Kindergeld (vom Arbeitsamt als Kindergeldkasse) gezahlt, steht' dem Waldarbeiter der Erhöhungsbetrag nicht zu.

Der Erhöhungsbetrag unterliegt in keinem Falle der Zwölftelung nach § 2 Abs. 2. Er steht jedoch nicht zu, wenn auf Grund der Zwölftelung überhaupt keine Zuwendung zu zahlen ist.

176. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MB1. NW. Nr. 89 einschl.)

2.4.84(3)

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Waldarbeiters im Sinne des Unterabsatzes 2 ist die in § 8 Abs. l MTW vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden.

2.5 Zu § 2 Abs. 4

Diese Vorschrift vermeidet, daß für denselben Kalendermonat eines Kalenderjahres die Zuwendung doppelt gezahlt wird. Hierzu gebe ich das folgende Beispiel:

Beispiel:

Waldarbeiter E scheidet Ende Februar 1984 infolge Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält nach § l Abs. 2 1984 eine Zuwendung in Höhe von V,2.

Er wird vom 1. September 1984 an bei demselben Arbeitgeber wieder beschäftigt und erwirbt für 1984 einen neuen Anspruch auf eine Zuwendung. Ihm ist eine zweite Zuwendung in Höhe von % 2 und nicht von % ^ zu gewähren.

Der Kindererhöhungsbetrag nach § 2 Abs. 3 wird für .das berücksichtigungsfähige Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt. Der Waldarbeiter erhält mit einer zweiten im Kalenderjahr erworbenen Zuwendung daher nur dann einen Erhöhungsbetrag, wenn in der Zwischenzeit ein. berücksichtigungsfähiges Kind, das bei der ersten Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnte, hinzugekommen ist. Das gilt auch dann, wenn die in das gleiche Kalenderjahr fallenden Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern begründet worden sind und einer der Arbeitgeber nicht diesen, sondern einen änderen Tarifvertrag mit entsprechenden Vorschriften anwendet.

3 Sonstige Vorschriften des Tarifvertrages

3.1 Zu §3

Ausbildender bzw. derselbe Ausbildende im Sinne dieser Vorschrift ist das Land.

3.2 Zu §4

Diese Vorschrift erfaßt nur Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zum Lande, die über den Zuwendungstarifvertrag hinausgehen. Derartige Leistungen sind bisher in keinem Falle zugelassen worden.

3.3 Zu §7

In den Fällen des § l Abs. 2 und 3 und des § 3 Abs. 2 ist die Zuwendung bereits vor dem 1. Dezember, und zwar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Ausbildungsverhältnisses zu zahlen. Sind in den Fällen des § l Abs. 3 die Anspruchsvoraussetzungen am 1. Dezember noch nicht erfüllt, ist die Zuwendung erst zu dem Zeitpunkt .zu zahlen, zu dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen feststeht.

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einver-, nehmen, daß in den Fällen, in denen ein ausscheidender Waldarbeiter voraussichtlich im Laufe des Kalenderjahres erneut in ein Arbeitsverhältnis zur Forstverwaltung eintritt, die Zuwendung erst bei Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch am 1. Dezember zu zahlen ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters vorübergehend nach § 62 MTW unterbrochen wird.

Die am 1. Dezember fällig werdende Zuwendung ist > bereits im November mit der Schlußentlohnung für den Monat Oktober zu zahlen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussicht besteht, daß die Anspruchsvoraussetzungen am 1. Dezember (vgl. § l Abs. l Nr. l bzw. § 3 Abs. l Nr. 1) erfüllt werden. Dies gilt auch für die auf die Kalendermonate November und Dezember entfallenden Teile der Zuwendung, wenn damit zu rechnen ist, daß für diese Kalendermonate eine Verminderung (Zwölftelung) der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 nicht eintreten wird.

Bei dieser Zahlungsweise ist auf dem Überweisungsträger für den Waldarbeiter der folgende Vermerk anzubringen:

„Die Zahlung der Zuwendung erfolgt dem Grunde und der Höhe nach vorbehaltlich der Erfüllung der tarif-vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen." Eine zu Unrecht ausgezahlte Zuwendung (vgl. § l Abs. 5 bzw.'§ 3 Abs. 4) oder ein zuviel gezahlter Teil der Zuwendung (vgl. § 2 Abs. 2) ist wieder einzuziehen.

4 Steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Zuwendung

4.1 Steuerliche Behandlung der Zuwendung

Die Zuwendung gehört nach § 2 Abs. l LStDV zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 EStG, nach der vom steuerpflichtigen Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer aus seinem ersten Dienstverhältnis in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember zufließt, ein Betrag von 600|- DM abzusetzen ist (Weihnachts-Freibetrag), bleibt unberührt.

4.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuwendung

Die Zuwendung gehört als einmalige Einnahme aus einer Beschäftigung im Sinne des IV § 14 SGB zum so-zialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt Sie ist eine Zuwendung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird („einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" im Sinne des § 385 Abs. l a RVO).

