Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: G 131 Hinweise zur Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften RdErl. d. Finanzministers v. 8.11.1968 -B 3203 - l - IV B 3

 

Historisch:

G 131 Hinweise zur Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften RdErl. d. Finanzministers v. 8.11.1968 -B 3203 - l - IV B 3

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)

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G 131
Hinweise zur Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften

RdErl. d. Finanzministers v. 8.11.1968 -B 3203 - l - IV B 3

Für die Anwendung der versorqunqsrechtlichen Vorschriften des Cl 131 in Verbindung mit dem Bundesbeamtengesetz (BBC), in der bis zum 1. 1 1977 geltenden Fassung, dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und anderen Bundesgesetzen gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

A Hinweise zur Anwendung des G 131, des BBG und BeamtVG

Zu { I:

1 Ansprüche nach Kapitel l des Gesetzes werden nicht dadurch ausgeschlossen, dafl ein Beamter. Angestellter oder Arbeiter nach dem 8 5 1945 xunachst weiter im sowjetzonalen Dienst verblieben ist. In Fallen, in denen der Berechtigte als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzcs anerkannt worden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131), ist auch gleichzeitig das in J l Abs. l Nr. l b G 131 aufgestellte Erfordernis, daß der Berechtigte aus anderen als aus bcamlen- oder tarifrechtlichen Gründen gezwungen war, seinen Dienst aufzugeben, erfüllt.

2 Frühere Beamtinnen, die in der sowjetischen Besät-zungszone im Angestelltenverhällnis weiterl>esch<iftiqt und mit der Vollendung des 60. Lebensjahres oder später aus dem Dienst ausges<hie<len sind, erfüllen die Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. l Buchstabe b G 131

3 5 l Abs. l Nr. l Buchstaben r und d G 131 erfassen auch fremdvölkische Bedienstete dos ehemaligen Protektorats Böhmen und Mahren sowie fremder Staaten, sofern sie als Vertriebene nach § 1 des Bundesvertrie-benengesetzes anerkannt worden sind. Nach } l Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes gilt als Vertriebener, wer. ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz (bzw. in den im Gesetz näher bezeichneten Fällen als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den standigen Aufenthalt) in den Vertreibungsgebieten verloren hat.

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8.11. 6811)

74. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand J. 6.1970 - MBl. NW. Nr. 79 einschl.)

4 Frühere preußische Staatsbeamte, die unter § l des Ge-setze« aber die einstweilige Regelung der Kosten für die Verwaltungsbehörden der evangelischen Landeskirchen vorn 15. Oktober 1924 (GS. S. 607) fallen und die am 8. 5. 1945 auf Grund des genannten Gesetzes aus der Staatskasse Versorgungsbezüge erhielten, gehören zu dem in § l Abs. l Nr. 2 G 131 genannten Personenkreis, wenn die dort angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt jedoch nur für den aus der Staatskasse bezogenen Ruhegehaltsteil. Artikel 131 GG und das Gesetz zu Artikel 131 GG gelten nicht, soweit die Kirche Versorgung zu gewahren hat. Soweit solche früheren Staatsbeamten nach dem 8. 5. 1945 in den Ruhestand getreten sind, sind sie so zu behandeln, als ob sie am 8. 5. 1945 einen Versorgungsanspruch gegen den preußischen Staat gehabt hatten.

5 Zu den in § l Abs. l Nr. 5 G 131 genannten Hinterbliebenen gehören auch die als Vertriebene anerkannten Hinterbliebenen eines vor der Vertreibung in dem fremden Staat verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

6 Der Bundesminister des Innern hat gem. § l Abs. 2 G 131 entschieden, daß die Dienststelle des Deutschen Reiches „Reichspatentamt" in Berlin seit dem 8. 5. 1945 weggefallen ist, ohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. 5. 1949 ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind.

Zu | 3:

1 Für den Ausschluß von Rechten gem. § 3 Nr. 3a oder Nr. 3b bedarf es eines förmlichen Verwaltungsaktes, in dem festzustellen ist, durch welches — bestimmt zu umschreibende — Verhalten der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist.

Die zustandige Pensionsfcstsetzungsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen des §3 Nr. 3a oder Nr. 3b vorliegen; im Hinblick auf den rechtspolitischen Gehalt der Vorschrift und zur Sicherung gleichmaßiger Rechtsanwendung erscheint es jedoch geboten, vor einer Anwendung der Vorschriften eine Weisung der zustandigen obersten Dienstbehörde einzuholen.

2 Beamte, die im Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 freigesprochen worden sind, dürfen wegen des dort zur Entscheidung gestellten Sachverhaltes nicht nachtraglich auf Grund des 13 Nr. 3a von den Rechten aus dem G 131 ausgeschlossen werden. Umgekehrt ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 9 G 131 wegen eines bereits durch eine Entscheidung nach § 3 Nr. 3a erfaßten Sach-yerhaltes nicht zulassig.

3 § 3 Nr. 6 finden auf Personen, die im öffentlichen Dienst der sowjetischen Besatzungszone gestanden haben, keine Anwendung.

4 Treten Versorgungsberechtigte in den Dienst von Statio-nierungsstreitkraften im Bundesgebiet ein, so ist die Zahlung der Versorgungsbezüge nicht sofort auf Grund der Vorschrift des § 3 Nr. 6 einzustellen, sondern zunächst eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 3 letzter Satz herbeizuführen.

Zu | 4:

l Evakuierte, die nach dem Stichtag des § 4 Abs. l Nr. l in das Bundesgebiet zurückkehrten, konnten, sofern nicht eine der übrigen Voraussetzungen des § 4 vorlag, Rechte nach dem G 131 nur geltend machen, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten hatten (vgl. meinen RdErl. v. 6. 3. 1952 n. v. - B 3000 - 11819/IV). Diese Voraussetzung braucht wegen der auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes-evakuiertengesetzes (BEvG) vom 26. September 1961 (BGBI. l S. 1753) geänderten Vorschrift des § 18 BEvG nicht mehr erfüllt zu sein.

{ 18 BEvO in der Neufassung bestimmt, daß Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts, die Geltendma-chung von Ansprachen oder die Erlangung einer Berufsstellung von dem Wohnsitz oder dem standigen Aufenthalt Im Geltungsbereich des BEvG an einem bestimmten Stichtag oder von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde abhangig gemacht ist, auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung finden, daß ihnen

durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachtelle entstehen dürfen.

2 Unter „Ausland" Im Sinne des § 4 Abs. l Nr. 2c ist „jetziges Ausland" zu verstehen. Personen, die nach dem 8. 5. 1945 im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus den angegliedert gewesenen Gebieten in jetziges Ausland (insbesondere Osterreich) verlegt hatten, können nach ihrer Rückkehr Ansprüche geltend machen (Beispiel: Wohnsitzverlegung von Brunn nach Österreich).

Nicht erfaßt sind Personen, die vor dem 8. 5. 1945 Ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt innerhalb eines politisch zusammenhangenden Gebietes verlegt hatten, das vor dem 8. 5. 1945 Reichsgebiet war, jetzt dagegen Ausland ist (z. B. Wohnsitzwechsel von Wien nach Innsbruck).

3 Mit Erlaß v. 6. 7. 1966 (GMB1. S. 458) hat der Bundesminister des Innern Hinweise zur Durchführung des § 4 Abs. l Satz l Nr. 3, Abs. 3 Halbsatz 2 (innerdeutscher Zuzugsstichtag) und des § 4b (Familienzusammenführung) gegeben. Ich bitte, hiernach zu verfahren.

4 § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes geändert worden. Anerkennungen als Sowjetzonenflüchtling, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 3 BVFG ausgesprochen wurden, sind im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 frühestens vom Tage des Inkrafttretens des Dritten Anderungsgesetzes zum BVFG an (6. 7. 1961) zu berücksichtigen. Ist der Antrag auf Gewahrung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 bereits vor dem Inkrafttreten des Dritten Anderungsgesetzes zum BVFG gestellt worden, sind Zahlungen vom Antragsmonat oder vom Tage des Zuzuges ab nur dann zu^ gewahren, wenn eine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling auch nach dem froheren Recht möglich war.

5 Zu den Hinterbliebenen im Sinne des § 4 Abs. 3 gehören auch schuldlos geschiedene Ehefrauen.

Zu|4b:

l Penonenkreb

Die Fassung des §4b Abs. l,,Personen, die... .genommen haben" bedeutet nicht, daß von dieser Vorschrift nur solche Personen erfaßt werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der. Vorschrift- bereits im Bundesgebiet wohnten, sondern schließt auch solche Personen ein, die nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet zugezogen sind oder noch zuziehen.

2 Zum Begriff der Familienzusammenführung

Bei Antragstellern, die im Zeitpunkt des Wegzuges das 65. Lebensjahr vollendet hatten, Ist es unerheblich, ob sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit der Wartung und Pflege bedürfen.

Körperliche oder geistige Gebrechlichkeit liegt vor, wenn eine Person mit organischen Fehlern behaftet Ist, die ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten dauernd beeinträchtigen. Ohne Wartung und Pflege konnten solche Personen dann nicht mehr bestehen, wenn sie so hilflos waren, daß sie zu den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens eine Hilfskraft benötigten. Für die Feststellung der Gebrechlichkeit und des Grades der Hilflosigkeit ist in der Regel ein amtsarztliches Zeugnis erforderlich.

Die „Aufnahme in die Familiengemeinschaft" setzt nicht notwendig voraus, daß ein gemeinsamer Haushält geführt wird. Angesichts der beengten Wohnraumverhaitnisse ist eine gemeinsame Haushaltsführung nicht immer möglich. Jedoch muß eine solche raumliche Beziehung gegeben sein, daß Jederzeit eine individuelle Betreuung (Pflege, Wartung) in einer engeren Lebensgemeinschaft durch den Aufnehmenden, wie sie das familiäre Verhältnis kennzeichnet, gesichert ist (Betreuungsgemeinschaft).

Ob der. Auf nehmende dem Zuziehenden eine individuelle Betreuung (Wartung, Pflege) gewahren kann, hingt nicht vom Lebensalter, sondern allein von der körperlichen Leistungsfähigkeit des Aufnehmenden ab. Aufnehmender kann deshalb auch ein aber TOJUirlger sein, wenn er Imstande ist, den Zuziehenden zu betreuen. Die an den Auf-

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

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nehmenden zu stellenden Anforderungen werden dabei im wesentlichen vom körperlichen Zustand des Zuziehenden bestimmt.

Zu §6:

l Gem. § 6 Abs. 2 gehören zu den Personen, die kraft Gesetzes x als mit Ablauf des 8. 5. 1945 in den Ruhestand getreten anzusehen sind, auch Beamte auf Widerruf, die an diesem Tage infolge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schädigung im Sinne des § l Abs. l des Bundesversorgungs-gesetzes dienstunfähig waren. Da die Dienstunfähigkeit in diesen Fällen nicht gem. § 35 Abs. l G 131 festzustellen ist, haben die Pensionsfestsetzungsbehörden diese Feststellung in eigener Zuständigkeit zu treffen. In Zweifelsfällen sind die Unterlagen des die KB-Rente zahlenden Versorgungsamtes beizuziehen.

Die gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 mögliche Gleichstellung des Todes oder einer Schädigung im Gewahrsam im Sinne des § 181 b Abs. 3 BBG mit dem Tode in der Kriegsgefangenschaft oder einer Schädigung im Sinne des § l Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Oleichstellung der Heimkehr aus einem solchen Gewahrsam mit der Heimkehr aus Kriegsgefangenschaft ist nur auf Antrag durchzuführen. In dem Antrag ist in der Regel zugleich ein Zahlungsantrag nach Artikel VI Abs. 2 Satz 3 der Vierten Novelle zum G 131 zu sehen.

Zu § 29:

1 Mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVGj - l 1. 1977 - gilt für die Versorgung der unter das G 131 fallenden Personen § 69 BeamtVG (vql. Neufassung des § 78 G 131 durch § 101 BeamtVG). Danach regeln sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Be-dmtVG vorhandenen Versorgungsempfänger nach bisherigem Recht mit den dort bezeichneten Maßgaben. Soweit für Vetsorgungsempfänger nach dem G 131 die in § 29 G 13! bezeichneten Vorschriften des BBG weiterhin gelten, sich auch die Vwv und Richtl zu diesen Vorschriften des BBG und. falls solche fehlen, die Vwv und Richtl zu inhalts-qieichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes weiter anzuwenden. Soweit für diese Versorgungsempfänger gemäß § 69 BeamtVG die Vorschriften des BeamtVG gelten, sind die zu diesen Vorschriften erlassenen Verwaltungsvorschriften - BeamtVGVwV v. 3. 11. 1980 - (als Anlage zu meinem RdErl. v. 6. 2. 1981 - SMBl. NW. 20323 - abgedruckt) anzuwenden. Zu beachten sind auch die in meinem RdErl. v. 6. 2. 1981 gegebenen Hinweise zu den BeamtVGVwV, soweit sie für die unter das G 131 fallenden Personen von Bedeutung sind. Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 BeamtVG), werden von mir getroffen.

2 Nach § 29 Abs. 3 G 131 entfallen Erhöhungen von Versor-gungsbezügen auf Grund des § 27a des früheren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939, geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBI. I S. 286). Versorgungsansprüche, die auf Grund der genannten Vorschrift erworben sind, bleiben dem Grunde nach auch dann gewahrt, wenn bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungs-rechts kein Versorgungsanspruch bestanden hätte. In solchen Fällen bitte ich wie folgt zu verfahren:

An die Stelle der Hundertsätze nach dem Unfallfürsorgerecht treten die Hundertsätze nach den allgemeinen Vorschriften. Es sind demnach zu zahlen in den Fällen, in denen der dem Grunde nach aufrechterhaltene Versorgungsanspruch sich heute herleiten würde,

aus § 144 Abs. l Nr. 2 BBG:

12 bzw. 20 v. H. des Rugehalts nach den allgemeinen Vorschriften — elternlose Enkel erhalten Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, wenn die Witwe des verstorbenen Beamten nicht zum Bezüge von Witwengeld berechtigt ist und keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 BBG in Höhe des Witwengeldes erhält; im übrigen gilt § 127 Abs. 2 BBG entsprechend —,

aus § 145 BBG: 20363 30 v. H. des Ruhegehalts nach den allgemeinen Vor- AU**°'J Schriften (kein Mindestversorgungsbezug),

aus § 142 BBG:

35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 142 Abs. 5 BBG mit Mindestversorgungsbezug (davon dann Bruchteil entsprechend dem Grade der Erwerbsminderung) — vom Mindestversorgungsbezug ist auch • auszugehen bei einem früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge —,

aus § 146 BBG:

in den Fällen des § 146 Abs. l für die Witwe 60 v. H., für die Waise 20 bzw. 12 v. H. von 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 142 Abs. 5 BBG mit Mindestversorgungsbezug,

in den Fällen des § 146 Abs. 2 für die Witwe 60 v. H., für üie Waise 20 bzw. 12 v. H. vom Bruchteil entsprechend dem Grade der Erwerbsminderung von 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 142 Abs. 5 BBG mit Mindestversorgungsbezug.

Heilverfahren wird nicht gewährt. Später eintretende Änderungen des Grades der Erwerbsminderung werden berücksichtigt.

Nach der Dritten Verordnung über die Rechtsverhältnisse der ehemaligen tschechoslowakischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den sudetendeutschen Gebieten vom 30. September 1940 (RGBI. I S. 1323) wurde den vorstehend genannten Personen Wiedergutmachung gewährt, wenn sie wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum einen Schaden erlitten hatten. Gemäß § 4 der Verordnung wurde Wiedergutmachung nur auf Antrag gewährt. Der Antrag mußte bis spätestens 31. 10. 1941 gestellt sein.

Wenn von dem betroffenen Personenkreis von der vorgesehenen Wiedergutmachung innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht Gebrauch gemacht worden ist, besteht auch über Nummer 3 der W zu § 29 G 131 keine Möglichkeit mehr, Leistungen zu gewähren, die nur auf Grund vorstehend genannter Verordnung bewilligt werden konnten.

Zu § 29 I. Verb, mit § 106 BBG:

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten der versorgungsberechtigten Volksdeutschen Vertriebenen im Herkunftsland, für die nach Übertritt in den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Überweisungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt worden sind, sind ab 1. 9. 1957 auf die Wartezeit anzurechnen, sofern diese Zeiten nach § 32 Abs. 3 G 131 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (Artikel l Nr. 29 und Artikel IX Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes G 131).

Zu § 29 i. Verb, mit § 109 BBG

l Nach § 109 BBG sind die Bezüge des zuletzt bekleideten Amtes (Beförderungsstelle) nur dann rügehaltfähig, wenn der Beamte sie mindestens ein Jahr lang bezogen hat. Dies gilt nach Absatz 2 u. a. nicht, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat.

Dieser Ausnahmevorschrift liegt die Erwägung zugrunde, daß die Wahrnehmung eines anderen Amtes mit einer höherwertigen Funktion in gewissem Umfange der tatsächlichen Innehabung dieses Amtes gleichzusetzen ist. Als Ausnahmevorschrift ist § 109 Abs. 2 BBG eng auszulegen.

§ 109 Abs. 2 BBG findet zum Beispiel keine Anwendung, wenn die Obliegenheiten des übertragenen Amtes (Beförderungsstelle) sich von denen des vorher ausgeübten Amtes nicht unterscheiden (z. B. ein Beamter, der zum Oberinspektor befördert worden ist, hat als Inspektor die gleiche Tätigkeit ausgeübt).

Werden die Angehörigen einer Besoldungsgruppe in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht, so sind gemäß § 109 Abs. l BBG die höheren Bezüge der Berechnung des Ruhe-

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134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

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gehalts auch dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte sie noch nicht ein Jahr lang bezogen hat.

2 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich nach der Besoldungsgruppe, die der gemäß §31 G 131 zu berücksichtigenden Beförderung entspricht. Die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe sind gemäß § 109 BBG dann ruhegehaltfähig, wenn sie allein oder zusammen mit den nach § 31 G. 131 nicht berücksichtigungsfähigen höheren Bezügen mindestens ein Jahr lang tatsächlich bezogen worden sind.

Der Einjahreszeitraum des § 109 BBG kann nicht von dem Tage ab gerechnet werden, an dem die zu berücksichtigende Beförderung gemäß § 31 G 131 frühestens möglich war

Zu § 29 I. Verb, mit § 111 BBG:

1 Volksdeutsche aus Polen, die am I. 9. 1939 im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes standen und am 8. 5. 1945 noch dienstfähig waren, aber bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen weder entsprechend ihrer am I. 9. 1939 innegehabten Rechtsstellung in den deutschen öffentlichen Dienst übernommen worden waren noch Versorgungsbezüge oder Unterstützungen nach Maßgabe des Erl. d. RMdl. v. 19. 6. 1941 (RMBliV. S. 1086) oder des Erl. d. RMdl. v. 14. 3. 1940 (RMBliV. S. 569) erhielten, sind nach Abschnitt l B der Richtlinien der Bundesminister tfts Innern und der Finanzen v. 16. 8. 1957 (vgl. meinen RdErl. v. 20. 9. 1957 (n.v.) - B 3210 - 4357/ l V/57 - SMBl. NW. 20363 -) bei sonst vorliegenden Voraussetzungen wie Volksdeutsche Vertriebene zu behandein. Die Bezüge dieser Personen sind nach dem G 131 auf der Grundlage der früheren Rechtsstellung — d. h. der am 1.9. , 1939 innegehabten Rechtsstellung — und der zu diesem Zeitpunkt erdienten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festzusetzen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit dieser Personen rechnet bis zum 8. 5. 1945.

Ist der Versorgungsfall vor dem 8. 5. 1945 eingetreten, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit nur bis zu diesem Zeitpunkt. .

2 Die Zeit der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge wird nach §111 Abs. l Nr. 5 BBG nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, wenn der Urlaub öffentlichen Belangen gedient hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß nach heutiger Auffassung beurteilt werden. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu Dienststeilen der früheren NSDAP oder ihrer Gliederungen kann daher nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden. Ebenso muß das BDA in solchen Fällen um diese Zeit der „Nichtbeschaftigung" gekürzt (BV Nr. 45 RBesG) bzw. um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben (§ 9 Abs. 3 BBesG) werden.

Zu § 29 i. Verb, mit § 112 BBG:

Ist ein Ruhestandsbeamter für eine in einem Bundes-beamtenverhältnis zurückgelegte Nachdienstzeit im Sinne des § 112 Nr. l a BBG nachversichert worden, so ist die auf dieser Nachversicherung beruhende Rente in sinngemäßer Anwendung des § 111 Abs. 3 BBG auf die Versorgunes-bezüge anzurechnen.

Zu § 29 i. Verb, mit g 113 BBG:

Die vom früheren RFSSuChdDtPol. im RMdl. mit RdErl. vom 10.5.1943 - O - VuRGeb 4650/5 u. S-ll C 2 Nr. 207/43-280 - (MBliV. S. 821) getroffene Anordnung, daß Angehörige der Polizeireserve u öd der während des Krieges aus Volksdeutschen Männern aufgestellten Hilfspolizei die . dort zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzelt nach § 82 Nr. l DBG anzurechnen sind, erstreckte sich nur auf Personen, die in die aktive Polizei übernommen worden sind. Wenn auch anscheinend seinerzeit eine allgemeine Regelung hinsichtlich der Anrechnung solcher Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht erfolgt Ist, so wird gleichwohl zu unterstellen sein, daß derartige Zeiten auch In den Fallen, in denen ehemalige Polizeireservisten oder Hilfspolizisten In anderen Verwaltungszweigen als dem Verwaltungszweig der Polizei in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, nach § 82 Nr. l DBG zu berücksichtigen waren. Das kann damals nur geschehen

sein, weil die Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, daß diese Personen im Vollzugsdienst der Polizei gestanden haben, in dem bezeichneten Rundschreiben als gegeben angesehen worden ist. Hiernach dürften keine / Bedenken bestehen, die Dienstzeit in der Polizeireserve und in der Hiifspolizei als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 82 Nr. l DBG zu berücksichtigen.

