Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Versorgung der Waldarbeiter der Länder (VersTV-W) vom 4. November 1966 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 1.2. 1966 — IV A 4 12 — 62 ¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Versorgung der Waldarbeiter der Länder (VersTV-W) vom 4. November 1966 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 1.2. 1966 — IV A 4 12 — 62 ¹)

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.) 28.12.66(1)


Tarifvertrag
über die Versorgung der Waldarbeiter der Länder (VersTV-W) vom 4. November 1966

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 1.2. 1966 — IV A 4 12 — 62 ¹)

I. Am 1. Januar 1967 iritt .die Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenvertorgung der Waldarbeiter der Länder in Kraft. Die Neuregelung wird verwirklicht durcn

1. die neue Salzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1966,

2. den Tarifvertrag über die Versorgung der Waldarbeiter der Länder (VersTV-W) vom 4. November 1966, der hiermit veröffentlicht wird:

Tarifvertrag Ober die Versorgung dar Waldarbeiter der Lander

(Ver»TV-W) vom 4. November 1966

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes.

einerseits und

der Gewerkschaft Gartenbau. Land- und Forstwirtschaft — Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Nordmark —

andererseits

wird zur Regelung der Versorgung der Waldarbeiter der Lander Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen. Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein folgendes vereinbart:

§1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein für

a) Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifyertrages für Waldarbeiter der Lander und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen und

b) Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden fTVA-F) vom 3. September 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen.

§2 • • Gesamtversorgung

Der Arbeitgeber hat den Waldarbeiter bei der Versorgungsansialt des Bundes und der Länder (VBL) so zu versichern (Pflichtversicherung), daß der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung nach folgenden Grundsätzen erwerben kann:

a) Die Gesamtversorgung bemißt sich nach dem in einem

dem Eintritt des Versicherungsfalls vorhergehenden! > Zeitraum bezogenen durchschnittlichen, in der Reger •dynamisierten gesamtversorgungsfähigen Entgelt

b) Die Gesamtversorgung beträgt nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Versicherten nach 35 Jahren in der Regel 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, sie beträgt für Witwen 60 v. H., für Halbwaisen 12 v. H. und für Vollwaisen 20 v. H. der Gesamtversorgung des Versicherten.

') MBl. NW. 1988 S. 1095 her. S. 1415, geändert durch RdErl. v. 15. 10. 1969 (MBl. NW. 1969 S. 1854), 9. 11. 1970 (MBl. NW. 1970 S. 1980), 21. 9. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 1689), 26. 2.1973 (MBl. NW. 1973 S. 525), 3. 3.1975 (MBl. NW. 1975 S. 305), 27. 5. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1059), 29. 10.1976 (MBl. NW. 1976 S. 2506), 16.12. 1977 (MBl. NW. 1978 S. 20). 19. 2.1980 (MBl. NW. 1980 S. 716), 10. 11. 1981 (MBl. NW. 1982 S. 4), 14.12. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 1981). 14. 8. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 913), 22. 2. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 288), 10. 7. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 1051). 7.10. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 1628), 3. 3. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 389), 24. 10. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1518). 4. 3. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 387).

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199.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1990 = MB1. NW. Nr. 73 einschl.)

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Die Gesamtversorgung nicht vollbeschäftigter Waldarbeiter wird in der Regel entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Waldarbeiters festgelegt Die Gesamtversorgung ist nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v. H. bis 89,95 • v. H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.

c) Neben der Zeit der Pflichtversicherung bei der VBL werden die darüber hinausgehenden Zeiten der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet.

d) Die Versorgungsrente beträgt monatlich mindestens 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichti-gen,Entgelte des Versicherten und für Hinterbliebene die entsprechenden Vomhundertsätze (Buchstabe b).

§3') Pflicht zur Versicherung bei der VBL

Der Waldarbeiter ist bei der VBL nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn er a) das 17. Lebensjahr vollendet hat und

aa) in einem unbefristeten oder auf länger als 12 Monate befristeten Arbeitsverhältnis steht und seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt oder

bb) in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit beschäftigt wird und im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 936 Tarif stunden erreicht hat und

b) vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VBL (Wartezeit) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

§4 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

(1) Der Waldarbeiter ist nicht zu versichern, wenn er

a) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche' Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungs-bezüge hat und ihm Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder

b) nach eine Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhegeld oder Ruhelohn hat und ihm Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder

c) aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der VBL oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist oder

d) das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er von seinem Arbeitgeber über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit (§ 3 Buchst, b) nicht erfüllt ist, oder

e) nach § 1228 Abs. l Nr. 3 RVO versicherungsfrei ist oder

f) Altersruhegeld nach § 1248 Abs. l bis 3 RVO, § 25 Abs. l bis 3 AVG oder § 48 Abs. l bis 3 RKG erhält oder erhalten hat

(2) Absatz l Buchst a und b gilt nicht für den Waldarbeiter, der nur Anspruch auf Witwen- (Witwer-) oder Waisengeld hat Absatz l Buchst b gilt ferner nicht für den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifverträge* bei der VBL pflichtversicherten Waldarbeiter, solange er nach der Satzung der VBL pflichtversichert bleiben kann.