Seit dem 1. 1. 1984 gehört die Zuwendung auch dann zum grundsätzlich beitragspflichtigen Entgelt wenn die Zahlung der Zuwendung

a) während einer sonst beitragsfreien Zeit (z. B. Zeiten, für die Krankengeld oder Mutterschaftsgeld zusteht-§383 RVO),

b) während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. infolge der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes)

oder

c) für einen noch während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses entstandenen Anspruch erst nach dessen Beendigung (z. B. gemäß § l Abs. 2 des Tarifvertrages)

gezahlt wird.

Nach § 385 Abs. l a RVO ist die Zuwendung für die Beitragsberechnung dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Wird die Zuwendung bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis oder • erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte in diesem Zeitraum kein laufendes oder sonstiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat. Vom 1. 1. 1985 an ist abweichend von der vorgenannten Regel eine in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlte Zuwendung (z. B. gemäß § l Abs. 2 des Zuwendungs-Tarifvertra-ges) dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen Jahres zuzurechnen, wenn der Waldarbeiter im vergangenen Jahr schon beim Land beschäftigt war und der für die Beitragsberechnung maßgebende Lohn den zu berücksichtigenden Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze (für die Monate Januar bis ggf. März des laufenden Jahres) übersteigt

Die Zuwendung ist bei der Beitragsberechnung insoweit zu berücksichtigen, als die „anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze" im maßgebenden Zeitraum noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist Die „anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze" ist der Teil der für das Kalenderjahr geltenden Jah-r'esarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Waldarbeiters zum Land im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes entspricht, dem die Zuwendung zuzuordnen ist Dabei sind ggf. mehrereBeschäftigungsverhältnisse im Kalenderjähr zu berücksichtigen, wenn auch im früheren Beschäftigungsverhältnis als Waldarbeiter oder als sonstiger Arbeitnehmer das Land Nordrhein-Westfalen Arbeitgeber war. Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeits-

2.4.84(3)

176.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MB1. NW. Nr. 89 einschl.)

203314

entgelt (nicht auch aus „einmalig gezahltem Arbeitsentgelt") belegt sind, müssen bei dieser Berechnung ausgenommen werden.

Beispiel:

Der Waldarbeiter scheidet am 31. Mai 1984 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sein zur Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Zeit von Januar bis Mai 1984 beträgt insgesamt 19.000,- DM. Er erhält gemäß § l Abs. 2 Nr. l Buchst, a des Tarifvertrages eine Zuwendung in Höhe von 1.500,- DM.

Die Jahresbeitragsbemessungsgrenzen sind 1984 für die Krankenversicherung 46.800,- DM jährlich (3.900,-DM monatlich) und für die Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung 62.400,- DM jährlich (5.200-DM monatlich).

Für die Zuwendung, die 1.500,- DM beträgt sind folgende Beiträge zu berechnen, einzubehalten und abzuführen:

Krankenver- Renten-und Sicherung Arbeitslosen-Versicherung

a) Anteilige Jahresbeitrags-bemessungsgrenze Januar bis Mai 1984 5 x 3.900,- DM 5 x 5200,- DM

b) Beitragspflichtiges Entgelt ohne Zuwendung

c) Bisher nicht mit Beiträgen belegter Teil

d) Beitragsbemessungsgrundlage für die Zuwendung

19.500,- DM

26.000,-DM

19.000- DM 19.000,- DM 500,- DM 7.000,- DM

500,- DM 1.500,- DM

4.3 Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der Zuwendung

Die am 1. Dezember eines Jahres nach § l Abs. l fällig werdende Zuwendung ist zusatzversorgungspflichti-ges Entgelt und damit umlagepflichtig zur VBL (§ 6 Abs. 2 Satz l VersTV-W). Wäre sie als einmalige Zahlung (§ 6 Abs. 2 VersTV-W) einem Kalendermonat zuzuordnen, für den keine Umlage für laufendes zusatz-versorgungspflichtiges Entgelt zu zahlen ist (z. B. in Fällen der Ableistung von Grundwehrdienst), ist sie dem letzten vorangegangenen Kalendermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist. Wird die Zuwendung nach § l Abs. 2 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, bleibt sie als einmalige Zahlung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 3 Buchst, e VersTV-W bzw. der Protokollnotiz Nr. l zu § 6 VersTV-W umlagefrei.

In den Fällen des § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VersTV-W gehört eine gezahlte Zuwendung zum zusatzversor-gungspflichtigen Entgelt; wird sie als einmalige Zahlung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 3 Buchst e, ggf. i. V. mit der Protokollnotiz Nr. l zu § 6 VersTV-W gezahlt bleibt sie umlagefrei.

5 Herleitung und Buchung der Zuwendung

Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zuwendung sind auf der „Sonderabrechnung gem. Tarif-Anlage vertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende" herzuleiten.

Die Zuwendung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Abzüge als Abschlagsauszahlung über das Lohnprogramm zwischen dem 15. -und 30. November zu zahlen.

. Die Abrechnung erfolgt .mit der Lohnabrechnung November unter Berücksichtigung der sozialversiche-rungs- und steuerrechtlichen Vorschriften. Buchungsstelle: Titel 42670 „Löhne der Waldarbeiter" KST4111,LA-Schl.52.


Anlagen: