Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 24.3.2004 - MBl.NRW. S. 438.

 


Historisch: Wahlen zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums (mit Ausnahme der Polizei) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.3.2001 - II A 2 - 7.02.01 - 1/01 –1

 

Historisch:

Wahlen zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums (mit Ausnahme der Polizei) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.3.2001 - II A 2 - 7.02.01 - 1/01 –1

Wahlen zu den Personalvertretungen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(mit Ausnahme der Polizei)
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.3.2001 -
II A 2 - 7.02.01 - 1/01 –1


1
Aufgrund des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) - SGV. NRW. 2035 -, sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums (mit Ausnahme der Polizei) die folgenden Personalvertretungen zu bilden:

1.1
unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 LPVG Personalräte bei
dem Innenministerium,
den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in Düsseldorf,
dem Landesvermessungsamt in Bonn-Bad Godesberg,
dem Institut für öffentliche Verwaltung in Hilden,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen-Ückendorf,
dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen in Hilden,
der Fortbildungsakademie des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in Herne,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren in Hagen und Köln,
dem Institut der Feuerwehr in Münster,
1.2
ein Hauptpersonalrat beim Innenministerium

2
Die Personalvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 1 LPVG), und zwar

2.1
die Personalräte bei den in Nummer 1.1 bezeichneten Dienststellen jeweils von den wahlberechtigten Beschäftigten dieser Dienststellen und
2.2
der Hauptpersonalrat beim Innenministerium von den zum Geschäftsbereich des Innenministeriums gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten (§ 50 Abs. 2 LPVG) aller in Nummer 1.1 bezeichneten Dienststellen.

3
Die Personalräte bei den  Bezirksregierungen werden von allen wahlberechtigten Beschäftigten dieser Behörden gewählt, die auf Stellen geführt werden, die im Kassenanschlag der Bezirksregierungen bei Kapitel 03 310 bzw. bei den in den Einzelplänen der Fachressorts in den jeweiligen Kapiteln 020 eingerichteten Titelgruppen 67 nachgewiesen sind. Zu den wahlberechtigten Beschäftigten, die die Personalräte bei den Bezirksregierungen wählen, gehören auch die Beschäftigten des Kampfmittelräumdienstes. Ausgenommen sind die Beschäftigten der Dienststellen gem. § 82 Abs. 2 LPVG.

4
Für die zum Geschäftsbereich des Innenministeriums gehörenden Beamten im Vorbereitungsdienst und Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung werden aufgrund des § 10 Abs. 4 LPVG die Bezirksregierungen zu Stammdienststellen erklärt.

5
Von den wahlberechtigten Beschäftigten der Bezirksregierungen gehören zum Geschäftsbereich des Innenministeriums i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 2 LPVG alle Beschäftigten, deren Stellen im Kassenanschlag der Bezirksregierungen (Kapitel 03 310) nachgewiesen sind sowie die in einer besonderen Anlage zum Kassenanschlag aufgeführten Regierungsräte z. A., Regierungsvermessungsräte z. A., Regierungsvermessungsoberinspektoren z. A., Regierungsinspektoren z. A., Regierungssekretäre z. A. und die Beschäftigten des Kampfmittelräumdienstes.
Die zum Geschäftsbereich des Innenministeriums gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten wählen gemeinsam mit den wahlberechtigten Beschäftigten der anderen in Nummer 1.1 aufgeführten Dienststellen den Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die übrigen wahlberechtigten Beschäftigten der Bezirksregierungen sind jeweils für die Wahl des Hauptpersonalrats bei derjenigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt, zu deren Geschäftsbereich sie gehören (§ 50 Abs. 2 Satz 2 LPVG).

6
Rechtsgrundlage für die Wahlen zu den Personalvertretungen sind die Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes und die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO - LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), geändert durch Verordnung vom 30.
Mai 1995 (GV. NRW. S. 498) - SGV. NRW. 2035 -. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 4 WO - LPVG, nach der die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sind, wird besonders hingewiesen. Den Wahlvorständen bitte ich zu empfehlen, bei den von ihnen durchzuführenden Maßnahmen die mit meinem RdErl. vom 19.2.1975 (SMBl. NRW. 2035) bekannt gegebenen Muster zu verwenden. Auf § 21 LPVG wird im Übrigen verwiesen.

7
Mein RdErl. v. 25.4.1975 (SMBl. NRW. 2035) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 578.