§5 Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung

(1) Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellten Waldarbeiter mit dem Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt, .frühestens jedoch mit dem Beginn des Arbeitsver-< hältnisses.

(2) Die Pflicht zur Versicherung endet mit dem Zeitpunkt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Waldarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. Wird der Waldarbeiter über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit (§ 3 Buchst, b) nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Versicherung jedoch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§6*) Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der VBL

(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBI. festgesetzten Satzes des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) des Waldarbeiters zu zahlen.

(2) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. Wäre nach Satz l eine einmalige Zahlung einem Kalendermonat zuzuordnen, für den keine Umlage für laufendes zusatzversorgungspflich-tiges Entgelt zu zahlen ist, ist die einmalige Zahlung dem letzten vorangegangenen Kalendermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist

Kein Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

a) Sozialzuschläge nach § 44 MTW,

b) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen- Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrae ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversor-gungsfähig) bezeichnet sind,

c) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssi-cherung des Waldarbeiters,

d) Krankengeldzuschüsse,

e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen. Urlaubsabgeltungen), die aus Anlaß der Beendigung oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisse* gezahlt werden.

d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,

f) Treuegelder, Jubilärmszuwendungen,

g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,

h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,

i) Eigenkapitalbeihilfen zur Förderung der Seflhaftma-chung verheirateter Waldarbeiter,

k) Mietbeitrage an Waldarbeiter mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschidigunft), 1) Schulbeihilfen,

m) geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Ausstattungsgegenstände, Berufskleidung, Fortbildung) so- • wie.Zuschüsse z.B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,

') § 3 in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung. ') § 6 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.

196.Ergänzung-SMBLNW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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n) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens,.

o) Erfindervergütungen,

p) Fehlgeldentschädigungen,

q) einmalige Unfallentschädigungen,

r) das Wintergeld nach § 48 MTW.

s) Wegegeld und Fahrgeld nach § 34 MTW sowie reisekostenähnliche Entschädigungen (z.B. Wegeentschädigung nach § 31 Abs. 4 MTW; Hüttenentschädigung nach der Protokollnotiz zu § 31 MTW),

t) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Hat der Waldarbeiter für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuß - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, gilt für diesen Kalendermonat als Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Durchschnittslohn und die allgemeine Zulage für die Tage, für die der Waldarbeiter Anspruch auf Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn, Krankenlohn oder Krankengeldzuschuß hat. In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind daneben nach Maßgabe der Sätze l bis 3 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(3) Wird der Waldarbeiter über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die Wartezeit (§ 3 Buchst, b) nicht erfüllt ist, und ist dieser Waldarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, hat er eine zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) zu zahlen. Der Erhöhungsbetrag ist in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Waldarbeiter als Beitrag zur gesetzlichen-Renten-versicherung zu zahlen hätte, wenn er dort pflichtversichert wäre. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Erhöhungsbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zu-satzversorgungspflichtige Entgelt dem Waldarbeiter zufließt

(4) Als im Sinne des § 43 Abs. l Satz 4 der Satzung der VBL für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt gelten die Teile des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts, die für im Zeitlohn (§11 MTW) geleistete Überstunden (einschließlich des Überstundenzuschlags) gezahlt worden sind.

Bei einem Waldarbeiter, mit dem arbeitsvertraglich eine geringere als die tarifvertragliche durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, gelten als für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt auch die Teile des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts, die für im Zeitlohn (§ 11 MTW) geleistete Arbeitsstunden gezahlt worden sind, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind.

Als Teile des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Sinne des § 43 Abs. l Satz 6 der Satzung der VBL gelten die Teile der Arbeitslöhne, die bei Arbeiten nach tarifvertraglich oder auf tarifvertraglicher Grundlage vereinbarten Leistungs- oder Prämienlöhnen den Betrag übersteigen, den der Waldarbeiter für dieselbe Zeit als Zeitlohn erhalten hätte, sowie der Zuschlag nach § 28 MTW.

Keine Entgeltbestandteile im Sinne des § 43 Abs. l Satz 6 der Satzung der VBL sind die Zuschläge nach §§ 65-und 66 Abs. 2 MTW sowie die Zulagen nach § 66 Abs. l und § 68 MTW.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Waldarbeiter nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres sowie beim Ende der Pflichtversicherung einen Nachweis über das zusatzversorgungs-pflichtige Entgelt, gezahlte Erhöhungsbeträge und die Umlagemonate nach dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen.