Eine Änderung der Rechtslage ist aber durch das BBG ab 1. 9. 1953 eingetreten. Im Gegensatz zur Vorschrift des § 82 Nr. l DBG, nach der es genügte, daß der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, vgl. § 32 Abs. l G 131 u. F.) ,,im Vollzugsdienste der Polizei gestanden hat", ist nunmehr in § 113 Abs. l Nr. l BBG gefordert, daß er ..berufsmäßig" im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. Bei dem Dienst als Polizeireservist oder Hilfspolizist handelt es sich nicht um berufsmäßigen Dienst im-Vollzugsdienst der Polizei im Sinne des § 113 Abs. l Nr. l BBG. Zelten der hier in Betracht kommenden Art können daher ab 1.9. 1953 nicht mehr berücksichtigt werden.

Zu §291. Verb, m« §114 BBG:

1 An den Grenzen gegen Polen und die Tschechoslowakei waren in der Zeit von 1926 bis 1936 örtlich gebundene Grenzschutzverbände mit milizähnlichem Charakter aufgestellt, die in der. Hauptsache aus Freiwilligen der jüngeren Kriegsjahrgänge bestanden. Die Angehörigen des Grenzschutzes wurden zum Teil in Lehrgängen geschult, gingen jedoch im übrigen ihrem Zivilberuf nach.

Die bei diesen Grenzschutzverbanden verbrachten Zeiten (auch Übungs- und evtl. Einsatzzeiten) sind nicht als Wehrdienstzeiten im Sinne des § 114 BBG anzusehen.

2 Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des • Häftlingshilfegesetzes - 3. HHÄndG - vom 30. Mai 1969 (BGBI. l S. 451) hat u. a. die §§ 1,2 und 9 des Häftlingshilfegesetzes — HHG - sowie die §§ I und l a Ues Heimkehrergesetzes — HkG — geändert. Für die Anwendung des § 114 BBG und der Vwv Nr. 4 zu dieser Vorschrift ergeben sich daraus mit Wirkung vom 1.6. 1969 die nachstehenden Folgerungen:

2.1 Die Vwv Nr. 4 Abs. l Buchstabe a unter bb) wird gegenstandslos (vgl. Artikel 2 Nr. l des 3. HHÄndG).

2.2 Die Vwv Nr. 4 Abs. l Buchstabe b ist auch anzuwenden auf Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams im Sinne des HHG

a) vor dem 8. 5. 1945 nach Besetzung des Aufenthaltsortes (vgl. Artikel l Nr. 2 Buchstabe a des 3. HHÄndG),

h) die länger als drei Monate (bisher: zwölf Mo.nate) gedauert haben (vgl. Artikel l Nr. 7 Buchstabe b des HHÄndG),

c) wenn die Entlassenen vor dem 9.8. 1955 innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin genommen haben oder in den Geltungsbereich des HHG zurückgekehrt sind (vgl..Artikel l Nr. 7 Buchstaben c und d des 3. HHÄndG).

2.3 Die 'Vwv Nr. 4 Abs. 2 ist unter Beachtung der geänderten und ergänzten §§ l und l-a des HkG (vgl. Artikel 2 Nr. l und 2 des 3. HHÄndG) und der geänderten §§1,2 und'9 des HHG (vgl. Artikel l Nr. 2 Buchstaben c bis f, Nr. 3 und Nr. 7 Buchstaben e bis g des 3. HHÄndG) anzuwenden.

3 § 114 BBG ist durch Artikel IV § l Nr. 11 des 2. BesVNG neu gefaßt worden. Nach Absatz 2 der Neufassung ist ab 1. 7. 1975 auch die Zeit eines nichtbe-rufsrnäßigen Reichsarbeitsdienstes oder Polizei voll -zugsdienstes und die Zeit einer Heilbehandlung im Anschluß an die Entlassung • aus dem Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst, Polizeivollzugsdienst oder aus der Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder ' aus einem Gewahrsam für die Berechnung des Ruhegehaltes ruhegehaltfähig. Diese Zeiten gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 106 Abs. l Nr. l BBG.

134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

8. 11.68(3)

3.1 Nichtberufsmäßiger Reichsarbeitsdienst im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. l BBG ist jeder aufgrund des Reichsarbeitsdienstgesetzes in der Fassung vom 9. September 1939 (RGBI. I S. 1747) vom 1. 10. 1935 an (bei der weiblichen Jugend des Reichsarbeitsdienstes vom 1. 9. 1939 an) ^pflichtgemäß oder freiwillig geleistete Arbeitsdienst, der nicht nach § 113 Abs. l Nr. l BBG und der VwV Nr. 3 hierzu als Zeit eines berufsmäßigen Arbeitsdienstes zu berücksichtigen ist. Der Studentische Ausgleichsdienst kann nicht als nichtbe-rufsmäßiger Reichsarbeitsdienst angesehen werden. Der Einsatz der weiblichen Jugend des Reichsarbeitsdienstes im Kriegshilfsdienst und in der Luftverteidigung wurde aufgrund des Erlasses v. 8. 4.1944 (RGBI. I S. 1944) ab 21. 4.1944 im Rahmen des Reichsarbeitsdienstes abgeleistet.

Dienstzeiten der männlichen Jugend in den Vorgängerorganisationen des Reichsarbeitsdienstes sind vom 1. 7.1934 an zu berücksichtigen, soweit durch sie eine Arbeitsdienstpflicht nach dem Reichsarbeits-dienstgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBI. I S. 769) abgegolten worden ist (vgl. Artikel 2 der Zweiter yerord-nung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 1. Oktober 1935 - RGBI. l S. 1215 -). Die gesetzliche Reichsarbeitsdienstpflicht betrug für die Geburtsjahrgänge 1915 und jünger 6 Monate.

Dienstzeiten im Arbeitsdienst der weiblichen Jugend als Vorgängerorganisation des Reichsarbeitsdienstes der weiblichen Jugend sind vom 1. 4. 1936 an zu berücksichtigen (vgl. 7. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes - Arbeitsdienst für die weibliche Jugend - vom 15. August 1936 - RGBI. I S. 633 -).

3.2 Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. l BBG ist die nicht von § 113 Abs. l Nr. l BBG erfaßte Zeit einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden Beschäftigung mit Polizeivollzugsaufgaben, u. a.

a) in der Polizeireserve (vgl. auch RdErl. v. 15. 6. 1940 - O-Kdo RV Nr. 500/40 -, RMBliV. 1940 S. 1159),

b) der am 1. 6. 1942 in die Ordnungspolizei - Luftschutzpolizei - überführten Angehörigen des Si-cherheits- und Hilfsdienstes (SHD) von diesem Tage an (vgl. Abschnitt IV des unter Buchstaben a) erwähnten RdErl. v. 15. 6. 1940, eingefügt mit RdErl. v. 22. 1. 1943 - O-Kdo II P Allg. (3c) l Nr. 15/43 -, RMBliV. 1943 S. 111),

c) beim Zollgrenzschutz als Zollgrenzschutzreservist.

3.3 Für die Berücksichtigung der Zeiten einer Heilbehandlung im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. 2 BBG ist davon auszugehen, daß eine bei der Entlassung vorliegende Krankheit oder Verwundung die Folge eines Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (§ 114 Abs. l und Abs. 2 Nr. l oder § 113 Abs. l Nr. l BBG) gewesen ist, es sei denn, daß die besonderen Umstände des Falles eine andere Beurteilung nahelegen. Die Begriffe „Arbeitsunfähigkeit" und „Heilbehandlung" sind im allgemeinen Sinn der Reichsversiche-rungsordnung bzw. des Bundesversorgungsgesetzes zu verstehen.

Zu § 29 l. Verb, mit f 115 BBG:

l Die Erhöhungen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des § 37 b des Angestelltenver-sicherungsgesetzes (AVG) bzw. des Artikels 2 § 33a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) I. d. F. des Rentenversicherungsanderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. l S. 476ff.) sowie der entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Arbei t errentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes rechnen zu den Renten im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz l BBG. Sie sind bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge gemäß § 115 Abs. 2 BBG zu berücksichtigen.

2 In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden nach § 3 Abs. l der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 (BGBI. I S. 137) oder nach § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes - FRG - in der Fassung des Artikels I des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - vom 25. Februar 1960 (BGBI. I S. 93) für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. Bei der Anwendung der Rentenanrech-nungsvorschrift des § 115 Abs. 2 BBG sind in den Fällen, in denen nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen für nicht nächgewiesene Zeiten nur fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet wurden, solche Zeiten bei der Ermittlung der „nach Absatz l berücksichtigten, versicherungspflichti-gen Jahre" ebenfalls nur mit fünf Sechstel anzusetzen.

3 Wurden für eine Rente Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die zum Zwecke der Überversicherung entrichtet worden sind, so ist für die Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG zunächst von der (fiktiven) Rente auszugehen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der Beiträge der Überversicherung ergeben würden. Für die Ermittlung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils dieser (fiktiven) Rente ist die Richtl. Nr. 7 Abs. l, 2 zu § 115 BBG anzuwenden; der maßgebende Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn beträgt hierbei in der Regel '/>. Der Differenzbetrag zwischen der genannten fiktiven Rente und der tatsächlich gewährten Rente stellt den auf der Überversicherung beruhenden Rentenbetrag dar. Für die Ermittlung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils dieses Rentenbetrages ist die Richtl. Nr. 7 Abs. 4 zu § 115'BBG anzuwenden; der maßgebende Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn beträgt hierbei in der Regel */,. Die Erhöhungsbeträge nach § 1260b RVO, 37b AVG, Artikel 2 § 34 a ArVNG, Artikel 2 § 33 a AnVNG rechnen auch hierbei zur Rente.

4 Auf Grund des Artikels 2 § 55b ArVNG, Artikels 2 § 54c AnVNG in der Fassung des Rentenreformgesetzes — RRG - vom 16. Oktober 1972 (BGBI. I S. 1965) sind auch auf Umstellungsrenten die Vorschriften über die Rente nach Mindesteinkommen anzuwenden. Die in Betracht kommenden Renten werden für Bezugszeiten nach dem 3l. 12. 1972 unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch eine Anhebung auf den Betrag einer gesondert zu ermittelnden fiktiven Vergleichsrente. Für die Vergleichsrente ist von einem Rentei,betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Rente u. a. als anrechungsfähige Versicherungsjahre die Anzahl der Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn (bzw. dem Jahr nach Vollendung des 40. Lehensjahres oder dem Jahr nach dem Tode des Versicherten) zugrunde gelegt würde.

Die für die Anrechnung einer Rente auf Versorgungsbezüge nach § 115 Abs. 2 Satz l BBG maßgeblichen Zeiten — die „Versicherungspflichtigen Jahre", die nach (j 115 Abs. l BBG als ruhegehaltfähfg beruckMchtigt worden sind, sowie die für die Rente angerechneten und nach der Richtl. Nr. 7 Ans. l Buchstabe b zu § 115 HH(i ermittelten „Versichertmgsjahre" — werden somit durch die Erhöhung der Rente nach Artikel 2 § 55h ArVNG, Artikel 2 § 54c AnVN(j nicht geändert.

5 Nach der vom I. 7. 197.'< an geltenden Neufassung des § 1258 RVO und des § 35 AVG wird bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ein Rest von weniger als zwölf Monaten in einer Dezimalzahl ausgedrückt.

Ich bitte, in diesen Fällen bei der Anwendung des § 115 Abs. 2 Satz l BOB diese sich aus dem Rentenbescheid ergebende Restzeit für die Feststellung der Zahl der für die Rente angerechneten Versicherungsjahre unberücksichtigt zu lassen. Eine entsprechende förmliche Änderung der Richtl. Nr. 7 Abs. l Buchstabe b Satz 2 zu § 115 BBG ist vorgesehen.

6 Ab 1. 1. 1975 bleibt der zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Kinderzuschuß bei der Er-

20363

8.11.68(3)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

OflQC o mittlung des anzurechnenden Rentenanteils unberücksich-

£UWUO tagt (vgl. Artikel II Abs. l Nr. 3 des Siebenten Gesetzes zur

Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher

Vorschriften). Dies gilt auch für den Kinderzuschuß, um

den sich eine Waisenrente erhöht (§ 1269 RVO, § 46 AVG).

Zu § 29 I. Verb, mit § 116 BBG:

. 1 Nach § 116 Abs. l Nr. l b BBG kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände tätig gewesen ist, in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift darf jedoch nicht dazu führen, daß die im kirchlichen Dienst zurückgelegten Zeiten unter Umständen besser bewertet werden als vergleichbare Zeiten im öffentlichen Dienst. Für eine Berücksichtigung können daher nur solche Zeiten in Betracht kommen, die, sofern sie im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden wären, nach §§ 111, 115 BBG berücksichtigt werden könnten.

2 Die Richtlinien zu § 116 BBG enthalten keine Hinweise über den Umfang der Berücksichtigung solcher Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, für die eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Der Umfang der Berücksichtigung derartiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich daher nach den RL Nr. 3.2 und 3.31 zu § 123 LRG: bei Vordienstzeiten nach § l I6ä BBG ist gemäß RL Nr. 7 zu § 124 LBü entsprechend zu verfahren.

Zu § 29 I. Verb, mit $ 117 BBG:

l § 117 ist durch Artikel IV J l Nr. 12 des 2. BesVNG neu gefaßt worden. Die Neufassung ist am 1. 7. 1975 in Kraft getreten.

1.1 Nach § 117 Abs. l der Neufassung wird bei einem Beamten, der vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-. stand getreten ist, für die Berechnung des Ruhegehaltes die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres zu einem Drittel der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird (z. B. nach § 112 BBG, § 30 G 131 oder nach § 11 Abs. 2 BWGöD).

Die Zurechnungszeit gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des § 106 Abs. l BBG.

Die Zurechnungszeit wird audi bei Beamten auf Zeit oder bei ehemaligen Beamten z.Wv., die vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres (zu l/3) berücksichtigt, und zwar selbst dann, wenn das Beamtenverhältrüs (auf Zeit oder z.Wv.) schon vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Zeitablauf bzw. wegen Eintritt des Ruhestandes kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. 9. 1961 (§ 35 Ab. l G 131) geendet hätte. $ 117 Abs. l gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitiag bewilligt werden kann, sofern das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit erfolgte. Diese Voraussetzung ist z. B. nicht erfüllt bei Unterhaltsbeiträgen nach Gnaden- oder Disziplinarrecht, deren Höhe sich nach den bis zum Verlust der Beamten-rechte erdienten Versorgungsbezügen richtet. § 117 Abs. l findet keine Anwendung, wenn der Beamte nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen (z. B. mit Ablauf des 30. 9. 1961 gem. § 35 Abs. l G 131) in den Ruhestand getreten ist. Auch in den Fällen, in denen ein Unterhaltsbeitrag gem. $ 71 m G 131 gewährt wird, kommt eine Zurechnungszeit nicht in Betracht.

Die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres ist, soweit sie nicht volle, durch die Zahl

drei teilbare Jahre umfaßt, nach der kalendennäßigen Zahl der Tage zu berechnen. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Ermittlung der Zurechnungszeit ergeben, zählen mit.

Beispiel:

Der Ruhestandsbeamte ist geboren am l. 8.1913 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.1956 Bisherige ruhegehaltsfähige Dienstzeit 18 Jahre 233 Tage

Zurechnungszeit: 1. 1. 1957-31.7. 1968

3 Volle durch 3 teilbare Jahre: 9:3 = 3 Jahre

Restliche Zeit vom 1. 1. 1966-31.7. 1968 (l968 Schaltjahr)

943 Tage : 3 = — Jahre 314'/, Tage 21 Jahre 547 V3 Tage oder 22 Jahre 182'/3 Tage --- 23 Jahre (vgl. § 118 ' Abs. 1 Satz l zweiter Halbsatz BBG).

1.2 Die Vorschrift des § 117 Abs. 2 der Neufassung entspricht der Vorschrift des bisherigen § 117 Abs. l BBG. Sind nach der bisherigen Vorschrift des § 117 Abs. l Zeiten erhöht angerechnet worden, findet § 117 Abs. l neuer Fassung (Zurechnungszeit) nur Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die erhöhte Anrechnung (vgl. § 117 Abs. 3 BBG neuer Fassung). In diesem Falle entfällt die erhöhte Anrechnung.

Zu § 29 i. Verb, mit § 118 BBG:

Vom 1. 10. 1961 ab gilt ein Rest der ruhegehaltfähinen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjah/. Die Aufrundung ist nur für,die Ruhegehaltsskala von Bedeutung. Sie gilt nicht für Personen, bei denen es nach } 64 G 131 bei der bisherigen Bemessungsgrundlage verbleibt. Durch die Ergänzung des § 118 BBG notwendig werdende Neufestsetzungen der Versorgung:>bezüge sind mit Wirkung vom 1. 10. 1961 ab von Amts wegen vorzunehmen.

Zu § 29 i. Verb, mit § 125 Abs. l BBG:

Vom Tage des Inkrafttretens der BeamtVGVwV (1. Juni 1981) sind die Tz 22.1.8 bis 22.1.20 und 22.1.24 der BeamtVGVwV auf Unterhaltsbeiträge nach § 29 G 131 i. Verb, mit § 125 Abs. l BBG entsprechend anzuwenden.

Zu § 29 i. Verb, mit § 125 Abs. 2 BBG:

1 § 125 Abs. 2-BBG findet auch Anwendung auf geschiedene und frühere Ehefrauen, deren Versorgungsfail nach dem Inkrafttreten des BeamtVG eintritt, wenn die Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden, aulgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (vgl. § 78 G 13f i. Verb, mit § 69 Abs 1 Nr. .ri und § 86 Abs. l BeamtVG). In Fällen, in denen die Ehe erst nach dem 30. 6. 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig-erklärt wird, richtet sich die Gewährung von Unterhaitsbei-trägen an geschiedene oder frühere Ehefrauen von verstorbenen Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.

2 Narh § 125 Abs. 2 BBG hat die schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die Im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewahrung eines Unterhaltsbeitrages. Der Unterhaltsbeitrag ist in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen Im Zeitpunkt seines Todes, höchstens jedoch in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes, festzusetzen. Nach dem Tode de« Beamten eingetretene oder eintretende Änderungen

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

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der Verhältnisse, die Einfluß auf die Höhe des Untei-haltsanspruchs der schuldlos geschiedenen Ehefrau hatten, wenn der unterhaltsverpflichtete Beamte noch lebte, können eine von § 125 Abs. 2 Satz l BBO abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen (§ 125 Abs. 2 Satz 2). Eine Änderung der Verhältnisse liegt u. a. vor, wenn die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des Beamten eine Sozialversicherungsrente oder eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesctz erlangt. Dabei Ist es unerheblich, ob diese Rente aus eigenem Recht erlangt oder von dem Verstorbenen hergeleitet wird. Wird die Rente von dem Verstorbenen hergeleitet, so ist der Unterhaltsbeitrag um den vollen Betrag der Rente niedriger festzusetzen. Eine Ausgleichsrente nach § 41 BVG, einen Zuschlag nach § 4l Abs. 4 BVG und ein Schadensausgleich nach § 40a BVG sind Jedoch wegen ihres subsidlären Charakters bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages außer Betracht zu lassen. Bei Renten, die die geschiedene Ehefrau aus eigenem Recht erlangt, ist zu prüfen, wie sich die Unterhaltsleistung des Ehemannes verändert hätte, wenn er noch lebte.

3 Nach § 125 BBG erhalten nun auch die aus Überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen und die diesen .gleichgestellten Ehefrauen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag.

Die Änderung ist rückwirkend am I. 9. 1953 In Kraft getreten. Für Zeiträume vor dem l. 10. 1961 wird jedoch ein Zahlungsausgleich nicht gewahrt (Artikel l S 2 Nr. l Abs. l des Gesetzes xur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, der gem. Artikel II 5 20 Abs. 1 des Dritten Anderungsgesetzes G 131 auch Im Rahmen des G 131 anzuwenden ist).

Die Vorschrift erfaßt alle Versorgungsfalle unabhängig davon, wann der Versorgungsfall eingetreten ist (vgl. § 29 Abs. 40 131).

Soweit die geschiedene Ehefrau am I. 10. 1961 keinen Unterhaltsbeitrag erhalt, können Zahlungen nach der Ubergangsvorschrift des Artikels l §.2 Nr. l Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften nur auf Antrag gewahrt werden. Anträge, die bis zum 3l. 3. 1962 gestellt werden, gelten als am I. 10. 1961 gestellt.

Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Unterhaltsbeitrag noch nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes bewilligt worden war und am 30. 9. 1961 noch gezahlt wird.

Bei vor dem !. 10. 1961 eingetretenen Versorgungsfällen sind die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Verhältnisse be-i der erstmaligen Festsetzung des Unter-haltsbeitrages zu berücksichtigen.

Zu § 29 i. Verb, mit § 127 BBG:

Das Waisengeld ist in den Fällen, in denen das erdiente Ruhegehalt eines verstorbenen Ruhestandsbeamten das Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. l Satz 3 BeamtVG) zwar überstieg, die Mindestversorgung insgesamt (einschließlich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. l Satz 4 BeamtVG) aber nicht erreichte, nicht aus dem Mindestruhegehalt, das der Beamte tatsächlich erhalten hat, sondern aus dem erdienten Ruhegehalt zu berechnen.

Zu § 2<t i. Verb, mit § 128 BBG:

l Nach § 128 BBG werden das Witwen- und Waisengeld anteilmäßig gekürzt, wenn diese Bezüge ungekürzt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen Witwen- und Waisengeld im Sinne dieser Vorschrift sind die nach Anwendung der übrigen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsge-setzes, mit Ausnahme der Ruhensvorschriften (§§ 53 und 54 ßeamtVG) und der Rentenanrechnungsvorschriften (z.B. § 115 Abs. 2 BBG, § 52 Abs. 4 G 131), zustehenden Bezüge. Beim Ausscheiden eines Witwen- und Waisengeldberech-tigten erhöht sich das Witwen- und Waisengeld der nicht ausgeschiedenen Berechtigten anteilmäßig, höchstens jedoch bis zum vollen Betrag des Witwen- und Waisengel-

des. Ein Berechtigter scheidet aus, wenn er keine Bezüge mehr erhält, weil sein Versorgungsanspruch gemäß § 61 Abs. l BeamtVG erloschen ist, weil ihm die Versorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 3 oder § 64 BeamtVG ganz entzogen worden sind oder weil das Weisengeld gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG infolge eigenen Einkommens der Waise bis zum Wegfall gekürzt worden ist. Bei nur teilweisem Wegfall der Bezüge ist die anteilmäßige Kürzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Teilbetrages vorzunehmen.

Ein Ausscheiden im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn Versorgungsbezüge gem. §§ 53, 54 oder 56 BeamtVG ruhen.

2 Ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG bleibt bei der anteilmäßigen Kürzung nach § 128 BBG unberücksichtigt-

.Zu § 29 I. Verb, mit § 133 BBG:

1 Nach § 133 Abs. 2 BBG erhalten die Angehörigen von Verschollenen die ihnen zustehenden Bezüge vom 1. des Monats ab, der auf den Monat folgt, in dem die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, daß das Ableben des verschollenen Beamten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Vorschrift geht davon aus, daß bis zum Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge die höheren Dienstbezüge zustehen.

Für den unter das G 131 fallenden Personenkreis würde eine nur auf den Wortlaut des § 133 Abs. 2 BBG abgestellte Rechtsanwendung dann zu Härten führen, wenn vor Bewilligung der Verschollenenberüge keine Bezüge zustanden und zwischen der Antragstellung und der Entscheidung der obersten Dienstbehörde ein längerer Zeitraum liegt.

Bei dem erwähnten Personenkreis sind daher die Verschol-lenenbezüge nach § 133 Abs. 2 BBG bereits vom Antragsmonat ab und nicht erst von dem in § 133 genannten Zeitpunkt zu gewähren. Dies entspricht dem Grundgedanken des $ 58 G 131.

Die Gewährung von Dienstbezügen an die Angehörigen von Verschollenen auf Grund des § 133 ist in keinem Fall möglich.

2 Bei der Gewährung von Verschollenheitsbezügen sind dif; Vorschriften des § 181a BBG zu berücksichtigen, wenn nach den zuletzt bekannten Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Verschollenheit im Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingetreten ist.

Diese Annahme ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a) die Verschollenheit in zeitlich und örtlich begrenzten Kampfgebieten eingetreten ist oder

b) die letzte Nachricht über den Verschollenen aus Räumen während eines totalen Frontzusammenbruchs oder aus den letzten Kriegsmonaten stammt und sein Schicksal wegen der besonderen Umstände der Zeit nicht aufgeklärt werden kann.

Für die Feststellung zu a und b kann ggf. das Heft „Hilfsmittel (Übersichten) zum Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Bundes-entschädigungsgesetz (BEG i. d. F. v. 29. Juni 1956', das vom Bundesarchiv - Zentralnachweisstelle - Komelimün-ster bei Aachen herausgegeben worden und bei dieser Stelle erhältlich ist, oder eine entsprechende Anfrage bei der „Deutschen Dienststelle der ehemaligen deutschen Wehrmacht, Berlin-Wittenau, Eichbomdamm 167-209" weitere Anhaltspunkte geben.

3 Die Bestimmungen des § 18Ib BBG finden auch bei der Berechnung der Verschollenenbezüge Anwendung, wenn der Beamte aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und dort verschollen ist.

4 Nach der Richtl Nr. 4 zu § 133 BBG ist der Zeitpunkt des mutmaßlichen Todestages für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Liegt jedoch eine rechtskräftige Todeserklärung oder eine Sterbeurkunde vor, durch die der Tod des Verschollenen standesamtlich beurkundet worden ist, oder wird die Todeszeit nach den dafür in Betracht

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8.11.68(4)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)-

kommenden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, so tpjtj fQj. die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an die Stelle des mutmaßlichen Todestages der festgestellte (beurkundete) Todestag (Richtl Nr. 6 Abs. l Satz 2 zu § 133 BBG).

Dies gilt auch bei Gewährung von Kriegsunfallversorgung. Die Gewährung von Kriegsunfallversorgung geht von der Annahme aus. daß der Beamte im Zeitpunkt der Verschollenheit einen Kriegsunfall erlitten hat, durch den er am gleichen Tage dienstunfähig geworden ist und an dessen Folgen er im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todestages (Richtl Nr. 4 zu § 133 BBG) bzw. im Zeitpunkt des beurkundeten Todestages (Richtl Nr. 6 zu J 133 BBG) gestorben ist. Der Versorgungsfall ist nicht im Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit, sondern - falls der Beamte nicht vorher in den Ruhestand getreten ist (vgl.- § 5 Abs. l Nr. l, § 6 Abs. 2 G 131) - durch den Tod eingetreten. Für den unter Kapitel IG 131 fallenden Personenkreis ergibt sich hieraus folgendes:

a) Solange eine rechtskräftige Todeserklärung usw. nicht vorliegt, ist der mutmaßliche Todestag (Richtl Nr. 4 zu § 133 BBG) der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen.

b) Bei festgestelltem (beurkundetem) Todestag (Richtl Nr.' 6 zu § 133 BBG) vor dem 9. 5. 1945 ist der festgestellte Todestag für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend.

c) Ist der Todestag auf einen Zeitpunkt nach dem 8.5.1945 festgestellt (Richtl Nr. 6 zu § 133 BBG), sind die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum 8. 5. 1945 zu rechnen. Die betreffenden Personen gelten als mit Ablauf des 8. 5. 1945 in den Ruhestand getreten, weil sie zu diesem Zeitpunkt infolge der erlittenen Verwundung bereits dienstunfähig waren (§ 5 Abs. l Nr. l, § 6 Abs. 2 G 131).

Zu $ 29 1. Verb, mit § 135 BBG:

1 Im Bundesgesetzblatt I Jahrgang 1961 ist auf Seite 505 die Sechste Berufskrankheiten-Verordnung vom 28. April 1961 verkündet worden.

In Auwirkung dieser Verordnung ist § l Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 12. Mai 1958 (BGBI. I S. 340) wie folgt zu lesen:

„in Nummer 42 gilt die Maßgabe der mindestens dreijährigen regelmäßigen Bergbautätigkeit unter Tage."

2 Mit Inkrafttreten der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. I S. 721) ist § l Satz l der Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes wie folgt zu lesen:

„Als Krankheit im Sinne des § 135 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes werden die in Spalte II der Anlage l zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheiten bestimmt." • .

Erhält der Beamte auf Grund der Vorschädigung keine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so ist von dem sich aus der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Unfallausgleich zuzüglich des Erhöhungsbetrages der auf die Vorschädigung entfallende Unfallausgleich ohne Erhöhungsbetrag abzusetzen.

3 Den infolge eines Dienstunfalles Schwerbehinderten wird der aus Anlaß der Vollendung des 65. Lebensjahres erhöhte Unfallausgleich nach $ 139 Abs. l BBG i. Verb, mit $ 31 Abs. l Satz 2 BVG vom Beginn des Monats an gewahrt wird, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

4 Für die Anwendung des § 139 BBG gelten nach der Richtl. Nr. 8 zu § 139 BBG die in der Vwv Nr. 4 zu § 30 BVG festgelegten Mindesthundertsätze. Die Vwv Nr. 4 zu § 30 BVG hat bei der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesanzeiger Nr. 119 v. 4. 7. 1969 - Beilage -) folgende Änderung erfahren:

a) Die Körperschadenbezeichnung „Verlust eines Armes im Schultergelenk" und „Verlust eines Beines im Hüftgelenk" wurden durch die Zusätze „oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf" bzw. „oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf" ergänzt.

b) Der Mindesthundertsatz beim Verlust aller Finger

einer Hand wurde von 40 auf 50 v. H. erhöht. Die Änderungen sind bei der Anwendung des § 139 BBG mit Wirkung vom 1. 7.1969 zu berücksichtigen.

5 Der Bundesminister des Innern beabsichtigt, die Richtl. Nr. 10 Satz l zu § 139 BBG wie folgt zu fassen:

„Ist auf Grund der Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat; hiervon kann abgewichen werden, wenn in dem ärztlichen Gutachten ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt genannt worden ist."

Der Bundesminister des Innern hat sich damit einverstanden erklärt, daß bereits jetzt entsprechend verfahren wird. Die Richtl. Nr. 10 Satz 2 zu § 139 BBG bleibt bestehen.

6 Der Unfallausgleich wird ab 1. 1. 1977 auch während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt.

Zu $ 29 i. Verb, mit $ 140 BBG:

§ 140 BBG ist durch Artikel IV § l Nr. 14 des 2. BesVNG mit Wirkung vom 1. 7. 1975 geändert worden. Absatz 2 bestimmt, daß bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes für einen vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 117 Abs. l BBG (i/6 der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres) hinzugerechnet wird.

Zu ( 291. Verb, mit } 139 BBG:

1 Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist auch dann zu zahlen, wenn die Versorgungsbezüge nach $ 53 BeamtVG voll ruhen.

2 Nach § 139 Abs. l Satz 2 BBG wird der Unfallausqleich in Höhe der Grundrente nach $ 31 Abs. l bis 3 des Bundesver-sorgungsgesetzes gewährt. Maßgebend ist die jeweilige Fassung des Gesetzes.

Für Dienstunfallbeschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v. H. oder mehr beträgt und die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Unfallausgleich um den in § 31 Abs. l Satz 2 BVG bezeichneten Zuschlag. Der Zuschlag wird auch dann gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. oder mehr nicht allein auf .einem Dienstunfall beruht, sondern sich als Gesamtminderung im Sinne der Richtl. Nr. 3 zu § 139 BBG ergibt

Zu § 29 i. Verb, mit § 142 BBG:

1 Ein früherer Ruheständsbeamter oder ein früherer Beamter, der gem. § 162 BBG seinen Anspruch auf Ruhegehalt (Unfallruhegehalt) oder auf den Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG oder nach § 181a Abs. 4 i. Verb, mit § 142 BBG verloren hat, hat auf Grund des § 78 G 131 i. Verb, mit § 69 Abs. 2 BeamtVG ab l. l. 1977 für die Dauer einer durch den Dienst- oder Kriegsunfall verursachten Erwerbsbeschränkung Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in der sich aus § 142 BBG oder aus § 181a Abs. 4 i. Verb, mit § 142 BBG ergebenden Höhe. Zahlungen werden jedoch gem. § 69 Abs. 3 BeamtVG nur auf Antrag, und zwar vom 1. des Antragsmonats an gewährt. Anträge, die bis zum 31. 12. 1977 gestellt werden, gelten als am 1. 1. 1977 gestellt.

2 Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigeri Dienstbezüge nach § 142 Abs. 4 BBG ist die Vorschrift des § 109 Abs. l BBG nicht anzuwenden.

Soweit bisher anders verfahren worden ist, bitte ich, die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft neu festzusetzen.

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

8. 11.68(5)

Zu § 29 i. Verb, mit § 146 BBG:

1 Hinterbliebene von früheren Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten, die ihren Anspruch auf Ruhegehalt (Unfallruhegehalt) oder Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG oder § 181a Abs. 4 i. Verb, mit § 142 BBG gem. § 162 BBG verloren haben, haben gem. § 78 G 131 i. Verb, mit § 69 Abs. 2 BeamtVG ab 1. i. 1977 Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in der sich aus § 146 Abs. l BBG oder § 181 a Abs. 4 i. Verb, mit § 146 Abs. l BBG ergebenden Höhe, wenn der frühere Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte an den Folgen des Dienst- oder Kriegsunfalles verstorben ist. Ist der frühere Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte nicht an den Folgen des Dienst- oder Kriegsunfalles verstorben, kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag in der sich aus § 146 Abs 2. BBG oder § 181a Abs. 4 i. Verb, mit § 146 Abs. 2 BBG ergebenden Höhe gewährt werden. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene, deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Unfallhinterbliebenenversorgung) oder Unterhaltsbeitrag nach § 146 BBG oder § 181a Abs. 4 i. Verb, mit § 146 BBG gemäß § 164 Abs. l Satz l Nr. 4 oder § 164 Abs. l Satz 2 BBG erloschen ist.

Zahlungen werden gem. § 69 Abs. 3 BeamtVG nur auf Antrag, und zwar vom 1. des Antragsmonats an gewährt. Anträge, die bis zum 31. 12. 1977 gestellt werden, gelten als am 1.1.1977 gestellt.

2 Nach Nummer 3 Satz 2 der Richtl. zu § 146 BBG kann jl den Hinterbliebenen eines dienstunfallverletzten früheren Beamten, der nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben ist, ein Unterhaltsbeitrag nach § 146 Abs. 2 BBG nur gewährt werden, wenn der frühere Beamte im Zeitpunkt seines Todes einen Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG bezogen hat

Abweichend von dieser Richtl. kann den Hinterbliebenen von früheren Beamten, Berufssoldaten oder RAD-Angehörigen, die allein wegen Nichterfüllung der Stichtagserfordernisse des § 53 oder des § 4 G 131 in der bis1 zum 31. 12. 1966 geltenden Fassung keinen Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG erhalten konnten, ein Unterhaltsbeitrag nach § 146 Abs. 2 BBG bewilligt werden, wenn dem Verstorbenen bei Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung des früheren § 53 G 131 oder bei Geltung des § 4 Abs. l Satz l Nr. 3 G 131 (innerdeutscher Zuzugsstichtag) im Zeitpunkt seines Todes ein Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG zu bewilligen gewesen wäre.

3 Bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach § 146 Abs. 2 BBG sind Einkünfte (Renten und sonstige Einkünfte; wegen der nicht zu berücksichtigenden Einkünfte vgl. Richtl. Nr. 4 Abs. l Satz 2 zu § 120 BBG) der Hinterbliebenen grundsätzlich insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag die Min-destversorgungsbezüge übersteigen. Bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B Heimunterbringung) kann von einer Berücksichtigung der Einkünfte abgesehen oder ein geringerer Teil der Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt werden.

Zu § 29 i. Verb, mit § 159 BBG:

Die Vorschriften des § 159 BBG gelten ab 1. 1. 1977 nicht mehr. Soweit Versorgungsbezüge nach diesen Vorschriften bis zum 1. 1. 1977 geruht haben, sind die Zahlungen vom 1. 1. 1977 an von Amts wegen aufzunehmen. Waren die Versorgungsbezüge gem. § 159 Abs. 2 BBG entzogen, findet § 69 Abs. 3 BeamtVG Anwendung.

Zu $ 29 I. Verb, mit § 181 BBG:

Durch Artikel IV § l Nr. 17 Buchstabe c des 2. BesVNG ist du: Vorschrift des $ 181 Abs. 5 BBG über die erhöhte Berücksichtigung von Zeiten mit Wirkung vom 1. 7. 1975 (jL'Stnchen worden. Damit entfallen ab 1. 7. 1975 alle

Firhohungen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschJieß-hrh der vom Bundesminister des Innern zum Ausgleich von Härten zugelassenen erhöhten Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der früheren Wehrmacht (DV Nr. 2 zu § H'2 DBG) und der Zeit der Verwendung auf Seereisen in außerheimischen Gewässern (§ 84 Abs. l Satz 2 DBG) Wird die durch den Wegfall der Erhöhungen der ruhege-hdltfähigen Dienstzeit bedingte Minderung des bishen-rjfn Ruhegehaltsatzes durch die im 2. BesVNG vorgesehenen Verbesserungen (Berücksichtigung von nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienst- oder Polizeivollzugsdienstzeiten, Heilbehandlungszeiten und Zurechnungszeiten) nicht ausgeglichen, verbleibt es gem. Art. IX § 4 Ab;, 4 des 2. BesVNG beim bisherigen Ruhegehaltsatz

Zu 5 29 I. Verb, mit $ 181 a BBG:

l § 181 a BBG ist mit Wirkung vom l 9 1957 m Kraft gelic ten. Im Rahmen des G 131 gelten nicht Artikel in Abs 2 bis 4 der Zweiten Novelle zum G 131, sondern die entsprechenden Vorschriften des Artikels II Abs. 10 und 11 sowie des Artikels IX Abs. 2 dieses Gesetzes.

Danach gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Versorgungsleistungen nach § 181 a BBG waren bis zum 30. 9. 1959 anzumelden. Einer Anmeldung bedurfte es nicht, wenn bereits Unfallfürsorge nach dem G 131 am 31. 3. 1957 gewährt oder bis zu diesem Zeitpunkt über einen Antrag auf Unfallfürsorge noch nicht entschieden worden war (Artikel II Abs. 10 der Zweiten Novelle).

War die Einhaltung dieser Frist durch von dem Berechtigten nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so gilt nach Artikel II § 18 Abs. l des Dritten Änderungsgesetzes G 131 die Anmeldefrist als gewahrt, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses oder, sofern das Hindernis vor dem 1. 10. 1961 weggefallen ist, bis zum 31. 3. 1962 die Ansprüche nach § 181 a BBG angemeldet worden sind.

Ist nach Artikel H § 18 Abs. ! des Dritten Änderunqsge-setzes Nachsicht gewährt worden, so ist Versorgung nach § 181 a BBG vom Ersten des Antragsmonats (frühestens jedoch vom 1. 10. 1961) ab zu leisten; ist ein vor dem 1. 10. 1961 gestellter .Antrag auf Versorgungsleistungen nach § 181 a BBG wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt worden und wird dieses Hindernis auf Grund erneuter Anmeldung durch Gewährung von Nachsicht ausgeräumt, so ist Versorgung nach § 181 a BBG vom 1. 10. 1961 ab zu leisten.

Die Ausschlußfrist (30. 9. 1959) wird für Personen, die erst nach dem 1. 10. 1961 einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen, die einen Antrag nach § 4a G 131 stellen oder die Versorgungaui Grund einer Änderung der Anlage A zu § 2 G 131 erhalten, sowie für Witwen, die sich vor dem 1. 4. 1961 Wiederverheiratet haben und deren Ehe nach diesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, gem. Artikel II § 18 Abs. l des Dritten Änderungsgesetzes verlängert.

Die verlängerte Ausscrüußfrist gilt auch für Personen, denen Rechte nach dem G 131 wegen Versäumung der Meldefrist des § 81 G 131 (F 1953, 1957) bis zur Aufhebung dieser Vorschrift durch die Dritte Novelle zum G 131 nicht zustanden (5. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. l!. 1971 - BVerwG VI C 131.67 -, abgedruckt in der Zeitschrift RiA 1972 S. 73). Sind in diesen Fällen Anträge auf Gewährung von Kriegsunfällversorgung nach § 18ia 5BG wegen Versäumung der für die Anmeldung von Kriegsunfällen gem. Artikel II Abs. 10 Buchstabe a der Zweiten Novelle zum G 131 in der Fassung des Artikels II § 18 Abs l der Dritten Novelle zum G 131 geltenden Frist ' (30. 9. 1959) unanfechtbar abgelehnt worden, ist nunmehr Kriegsunfallversorgung von Amts wegen ab 1. 12. 1971 zu gewähren, sofern die Anmeldung innerhalb der verlängerten Ausschlußfrist des Artikels II Abs. 10 Buchstabe b der Zweiten Novelle zum G 131 in der Fassung des Artikels II § 18 Abs. l der Dritten Novelle zum G 131 erfolgt ist.

b) Zahlungen auf Grund des § 181 a BBG werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten

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8. 11.68(5)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

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des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. 3. 1958 gestellt worden sind, galten als zum 1.'9. 1957 gestellt (Artikel IX Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Novelle).

Eines besonderen Antrages bedurfte es nicht, wenn bereits nach den bisher geltenden Vorschriften des G 131 Versorgüngsbezüge gezahlt worden sind (Artikel IX Abs. 2 Satz 3 der Zweiten Novelle zum G 131).

c) Unfallfürsorgeansprüche, die nach dem G 131 am 31. 8. 1957 bestanden, bleiben unberührt (Artikel II Abs. 11 Satz l der Zweiten Novelle zum G 131).

Hat nach bisherigem Recht für einen Dienstunfall ein Anspruch aus Unfallruhegehalt, Unfallhinterbliebenenversorgung oder Unterhaltsbeitrag nach dem Unfallfürsorgerecht über den 31. 8. 1957 hinaus bestanden, so wird, wenn nicht auf Antrag Versorgung nach § 181 a . BBG gewährt wird, Unfallfürsorge bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach diesem Zeitpunkt gewährt; das gleiche gilt für einen auf Grund von Kannvorschrif-ten bewilligten Unterhai tsbeitrag. Hat nur ein Anspruch auf andere Unfallfürsorgeleistungen (Unfallausgleich, Heilverfahren usw.) bestanden, so begründet dies keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für Zeiträume nach dem 31. 8. 1957; Leistungen werden nach diesem Zeitpunkt nach § 181 a BBG gewährt.