Protokollnotizen zu Absatz 2 Satz 3 1. Zu Buchstabe e:

Die Teilzuwendung, die der Waldarbeiter, der im Laufe des Kalenderjahres ausscheidet, aufgrund des Zuwendungstarifvertrages vom 12. Oktober 1973 in seiner jeweils geltenden Fassung erhält, ist Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, wenn der Waldarbeiter mit Billigung seines bisherigen Arbeitsgebers zu

einem anderen Arbeitsgeber des öffentlichen Dienstes übertritt, der an der VBL oder an einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die VBL Versicherungen überleitet, beteiligt ist

2. Zu Buchstabe et:

Die Regelung gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zuwendungs-Tarifvertrages vom 12. Oktober 1973.

§7

Nachversicherung aufgrund des Betriebsrentengesetzes

(1) Ist ein Waldarbeiter nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Be-triebsrentengesetz) nachzuversichern, sind Umlagen für die Zeit vom 1. Januar 1967 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 sowie Pflichtbeiträge einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 zur VBL für den entsprechenden Zeitraum in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn Pflicht zur Versicherung bestanden hätte; § 18 Abs. 9 des Betriebsrentengesetzes bleibt unberührt. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 beträgt der Beitrag 6,9 v. H. des Sozialversicherungspflichtigen Entgelts, soweit dieses 420,- DM wöchentlich oder 1820- DM monatlich nicht überschritten hat.

(2) Ist die Nachentrichtung der Beträge im Sinne des Absatzes l Satz l aufgeschoben (§ 18 Abs. 6 Satz 4 Be-triebsrentengesetz), hat der Arbeitgeber dem Waldarbeiter eine Bescheinigung über die nachzuentrichtenden Beträge, die ihrer Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte und Zeiten auszustellen. Eine Abschrift dieser Bescheinigungen ist der VBL zu übersenden.

§8 Überleitung der Versicherung

Der Waldarbeiter, der bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Versicherung zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder daß auch bei der Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL entstünde. Das gleiche gilt für den Waldarbeiter, der gegen eine in Satz l genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente hat, und zwar auch dann, wenn diese Zusatzvejsorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt.

§9') Versteuerung der Umlage

Die nach § 6 Abs. l zu zahlende Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von monatlich 175,- DM pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.

Protokollnotiz:

Für den Fall, daß die pauschal versteuerte Umlage über den am 1. Januar 1990 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung beitragspflichtig werden sollte, werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, ein dem Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu erreichen.

§10 Auszubildende

Die §§ l bis 9 gelten für Auszubildende entsprechend.

§11 Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag intt am 1. Januar 1967 in Kraft

(2) Er kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Mainz, den 4. November 1964

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') § 9 in der ab1. Januar 1990 geltenden Fassung.

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196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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n.

Zur einheitlichen Anwendung des VersTV-W gebe ich nachstehende Hinweise:

Teil A Geltungsbereich

Zu §9 l und 10

Der VersTV-W gilt für:

a) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 und

b) Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TVA-F vom 3. September 1974

in ihren jeweils geltenden Fassungen fallen, nachstehend mit" der Bezeichnung „Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen" versehen.

Der VersTV-W gilt nicht für:

Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen, die im Rahmen von AB-Maßnahmen beschäftigt werden (siehe auch RdErl. v. 10. 2.1984 - n.v. -: IV A 3 33-10-00.02).

Teil B Pflichtversicherung bei der VBL

I. Zu §§ 3 und 5

1. Zu § 3 Satz l Buchst, a, § 5 Abs. l

a) Abweichend vom bisherigen Recht sind Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen und Auszubildende, die unter den „Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden" fallen, vom vollendeten 17. Lebensjahr an zu versichern, soweit sie die übrigen Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllen.

b) Bei Personen, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, beginnt die Pflicht zur Versicherung mit dem Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt, frühestens jedoch mit Beginn des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.

2. Zu § 3 Buchst, a, Doppelbuchst aa

Wird mit einem Waldarbeiter ein unbefristeter oder ein auf länger als 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden geschlossen, so ist er ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses bei der .VBL anzumelden und zu versichern.

Waldarbeiter, die für höchstens 12 Monate befristet eingestellt sind, können nicht rückwirkend vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an versichert werden, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis über 12 Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. In solchen Fällen ist der Waldarbeiter mit Wirkung für die Zukunft zu versichern, wenn das ursprünglich auf höchstens 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder - vom Zeitpunkt der Vertragsänderung an gerechnet - um mehr als 12 weitere Monate befristet verlängert wird.

3. Zu § 3 Buchst, a, Doppelbuchst bb

Diese Regelung kommt bei den nicht ständig beschäftigten Waldarbeitern (Saisonarbeitern) zur Anwendung. Zur Beurteilung ist bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses immer die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr erreichten Tarif stunden heranzuziehen.

Beispiele:

a) Ein Waldarbeiter tritt am 1. 6. 1989 erstmals in ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Landesforstverwal-

tung ein. Die Befristung ist auf den 31.1.1990 festgesetzt.