Personen, die erst auf Grund der Zweiten Novelle zum G 131 Versorgungsanspriiche erworben haben, fallen nicht unter die Besitzstandwahrung. Dagegen kann die Besitzstandwahrung bei Personen zum Zuge kommen, die in Anwendung des § 4 Abs. l Nr. 2 und Abs. 2 G 131 Versorgung erhalten, weil § 4 G 131 nicht die Anspruchsgrundlage schafft, sondern nur die Geltendrna-chung des Anspruchs betrifft; Voraussetzung ist jedoch. daß der Anspruch auf Unfallfürsorge innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Zuzug (§ 81 Abs. 2 G 131 F. 1957) geltend gemacht wird.

d) Personen, die nach dem bis zum 31. 8. 1957 geltenden Recht auf Grund der Nachversicherung (§ 72 Gi 131) eine Rente bezogen und an deren Stelle nunmehr ab 1. 9 1957 nach der Zweiten Novelle zum G 131 einen Anspruch auf Versorgung nach § 181 a BBG erworben haben, erhalten daneben eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Versorgungsbezug nach. § 181 a BBG und der Nachversicherungsrente, wenn iliese höher ist als der Betrat) der Versorgung nach § 181 a BBG (Artikel II Abs. 11 Satz 2 der Zweiten Novelle).

e) Die Ruhensvorschriften des § 65 Abs. l Nr. 2 BVG finden keine Anwendung, da es sich bei der Versorgung nach § 181a BBG nicht um eine beamtenrechtliche Unfallversorgung handelt.

Wüd jedoch auf Grand des Artikels II Abs. 11 dei Zweiten Novelle weiterhin Unfallfürsorge aewährt, finden die Ruhensvorschrilten des § 65 Abs. "l Nr. 2 BVG Anwendung. Den Versorgungsämtem ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften - ohne Berücksichtigung des § 181 a BBG - und der beamten-rechtlicheri Unfallfürsorge mitzuteilen.

2 Nach Nummer 3 der Vwv zu § 181 a BBG sind Unfälle im Sinne des § 181 a Abs. l a.a.O. die Unfälle, die ein Beamter in der Zeit vom 1. 8. 1914 bis 31. 12. 1918 oder in der Zeit vom 1.9. 1939 bis 8. 5. 1945

aj in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter oder

b) während eines bestehenden Beamtenverhältnisses in

Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes

erlitten hat.

Ein früherer Berufssoldat, der während des Berufssoldatenverhältnisses in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes einen Unfall erlitten hat, dessen Folgen in einem später begründeten Beamtenverhältnis zur vorzeitigen Zurruhesetzung führten, kann keine Unfallversorgung . nach § 181 a BBG erhalten. Für solche Schäden greift die Kriegsopferversorgung Platz.

3 Bei der Anwendung des § 181 a BBG ist die Voraussetzung des § 135 Abs. 3 BBG, nach der der Beamte der Gefahr der

Erkankung besonders ausgesetzt sein muß, als erfüllt anzusehen, wenn der Beamte, der in bestimmten, außerhalb des Deutschen Reiches liegenden Gebieten beschäftigt war oder sich im militärischen oder militärähnlichen Dienst befand, in diesen Gebieten an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt ist. Es kommen die Gebiete und die Krankheiten in Betracht, die in den gemeinsamen Erlassen des RdF und des Rdl v. 2. 11. 1942 - A 4221 - 12646 IV II. Ang., II c 431/42 - 6710 (RBB S. 208), vom 21. 5. 1943 - A 4221 - 4349 IV, II c 214/43 II -6710 (RBB S. 138) u. v. 27. l? 1943 - A 4221 - 10625 IV, fflc 563/43 - 6710 (RBB 1944, S. 8) aufgeführt sind.

Darüber hinaus waren Beamte, die sich während des Krieges im militärischen Einsatz befanden, der Gefahr der Erkrankung an solchen Infektionskrankheiten besonders ausgesetzt, die in ursächlichem Zusammenhang mit schlechten Wittemngsverhältnissen oder primitiven Lebensbedingungen stehen.

4 Erhält ein Teil der Hinterbliebenen eines Beamten Unfall-versorgung gem. § 144 BBG, der andere Teil Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG, so-dürfen die Hinterbliebenenbezüge insgesamt das Unfallruhegehalt des Beamten (§ 140 BBG) nicht übersteigen. Wählt z. B. die Witwe eines Beamten, die Unfallwitwengeld bezog, Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG (Vwv Nr. 3 Abs l zu § 181 a). während den Waisen auf Grund der Besitzstandwahruncj nach Artikel II Abs. 11 der Zweiten Novelle zum G 131 das Ijnfallwaisengeld weiterzuzahlen ist, so sind die Unfdll-waisengelder in voller Höhe zu zahlen, solange sie nicht nach der Regelung des J 148 BBG zusammen mit dem nach § 181 a. a. O. unter Berücksichtigung des § 128 a. a. O. errechneten Witwengeld das nach der beamtenrechilichen Unfallfürsorge errechnete Ruhegehalt übersteigen.

Beispiele: Hinterbliebene eines gefallenen Hauptmanns -A 3 b Stufe l -

a) 3 Waisen zu versorgen nach § 144 BBG Witwe zu versorgen nach § 181 a BBG

§ 144 BBG § 181 a BBü Ruhegehalt (66*/. %) 764,35DM (55 %) 486,20DM

Witwengeld 458,61DM 291,72DM Waisengeld (3x229,31) 687,93 DM (3x58,35) 175,05DM

1146,54DM 466,77DM Regelung nach § 148 BBG Regelung nach § 128 BBG

Witwengeld (fiktiv) " 305,74 DM keine Kürzung Waisengeld (3 x 152,87) 458,61 DM

764,35 DM

zuzahlen: Witwengeld 291,72DM Waisengeld 458.61 DM

insgesamt 750,33 DM

b) 4 Waisen zu versorgen nach § 144 BBG Witwe zu versorgen nach § 181 a BBG

§144 BBG § 181 a BBÜ Ruhegehalt (66>/, %) 775,02 DM (55 %) 495.— DM

Witwengeld 465,02 DM 297,— DM Waisengeld (4x232,51) 930.04 DM (4x59,40) 237,60 DM

1395,06DM 534,60DM Regelung nach § 148 BBG Regelung nach § 128 BBG

Witwengeld (fiktiv) 258,34DM 275,—DM Waisengeld(4x 129,17) 516,68DM (fikt.4x55,-)220,—DM

775,02DM 495,—DM

Witwengeld gem. § 181 a BBG gekürzt nach

§ 128 BBG .............. 275,—DM

Waisengeld gem. § 144 BBG gekürzt nach

§ 148 BBü ............. 516,68 DM

insgesamt 791,68DM

Da das Ruhegehalt gem. § 140 BBG nicht überstiegen werden darf, ist das Witwengeld in entsprechender An-

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

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wendung der Vwv zu § 148 BBC auf den Unterschied zwischen dem Unfallruhegehalt und Waisengeld zu kürzen.

Zu zahlen daher:

Witwengeld Waisengeld

258,34DM -516,68 DM

insgesamt 775,02 DM

5 Div: Vorschriften ui'er d'e Kr'.egsunfallversorgung smu auch auf die nach § 52 Abs. l und 2 G 131 zu versorgenden früheren Angestellten und Arbeiter anzuwenden.

6 Absatz l des § 181 a BBG ist durch Artikel IV § l Nr. 18 Buchstabe a des 2. BesVNG mit Wirkung vom 1.7. 1975 neu gefaßt worden. Nach Absatz l Nr. l ist bei der Berechnung des Kriegsunfällruhegehaltes für einen vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Hälfteder Zurechnungszeit nach § 117 Abs. l BBG (V6 der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres) hinzuzurechnen.

iinterbliebenenversorgung nach den §§ 123 bis 132, 181b ind 181 a BBG; §39 Abs. l Sat

Hint

und 181 a BBG; § 39 Abs. l Satz l Nr. 3 G 131 kann hiemach für die Hinterbliebenen von in der Kriegsgefangenschaft verstorbenen früheren Beamten auf Widerruf als gegenstandslos angesehen werden.

Bei der Bemessung der in Anwendung des § 181 b BBG zu gewährenden Versorgungsbezüge ist die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. 5. 1945, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zum Ende des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 35 Abs. 3 G 131 als ruhegehaltfähige Dienstzeit und als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts zu behandeln.

Soweit Beamte auf Widerruf oder ihre Hinterbliebenen nach den Vorschriften des G 131 höhere Versorgungsbezüge erhalten als sie ihnen auf Grund dieser Sonderregelung zustehen würden (z. B. auf Grund der $$ 37 a, 37 b Abs. 3,38 Satz 2), bleibt es dabei.

Zu § 29 l. Verb, mit $ 181 b BBG:

1 Ansprüche auf eine Versorgung nach § 181 b BBG sind bis zum 30. 9. 1963 anzumelden. Die in Artikel II § 18 Abs. l des Dritten Änderungsgesetzes G 131 enthaltene Verlängt-rung der Ausschlußfrist für bestimmte Fälle und die Möglichkeit der Gewährung einer Nachsicht gilt auch hier (vgl. Artikel II J 20 Abs. 2 de; Dritten Änderungsgesetzes).

2 Die Vorschriften des $ 181 b BBG gelten auch für die Beamten auf Widerruf (§ 6 G 131), die in der Kriegsgefangenschaft einen Unfall erlitten haben, ihre Hinterbliebenen sowie die Hinterbliebenen von in der Kriegsgefangenschaft verstorbenen früheren Beamten auf Widerruf. Für die Versorgung dieser Personen im Rahmen des Kapitels l G 131 gilt folgendes:

Beamte auf Widerruf, die in der Kriegsgefangenschaft eine Schädigung im Sinne des } l Abs. 2 Buchstabe b BVG erlitten haben und bisher nach § 6 Abs. l G 131 als mit Ablauf des 8. 5. 1945 entlassen galten, gelten,

a) wenn sie infolge der in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Schädigung im Sinne des $ l Abs. 2 Buchstabe b BVG im Zeitpunkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft dienstunfähig waren, nach § 6 Abs. 2 G 131 i. Verb, mit § 181 b Abs. 2 erster Halbsatz und $ 181 a Abs. 6 Satz l BBG als mit Ablauf des 8. 5. 1945 in den Ruhestand getreten; sie aber einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt; ihren Hinterbliebenen steht ein Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach $ 29 G 131 i. Verb, mit den §§ 123 bis 132, 181 b, 181 a BBG zu;

b) wenn sie im Zeitpunkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft auf Grund einer in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Schädigung im Sinne des $ l Abs. -2 Buchstabe b BVG noch nicht dienstunfähig waren, weiterhin nach $ 6 Abs. l G 131 als mit Ablauf des 8. 5.1945 entlassen.

Sie stehen jedoch nach § 36 Abs. 2 G 131 für die Anwendung des § 181 b i. Verb, mit § 181 a Abs. 4 BBG den im § 142 BBG bezeichneten früheren Beamten gleich, erhalten also für die Dauer einer durch die Schädigung verursachten Erwerbsbeschränkung' einen Unterhaltsbeitrag; ihre Hinterbliebenen erhalten nach § 36 'Abs. 2 zweiter Halbsatz G 131 i. Verb, mit § 39 Abs. 2 G 131 und den §§ 181 b, 181 a Abs. 4 BBG Versorgung nach § 146 i. Verb, mit § 181 a Abs. 4 BBG.

Bei einer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach dem 31. 3. 1951 bleiben die Sonderregelungen der }§ 37 a Satz 2, 37 b Abs. 3, für Hinterbliebene § 38 Satz 2 erster Halbsatz G 131 zu beachten.

Die Versorgung der Hinterbliebenen der nach dem 8. 5. 1945 in der Kriegsgefangenschaft verstorbenen früheren Beamten auf Widerruf richtet sich nach der Rechtsstellung, die der Verstorbene entsprechend dem vorstehenden Buchstaben a erlangt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Todes dienstunfähig aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrt wäre. Auch diese Hinterbliebenen haben somit nach § 29 Abs. l G 131 i. Verb, mit § 181 b Abs. l und 2 erster Halbsatz, § 181 a Abs. 6 Satz l BBG einen Anspruch auf

Zu §} 29, 78 G 1311. Verb, mit §} 69, 18 BeamtVG:

1 Stirbt nach dem Inkrafttreten des BeamtVG ein Ruhestandsbeamter oder ein enüassener Beamter, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat, gilt für die Gewährung des Sterbegeldes § 18 BeamtVG (vgl. § 69 Abs. l Nr. 5 BeamtVG). Den nach § 18 Abs; l BeamtVG Anspruchsberechtigten wird Sterbegeld auch dann gewährt, wenn sie mit dem Beamten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

2 Stirbt nach dem Inkrafttreten des BeamtVG eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, erhalten die versorgungsberechtigten Waisen, die im Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben, gem. § 18 Abs. 3 BeamtVG Sterbegeld.

3 In Fällen, in denen eine Kapitalabfindung nach §§ 43 - 45 G 131 gewährt worden.ist, ist das Sterbegeld aus dem um den entsprechenden Teil der Kapitalabfindung gekürzten Ruhegeld zu berechnen.

4 Der Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG wird nicht dadurch berührt, daß der anspruchsbe-rechtigten Person zu den Aufwendungen für die letzte Krankheit oder die Bestattung eine Beihilfe gewährt werden kann. Das gewährte Sterbegeld wird bei der Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt.

5 Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG können auch juristische Personen (z.B. Altenheime) geltend machen.

Zu §§ 29, 78 G 131 l Verb, mit §} 69, 49 BeamtVG:

Das Waisengeld für volljährige Waisen bitte ich nur dann an die Mutter zu zahlen, wenn die Mutter zum Empfang des Waisengeldes bevollmächtigt ist.

Zu §§ 29. 78 G 131 i. Verb, mit §§ 69, 52 BeamtVG:

1 Werden Versorqungsbezüqe mit rückwirkender Kraft einerseits verbessert, andererseits verschlechtert, so findet § .52 Abs. l BeamtVG nur Anwendung, wenn die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehenden Gesamtbezüge niedriger sind. Bei der Feststellung der nach § 52 Abs. l BeamtVG nicht zu erstattenden Unterschiedsbetrage' sind jeweils die für die einzelnen Monate nach altem Recht gezahlten Gr-samtversorgungsbezüge den nach neuem Recht zustehenden Clesamtversorgungsbezüge gegenüberzustellen

2 Bis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften zu § 52 BeamtVG ist bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge die zu § 12 BBesG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift (BBesGVwV) vom 29. 5.'1980 (als Anlage zu meinem RdErl. v. 24. 9. 1980 - SMBl. NW. 20320 - abgedruckt) entsprechend anzuwenden.

H 11.68 (6)

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

20363 -Grundsatze zur Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG

I. Behandlung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge

1. Die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge richtet sich ausschließlich nach § 87 Abs. 2 BBG. Dienst- oder Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die im Bundesbesoldungsgesetz geregelten Dienstbezüge oder die Versorgungsbezüge nach dem Bundesbeamtengesetz (§ 105 BBG), sondern alle Bezüge, die Beamten oder Versorgungsempfängern in dieser Eigenschaft gewährt werden, wie z. B. Unterhaltszuschüsse, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen. Beihilfen und Unterstützungen.

2. (I) „Zuviel gezahlt" Sind Dienst- oder Versorgungsbezüge, die

a) im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid,-

b) auf Grund eines nichtigen Bescheides,

c) auf Grund eines wirksamen, aber sachlich oder rechtlich fehlerhaften Bescheides, insoweit dieser rechtswirksam rückwirkend zurückgenommen worden ist, oder

d) ohne Bescheid im Widerspruch zum jeweils geltenden Recht gezahlt worden sind.

Als Bescheid ist jede schriftliche Mitteilung an den Beamten oder Versorgungsempfänger über die ihm zustehenden oder bewilligten Dienst- oder Versorgungsbezüge anzusehen.

(2) Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (Absatz l Satz l Buchstabe a) sind z. B. Bezüge zuviel gezählt, die infolge eines. Fehlers bei der Kassenanweisung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt worden sind. Zuviel gezahlt sind auch Bezüge, die wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Dienst- oder Versorgungsbezüge herabsetzt oder entzieht, zunächst weitergezahlt worden sind, wenn der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird.

(3) Nichtig (Absatz 1 Satz l Buchstabe b) sind z. B. Bescheide, die von einer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständigen Behörde erlassen worden sind. Von einer Rückforderung wird jedoch abgesehen werden können, wenn der Bescheid nicht im Widerspruch zum geltenden materiellen Recht steht (keine Überzahlung) und der unzuständigen Behörde die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.

(4) Dienst- oder Versorgungsbezüge, die auf Grund eines fehlerhaften, aber zunächst wirksamen Bescheides gezahlt worden sind (Absatz l Satz l Buchstabe c), sind nur in dem Umfange „zuviel gezahlt", als der der Zahlung zugrundeliegende Bescheid mit Rückwirkung ganz oder teilweise zurückgenommen worden ist. Eine rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides, der Dienstoder Versorgungsbezüge festsetzt oder regelt, ist nur zulässig, wenn und soweit

a) es sich um einen ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheid handelt oder aus den Umständen für den Beamten öder Versorgungsempfänger erkennbar ist, daß es sich nur um einen vorläufigen Bescheid handelt,

b) die Rechtswidrigkeit auf Gründen beruht, die in den Verantwortungsbereich des Beamten oder Versorgungsempfängers fallen, ohne Rücksicht darauf, ob den Beamten oder Versorgungsempfänger ein Verschulden trifft oder nicht (z. B. bei vorsätzlichen, fahrlässigen oder auch nichtschuldhaften unrichtigen Angaben des Beamten oder Versorgungsempfängers oder bei der Unterlassung von Anzeigen, zu denen der Beamte oder Versorgungsempfänger — z. B. nach § 165 Abs. 2 BBG — verpflichtet war),

c) der Beamte oder Versorgungsempfänger die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkannt hat oder hätte erkennen müssen (wenn z. B. erkennbar unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt wurden oder im Bescheid ein Rechenfehler unterlaufen ist, dagegen regelmäßig nicht, wenn der Bescheid infolge unrichtiger Rechtsanwendung fehlerhaft ist).

Ist ein Bescheid aus mehreren Oründen fehlerhaft, die nur zum Teil eine Rücknahme nach Satz 2 Buchstaben a bis c rechtfertigen, so kann er nur insoweit rückwirkend zurückgenommen werden, als diese Rücknahmegründe gegeben sind.

(5) Ohne Bescheid (Absatz 1 Satz l Buchstabe d) sind Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt, die ohne eine Mitteilung nach Absatz l Satz 2, also z. B. lediglich auf Orund einer Kassenanweisung geleistet worden sind.

3. (1) Dienst- oder Versorgungsbezüge, die nach Nummer 2 zuviel gezahlt sind, sind zurückzufordern, soweit der Beamte oder Versorgungsempfänger nicht mit Erfolg den " Wegfall der Bereicherung geltend macht. Soweit nicht eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausscheidet (vgl. Absatz 4), ist der Beamte oder Versorgungsempfänger in der Regel auf die Möglichkeit der Geltendmachung hinzuweisen.

(2) Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat, was nach der Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist. Er kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die zuviel gezahlten Bezüge

a) bei einmaligen Leistungen (z. B. Beihilfen, Reise- oder Umzugskostenvergütungen) 10 vom Hundert des zustehenden Betrages nicht übersteigen,'

b) bei regelmäßig wiederkehrenden. Leistungen (z. B. Dienst- oder Versorgungsbezügen, Beschäftigungsvergütung, Trennungsentschädigung) 10 vom Hundert der für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Gesamtbezüge derjenigen Art, bei der die Überzahlung eingetreten ist (z. B. Trennungsentschädigung, Beschäftigungsvergütung), nicht übersteigen. Die einzelnen Bestandteile der Dienstbezüge im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes und der Versorgungsbezüge sind Bezüge gleicher Art; dies gilt jedoch nicht für Zulagen nach § 22 BBesG; übersteigt die Überzahlung bei wiederkehrenden Leistungen die Grenze von 10 vom Hundert, so ist gleichwohl der Wegfall der Bereicherung zu unterstellen, wenn der insgesamt überzahlte Betrag 50 DM nicht übersteigt.

(3) Soweit der Wegfall der Bereicherung nicht nach Absatz 2 unterstellt werden kann, ist der Fortbestand der Bereicherung anzunehmen, wenn infolge der Überzahlung eine Vermehrung des Vermögens des Beamten oder Versor-

fungsempfängers oder eine Verminderung etwaiger chulden eingetreten ist.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Dienst-öder Versorgungsbezüge bleibt selbst bei Wegfall der Bereicherung, und zwar auch in den Fällen, in denen dieser nach Absatz 2 unterstellt wird, bestehen, wenn

a) die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als Abschlagszahlung oder auf Grund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurden (vgl. Nummer 2 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a),

b) ein Fall der Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 vorliegt,

c) der Beamte oder Versorgungsempfänger deri Mangel des rechtlichen Orundes dtr Zahlung beirrt Empfang der Bezüge kannte oder später erfuhr; das gilt auch dann, wenn der Empfänger die Fehlerhaftigkeit eines wirksamen Bescheides kannte oder nachträglich erfuhr ' (vgl. Nummer 2 Abs. 4 Satz 2 Buchstaben b und c),

d) der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen; das gilt auch dann, wenn er die Fehlerhaftigkeit eines wirksamen Bescheides hätte erkennen müssen (vgl. Nummer 2 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c).