Der Waldarbeiter ist für den Zeitraum vom 1. 6.1989 bis zum 31.12.1989 nicht bei der VBL zu versichern. Ab 1. 1. 1990 tritt die Versicherungspflicht ein, da er im vorangegangenen Kalenderjahr (1989) 936 Tarifstunden erreicht hat.

b) Derselbe Waldarbeiter tritt am 1. 11. 1990 erneut in ein Arbeitsverhältnis ein, das bis zum 31. 1.1991 befristet ist Da der Waldarbeiter im vorangegangenen Kalenderjahr (1989) 936 Tarifstunden erreicht hat, ist er für die Zeit vom 1. 11. 1990 bis zum 31. 12. 1990 bei der VBL zu versichern. Für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31. 1.1991 besteht keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL, da der Waldarbeiter im vorangegangenen Kalenderjahr (1990) keine 936 Tarifstunden erreicht hat.

c) Derselbe Waldarbeiter tritt am 1. 6. 1991 erneut in ein auf den 31. 3. 1992 befristetes Arbeitsverhältnis ein. Da der Waldarbeiter im vorangegangenen Kalenderjahr (1990) keine 936 Tarifstunden erreicht hat, ist er nicht bei der VBL zu versichern.

4. Zu § 3 Satz l Buchst, b

Nach § 38 der Satzung der VBL ist die Wartezeit erfüllt, wenn für mindestens 60 Umlagemonate Umlagen entrichtet sind. Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage für laufendes Arbeitsentgelt, Krankenbezüge (auch soweit diese als Vorschuß auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten), Krankengeldzuschuß oder Urlaubslohn entrichtet ist. Ein Kalendermonat, für den nur teilweise Umlage entrichtet ist, wird als voller Umlagemonat gerechnet Ein.Kalendermonat, für den mehrere Umlagen entrichtet sind, wird als ein Umlagemonat gerechnet (§ 28 Abs. 10 der Satzung der VBL).

Bei der Prüfung, ob der Waldarbeiter/die Waldarbeiter rin die erforderlichen 60 Umlagemonate noch erreichen kann, ist insbesondere darauf zu achten, ob frühere Pflichtversicherungszeiten bei der VBL oder bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, anrechenbar sind. In Zweifelsfällen ist eine Auskunft der VBL oder der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin bisher versichert gewesen ist, einzuholen.

5. Zu §§3 und 5

Nach § 87 Abs. 2 der vom 1. Januar 1967 an geltenden Satzung der VBL sind die vor dem 31. Dezember 1966 ausgesprochenen Befreiungen von der Pflicht zur Versicherung (§ 23 der bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Satzung der VBL) aufgehoben. Befreite Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen sind zu versichern, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 erfüllen.

II. Zu §4

1. Zu § 4 Abs. l Buchst, a

Diese Vorschrift gilt insbesondere

a) für den/die im Arbeitsverhältnis beschäftigten Ru-hestandsbeamten/b*»amtin

b) für den/die nach § 35 Abs. l G 131 mit dem Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getretenen Waldarbeiter/getretene Waldarbeiterin. Die Ausnahme gilt nicht für Empfänger von Witwen-(Witwer-) oder Waisengeld. Diese Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen sind zu versichern. Entsprechendes gilt für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nur Übergangsge-bührnisse beziehen.

2. Zu § 4 Abs. l Buchst, b

Ruhelohnordnung i. S. dieser Vorschrift sind die Bestimmungen über das Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im Rheinischen Provinzialdienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter vom 9. Januar 1929.

Es handelt sich um Angestellte und Arbeiter des früheren Rheinischen Provinzial-Verbandes, die nach dem Zusammenbruch in den Dienst des Oberpräsidenten Nordrhein, anschließend in den Dienst des Landes

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übernommen worden und bei der Bildung der Land-schaftsverbände im Landesdienst verblieben sind. Eine Anwartschaft i. S. des § 4 Abs. l Buchst, b ist bereits dann gegeben, wenn die Ruhelohnordnung oder entsprechende Bestimmung eine . Wartezeit vorsieht und der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin diese Wartezeit zwar noch nicht erfüllt hat, aber bei normalem Verlauf des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit noch erfüllen kann.

Der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin, der/die eine Anwartschaft nach der vorgenannten Ruhelohnordnung hat und bis zum 31. Dezember 1966 bei der VBL pflichtversichert gewesen ist, ist weiterhin zu versichern, sofern sein/ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1966 hinaus weiter besteht und er/sie die übrigen Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllt.

3. Zu § 4 Abs. l Buchst, c

Die Vorschriften, nach denen ein Waldarbeiter/eine Waldarbeiterin, der/die in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist oder

aus der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einen Knappschaftsausgleichsbetrag bezieht, bei der VBL nicht zu versichern ist, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gestrichen worden. Die in Betracht kommenden Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen unterliegen von diesem Zeitpunkt ab der Pflicht zur Versicherung bei der VBL, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

4. Zu § 4 Abs. l Buchst, f

Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Einführung der flexiblen Altersgrenze in den gesetzlichen Rentenversicherungen am 1. Januar 1973 angefügt worden. Sie bewirkt, daß in den genannten Fällen eine Pflichtversicherung bei der VBL endet und auch nicht mehr begründet werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn z. B. eine nach'§ 1248 Abs. 4 RVO in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder Versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.

III. Zu § 5 Abs. l

1. Im Zusammenhang mit § 5 Abs. l sind auch die Erläuterungen zu § 3 Buchst a zu beachten. Nach § 21 Abs. 2 Buchst, a der Satzung der VBL ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen bei der VBL anzumelden. Für die Anmeldung ist das von der VBL herausgegebene Formblatt zu benutzen. Als Beginn der Versicherung ist der Zeitpunkt anzugeben, von dem an Pflichtbeiträge an die VBL zu entrichten sind, auch wenn dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt. Um zu vermeiden, daß dem Waldarbeiter/der Waldarbeiterin durch eine verspätete Anmeldung Nachteile entstehen, hat die Anmeldung unverzüglich zu erfolgen. Dem Waldarbeiter/der Waldarbeiterin ist der für ihn/ sie bestimmte Durchschlag der Anmeldung unmittelbar auszuhändigen.

Die VBL fertigt aufgrund der Anmeldung, eine Anmeldebestätigung, die sie der anmeldenden Stelle zur Aushändigung an den Versicherten zusendet Die in der Anmeldebestätigung mitgeteilte Versicherungsnummer ist vor der Aushändigung in die Lohnunterlagen zu übertragen. (Wegen der möglichen Schadenersatzverpflichtungen bei Verletzung der Fürsorgepflicht s. Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 4. 3. 1986, MBl. NW. S. 296).

2. War der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin früher bei einer anderen Zusatzversorgungskasse, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, versichert, ist er/sie darauf hinzuweisen, daß er/sie bei der VBL die Überleitung seiner/ihrer Versicherung beantragen muß.

3. Änderungen der Angaben zur Person sind der VBL mit Formblatt V/605 mitzuteilen. Änderungen des Versiehe-rungsbeginns sind der VBL mit dem Formblatt V/600 mitzuteilen.

rv.

Zu § 5 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Buchst, a der Satzung der VBL

1. Die Pflicht zur Versicherung endet,

a) wenn der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,

b) aa) wenn aufgrund einer Änderung des Arbeitsvertrages die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden beträgt, bb) im Falle des § 3 Buchst, a, Doppelbuchst, bb mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Waldarbeiter 936 Tarif stunden nicht erreicht hat.

c) bei Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Ende des Monats, in dem der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin das 65. Lebensjahr vollendet, es sei denn, daß er/sie über diesen Zeitpunkt hinaus weiter beschäftigt wird, weil die Voraussetzungen des §4 Abs. l Buchst d vorliegen,

d) mit dem Ende des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. l MTW (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) endet, auch wenn der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin nach Nr. 61 Abs. 5 MTW weiter beschäftigt wird. In diesem Falle entsteht jedoch beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erneut die Pflicht zur Versicherung. Der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin ist daher abzumelden und erneut anzumelden.

2. In den Fällen der Nr. l ist der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin unverzüglich bei der VBL abzumelden (§21 Abs. 2 Buchst, a der Satzung der VBL). Für die Abmeldung ist das von der VBL herausgegebene Formblatt zu verwenden. Dem Waldarbeiter/der Waldarbeiterin ist eine Durchschrift der Abmeldung auszuhändigen. Die VBL erstellt aufgrund der Abmeldung keine Nachweise.

3. Erfüllt der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin in den Fäl-- len der Nr. l Buchst d im neuen Arbeitsverhältnis (Weiterbeschäftigung) die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung, ist er/sie erneut bei der VBL anzumelden.

Teil C

I. ' Autwendungen für die Pflichtversicherung zur VBL

a) zü~§T

Seit dem 1. 1. 1978 hat der Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge, sondern nur noch eine monatliche Umlage zu zahlen. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus § 76 der Satzung der VBL. Der Urnlagesatz beträgt für die Zeit vom 1. 1. 1990 an 4,5 v. H. des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts. Nach § 29 Abs. 8 der Satzung der VBL sind die fälligen Umlagen unverzüglich an die VBL abzuführen.

Wegen der kassentechnischen Abwicklung des Umlageverfahrens gilt der RdErl. d. Finanzministers v. 12. 2. 1979 (SMB1. NW. 8202) weiter.