Hat der Beamte oder Versorgungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes zwar nicht beim Empfang der Bezüge gekannt, aber später erfahren, oder hätte er den Mangel später erkennen müssen, so ist beim Vergleich der

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

8. 11. 68(7) / Blatt (8) entfallen

Vermögensvcrhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.

4. Die Entscheidung darüber, ob aus Billigkeit sg runden von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge abgesehen wird (§ 87 Abs. 2 Satz 3 BBG), steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden; sie bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, wenn die Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll. Bei der Entscheidung sind vor allem'die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beamten oder Versorgungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen; in der Regel soll wenigstens ein angemessener Teil der Überzahlung zurückgefordert werden. Ist die Überzahlung auf Grund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers entstanden, so wird regelmäßig überhaupt nicht von der Rückforderung abzusehen sein.

5. (1) Die Rückforderung wird, wenn dem Empfänger auch weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, grundsätzlich durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 84 Abs. 2 BBG) geltend gemacht; dabei können angemessene Raten zugebilligt werden.

(2) Ist eine Aufrechnung deshalb nicht möglich, weil dem Empfänger keine Bezüge mehr gewährt werden, so können Ratenzahlungen bewilligt werden.

11. Übergangsregelung

.Soweit zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge nach der bisherigen Verwaltungspraxis bereits zurückgefordert worden sind, ist wie folgt zu verfahren:

1. Ist der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden und ist die Überzahlung vollständig getilgt, so hat es dabei sein Bewenden.

2. Ist der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden und die Überzahlung nur teilweise getilgt, so ist von der weiteren Einziehung der zurückzuzahlenden Beträge abzusehen, soweit bei Anwendung der unter Abschnitt I aufgeführten Grundsätze die Rückforderung nicht gerechtfertigt ist.

3. Hat der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen den Rückforderungsbescheid Rechtsbehelfe eingelegt, die den Bescheid nicht unanfechtbar werden ließen, so ist dieser nach den unter Abschnitt I aufgeführten Grundsätzen zu überprügen und, soweit er sich danach als ungerechtfertigt erweist, aufzuheben. Beträge, die trotz Einlegung des Rechtsbehelfs zurückgezahlt oder einbehalten worden sind, sind insoweit wieder auszuzahlen, als der Rückforderungsbescheid aufgehoben wird.

III. Verhinderung von Überzahlungen

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge nur noch in einer Minderzahl von Fällen mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden können. Die für die Festsetzung von Dienst- oder Versorgungsbezügen zuständigen Stellen haben daher, auch zur Vermeidung von Haftungsansprüchen, bei der Festsetzung von Dienst- oder Versor-gungsbzügen besonders sorgfältig zu verfahren. Damit Überzahlungen vermieden werden, bitte ich, folgende Grundsätze zu beachten:

1. Dienst- oder Versorgungsbezüge dürfen erst zuerkannt werden, wenn der festgestellte Sachverhalt dies einwandfrei rechtfertigt. Ist der Sachverhalt nach Erschöpfung aller zugänglichen Beweismittel rieht eindeutig geklärt und greifen keine Beweisvermutungen zugunsten des Beamten oder Versorgungsempfängers ein, so dürfen, soweit die Zweifel reichen, Zahlungen nicht geleistet werden.

2. Ist der Sachverhalt einwandfrei geklärt, bestehen aber rechtliche Zweifel, so ist die Weisung der nächsthöheren Dienstbehörde einzuholen.

3. Steht die Berechtigung eines Beamten oder Versorgungsempfängers dem Orunde nach fest, kann aber die Höhe der zustehenden Bezüge zunächst noch nicht einwandfrei festgestellt werden (z. B. weil das Besoldungsdienstalter noch nicht endgültig festgesetzt werden konnte oder weil Auskünfte der Versicherungsträger nach § 115 Abs. 2 BBG oder der Beschäftigungsstelle im Falle der Anrechnung anderweitigen Einkommens noch fehlen), so sind bis zur endgültigen Feststellung Zahlungen in Höhe des zweifelhaften Anspruchsteils nur unter Vorbehalt zu leisten. Der Zahlungsempfänger ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nach endgültiger Festsetzung der zustehenden Bezüge die unter Vorbehalt geleistete Zahlung verrechnet und etwaige Überzahlungen zurückgefordert werden.

4. Werden Tatsachen bekannt, die eine Verringerung oder einen Wegfall der zu gewährenden Dienst- oder Versorgungsbezüge zur Folge haben (z. B. der Bezug von Einkommen aus einer Verwendung von Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst), so sind die Bescheide, auf deren Grundlage die bisherigen Bezüge gezahlt worden sind, unverzüglich zurückzunehmen oder entsprechend zu ändern. Können die dem Beamten oder Versorgungsempfänger zustehenden neuen Bezüge nicht sofort endgültig festgesetzt werden, so ist der Bescheid zurückzunehmen und anschließend entsprechend Nummer 3 zu verfahren.

5. Wird festgestellt, daß ein Bescheid, der Dienst- oder Versorgungsbezüge festsetzt, rechtswidrig ist, und kann dieser Bescheid nicht rückwirkend zurückgenommen werden (vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs. 4), so ist er, soweit die Rechtswidrigkeit reicht, unverzüglich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; Nummer 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

3 Nach den Grundsätzen zur Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG (siehe Nummer 2) ist die rückwirkende Aufhebung eines fehlerhaften Pensionsfestsetzungsbescheides in der Regel ausgeschlossen, weil der Versorgungsberechtigte für die Vergangenheit in seinem Vertrauen auf den Bestand des Bescheides geschützt werden muß. Der Bescheid wird jedoch dadurch nicht rechtlich richtig. Die Festsetzungsbehörde muß daher, wenn eine Neuberechnung für den gleichen Zeitraum erforderlich wird, von den rechtlich zustehenden Bezügen ausgehen; sie darf Nachzahlungen nur dann leisten, wenn die Neuberechnung einen höheren als den bereits gezahlten Betrag ergibt. Das gleiehe gilt, wenn von einer Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gem. § 87 Abs. 2 Satz 3 BBO abgesehen worden ist.

20363

Zu §§ 29, 78 G 131 i. Verb, mit §§ 69, 53 BeamtVG:

1 Die Krankenbezüge, die Arbeiter des öffentlichen Dienstes duf Grund von Tarifvorschriften erhalten, sind als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 53 BeamtVG anzusehen.

2 Ein durch Überstunden erzieltes Einkommen ist bei der Ruhensregelung außer Betracht zu lassen. Als „Überstunden" sind auch die nach den §§ 15, 19 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder bzw. den entsprechenden Vorschriften der Manteltarifverträge für Arbeiter des Bundes und der Gemeinden über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu. leistenden Mehrarbeitsstunden anzusehen.

3 Als Regelungshöchstgrenze gelten nach § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Endstufe im Sinne dieser Vorschrift ist auch bei Versorgungsempfängern, -deren Grundgehalt auf bestimmte Dienstaltersstufen beschränkt ist, die letzte Stufe der Besoldungsgruppe. .

4 Die Vorschrift des § 53 Abs. 4 BeamtVG, nach der bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen ist, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Unfallausgleich entspricht, ist auch auf frühere Be-

H. II. 68 (7) / Blatt (8) entfallen

147. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MBl. NW. Nr. 4 einschl.)

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timte dn/uwenden, die Anspruch auf Versorgung nach § IHla Abs. 4 BB(; (ggf. iiber § 181b BBG) i. Verb, mit § 142 BB(; hdhen Dies fjilt nicht, wenn dem früheren Beamten Versorgung nach dem Bundesversorgungsge-set/zusteht |vgl § 1«1d Abs. 2 BBG). Die Vorschrift des § 5,'i Abs. 4 BeamtVG gilt nicht für fnihere Beamte, die ein Amt bekleideten, das ihre Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (§ 142 Abs. 4 Satz!) BBC).

S Die db 1. 1. 1972'an Stelle der bisherigen Ministerialzula-qe qewährte Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage l zum Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechender Vorschriften der Länder gehört zu dem zu regelnden Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Das gleiche gilt für 'lie den Arbeitnehmern db 1. 1. 1972 dn Stelle der bisherigen Ministerialzulage fjewährte Zulage

t, Die Zulage, die Beamten bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen gemäß Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B gewährt wird, und die diese" Zulage entsprechende Überstundenpauschvergü-tung, die Angestellte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen nach Nummer 5 SR 2 s BAT erhalten, gehören zu dem zu regelnden Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.

7 Die Tätigkeit als Arbeitsmediziner bei berufsgenossen-schaftlichen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten, die auf Grund des durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBI. I S. 1885) neu geschaffenen § 719a RVO eingerichtet worden sind, ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften.

H Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Helfers des Bundesverbandes für Selbstschutz (BVS) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - als BVS-Fachleh-rer ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit unter das Umsatzsteuergesetz fällt.

9 Die Entschädigung, die ein Gerichtsvollzieher auf Grund der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 23. Januar 1976 (GV. NW. S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1978 (GV. NW. S. 565), - SGV. NW. 20320 - erhält, ist bei einer Ruhensregelung außer Betracht zu lassen.

10 Als Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG ist in den Fällen, in denen Kraftfahrer nach dem Tarifvertrag für Kraftfahrer des Bundes oder nach den in den Ländern geltenden Tarifverträgen über die Arbeitsbedingungen der Kraftwagenfahrer einen Pauschallohn erhalten, der Lohn anzusetzen, den der Kraftfahrer zu erhalten hätte, wenn kein Pauschallohn zu zahlen wäre. Dieser fiktive Lohn ist ggf. von der Beschäftigungsstelle zu erfragen.

Außer Betracht zu lassen sind auch bei diesem fiktiven Lohn der Arbeitslohn für Überstunden sowie Zuschläge, die allgemein im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Berücksichtigung finden (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit und dergleichen). Hierzu gehören auch Besitzstandszulagen, die nach dem durch § l Nr. 6 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 17 vom 16. 3. 1977 (GMB1. S. 187) neugefaßten § 8 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. 4. 1965 (GMB1. S. 177) oder nach den entsprechenden Tarifverträgen der Länder (in NW nach dem durch den 14. Änderungstarifvertrag vom 16. 3. 1977 geänderten § 7 des Tarifvertrages vom 10.2.1965 - SMBl. NW. 203310) gezahlt werden.

Zu §§ 29, 78 G 131 i. Verb, mit §§ 69, 54 BeamtVG:

Bei der Regelung des Ruhegehaltes eines Beamten, dem aus dem ersten Beamtenverhältnis Kriegsunfallversorgung

gemäß § 181a BBG zusteht und der einen weiteren Versorgungsanspruch aus einem zweiten Beamtenverhältnis erworben hat, ist bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Nr. l BeamtVG der Hundertsatz, der sich aus der gesamten ruhegehaltfähicjen Dienstzeit ergibt, um 20 v. H. bis zum Höchstsatz von 75 v. H. zu erhöhen.

Zu §§ 29, 78 G 131 i. Verb, mit §§ 60, 61 BeamtVG:

1 Nach § 61 Abs. 3 BeamtVG lebt das Witwengeld wieder auf, wenn sich die Witwe wieder verheiratet hat und die Ehe aufgelöst wird.

Ist der erste Ehemann an den Folgen eines Unfalles verstorben, den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat, so erhält die Witwe auf Grund der Besitzstandwahrung des Artikels II Abs. 11 der Zweiten Novelle zum G 131 Unfallversorgung auch dann, wenn die zweite Ehe vor dem 1. 9.1957 geschlossen und nach diesem Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Auf Antrag ist der Witwe Versorgung nach § 181a BBG zu gewähren (vgl. Artikel 11 § 18 Abs. 2 der Dritten Novelle zum G 131). Soweit bisher anders verfahren worden ist, sind die Witwen darüber zu unterrichten, daß ihnen auf Grund des Artikels II § 11 der Zweiten Novelle zum G 131 Unfallversorgung zusteht, sie jedoch die Möglichkeit haben, die Versorgung nach § 181a BBG weiterzu-beziehen. Die Witwen sind über den Unterschied und über die Auswirkungen einer Umstellung der Versorgungsart aufzuklären. Gleichzeitig ist ihnen aufzugeben, alsbald eine Erklärung darüber abzugeben, welche Versorgungsart sie beziehen wollen. Sie sind außerdem darauf hinzuwei-sen, daß die abgegebene Erklärung unwiderruflich ist. Wird Dienstunfallversorgung gewählt, ist die Umstellung vom Ersten des Monats vorzunehmen, in dem die Erklärung abgegeben wird.

2 Auf das wiederaufgelebte Witwengeld sind ab 1. 1. 1967 neben Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen auch Rentenansprüche anzurechnen, die infolge der Auflösung der Ehe erworben worden sind. Die Vorschrift des Artikels X Nr. 3 Abs. l des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBI. I S. 1007) sichert den am 31. 12. 1966 anspruchsberechtigten Witwen den bisherigen Besitzstand. Diese Besitzstandregelung dient lediglich dem Zweck, den am 31. 12. 1966 zugestandenen Bezug zu erhalten (betragsmäßiger Besitzstand). Deshalb bestimmt Artikel X Nr. 3 Abs. I Satz 2 des Dritten Beamtenr und Besoldungsrechts-änderungsgesetzes, daß sich der zu gewährende „Ausgleichsbetrag" um spätere Erhöhungen der Versorgungsbezüge verringert. Rentenerhöhungen wirken sich unmittelbar auf den zu zahlenden Versorgungsbezug aus. Auf den Ausgleichsbetrag sind spätere Rentenerhöhungen nicht anzurechnen.

3 Ein infolge der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das wiederaufgelebte Witwengeld einschließlich eines der Witwe zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l BeamtVG anzurechnen. Erreicht oder überschreitet der anzurechnende Betrag den Gesamtbetrag von Witwengeld und Unterschiedsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag nicht neben dem Waisengeld zu zahlen.

Zu $ 30:

§ 30 G 131 ist durch Artikel V § 3 Nr. l des 2. BesVNG mit Wirkung vom 1.7. 1975 dahingehend geändert worden, daß auch Heilbehandlungszeiten im Sinne des $ 114 Abs. 2 Nr. 2 BBG bei den in § 30 G 131 bezeichneten Beamten und unter den in § 30 G 131 genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Zu §31:

l Die Berücksichtigung von Beförderungen (Beförderungs-schnltt) richtet sich ab I. 10. 1961 nach §31 G 131. Gegenüber dem früheren $ 110 BBG sieht 13l eine Beförderungs-beschrankung nur für die in der Zeit vom 30. I. 193.1 bis

114. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MBl NW. Nr. 87 einschl.)

8. 11.68 (9)

zum Ablauf des 8. 5. 1945 erfolgten Beförderungen vor. Zu der Gesamtzahl der nach dem Scchsjahresschnitt zu berücksichtigenden Beförderungen treten (ab I. 10. 1961) höchstens zwei weitere Beförderungen. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Sechsjahresschnitt keine Beförderung zu berücksichtigen wäre.

2 § 3l ist vor einer Überleitung nach den §§ 48 ff. des Bun-desbesoldungsgesetzcs anzuwenden.

3 Nach § 2 der Ersten Durchführungsverordnung G 131 (BGBI. 11962, S. 398) sind Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und einer Kriegsgefangenschaft vor der Anstellung auf die seit der Anstellung abgeleistete Dienstzeit (ft l Abs. l der Ersten DVO) anzurechnen, soweit durch sie die Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Beginn einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 115 BBG über das 17. Lebensjahr hinaus verzögert worden ist.

Eine Verzögerung ist anzunehmen, wenn der Beamte im Anschluß an eine in den Annahmebedingungen für il e Beamtenlaufbahn geforderte und von ihm abgeschlossene Ausbildung (Eingangsvoraussetzung) oder im Anschluß an eine für den Beginn einer Beschäftigung im Sinne des $ 115 BBG erforderliche und vun ihm beendete Schul- ockr Berufsausbildung »der aus einer Beschäftigung im Sinn» des § 115 BBG in den nichtberufsmäUigen Wehrdienst oder militärischen oder militarähnlichen Dienst einberufen wurden ist und sich innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem. Wehrdienst oder aus der Kriegsgefangenschaft schriftlich um Eintritt in eine Beamtenlaufbahn oder eine nach f 115 BBG zu berücksichtigende Beschäftigung beworben und die Bewerbung aufrechterhalten hat.

Eine Verzögerung ist ferner anzunehmen, wenn die in den Annahrnebedingiingen für die Beamtenlaufbahn geforderte Ausbildung (Eingangsvoraussetzung) oder eine für den Beginn einer Beschäftigung Im Sinne dies $ 115 BBG erforderliche Schul- oder Berufsausbildung Infolge nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder militärischen oder miliUr-Jhnlichen Dienstes nicht begonnen oder unterbrochen wurde, der Beamte Innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder aus der Kriegsgefangenschaft die Ausbildung aufgenommen oder fortgesetzt und sich innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Ausbildung schriftlich um Eintritt In eine Beamtenlaufbahn oder eine nach f 115 BBG zu berücksichtigende Beschäftigung beworben und die Bewerbung aufrechterhalten hat.

Bei Entlassungen aus dem Wehrdienst oder aus der Kriegsgefangenschaft während des ersten Weltkrieges und der Nachkriegszeit rechnen die genannten Fristen für die Bewerbung jeweils frühestens vom 1.1. 1920 an.

Im übrigen ist der Lauf det Fristen für die Bewerbung und -die Aufnahme oder Portsetzung der Ausbildung solange gehemmt, als von dem Beamten nicht zu vertretende Gründe für die Nichteinhaltung der Fristen (z. B. Krankheit, Mangel an Schulen, Mangel an Lehrstellen) vorliegen; in diesen Fällen laufen die Fristen erst nach Wegfall des Hinderungsgrundes weiter oder beginnen, wenn der Hinderungsgrund schon bei Beginn der Frist vorgelegen hat, erst nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen.

Ist bei der Anwendung des Beförderungsschnitts in Fällen, in denen der Beamte im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe aufgestiegen ist, gem. § 3l Abs. 4 Satz 2 von der Aufstieps-beförderung auszugehen, so findet die Vorschrift des § 3l Abs. l Satz l Halbsatz 2 (Berücksichtigung von zwei weiteren Beförderungen) keine Anwendung.

4 Nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung ü 131 können zum Ausgleich von Härten vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 BBG als ruhegehaltfähig1 anerkannte Zeiten bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Beförderung angerechnet werden. Zeiten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. l Buchstabe a und Nr. 3 BBG als ruhc-gehaltfähig berücksichtigt sind, können jedoch nur nach Abzug von 3 Jahren angerechnet werden. Trefftn diese Zeiten mit außerplanmäßigen Dienstzeiter- oder Zeiten im Sinne des § 115 BBG zusammen, so verringert sich der Abzug von 3 Jahren um die vorliegenden außerplanmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im Sinne des § 115 BBG.

Da sich bei der Anwendung dieser Vorschrift Zweifel ergehen haben, weise ich zur Klarstellung darauf hin, daß heim Zusammentreffen außerplanmäßiger Dienstzeiten

oder von Zeiten im Sinne des § 115 BBG mit Zeiten nach 5 116 Abs. l Nr. l Buchstabe a oder Nr. 3 BBG sich der Abzug von drei Jahren um sMmtllche ruhegehalttihigen .(überplanmäßigen Dienstzeiten und um die nach § 115 BBG als ruhegehaltfähig angerechneten Zeiten und nicht nur um die nach Anwendung des § 31 Abs. 6 noch anrechenbaren Zeiten vermindert.

Dazu zwei Beispiele:

I. Beispiel:

*) ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § III BBG = 5 Jahre

bi ruhegehaltfähigc Dienstzeit nach § 115 BBG = 6 Jahre

c) ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 116 BBG =^ 3 Jahre

(1)3

Nach § 31 anrechenbare Dienstzelt:

1. l >i( Zeit nach a) voll = 5 Jahre

2. Uk- Zeit nach b) gekürzt'um 5 jähre

(§31 Abs. 6) ' =. l Jahr

Summe: — 6 Jahre

1. Die Zeit nach c) gekürzt um 3 lahrc (§ 3 Satz 2 Halbsatz 2 d. VO) Der Abzug von 3 Jahren verringert sich um Zeiten nach § 115 BBG (§ 3 Satz 2 Halbsatz 2 d VO)

(Für die Verringerung ist dabei eine Zeit nach $ 115 BBG von mehr als 3 Jahren ohne praktische Auswirkung) = 3 Jahre

Summe: = 9 Jahre

2. Beispiel

a) und c) wie im I. Beispiel

b) ruhe gehaltfähige Dienstzeit nach § 115 BBC = 2 Jahre Nach § 31 anrechenbare Dienstzelt:

1. Die Zeit nach a) voll 5 Jahr.

2. Die Zeit nach b) gekürzt um 5 Jahre - 0 Jahre

3. Die Zeit nach c) gekürzt um 3 Jahre (S 3 Satz 2 Halbsatz l d. VO). Der Abzug verringert sich um Zeiten nach $ 115 (5 3 Satz 2 Halbsatz 2 d. VO) - 2 .lahrr

Summe. — 7 |,ihre

Zu § 32:

1 Den versorgungsberechtigten Volksdeutschen Vertriebenen kann zu den in Deutsche Mark umgerechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Herkunftslandes ein Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gewährt werden (§ 2 Abs. 2 der Zweiten DV zum G 131). Der Zuschlag ist vom Ersten des Antragsmonats, frühestens vom 1. 4. 1952 ab zu bewilligen [vgl. Abschnitt III meines RdErl. v. 13. 4. 1957 (n. v.) -B 3210 - 14O4/IV/57 (SMBl. NW. 20363)[. Ein besonderer Antrag auf Bewilligung des Zuschlags nach § 2 Abs. 2 der Zweiten DV zum G 131 ist nicht erforderlich; es genügt der allgemeine Antrag auf Versorgung nach dem G 131. Dies gilt auch für die Gewährung eines Zuschusses zu den in Deutsche Mark umgerechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Volksdeutschen Umsiedler nach Abschnitt II B meines RdErl. v. 10. 12. 1956 (n. v.) - B 3001 - 6761/IV/56 (SMBl. NW. 20363).