Die Umlage ist bei jeder Entgeltauszahlung spitz zu berechnen; Bruchteile eines Pfennigs bis 0,5 bleiben unberücksichtigt, Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet. Sie ist aus dem Kapitel 10 260, Titel 426 70 „Löhne der Waldarbeiter", Kostenstelle 4122, zu zahlen. Die steuerrechtliche sowie sozial- und zusatzversor-gungsrechtliche Behandlung der Umlage zur VBL und der sonstigen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des 'Arbeitnehmers richtet sich nach dem RdErl. d. Finanzministers v. 21. 3. 1983 (SMB1. NW. 203318).

b) Zu § 6 Abs. 2 Sätze l und 2

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn, von dem die in § 6 Abs. 2 Satz l angeführten Leistungen des Arbeitgebers abzuziehen sind, und nicht der Betrag, von dem - unter Abzug von

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196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.4.1990 = MBl. NW.Nr.24 einschl.)

203318

Steuerfreibeträgen aller Art oder. Hinzurechnung von Hinzurechnungsbeträgen - die Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer zu errechnen sind. Das zusatzversor-gungspflichtige Entgelt ist jedoch nicht nach den Bestimmungen des Lohnsteuerrechts, sondern nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts zeitlich dem entsprechenden Lohnzeitraum zuzuordnen. Zur Frage der Zuordnung vergleiche den RdErl. d. Finanzministers v. 21.2.1986 (SMB1. NW. 820).

Die vom Arbeitgeber nach § 76 der Satzung der VBL zu zahlenden Umlagen gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst c nicht zum Zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

c) Zu § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5

Hat der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin für einen Lohnzahlungszeitraum oder einen Teil eines Lohnzahlungszeitraumes Anspruch auf Krankengeldzuschuß nach § 45 MTW - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, wird für den gesamten Lohnzahlungszeitraum statt des sonst Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der dem Waldarbeiter/der Waldarbeiterin nach §49 Abs. 9 MTW zustehende Durchschnittslohn . zuzüglich der allgemeinen Zulage der Berechnung der Umlage zugrundegelegt. Tage, für die weder Anspruch auf Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Krankenlohn oder Krankengeldzuschuß besteht, sind unberücksichtigt zu lassen. Beispiel: Der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin

erkrankt am 25. Januar 1978 und ist bis zum 29. März 1978 arbeitsunfähig. Die Umlägen sind nach dem Durchschnittslohn zuzüglich der allgemeinen Zulage für die Monate Januar bis März zu entrichten. Steht dem Waldarbeiter/der Waldarbeiterin nicht für den gesamten Zeitraum seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeldzuschuß gem. § 45 MTW zu, sind Umlagen nur bis zum Ablauf der Bezugsfrist des § 45 MTW zu entrichten.

Steht dem Waldarbeiter/der Waldarbeiterin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuß nur deshalb nicht zu, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-•cherung den maßgebenden Nettolohn erreichen oder übersteigen, sind Umlagen zu entrichten.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sind Umlagen, auch wenn die Bezugsfrist für das Krankengeld noch nicht abgelaufen ist, nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

d) Zu §6 Abs. 3

§ 6 Abs. 3 ist eingefügt worden, weil sich herausgestellt hat, daß in wenigen Einzelfällen Waldarbeiter/Waldarbeiterinnen über das 65. Lebensjahr hinaus weiter beschäftigt werden, da sie die Wartezeit nach der Satzung der VBL noch nicht erfüllt haben, in der Rentenversicherung aber versicherungsfrei sind, weil sie z. B. Altersruhegeld beziehen.

In diesem Fall ist eine zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätte, wenn er/sie dort pflichtversichert wäre. Die Berechtigung, den. Erhöhungsbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten, ergibt sich aus § 6 Abs. 3.

e) Zu §6 Abs. 4

Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 sind die Vorschriften über die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts geändert worden. Danach fließen künftig die Bestandteile des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die für Arbeitsleistungen oder für sonstige vom Arbeitgeber veranlaßte Inanspruchnahmen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt worden sind, nicht mehr aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre, sondern aus dem Durchschnitt der zehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in das gesamtversorgungsfähige Entgelt ein.

Damit diese neue Regelung über die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts von der VBL vollzogen werden kann, sind die Arbeitgeber durch die Vorschrift des §21 Abs. 2 Buchst, c der Satzung der VBL verpflichtet worden, der VBL die Teile des zusatz-versorgungspflichtigen 'Entgelts, die aus dem Durchschnitt der zehn Kalenderjahre in das gesamtversorgungsfähige Entgelt eingehen können, gesondert mitzuteilen.

Welche Teile des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gesondert mitzuteilen sind, ist in § 8 Abs. 6 Satz l und 2 im einzelnen festgelegt. Zu beachten ist, daß auch pauschaliert gezahlte Entgeltbestandteile gesondert mitzuteilen sind. Soweit Teile des zusatzversor-gungspflichtigen Entgelts, die gesondert mitzuteilen sind, in den Urlaubslohn, in die Krankenbezüge und in die Zuwendung eingehen, gehören s'ie nicht zu den gesondert mitzuteilenden Entgeltbestandteilen. Bei Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz l Buchst, b braucht nicht geprüft zu werden, ob die konkrete Arbeitsleistung innerhalb oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt ist. Es kommt lediglich darauf an, daß der Lohn für Überstunden zu zahlen ist

Bei nichtvollbeschäftigten Waldarbeitern/Waldarbeiterinnen gehören, wie sich aus § 8 Abs. 6 Satz 2 ergibt, zu den gesondert mitzuteilenden Entgeltbestandteilen auch der Lohn für „Mehrarbeitsstunden".