2 Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der früheren Polizeivollzugsbeamten (Offiziere des Ord-nungs- und Gendarmeriedienstes) des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren ist nach § 32 Abs. l Satz 2, Abs. 2 von den entsprechenden Dienstbezügen des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes auszugehen. Letztere ergeben sich für die eingangs genannten Personen aus Anlage 5 zu Anlage A des Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 5. 8. 1953 - GMBI. S. 477 — i. d. F. der Anlage 5 zu Anlage II des Oem. RdSchr. d. BMI und BMF v. 4. 2. 1954 - OMBI. S. 77. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zwecks Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der ver-

20363

8. 11.68(9)

114. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

20363

gleichbaren deutschen Polizeibeamten ist nach § 65 G 131 und der hierzu erlassenen Sechsten DV zu verfahren. Demgemäß ist, wenn als vergleichbarer deutscher Polizei-beamter ein aus der Besür. A 2 c 2 Fußnote 2 in die BesGr. A 2 c 2 übergeleiteter Polizeibeamter zu berücksichtigen und bei diesem nach § 8 Abs. 5 der Sechsten DV zu verfahren ist, von den so ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch für den Angehörigen des Protektoratspolizeidienstes auszugehen. Maßgebend ist hierbei der Tag der Beförderung des letzteren in die der Besoldungsgruppe A 3 b (vgl. § 8 Abs. 5 der Sechsten DV) entsprechende Dienstklasse und Besoldungsgruppe des Protektorats (z. B. bei Gendarmerieoffizieren des Sonderdienstes 1/6 oder bei Regierungspolizeioffizieren des Ordnungsdienstes 11/6).

Zu §§ 32, 51 und 64:

1 a) In meinem RdErl. v. 13. 4. 1957 (n. v.) - B 3210 -I404/IV/57 (SMBl. NW. 20363) - tritt in Abschnitt IM an Stelle der Absätze l und 2 folgender Absatz: „Über die Bewilligung eines Zuschlages entscheidet die oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) oder die von ihr ermächtigte Dienststelle; W Nr. 4 zu § 60 G 131 bleibt unberührt."

b) In meinem RdErl. v. 10. 12. 195fr (n. v.) - B 3001 -6761/iV/56 .SMBl. NW. 20363) - tritt in Abschnitt IV an die Stelle der Ziffern l und 2 Abs. l folgender Absatz:

„über die Gewahrung einer Unterstützung und die Bewilligung eines Zuschusses entscheidet die oberste Dienstbehörde (f 60 G 131) oder die von ihr ermächtigte Dienststelle; W Nr. 4 zu § 60 G 131 bleibt unberührt."

2 An Stelle des. in

a) Abschnitt III Nr. 4 meines RdErl. v. 10. 12. 1956 (n. v.) - B 3001 - 6761/1 V/56 (SMBl. NW. 20363) - und

b) Abschnitt M Nr. 4 der Anlage A zu meinem RdErl. v.

20. 9. 1957 (n. v.) - B 3210 - 4357/1 V/57 - (SMBl.

NW. 20363)

vorgesehenen Einvernehmens mit dem Bundesminister der Finanzen ist künftig das Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern herbeizuführen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. 12. 1969 (BVerwG II C 31.65) entschieden, daß die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr ermächtigte Dienststelle bei der Bewilligung eines Zuschlages nach § 2 Abs. 2 der Zweiten DVO zum G 131 im Rahmen des ihr hierbei eingeräumten Ermessens Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen berücksichtigen kann, sofern sich, nicht aufgrund von besonderen Anrechnungsvorschriften (§111 Abs. 3, { 115 Abs. 2 BBG) eine Anrechnung der Renten auf das Ruhegehalt ergibt; die Berücksichtigung der Rente müsse aber in diesen Fällen in Form einer Anrechnung auf den Zuschlag erfolgen. Es erscheint jedoch im Rahmen des Zuschlags zustehenden Ermessens zulässig, die Rente wie bisher auf den Versorgungsbezug anzurechnen, wenn die Anrechnung bei der Bewilligung des Zuschlages vorbehalten wird. Die Rente darf höchstens bis zum Betrag des bewilligten Zuschlags angerechnet werden.

Ich bitte daher, künftig in den Bescheiden über die erstmalige Bewilligung eines Zuschlages nach § 2 Abs. 2 der Zweiten DVO zum G 131 folgenden Vermerk aufzunehmen:

„Der Angleichungszuschlag nach § 2 Abs. 2 der Zweiten DVO zum G 131 wird Ihnen mit der Maßgabe bewilligt, daß Ihnen insgesamt keine höhere Versorgung gewährt wird, als sie ein vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes erhält. Nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhende Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen werden deshalb auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet, soweit sie für Zeiten gewährt werden, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, und sofern sich ihre Anrechnung nicht ohnehin aufgrund anderweitiger Regelungen ergibt. Sie sind verpflichtet, den Bezug von Renten und deren Veränderungen mitzuteilen."

Soweit in der Vergangenheit über die Rentenanrechnung unanfechtbar entschieden worden ist, verbleibt es dabei,

auch wenn bei der Bewilligung des Angleichungszuschlages die Rentenanrechnung nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist. In Versorgungsfällen, in denen der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst nachträglich bekannt wird, ist der Bewilligungsbescheid zu ändern.

Zu | 35

1 Beamte z. Wv., die mit Ablauf des 30. 9. 1961 in den Ruhestand, getreten sind, können, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt infolge eines Dienst- oder Kriegsunfalles dienstunfähig werden, keine Dienst- oder Kriegsunfallversorgung erhalten.

2 Nach W Nr. 8 Abs. 4 zu § 35 steht nur eine im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft erfolgte Internierung im Ausland der Kriegsgefangenschaft gleich. Nunmehr ist im Hinblick auf § 9a Satz 4 des Heimkehrergesetzes und im Hinblick auf § 9 Abs. l des Häftlingshilfegesetzes für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes in Vwv Nr. 2 Abs. 6 zu § 181 Abs. 3 BBG in Verbindung mit Vwv Nr. 4 zu § 114 BBG bestimmt worden, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige Zeiten der Internierung und Verschleppung sowie des Gewahrsams in der sowjetischen Besatzungszone wie Zeiten der Kriegsgefangenschaft zu behandeln sind.

Internlerungs- und Gewahrsamszeiten, die nach Vwv Nr. 2 Abs. 6 zu § 181 Abs. 3 BBG der Zeit einer Kriegsgefangenschaft gleichstehen, sind auch bei Anwendung des § 35 AOs. 3 Satz l wie Zeiten einer Kriegsgefangenschaft zu behandeln.

3 Wehrmachtangehörige, die sich in französischer Kriegsgefangenschaft befanden, hatten auf Grund besonderer Richtlinien der französischen Regierung aus dem Jahre 1947 die Möglichkeit, in ein freies Arbeitsverhälthis übergeführt zu werden. Die Überführung erfolgte nach Abschluß eines Arbeitsvertrages, durch den der Kriegsgefangene sich für mindestens ein Jahr zu einer bestimmten Arbeit verpflichten mußte.

In »einem Urteil v. 3. 3. 1958 - V C 256/57 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß deutsche Kriegsgefangene, die sich auf Grund der Richtlinien der französischen Regierung auf ein Jahr als Freiarbeiter verpflichteten, nach wie vor in ausländischem Gewahrsam festgehalten wurden. Auf Grund dieser Entscheidung ist das als freier Arbeiter verbrachte ein« Arbeitsjahr als Zeit der Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 anzusehen.

4 Die Zeit einer Beschäftigung bei den ausländischen Stationierungsstreitkräften ist nicht als Dienstzeit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4 G 131 zu berücksichtigen.

'5 Der Bundesminister der Finanzen hat zu der Frage, ob die Dienstzeit im Deutschen Minenräumdienst als öffentlicher Dienst im beamtenrechtlichen Sinne angesehen werden kann, in einem Schreiben die Ansicht vertreten, daß die Dienstzeit im .Minenräumdienst nicht als deutscher öffentlicher Dienst gewertet und deshalb auch nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 35 Abs. 3 berücksichtigt werden kann (W Nr. 8 Abs. 3 zu § 35). In einem früheren Schreiben hatte jedoch der Bundesminister des Innern bereits dahingehend Stellung genommen, daß die von Angehörigen des früheren Deutschen Minenräumdienstes bei dieser Einrichtung abgeleisteten Dienstzeiten nach § 35 Abs. 3 ruhegehaltfähig sind. An dieser Auffassung, nach der bisher auch im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Nordrhcin-Westfalcn verfahren worden ist, hält der Bundesminister des Innern trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesministers <ter Finanzen fest.

IHT Deutsche Mincnraiundienst war eine Einrichtung, die nach dem 8. 5. 1945 die Tätigkeit fortsetzte, die vor • lein /.usammcnbriich der Ucichsmarir.e oblag. Wenn auch über die Kechlsform des Deutschen Minenräumdienstes /.wtifel bestehen mögen, so ist doch sicher, daß der Deutsche Minenräumdienst Arbeiten verrichtete, die im deutschen öffentlichen Interesse lagen. In einem regulären Waffenstillstandsvcrtrag wären diese Aufgaben Deutschland auferlegt worden, wie dies beim Waffenstillstand im Jahre 1918 und auch im Versailler Vertrag geschehen ist. Ich bin der Auffassung, daß der Deutsche Minenräum-

114. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

8. ll.68(9!a)

dienst eine deutsche Einrichtung war. Daß diese Einrichtung unter dem Befehl der Besatzungsmacht stand, ändert m. E. hieran nichts. Die Mittel für den Deutschen Minenräumdienst wurden im Zonenhaushalt ausgebracht.

Die dargelegte Auffassung wird außer von dem Bundesminister des Innern von der Mehrzahl der Länder der Bundesrepublik vertreten. Ich bitte daher — vorbehaltlich einer endgültigen Abstimmung auf Bundesebene bzw. einer Klärung der Präge im Rechtsstreit — nach dieser Auffassung zu verfahren.

6 Zu den nach § 35 Abs. 3 Satz l und Satz 3 G 131 ruhegehaltfähigen Zeiten gehören ab 1. 7. 1975 auch Heilbehandlungszeiten im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. 2 BBG (s. Änderung des § 35 Abs. 3 G 131 durch Artikel V § 3 Nr. 2 des 2. BesVNG). Die Heilbehandlungszeiten gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 106 Abs. l Nr. l BBG.

Zu g 36:

1 Unterhaltsbeiträge fur die nach § 35 Abs. 2G 131 entlassenen Beamten z. Wv. (§ Mi Abs. l Nr. 3) und für die nach § 6 Abs. l G I3J entlassenen Beamten auf Widerruf, die sich am 8.5.1945 nach Vollendung des 27. Lebensjahres 3 Jahre in einer Planstelle befunden hatten und die Voraussetzungen für die Übernahme in das ßeamtenverhält-ni» auf Lebenszeit erfüllten (§ 3«> AN. l Nr. 5) sind grundsätzlich erst nach Eintritt der Dicnstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze zu bewilligen. Erhält der Beamte im Zeitpunkt der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bereits eine Rente aus der Nachversicherung gem. j 72 (i 131 (ggf. i. Verb, mit Artikel II $ lli des Dritten Ändcrungsgesetzes G 131), so ist der Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit zu bewilligen und die Rente in voller Höhe auf dem Unterhaltsbcitrag anzurechnen. Ist die Rente aus der Nachversicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt, bitte ich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Lebenszeit gegeben sind. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Lebenszeit entfällt gem. § 72a G 131 die Nachversicherung.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. 10. 1973 - BVerwG VI C 27.71 - entschieden, daß bei der Bemessung der Höhe des Ruhegehaltes, bis zu der ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 Abs. l Nr. 5 G 131 bewilligt werden kann, die in $ 35 Abs. 3 G 131 bezeichneten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. Ich bitte, entsprechend zu .verfahren. Soweit derartige Zeiten bisher unberücksichtigt geblieben sind und sich eine Berücksichtigung dieser Zeiten auf die Höhe des festgesetzten Unterhaltsbeitrages auswirkt, bitte ich, den Unterhaltsbeitrag für die Zukunft neu festzusetzen.

Zu §| 36 und 39:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil v. 17. 7. 1963 - VI C 210.61 - zur Frage der Bedürftigkeit eines Unterhaltsbeitragsberechtigten Stellung genommen. Der Entscheidung sind folgende Grundsätze zu entnehmen:

a) Die W Nr. 2 zu § 36 und die W Nr. 5 zu § 30 G 131, wonach hei der Bemessung des Unterhaitsheitrages u. a. auch die Bedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen ist, sind Ermessungsrichtlinien, die die zuständige Behörde binden. Sie entsprechen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages zum Ausgleich von Härten vorsieht.

üleichcs gilt für die W Nr. 4 Abs. 2 711 § 36 G 131, durch die bestimmt ist, daß der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Nachversicherung nach § 72 ü '131) die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht ausschließt, die Rente aber bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen ist.

b) Ks ist zulassig, für die BunU-iliiii|> der Itedurltigkcil des Antragstellers die wirtschjftliche Lage vergleichbarer Versoigungscmpfanger mit Anspruch .mf Ver-sorgungshezügf, aber ohne sonstiges Einkommen als Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen.

Im Regelfall darf davon ausgegangen werden, d.ib 20363 diese Versorgung für den Lehensunterhaft der ümp-. fänger ausreichend ist.

c) Aus der durch §§ 36 und 39 G 131 gegebenen Grundlage für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages kann eine Verpflichtung zur Alimentation etwa im Sinne der Sicherstellung eines standesmäßigen Lebensunterhalts nicht hergeleitet worden.

Danach entspricht es der Zweckbestimmung der §§ .16, 39 G 131, wenn an die Bedürftigkeit eines Unterhalts-beitragsburechtigten strenge Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet, daß bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten und bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages Einkünfte des Berechtigten (Renten und sonstige Einkünfte; wegen der nicht zu berücksichtigenden Einkünfte vgl. Richtl Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 zu § 120 B BÖ) grundsätzlich in vollem Umfange und ohne Schongrenze zu berücksichtigen sind.

Ich bitte, künftig entsprechend zu verfahren. Bisherige günstigere Bewilligungen bitte ich diesen Grundsätzen anzupassen, sobald eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages erforderlich wird. Führt eine allgemeine Erhöhung der Bezüge zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages, soll die Anpassung nicht zu einer Verminderung des bisherigen Zahlbetragcs führen.

Zu g 37a:

Die erfolgreiche Teilnahme an lachpolizeilichcn Lehrgängen war bei Pulizeivollzugsbeamten eine der Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit. Von der Forderung der erfolgreichen Teilnahme an derartigen Lehrgängen ist während des Krieges auf Grund der RdErl. d. RMdl. v. 20. II. 1939 (RMBliV. S. 2367) u. v. 29. 5. 1940 (RMBliV. S. 1053) betreffend die vorübergehende Lockerung der Anstellung?- und Beförderungshestim-mungen bei der Schutzpolizei und üend. abgesehen wurden. Polizeivollzugsbeamte erfüllen demnach die Voraussetzungen des $ 37 a auch dann, wenn sie durch den Krieg gehindert waren, an den vorgeschriebenen f.ichpnlizei-lichen Lehrgängen teilzunehmen und die Anstellimg«-prüfungen abzulegen. Die sonstigen' Voraussetzungen für die Anstellung auf Lehenszeit nach § 13 des Deutschen Polizeiheamtengesetzes müssen allerdings am 8. 5. HI4S bzw. dem für Spätheimkehrer gellenden Zeitpunkt erfüllt gewesen sein.

Zu § 37b:

1 Die Angehörigen eines Beamten, der sich in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam befindet, erhalten ab I. 10.

. 1961 an Stelle der Dienstbczüge, die dem Beamten am 8. 5. 1945 zugestanden haben, Bezüge in Höhe eines Ruhegehaltes, das nach den Bestimmungen des Absatzes l neu festzusetzen ist.

2 Die Bezüge der nach dem 1. 4. 1951 heimgekehrten Beamten werden mit Wirkung vom 1. 10. 1961 nach den Vorschriften des Absatzes 2 neu festgesetzt.

3 Ist der Beamte vor dem 1. 10. 1961 heimgekehrt, so vei-bleibt es hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand bei den bisherigen Vorschriften. Standen einem solchen Beamten nach der bis zum 30. 9. 196! geltenden Fassung des § 37 b höhere Bezüge zu, su sind Bezüge in dieser Höhe weiter zu zahlen (Artikel II § 6 Abs. 2 des Dritten Änderungsgcsetzes G 131).

4 Der Bemessung der Bezüge nach § 37b sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des für die entsprechende Wiederverwendung in der früheren Laufbahn maßgebenden Amtes unter Berücksichtigung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahrsams zugrunde zu legen. Ist das hiernach maßgebende Amt in den Besoldungsordnungen des Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungsgruppe nach den Besoldungsordnungen des Landes, in dem erstmals die Bezüge festgesetzt werden, zu ermitteln.

Maßgebend sind hierbei die Besoldungsordnungen, die im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand für Landesbeamte galten. War das Amt zu diesem Zeitpunkt gegenüber den sonstigen Ämtern bereits angehoben (z. B. Lehrer oder Richter), so ist dieses angehobene Amt der Berechnung der Bezüge nach § 37b zugrunde zu legen.

8.11.68(9a)

114. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

20363

Die so ermittelten Bezüge nehmen nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand an den landesrechtlichen Besoldungserhöhungen und an den für Versorgungsempfänger geltenden Besoulungsrechtsanderungen (z. B. Überleitung in eine höhere Besoldungsgruppe, Neufestsetzung des BDA) teil.

5 Beamte, die in der sowjetischen Besatzungzone aus Gründen in Gewahrsam gehalten werden, die im Bundesgebiet nicht anerkannt werden, können gemäß § 37b Abs. 4 G 131 solchen Beamten gleichgestellt werden, die sich in Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden. Dabei ist Voraussetzung, daß der Gewahrsam bei Inkrafttreten des G 131 bestand. Der in § 37b Abs. 2 G 131 erfolgte Hinweis auf § 4 Abs. l Nr. 2a G 131 bedeutet nur eine ausdrückliche Klarstellung der ohnehin für den Heimkehrer geltenden Rechtslage.

Wird der Beamte aus dem Gewahrsam entlassen und zieht er zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet, so erhält er die in § 37 b Abs. 2 G 131 vorgesehenen Bezüge.

Die Voraussetzungen des § 4 ü 131 sind in derartigen Fällen stets erfüllt (vgl. § 14 des Häftlingshilfegesetzes).

Zu g 38:

1 Die Hinterbliebenen eines Beamten z. Wv. oder eines unter § 37a ü 131 fallenden Beamten, der nach dem 8. 5. 1945 in Kriegsgefangenschaft oder einem Gewahrsam der in § 37b Abs. l, 4 oder § 37d G 131 bezeichneten Art verstorben ist, erhalten ab I. 10. 1961 ihre Bezüge aus einem fiktiven Ruhegehalt berechnet, das sich bei entsprechender Anwendung des § 37 b Abs. 2 Satz l G 131 ergibt.

2 Die Hinterbliebenen eines nach dem 8. 5. 1945 in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam verstorbenen Beamten auf Widerruf erhalten vom I. 10. 1961 ab einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes auch dann, wenn der Beamte die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichnete Dienstzeit (§ 37a G 131) durch die Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des üewahrsams nach dem 8. 5. 1945 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Beamte erst nach dem 31. 3. 1951 in Gewahrsani genommen worden ist.

Zu §42:

1 Im Bundesanzeiger Nr. 166 v. 5. 9. 1967 (Beilage) sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 42 0 131 v. 26. 8. 1967 veröffentlicht. Ich bitte um Beachtung.

2 In den VV Nr. 4 Abs. 2 Buchstabe b und Nr. 9 Abs. 2 Buchstabe b zu § 42 G 131 ist klargestellt, daß der Versorgungsfall im Sinne des § 42 Abs. l oder Abs. 2 G 131 mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eintritt und gleichzeitig erläutert, daß zu dem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auch das Sterbegeld gehört.

Dagegen gehören die dem Erben gemäß § 121 Abs. l BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften verbleibenden Dienstbezüge nicht zu den Versorgungsbe- > Zügen, an denen sich der Träger der Versorgungslast nach Maßgabe des § 42 G 131 zu beteiligen hat.

3 Nach § 122 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen vom 1. 6. 1962 ab Vordienstzeiten nach § 122 Abs. l LBG nur zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie zur Begründung eines Rentenanspruchs geführt haben. Soweit danach Vordienstzeiten nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sind sie bei der Berechnung des Versor-gungslastenanteils nach § 42 Abs. l G 131 auch nur zur Hälfte in die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit, die für die Aufteilung der Versorgungsbczüge maßgebend ist (VV Nr. 5 Abs. l zu § 42 G 131), einzubeziehen.

4 Wird ein Beamter z. Wv., der gem. § 24 G 131 (F. 1957) von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit worden war, nach dem 30. 9. 1961 von einem Dienstherrn als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit vor der Vollendung des 62. Lebensjahres übernommen, so beteiligt sich der nach dem G 131 zuständige Träger der Versorgungslast gem. § 42 Abs. 6 G 131 an der Versorgungslast des neuen Dienstherrn.

5 Bei der Berechnung des Anteils an der Versorgungslast nach § 42 Abs. 2 ü 131 ist in den Fällen, in denen eine Kapitalabfindung nach den §§ 43-45 ü 131 gewährt

117. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1977 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

8. 11.68(10)

worden ist, der laufende Versorgungsbezug zugrunde zu legen, der nach der Gewährung der Kapitalabfindung unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 5 ü 131 noch zusteht. Die gewährte Abfindungssumme ist jedoch, da sie nach § 43 Abs. 3 a. a. 0. an die Stelle des, kapitalisierten Teiles des Ruhegehaltes tritt und somit einen im voraus geleisteten Versorgungsbezug darstellt, ebenfalls von dem neuen Dienstherrn anteilig zu tragen.

6 In Fällen, in denen der Bund gem. § 61 Abs. 4 G 131 Vorschüsse zahlt, sind die nach § 42 G 131 zu berechnenden Anteile wie die Vorschüsse selbst bei Kapitel 3307 Titel 43705 des Bundeshaushalts nachzuweisen.

Demnach sind die in diesen Fällen nach § 42 Abs. l a. a. O. zu leistenden Anteile bei Kapitel 3307 Titel 43705 in Ausgabe und die nach § 42 Abs. 2 a. a. O. anzufordernden Erstattungsbeträge bei Kapitel 3307 Titel 43705 durch Absetzung von der Ausgabe (in rot) zu buchen. Soweit die hiernach aus Kapitel 3307 Titel 43705 zu leistenden Anteile der Bund erhält, sind sie bei Kapitel 3307 (3308) Titel 28101 in Einnahme nachzuweisen. Die vom Bund zugunsten des Kapitels 3307 Titel 43705 zu erstattenden Anteile bitte ich dem Kapitel 3307 (3308) Titel 67101 zu entnehmen.

Dabei ist sicherzustellen, daß in jedem einzelnen Versorgungsfall jederzeit die genaue. Höhe des gesamten Vorschußbetrages unter Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Anteile nach § 42 a. a. O. für die Vorschußabwicklung festgestellt werden kann.

7 Der Bundesminister der Finanzen hat die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Abteilung für Zölle und Verbrauch-Steuern) ermächtigt, Anforderungen des neuen Dienstherrn nach § 42 Abs. l G 131 für den in Nummer 5 Abs. 2 Ziffer l Buchstabe d und f der VV zu § 42 ü 131 bezeichneten Personenkreis entgegenzt nehmen und abzurechnen.

Zur Anforderung der Anteile nach § 42 Abs. 2 G 131 (Nummer 11 der .VV) für Angehörige der Zollverwaltung und der Monopolverwaltung .für Branntwein sind alle , Oberfinanzdirektionen und das Landesfinanzamt Berlin, jeweils für diejenigen Versorgungsfalle ermächtigt worden, für die sie zuständig sind.

8 Nach Nummer 8 Abs. l der W zu § 42 G 131 entfällt eine Beteiligung des neuen Dier.stherrn gemäß § 42 Abs. 2 0 131 an der Versorgungslast nach dem G 131, wenn der Übernommene aus der Verwendung einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch oder einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Orundsätzen erlangt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil v. 19. 9. 1968 - BVerwG VI C 23.66 - entschieden, daß darüber Das eine Beteiligungspflicht des neuen Dienstherm gemäß § 42 Abs. 2 G 131 an der Versorgungslast nach dem G 131 auch dann nicht besteht, wenn der Übernommene aus der neuen Verwendung eine angemessene, dem Ruhegehalt ähnliche Versorgung (§ 54 Abs. l Nr. l BeamtVG) erhält. Ich bitte, dem Urteil zu folgen. Die W Nr. 8 Abs. l zu § 42 G 131 ist insoweit überholt.

9 Bei der Berechnung des Versorgungslastenantcils nach § 42 Abs. l G 131 ist der neue Dienstherr gemäß j 42 Ans. l Satz 20 131 vorweg mit zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belasten, wenn der wiedcrverwendete Beamte durch Beförderung ein höheres Amt erl.mgt h;it, als es nach dem G 131 bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstbeziige zu berücksichtigen wäre. Eine Vorwegbelastung des neuen Dicnstherrn mit zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge entfällt, wenn der beförderte Beamte bei einem Verbleihen in der Rechtsstellung nach dem ü 131 auf Grund der Überleitungsvorschrif-ten des Artikels II § 7 des Vierten Änderungsgesctzes 0 131, des Artikels IX des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, des Artikels II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes oder der, Artikel II oder IV des Zweiten Besoldungsneuregelungsgcsetzes in eine Besoldungsgruppe übergeleitet worden wäre, die der im neuen Dienstverhältnis durch Beförderung erlangten Besol-" dungsgruppe entspricht. Die Vorweghelastung entfällt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der infrage kommenden Überleitungsvorschrift.

10 Die den Versorgungsempfängern auf Grund des Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Üoerbrückungsrii-lage vom 30. Januar 1970 (BGBI. l S. 125) gezahlte Zulage ist als Bestandteil der Versorgungshezüge in die. Berechnung des Versorgungslastenanteils nach § 42 G 131 einzu-beziehen.

11 Der Bundesminister des Innern hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. 2. 1969 - 2 BvL 20/63 - über die verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 2 G 131 und auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, vom 29. 6. 1973 - BVerwG VI C 36.70 -, in dem die Abgrenzungskriterien für eine verfassungsgemäße Anwehdung des § 42 Abs. 2 G 131 konkretisiert worden sind, folgende Hinweise zur Durchführung des § 42 Abs. 2 G 131 in Ergänzung der VwV Nr. 8 Abs. l, 2 zu § 42 G 131 gegeben:

a) Eine Verwendung im Sinne des § 42 Abs. 2 G 131 liegt nicht vor, wenn der neue Dienstherr vernünftigerweise überhaupt nicht für die Unterbringung •eines bisher amtlosen Unterbringungsteilnehmers in Betracht kommen konnte. Nach dem Gesetzeszweck ist } 42 Abs. 2 G 131 nicht anwendbar, wenn es ausgeschlossen ist, daß die Beendigung des neuen Dienstverhältnisses ohne Versorgungsanspruch einen Versuch darstellt, sich der Beteiligung an der Versorgungslast zu entziehen. Diese Voraussetzung wird nur. dann vorliegen, wenn der neue Dienstgeber im Zeitpunkt der Beschäftigung des Uhterbringungsteilnehmers keine Diensthenneigenschaft besessen und seinen Bediensteten üblicherweise keine Versorgungszusagqn gegeben hat.

b) Eine Verwendung im Sinne des § 42 Abs. 2 G 131 liegt femer nicht vor, wenn der Unterbringungsteilnehmer nur vorübergehend beschäftigt worden ist.

Für den Begriff der vorübergehenden Verwendung spielt das nur zeitliche Moment keine entscheidende-Rolle. Eine nicht vorübergehende Verwendung kann daher auch vorliegen, wenn diese nur kurz gedauert hat und vorzeitig - aus welchen Gründen auch immer - beendet worden ist. Umgekehrt braucht eine „Verwendung" selbst dann noch nicht vorzuliegen, wenn sie tatsächlich lange ge- . dauert hat.

Eine vorübergehende Beschäftigung hat vorgelegen, ^enn sie nicht als zur endgültigen Unterbringung führende Vorstufe angesehen werden konnte, weil der Dienstherr nach Größe, insbesondere nach Personalbestand und Stellenplan an der auf Dauer berechneten Verwendung des Unterbringungsteilnehmers kein Interesse haben konnte, da ihm eine nach seiner Ausbildung und beruflichen Laufbahn auch nur entfernt in.Betracht kommende Aufgabe nicht zugewiesen werden konnte. Als in Betracht kommende Aufgabe mußte nicht ein konkret gleichwertiges Amt angeboten werden können. Es genügte, daß dem Unterbringungsteilnehmer in Übereinstimmung mit den unterbringurigs-rechtlichen Vorschriften des G 131 zumutbare / laufbahnentsprechende Aufgaben übertragen wer-d<_n' konnten (§ 20 G 131 d. F. und die VwV Nr. 4 zu §20 G 131).

Eine Verwendung im Sinne des § 42 Abs. 2 G 131 liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der neue Dienst-Herr in der Lage war, dem bei ihm tätigen Unterbringungsteilnehmer eine nach § 20 G 131 a. F. zumutbare laufbahnentsprechende Beschäftigung anzubieten. Das ist anzunehmen, wenn er die Möglichkeit hatte, den Unterbringungsteünehmer in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in derselben oder einer mindestens • gleichwertigen Laufbahn zu Übernehmen (§ 20 Abs. l Nr. l G 131 a. F.) oder ihm eine nach seiner Berufsausbildung, seinem Alter oder seinem Gesundheitszustand zumutbare Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter zu übertragen (§ 20 Abs. l Nr. 2 G 131 a. F.). Konnte dem Unterbringungsteilnehmer danach ein laufbahnentsprechendes Amt angeboten werden oder

20363

8. 11.68(10)

134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

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konnten ihm in Übereinstimmung mit den unterbringungsrechtlichen Vorschriften des .G 131 zumutbare Aufgaben übertragen werden, so hat eine nur vorübergehende Beschäftigung nicht vorgelegen. Eine Freistellung von der Beteiligungspflicht nach § 42 Abs. 2 G 131 kommt nur in Betracht, wenn der neue Dienstherr im Einzelfalle nachweist, daß er dem Unterbringungsteilnehmer eine zumutbare laufbahnentsprechende Aufgabe nicht übertragen konnte, weil ihm insbesondere nach Personalbestand und Stellenplan die Möglichkeit für eine angemessene Beschäftigung des Unterbringungsberechtigten fehlte. Die Grundsätze über die zumutbare Verwendung gemäß § 20 Abs. l Nr. 2 G 131 a. F. gelten auch hinsichtlich der Beschäftigung von Berufssoldaten oder berufsmäßigen RAD-Angehörigen. Eine solche Beschäftigung war nicht etwa von der Erfüllung der laufbahnmäßigen Voraussetzungen abhängig, die für die Übernahme in • das Beamtenverhältnis gefordert wurden. Deshalb kann die Beschäftigung eines Berufssoldaten oder berufsmäßigen RAD-Angehörigen auch nur dann als vorübergehend im Sinne des § 42 Abs. 2 G 131 angesehen werden, wenn der verwendende Dienstherr nicht in der Lage war, dem Unterbringungsberechtigten eine zumutbare Aufgabe als Angestellter oder Arbeiter im Sinne des § 20 Abs. l Nr. 2 G 131 a. F. zu übertragen, wobei es auf die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht ankam.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat komc Auswirkungen auf die bis zur Verkündung dos Beschlusses vom 4. 2. 1969 geleisteten Erstattungszahlungen.

12 Das ab 1. 1. 1975 zu zahlende Kindergeld ist in die Erstattungen nach § 42 Abs. l und 2 G 131 nicht einzubeziehen.

13 Der Bundesminister.des Innern hat sich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen damit einverstanden erklärt, daß die sich aus der Frühpensionierungsrege-lung des § 117 Abs. l BBG in der Fassung des Artikels IV § l Nr. 12 des 2. BesVNG ergebende Erhöhung der ruhege-haltfähigen Dienstzeit (Zurechnungszeit) bei der Berechnung des Versorgungslastenanteils nach § 42 Abs. l G 131 unberücksichtigt bleibt. Das bedeutet, daß

a) in den bei Inkrafttreten der Frühpensionierungsrege-lung vorhandenen Versorgungsfällen der festgesetzte Vornhundertsatz für die Erstattung des Anteils nach § 42 Abs. l G 131 trotz Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit durch Berücksichtigung der Zurechnungszeit unverändert bleibt,

b) in den nach Inkrafttreten der Frurrpensionienmgsrege-iung eingetretenen oder eintretenden Versorgungsfällen die Zurechnungszeit bei der.Ermittlung des Vom-hundertsatzes für die Erstattung des Anteils nach § 42 Abs. l G 131 außer Betracht bleibt.

14 Zu den „Kürzungsvorschriften" im Sinne der VwV Nummer 4 Abs. l Satz l sowie 'der VwV Nummer 9 Abs. l Satz l zu § 42 G 131 gehört nicht die Vorschrift des § 57 BeamtVG. Den Erstattungen nach § 42 G 131 sind daher die vor Anwendung des § 57 BeamtVG sich ergebenden Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

15 Erstattungsansprüche nach § 42 G 131 unterliegen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

Zu § 50:

Mit Rundschreiben v. 24. 4. 1957 - II 11 - 24 640/8 Art. 131 - 9093/56 - hat der Bundesminister des Innern zur Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach § 50 G 131 an frühere Beamte a. W. oder deren Hinterbliebene folgendes mitgeteilt:

„Frühere Beamte auf Widerruf oder deren Hinterbliebene, denen am 8. 5. 1945 bereits ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3 oder § 103 DBG bewilligt war, gehören zu den in § l Abs. l Nr. 2 G 131 genannten sonstigen Versorgungsempfängern, soweit die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Ihre Unterhaltsbeiträge können nach § 50 Satz 2 G 131 mit den sich aus den §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 G 131 ergebenden Beschränkungen weiter bewilligt werden (vgl. VV Nr. 2 u. 3 zu § 50 G 131). Nach Abschnitt I Nr. 5 des gemeinsamen RdSchr. vom 3. 10. 1953 (GMB1. S. 499 MinBIFiri. S. 810) waren bisher auf Zeit oder Dauer bewilligte Unterhaltsbeiträge bis zum Erlaß der Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zum Bundesbeamten-gesetz in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. .

In der Vwv Nr. 11 zu § 180 BBG ist für frühere Beamte auf Widerruf und deren Hinterbliebene, denen nach § 76 Abs. 3 bzw. § 103 DBG ein Unferhaltsbeitrag bewilligt war oder 'hätte bewilligt werden können, eine Regelung getroffen. Diese findet aber - wie auch § 180 Abs. 2 Nr. 5 BBG — auf die unter das G 131 fallenden Personen nach § 29 dieses Gesetzes keine Anwendung. Es ist daher beabsichtigt, eine entsprechende Regelung in den VV zum G 131 zu treffen. Im Hinblick darauf und zur Vermeidung einer Unterbrechung in der Zahlung der bewilligten Unterhaltsbeiträge werden in den vorliegenden Fällen gegen die Weiterzahlung keine Bedenken erhoben.

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit, dem Bündesminister derN Finanzen."

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Zu § 51:

1 Nach Absatz l Satz 2 sind auf Volksdeutsche Umsiedler, für die bis zum 8. 5. 1945 keine Vorschriften über die Gewährung von Unterstützungen aus Reichsmitteln erlassen waren, die für die Umsiedler ausden baltischen Staaten erlassenen Vorschriften anzuwenden.

Diese Bestimmung erfaßt insbesondere die Volksdeutschen Bediensteten aus der Sowjetunion (UdSSR), die dort eine Tätigkeit ausgeübt haben, die in Deutschland nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechts in der Regel von Beamten oder von sonstigen versorgungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes' wahrgenommen zu -werden pflegt, ode.r die auf Grund eine solchen Tätigkeit eine Alters- oder Invaliditätsversorgung erhalten haben. Das trifft im besonderen für die Tätigkeit der Lehrer an Schulen und Hochschulen, die den öffentlichen Schulen und Hochschulen im Reichsgebiet entsprechen, sowie für die Tätigkeit der Angehörigen staatlicher oder kommunaler Verwaltungen im engeren Sinne zu, jedoch nicht für eine solche in wirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen oder gar Partei- oder diesen gleichgestellten Dienststellen.

Die Vorschrift ist durch Artikel II §-18 Abs. 4 Nr. l des Dritten Änderungsgesetzes zum G 131 rückwirkend am I. 4. 1951 in Kraft gesetzt worden. Eines Antrages auf rückwirkende Zahlung der Bezüge bedarf es in den Fällen nicht, in denen am 30. 9. 1961 noch Zahlungen geleistet wurden.

Nachzahlungen ab 1. 4. 1951 dürfen jedoch nur in den Fällen geleistet werden, in denen die Versorgungsberechtigten bei Inkrafttreten dieser Vorschrift auf Grund der Zelten Novelle zum G 131 Versorgungsbezüge ab 1. 9. 1957 erhielten, also rechtzeitig (bis zum 31. 3. 1958) einen Antrag gestellt hatten. In allen übrigen Fällen sind Nachzahlungen für die Zeit vom 1. 4. 1951 bis 30. 8. 1957 nicht zu gewähren.

Auf die zu gewährenden Nachzahlungen sind die vor dem 1. 9. 1957 evtl. gezahlten Unterstützungen anzurechnen.

2 Für Hinterbliebene von Bediensteten aus der Sowjetunion, die vor dem 22. 6. 1941 verstorben, verschollen oder vermißt waren, gilt Nummer 1'2 des Erl. d. RMdl. u. d. RMdF. v. 8. 8. 1940 - RMBliV. S. 1637 - (Anlage 3 und Abschnitt III Nr. 4 meines RdErl. v. 10. 12. 1956 (n. v.) B 3001 - 6761/1 V/56 - SMBl. NW. 20363 -).

3 Volksdeutschen Bediensteten aus der Sowjetunion sind Zeiten, in denen sie während des 1. Welt krieges interniert waren, nach § 111 BBG als runegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn sie vor der Internierung im öffentlichen Dienst Rußlands gestanden haben.

4 Auf die im öffentlichen Dienst in Litauen tätig gewesenen „Festangestellten" sind die für Beamte geltenden Vorschriften des G 131 anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, daß deren Anstellung widerruflich war; auch das deutsche Beamtenrecht kannte Beamte auf Kündigung. Entscheidend ist, daß es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handelt. Hiervon geht auch der die Volksdeutschen Umsiedler u. a. auch aus Litauen behandelnde RdErl. d. RMdl. v. 16. 1. 1941 (RMBliV. S. 99) - Anlage 6 meines RdErl. v. 10. 12. 1956 - n. v. - B 3001 - 6761/IV/ 56 SMBl. NW. 20363 - i. Verb, mit dem RdSchr. d. RMdl. v: 5. 2. 1940 (RMBliV. S. 241) aus. Da das Dienstverhältnis auch der sogenannten „festangestellten" Staatsbediensteten, die in etatmäßigen Stellen tätig waren, widerruflich war, können diese Bediensteten nur mit einem deutschen Beamten auf Widerruf gleichgestellt werden, nicht jedoch mit deutschen Angestellten mit einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach § 52 Abs. l, 2 G 131.

108. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1975 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

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Für die am 8. 5. 1945.noch dienstfähigen Volksdeutschen Umsiedler aus Litauen, die Staatsbedicnstete der vorstehenden Art waren und vor ihrer Umsiedlung noch keine Versorgung nach dem Recht des Herkunftslandes und auch nach der Umsiedlung bis zum 8. 5. 1945 keine Unterstützung aus Reichsmitteln erhalten haben, gilt Abschnitt l Abs. 2 des vorstehend genannten RdErl. v. 10. 12. 1956. Hierbei ist wegen der im HcrkunftOande abgelegten Prüfungen der oben bereits erwähnte RdErl. v. 5. 2. 1940 (RMBliV. S. 241) - Abschnitt l Nr. 2 - zu beachten.

Die Rechtsstellung dieser Personen richtet sich nach §§ 5l, 32, G, 37a, 70 G 131. Im übrigen nehme ich auf die in Abschnitt U Unterabschnitt A Abs. 2 Nr. 2 d. RdErl. v. 10. 12. 1956 bezeichneten RdErl. Bezug, die u. a. auch für die Volksdeutschen Umsiedler aus Litauen gelten.

I-'ür die Anwendung des § 37a G 131 ist

a) ein'etatmäßiger Staatsbcdienstetcr, d,:r am 8. 5. 1945 nach Vollendung des 27. Lebensjahres ununterbrochen sechs Jahre, im öffentlichen Dienst Litauens (die Zeit nach der Umsiedlung bis zum 8. 5. 1945 eingerechnet) tätig war,

einem deutschen Beamten auf Widerruf gleichzustellen, der sich nach Vollendung des 27. Lebensjahres sechs Jahre in einer Planstelle befunden hat (§ 37a Satz l erster Haibsatz),

b) ein etatmäßiger Staatsbediensteter im Polizcivoll-ziigs-dienst, der am 8. 5. 1945 das 27. Lebensjahr vollendet und im Polizcivollzugsdienst (einschl. Wehrdienst) eins; Dienstzeit von zwölf Jahren (die Zeit nach der Umsiedlung bis zum 8. 5. 1945 eingerechnet) abgeleistet hatte,

einem deutschen Polizeivollzugsbeamten gleichzustellen, der am 8. 5. 1945 die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit nach § 13 des deutschen Pulizcibeamtengesetzes erfüllte (§ 37a Satz l zweiter Halbsatz).

Die Voraussetzung für die Gewährung von Vcrsorgungs-beziigen nach § 37a G 131, daß die Bediensteten die Wartezeit nach § 106 Abs. l Nr. l BBG erfüllen, bleibt zu beachten. Die Versorgung der Hinterbliebenen dieser Staats-bcdicnsletcn richtet sich nach § 38 Satz 2 G 131.