Die Regelungen über die gesondert mitzuteilenden Entgeltbestandteile des § 8 Abs. 6 haben auf das zusatz-versorgungspflichtige Entgelt und damit auf die Berechnung der Umlage keinen Einfluß.

II. Behandlung von Nachzahlungen

Wegen der zeitlichen Zuordnung von Nachzahlungen vergleiche unter Abschnitt I Buchst b. •

Zur Frage der Abführung der Umlagen an die VBL wird auf den RdErl. d. Finanzministers v. 12.2.1979 (SMB1. NW. 8202) verwiesen.

Nach § 29 Abs. 8 der Satzung der VBL ist die Umlage in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflich-tige Entgelt dem Versicherten zufließt. Umlagen, die nach Fälligkeit entrichtet werden, sind vom 1. Tag des folgenden Kalenderjahres bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorangeht, mit jährlich 6 v. H. zu verzinsen. In den Fällen, in denen nach dem 31. '12. 1977 Beiträge für Zeiten vor dem 1. 1. 1978 eingezahlt werden, ist § 94 a der Satzung der VBL zu beachten. Bezüglich der Verzinsung gilt § 29 Abs. 8 der Satzung der VBL entsprechend, auch .wenn die Beiträge für einen Zeitraum vor dem 1.1.1977 entrichtet werden.

III.

Zu § 7, Nachversicherung aufgrund des Betriebsrentengesetzes

Die'Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGB1.1. S. 3610) - Betriebsrentengesetz - neu gefaßt worden. In den Fällen des § 7 sind Beiträge und Umlagen in der .Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Pflicht zur Versicherung bestanden hätte. Beiträge und Umlagen, die nach Fälligkeit (§ 18 Abs. 6 Sätze 4 und 5 Betriebsrentengesetz) entrichtet werden, sind vom Tage der Fälligkeit an mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen (§ 30 Abs. l der Satzung der VBL).

_ § 7 Abs. l Satz 2 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1967 angefügt worden. Er. stellt einerseits klar, daß der Beitragssatz für die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 7 für Zeiten vor dem 1. Januar 1967 nicht 2,5 v. H., sondern 6,9 v. H. beträgt und bestimmt andererseits, daß die Beitragsbemessungsgrenze für die gesamte Zeit vor dem 1. 1. 1967 420,-DM wöchentlich oder 1820,- DM monatlich beträgt.

IV. Zu § 8, Überleitung der Versicherung

War der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin bis zum Eintritt in das Versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zum

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Land bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, versichert, ist er/sie verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die VBL zu beantragen. Der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin ist über die Verpflichtung zu belehren.

Die Verpflichtung, die Überleitung zu beantragen, besteht solange nicht, wie der Waldarbeiter/die Waldarbeiterin bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist (Beispiel: Arbeitnehmer/Arbeitnenmerinnen mit zwei Halbtagsbeschäftigungen beim Land und bei ei- -nem anderen öffentlichen Arbeitgeber). Sie besteht auch nicht, wenn auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL entstehen würde. Dies ist der Fall, wenn auch unter Berücksichtigung einer überzuleitenden Versicherung die Wartezeit nicht erfüllt werden könnte.

V.

Zu § 9, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

Überschreitet der monatlicheUmlagebetrag den Betrag, der pauschal versteuert wird, nämlich 175 DM, das entspricht bei einem Umlagesatz von 4,5% ab 1. Januar 1990 einem Zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt von 3 888,89 DM, ist der darüber hinausgehende Umlagebetrag nicht nur Steuer-, sondern auch sozialversicherungspflich-tig. Die Umlage ist nicht zu versteuern bzw. unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie aufgrund des § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz für den zum Wehrdienst bzw. Zivildienst einberufenen Waldarbeiter entrichtet wird (§ 3 Ziff. 62 EStG; s. auch RdErl. des Finanzministers vom 21.3.1983, SMB1. NW. 203318).

Der nach § 2 Abs. l Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung sbzialversicherungspflichtige Anteil des Umlagebetrages beschränkt sich auf 2,5 v. H. des nach § 40 b EStG pauschal versteuerten Entgelts, also höchstens des oben genannten Betrages von 3888,89 DM. Es ist also nicht das für die Bemessung des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts maßgebende Entgelt zugrunde zu legen, wenn dieses höher ist als der genannte Betrag.

Gemäß Arbeitsentgeltverordnung ist der Sozialversicherungspflichtige Anteil des Umlagebetrages um den Freibetrag in Höhe von 26- DM, der ab 1.1. 1990 an die Stelle des steuerlichen „Zukunftssicherungsfreibetrages" getreten ist, zu kürzen.

Die Höchstbegrenzung von 3888,89 DM ist bewußt auf einen monatlichen Betrag festgelegt worden. Ein „Jahresausgleich", etwa in entsprechender Anwendung des § 227 Abs. 3 und 4 SGB V (früher § 385 Abs. l a RVO), findet nicht statt. Das hat zur Folge, daß auch im Zuwendungsmonat nur ein Betrag bis 3 888,89 DM pauschal versteuert wird.

Zu den Vorschriften über die Herausnahme der Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge aus dem zusatzver-sorgungspflichtigen Entgelt ist noch darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften der §§ 25 und 26 MTW, wie schon der MTL, den geänderten steuerlichen Vorschriften angepaßt werden müssen. Die Zuschläge bleiben auch dann nicht zusatzversorgungspflichtig, wenn sie als solche ohne entsprechende Arbeitsleistung weitergezahlt werden. Soweit sie in die Berechnungsgrundlagen für den Urlaubslohn einfließen, sind sie dagegen zusatzversorgungspflichtig, da sie dort nicht als Zuschlag gezahlt werden.

Zur Vereinfachung stelle ich die Gesamtauswirkung der neuen Versteuerungsvorschrift wie folgt dar:

Monatsbruttoarbeitsentgelt Der Betrag soll in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig sein: Umlage 4,5% aus 4 600,— DM davon pauschal versteuert bleiben individuell zu versteuern steuerpflichtiges Entgelt:

4 600 — DM

207,— DM

175 — DM

32,— DM

4 632,— DM

4 632,— DM

Im Zuwendungsmonat

Umlage

davon pauschal versteuert

bleiben individuell zu versteuern

steuerpflichtiges Brutto

sozialversicherungspflichtig + 2,5% aus 3 888,89 '/. abzüglich Freibetrag sozialversicherungspflichtig*) gesamt:

Bruttoentgelt 4,5% Umlage pauschal versteuert steuerpflichtiges Entgelt sozialversicherungspflichtig + 2,5% aus 2 900- DM '/ abzüglich Freibetrag sozialversicherungspflichtig gesamt:

Im Zuwendungsmonat

Bruttoentgelt

4,5% Umlage

pauschal versteuert

bleiben individuell zu versteuern

steuerpflichtiges Entgelt

sozialversicherungspflichtig + 2,5% aus 3 888,89 '/. abzüglich Freibetrag sozialversicherungspflichtig gesamt:

9 200 — DM 417,— DM 175,— DM 242,— DM

9 442,— DM

9 442,— DM 97,22 DM 26,— DM

9 513.22 DM

2 900 — DM

130,50 DM

130,50 DM

2 900— DM

2 900,— DM

72,50 DM

26,— DM

2 946,50 DM

5 800,— DM

261 — DM

175— DM

86,— DM

5 886,— DM

5 886,— DM 97,22 DM 26 — DM

5 957,22 DM.

*) Die Zuwendung ist einmalige Zahlung; nach § 227 Abs. 3 SGB V wird der bisher im Jahr nicht verbrauchte Teil der Beitragsbemessungsgrenze aufgefüllt Da die Differenz höher ist als der die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- u. Arbeitslosenversicherung im Zuwendungsmonat übersteigende Betrag, ist der Gesamtbetrag beitragspflichtig. In der Krankenversicherung ist im November zunächst der Betrag von 4 725,- DM (Beitragsbemessungsgrenze) und zusätzlich ein Betrag von 10x21.78-217,80 DM zusätzlich beitragspflichtig.

VI. Jahresverzeichnisse

Die Jahresverzeichnisse (Jahresverzeichnis Teile A und B

- Formblatt V/613 - Jahresverzeichnis Teil I - Formblatt V/620 -) sind neugestaltet worden (Hinweis auf die Information 3/1978 der VBL). Die Jahresverzeichnisse werden von der VBL vortabelliert und den Verwaltungen zuge-. sandt. Notwendige Erläuterungen wird die VBL jeweils mit der Übersendung der Jahresverzeichnisse geben.

Die ausgefüllten Jahresverzeichnisse sind der VBL spätestens bis zum 15. April des auf den Jahresabschluß folgenden Kalenderjahres zurückzusenden.

VII. Nachweise

Die Anstalt fertigt aufgrund von Anmeldungen/Wiederanmeldungen (Formblatt V/600), von Benachrichtigungen über Nachzahlungen (Formblätter V/606 und V/608) sowie von Jahresverzeichnissen Nachweise, die an die abrechnende Stelle (Konto-Nr.) zur Verteilung an die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen versandt werden.

dieser Betrag ist zunächst auch sozialversicherungspflichtig, hinzukommen 2,5% aus 3 888,89 DM = + 97,22 DM abzüglich Freibetrag / « 26,—DM sozialversicherungspflichtig gesamt: 4 703,22 DM