Das Vorstehende ist auf am 8. 5. 1945 noch dienstfähige Volksdeutsche Umsiedler, die litauische Staatsbedienstete waren, jedoch nicht zu den Festangestellten gehörten und nicht etatmäßig waren, nur anzuwenden, wenn auch sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und für sie ebenfalls eine dem Obigen entsprechende Versorgungsberechtigung nach litauischen Vorschriften bestanden haben sollte. Material hierüber liegt mir bisher aber nicht vor.

Volksdeutsche Umsiedler aus Litauen, denen bereits vor dem 8.5. 1945 laufende Unterstützungen aus Reichsmitteln nach den damals für sie geltenden Reichsregelungen gezahlt worden sind, gehören zum Personenkreis des § l Abs. l Nr. 2 und erhalten Versorgung (Unterstützungen) nach § 51 (Hinweis auf den RdErl. v. 10. 12. 1956).

Abdrucke der deutschen Übersetzungen folgender litauischer Gesetze liegen.dem Innenminister und mir vor:

a) II. Nachtrag zum Gesetz über die Besoldung von Staatsbediensteten vom 11.6. 1924,

b) Nachtrag l zum Gesetz über die Besoldung der Staatsbediensteten vom 14. II. 1924, das eine Gruppeneinteilung der etatmäßigen Staatsbediensteten enthält, '

c) Pensions- und Unterstützungsgesetz der Staatsbediensteten vom 13. II. 1925,

d) Ausführungsbestimmungen zum Pensions- und Unterstützungsgesetz für Staatsbedienstete vom 25. 9. 1926.

Zu § 52:

l § 52 O 131 erfaßt Angestellte und Arbeiter, die zum

Personenkreis des § l Abs. l Nr. l oder Nr. 2 oder § 2 G 131 gehören und entweder

a) am 8. 5. 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach einer Besoldungsgruppe der für Beamte geltenden Besoldungsordnungen (RBesO und ähnliche) sowie auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten, in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde kündbar waren (Absatz 1), oder

b) am 8. 5. 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten (Absatz 2, 1. Alternative), oder

c) bei ihrem letzten Dienstherrn oder dessen Rechtsvorgänger vor dem 1. 4. 1938 mindestens 6 Jahre unter der Geltung einer Versorgungsregelung im Sinne der Ausführungen zu b im Dienst gestanden haben (Absatz 2, 2. Alternative). Es ist nicht erforderlich, daß die Versorgungsregelung am 8. 5. 1945 noch bestanden hat, oder daß der Angestellte oder Arbeiter an diesem Tage aus einer etwa bei seinem Dienstherrn noch bestehenden Versorgungsregelung Ansprüche herleiten konnte. Es sind demnach nunmehr auch anspruchsberechtigt Angestellte und Arbeiter, die zwangsweise oder freiwillig einer Zusatzversorgungskasse beitraten, wenn sie vor dem Beitritt und vor dem 1. 4. 1938 unter der Geltung einer Versorgungsregelung bereits 6 Jahre Dienst bei ihrem -letzten Dienstherrn oder dessen Rechtsvorgänger abgeleistet hatten.

Die Vorschriften der Abschnitte II und IV des G 131 sind in den Fällen des vorstehenden Buchstaben a uneingeschränkt, in Fällen der vorstehenden Buchstaben b und c unter Beachtung der in § 52 Abs. 3 und 4 getroffenen Regelung anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind erst am 1.9.1957 in Kraft getreten (vgl. Artikel l Ziffer 44

1. Verb, mit Artikel IX Abs. l Ziffer 10 der Zweiten Novelle zum G 131). Hieraus folgt, daß die in diesen Sätzen aufgeführten Umstände erst ab 1.9. 1957 der Annahme des Vorliegens eines Anspruches im Sinne des § 52 nicht mehr entgegenstehen.

2 Ein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 52 Abs. l kann unter sinngemäßer Heranziehung der in § 52 Abs. 2 Satz 2 erfolgten Aufzählung durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung, Statut oder Einzelvertrag gegeben gewesen sein. Er mußte zum Inhalt haben,

a) daß der Angestellte am 8. 5. 1945 - bzw. bis zu seinem bereits vorher erfolgten Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder Eintritts der Dienstunfähigkeit — Vergütung in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung der Reichsbesoldungs-ordnung oder einer anderen für Beamte geltenden Besotdungsordnung erhielt, und

b) daß dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Versorgungsbezüge in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes oder eines anderen Beamtengesetzes am 8. 5. 1945 zu zahlen waren.

3 Ein „vertraglicher Anspruch" im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz l l. Alternative (siehe Nummer l b) liegt vor, wenn eine Zusicherung im Wege eines der im ersten Teil des

2. Satzes angeführten Tatbestände erfolgte.

Hierbei ist es nicht erforderlich, daß eine bestehende Dienstordnung, Ruhelohnordnung u. ä. ausdrücklich zum Gegenstand des abgeschlossenen Dienstvertrages gemacht worden ist. Es genügt vielmehr, wenn in der Dienstordnung u. ä. eine Bestimmung des Inhalts enthalten war, daß allen betroffenen Bediensteten die Vergünstigungen zugute kommen sollten.

4 Als Versorgungsregelungen im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz l 2. Alternative (siehe Nummer l c) sind Regelungen durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung oder Statut anzusehen. Ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn bzw. eine Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen

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108. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1975 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

OflOßq Grundsätzen war nur dann gegeben, wenn der Dienst-^UwUO nerr verpflichtet war, dem Angestellten oder Arbeiter eine Versorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit zu gewähren. Bediente sich der Dienstherr zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung eines Dritten (einer Versorgungskasse u. ä.), so ist dies unschädlich.

5 Durch § 52 Abs. 2 Satz 3 sind unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen den Ansprüchen im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 Anwartschaften gleichgestellt worden in Fällen, in denen ein Rechtsanspruch auf Versorgung nicht oder die Versorgung nur unter Widerrufsvorbehalt eingeräumt war. Es kann im allgemeinen unterstellt werden, daß die früheren Dienstherren von dem Widerrufsvorbehalt in langjähriger Übung außer in Fällen disziplinarähnlicher Art keinen Gebrauch gemacht haben; es sei denn, daß sich im Einzelfall etwas anderes ergibt.

6 Der Angestellte war am 8. 5. 1945 im Sinne des § 52 Abs. l und des § 52 Abs. 3 Satz I nur noch aus wichtigem Grunde kündbar, wenn dies in einem mit ihm geschlossenen Einzeldienstvertrag ausdrücklich bestimmt war, oder wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz l TO.A oder einer entsprechenden 'Bestimmung einer Tarifvereinbarung vorlagen. Eine vor Einführung der TO.A nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetretene Kündigungsbeschränkung ist nicht ausreichend, es sei denn, daß die Fortgeltung gunstigerer Bestimmungen ausdrücklich vereinbart worden war oder sich aus ständiger Übung ergab, wenn dadurch der Wille des Arbeitgebers auf Weitergeltung der alten Kündigungsbestimmungen ausdrücklich zum Ausdruck kam (vgl. Urteil des BAO vom 16. 12. 1954 -2 A2R 58/54 - Der öffentliche Dienst 1955 S. 31).

7 Eine vom Angestellten oder Arbeiter zu vertretende Unterbrechung (§ 52 Abs. 3 Satz l Halbsatz l) liegt vor, wenn er entweder freiwillig ausgeschieden ist oder durch sein Verhalten Anlaß zu seiner Entlassung gegeben hat. Aus welchen Gründen ein freiwilliges Ausscheiden erfolgte, ist unerheblich.

8 Die durch die Zweite Novelle zum G 131 erfolgte Neufassung des § 52 Abs. 3 hat die Anrechnung der Wehrund Kriegsdienstzeit bewußt ausschließen wollen (vgl. Protokoll über die 14. Sitzung des Unterausschusses des Ausschusses für.Beamtenrecht); und zwar sowohl bei der Berechnung der 6jährigen Dienstzeit nach Absatz 2 als auch bei der Berechnung der 10jährigen Dienstzeit nach Absatz 3.

9 Hinterbliebene von Personen, die vor dem 1. 4. 1938 unter der Geltung einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mindestens 6 Jahre im Dienst gestanden haben und vor dem 8. 5. 1945 gestorben sind, fallen nur dann unter § 52 Abs. 2, wenn sie am 8. 5. 1945 eine beamtenrechtliche Versorgung erhielten. § 52 Abs. 2 erfaßt nur solche unter § l Abs. l Nr. l und 2 ; sowie § 2 ü 131 fallende Personen, die am 8. 5. 1945 im Dienst standen oder Versorgungsempfänger (nicht Rentenempfänger) waren.

10 Ziffer 2 des RdErl. d. Reichsministers der Finanzen v. 31. 3. 1942 (RBesBI. S. 76) bestimmte, daß alle von der panziger Ruhelohnordnung v. 15. 12! 1927 mit ihren Änderungen und Zusätzen (RLO) erfaßten ehemaligen Danziger Staats- und Gemeindearbeiter, die anläßlich der Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich in den Reichsdienst übernommen worden sind, in der Zusatzversicherung des Reichs und der Länder (ZRL) zu versichern waren. Soweit sie jedoch am 31. 12. 1939 die nach der RLO erforderlichen 10 Jahre Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft auf Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung aufrecht erhalten hatten, wurde -ihnen der Anspruch auf Ruhelohn in Form einer Ergänzungsrente, die von der Verwaltung zu tragen war, in Höhe des Unterschieds zwischen der Zusatzrente aus der ZRL und den nach der RLO zustehenden Versorgungsbezügen gewahrt.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 17. 9. 1958 ist die Gewährung einer solchen Ergänzungsrente dem Fall gleichzustellen, daß auf die Versorgung eine Rente aus der Sozialversicherung angerechnet wird, so daß auch hier die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 - Anspruch auf Ruhelohn — erfüllt ist.

11 Nach § 2 Abs. 3 der Dritten DVO zum G 131 sind bei der Feststellung der Versicherungszeiten, die auch der Bemessung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähig zugrunde liegen, Zeiten, für die zwischen dem 8. 5. 1945 und dem 1. 4. 1951 Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich des G 131 entrichtet worden sind, außer Betracht zu lassen. Diese Vorschrift ist bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeils aus der Zusatzversicherung (§ 52 Abs. 3 Satz 3 G 131) nicht anzuwenden.

12 § I16a Satz l BBG ist auf Angestellte mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 52 Abs. 2 G 131) entsprechend anzuwenden.

13 Nach § 59 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder können Zusatzrenten bis zum Monatsbetrag von 20 DM abgefunden werden. Abgefundene Zusatzrenten sind gemäß § 52 Abs. 4 G 131 für die Dauer des Abfindungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Tode des Abgefundenen in der bisherigen Höhe auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Der Abgefundene kann beantragen, daß die Abfindungssumme in einem kürzeren Zeitraum auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Erstattet er die Abfindungssumme der Versorgungsbehörde, unterbleibt künftig eine Anrechnung der Zusatzrente.

14 'Die Hinweise in den Nummern 4, 5 und 6 zu § 29 i. Verb, mit § 115 BBG gelten sinngemäß für die Anwendung des § 52 Abs. 4 G 131.

Zu § 52«:

Der Anspruch auf Übergangsbezüge erlischt gem. § 52a Abs. 3 Satz l mit der Vollendung des 65. Lebensjahres oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit des Berechtigten nur dann, wenn ein Rentenanspruch nicht entsteht; entsteht ein Rentenanspruch, so erlischt der Anspruch auf Übergangsbezüge mit der Erlangung der Rente.

Zu §52c:

1 Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil v. II. 6. 1968 - 2 AZR 343/67 entschieden, daß Angestellten und Arbeitern, die erst auf Grund der 4. Novelle zum G 131 gem. § 4 Abs. l Nr.'3 G 131 (innerdeutscher Zuzugsstichtag) Rechte nach dem ü 131 geltend machen können, Entlassungsgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen zusteht. Ich bitte, dem Urteil zu folgen und Entlassungsgeld bei Erfüllung des innerdeutschen Zuzugsstichtages zu gewähren, und zwar .mch dann, wenn . der Angestellte oder Arbeiter erst nach dem 30. 9. 1961 in das Bundesgebiet zugezogen ist. Bisher abgelehnte Entlassungsgeldanträge sind von Amts wegen wieder aufzugreifen.

2 Im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. II. 6. 1968 (siehe Nummer I) bestehen keine Bedenken, Entlassungsgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Angestellten und Arbeitern zu gewähren, die die Meldefrist des § 8l ü 131 (F. 1951 - 1957) versäumt hatten.

Zu §58:

1 Als Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 kann nur ein auf Zahlung gerichtetes Begehren angesehen werden.

• Die Abgabe des Melde- und Personalbogens, der nur zur Erfassung der unterbringungsberechtigten 131 er diente und in dem ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß Ansprüche aus seiner Ausfüllung nicht hergeleitet werden können, kann nicht als Antragstellung im Sinne des § 58 Abs. 2 angesehen werden.

2 Gem. § 58 Abs. 2 werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Antragsmonats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Nach § 4 G 131 können unter §§ 1 und. 2 G 131 fallende Personen Rechte nach Kapitel l erst geltend machen, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben. Personen, die nach dem Stichtag des § 4 Abs. I Ziff. l G 131 ihren Wohnsitz oder

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dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben oder nehmen, können daher frühestens vom Zeitpunkt des Zuzugs im Bundesgebiet ab Zahlungen erhalten.

Zu § 59:

Den Versorgungsberechtigten, die ihren Wohnsitz aus dem Saarland in das übrige Bundesgebiet verlegen, bleibt der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz l und 2 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. l S. 332) geregelte Besitzstand erhalten.

Das Saarland hat sich bereit erklärt, in Fällen, in denen ein Versorgungsberechtigter aus dem Saarland verzogen ist, auf Antrag Amtshilfe bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu leisten.

Zu § 60

Im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien 1971 S. 374 hat der Bundesminister des Innern eine Übersicht über die für Versorgungsempfänger nach Kapitel I G 131 zuständigen obersten Dienstbehörden und Versorgungsdienststellen nach dem Stand vom 1. 9. 1971 bekanntgegeben. Diese Übersicht ist wie folgt zu berichtigen:

1. In Abschnitt II. Landesbehörden erhält Nummer 2 folgende Fassung:

Spalte l

Spalte 2

Spalte 3

2. Land Bayern

a) Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht u. d. berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes

b) Personen, die nach §§66, 66a G 131

versorgungs-berechtigt sind

c) alle übrigen Versorgungsempfänger

Bayerisches Bezirks-Staatsministerium finanz-der Finanzen, direktion 8000 München 22, Ansbach, Odeonsplatz 4 8800 Ansbach, Brauhaus-str. 18 (Postfach 611)

das Versorgungsamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen

Wohnsitz hat Bezirksfinanzdirektion Regensburg, 8400 Regensburg 2, Obermünster-str. 16 (Postfach 392)

2. In Abschnitt 111. B Nr. 18 Ziffer l Buchstabe a Spalte 3 ist anstelle von „Bezirksfinanzdirektion München, 8000 München 22, Alexanderstr. 3" zu setzen: „Bezirksfinanzdirektion Regensburg, 8400 Regensburg 2, Ober-münsterstr. 16 (Postfach 392)".

Zu §§ 60 bis 63:

Durch § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. l S. 332) ist für die unter Artikel 131 GG fallenden Personen das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht auch im Saarland eingeführt worden. Abweichungen ergeben sich aus § 15 Abs. l Ziffern l bis 7 a. a. 0.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Versorgungsangelegenheiten richtet sich nunmehr auch hinsichtlich des Saarlandes ausschließlich nach §§ 60 bis 63 G 131.

Zu §61:

Bei der Abgabe von Versorgungsfällen an die durch Rechtsverordnung bestimmte Aufnahmeeinrichtung bzw.

an den durch diese bestimmten Treuhänder sind die Versorgungsakten in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich gerade befinden. Mit dem Übergang der Zuständigkeit ist die Aufnahmeeinrichtung für die Abwicklung aller Vorgänge zuständig geworden. Dies gilt auch für die Abwicklung von Überzahlungen und die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Bezügen. Bei auftretenden Schwierigkeiten bitte ich die Akten an die nach der Rechtsverordnung zuständige oberste Dienstbehörde abzugeben, die für die Übernahme durch die Aufnahmeeinrichtung bzw. deren Treuhänder sorgen wird.

Zu §64:.

l Zur Angleichung der Versorgungsbezüge der Altversor-gungsberechtigten aus Österreich, den sudetendeutschen Gebieten und dem früheren Protektorat Böhmen und Mähren an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes haben die Buhdesminister des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte mit Gem. RdSchr. v. 25. 7. 1958 - II B 6 - 24812/1 Art. 131 - 8333/58 -I B/8 - P 1670 - 16/58 - gem. § 64 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 G 131 folgende Richtlinien erlassen:

„1. Personenkreis

Zum Personenkreis gehören:

a) Bei Einführung des Deutschen Beamtenrechts in Österreich am 1. 10. 1938 dort bereits vorhanden gewesene Versorgungsberechtigte.

Hierzu gehören auch Versorgungsempfänger, die vor dem 1. 9.'1939 vom polnischen Staat oder einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Polen Versorgungsbezüge lediglich auf Grund eines Dienstverhältnisses aus der Zeit vor der Errichtung des polnischen Staates er-• halten haben.

b) Bei Einführung des Deutschen Beamtenrechts in den sudetendeutschen Gebieten am 1. 1. 1939 dort bereits vorhanden gewesene Versorgungsberechtigte.

Hierzu gehören auch ehemalige tschechoslowakische öffentlich-rechtliche Bedienstete deutscher Volkszugehörigkeit in den von Polen im Oktober 1938 besetzten Gebietsteilen der Tschechoslowakei (Olsa-gebiet).

c) Versorgungsberechtigte, die am 8. 5. 1945 von einer Kasse der autonomen Verwaltung des früheren Protektorats Böhmen und Mähren Versorgungsbezüge erhielten und deren Versorgungsfall vor dem 1. 7. 1940 eingetreten ist.

2. Versorgungsregelung nach dem G 131

Die in Abschnitt l Buchstabe a und b bezeichneten Personen sind Versorgungsempfänger des Reiches geworden und gehören somit zu den „sonstigen Versorgungsempfängern" im Sinne des § l Abs. l Nr. 2 G 131, wenn die dort angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ihre Versorgungsbezüge bemessen sich ebenso-wie die Versorgungsbezüge der in Abschnitt l Buchstabe c bezeichneten und durch § l Abs. l Nr. 2 i. Verb, mit § l Abs. l Nr. l c G 131 erfaßten Personen nach den Vorschriften des § 64 Abs. l G 131. Danach verbleibt es — vorbehaltlich der dort bezeichneten Abweichungen — bei der bisherigen Bemessungsgrundlage, zu der gem. VV Nr. 5 zu § 64 G 131 die laufenden Zuwendungen usw. gehören.

Im einzelnen ergibt sich folgendes:

a) (1) Die Versorgungsberechtigten zu Abschnitt l Buchstabe a erhielten gem. § 181 ö Abs. l DBG (VO. v. 28. September 1938 - RGBI. l S. 1225 -) tiie nach damaligem österreichischem Recht berechneten Versorgungsbezüge und dazu laufende Zuwendungen, und zwar

aa) Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene nach den Erl. d. RMdF. v.

20363

8.11.68(12)

108. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1975 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

20363

5. 4. 1939 - A 4133 Ost. - 7099 IV - (RBesBI.

S. 79),

19. 1.1941-A4133 Ostm.-351 IV-(RBesBI.

S. 80),

22. 4.1941-A4133Ostm. -5375IV-(RBesBI.

S. 132),

bb) Berufsmilitärpersonen und deren Hinterbliebene nach dem Erl. d. RAM. v. 20. 4. 1939 - Nr. 450/39 - (Fahringer Bd. l S. 478)

und den Erlassen des OKW v. 3. 10. 1940 - Nr. 1641/40 AWA Reichsvers. -(Fahringer Bd. II S. 116), 31. 3. 1941 - Nr. 545/41 Stab D Reichsvers. -(Fahringer Bd. II S. 119),

cc) österreichische Berufsmilitärperspnen, die als Zivilbeamte pensioniert worden sind, nach dem Erl. d. OKW v. 4. 3. 1940 - Nr. 267/40 Reichsvers. (Fahringer Bd. I S. 534),

dd) österreichische Gendarmerieoffiziere, die als Zivilbeamte pensioniert worden sind, nach dem Erl. d. OKW v. 8. 2. 1941 - Nr. I Nu 41 Stab D Reichsvers. - (Fahringer Bd. II S. 118).

(2) Die Versorgungsempfänger, die vor dem 1. 9.

1939 vom polnischen Staat usw. Versorgungsbezüge erhielten, sind durch den Erlaß d. RMdl. v. 5. 12.

1940 - II SB 5131/40 - 6310 Ost/U - (RMBliV. S. 2221) u. den Erl. d. OKW v. 11. 1. 1941 - Nr. 2125/40 Reichsvers. - (Fahringer B$l. H S. 366) hinsichtlich der Höhe und der Zahlung der Versorgungsbezüge so gestellt worden, als wenn für sie immer die Österreich-ungarischen oder die österreichischen versorgungsrechtlichen Vorschriften weitergegolten hätten. Sie sind nach dem G 131 wie die bei Einführung des Deutschen Beamtenrechts im Lande Österreich bereits vorhanden gewesenen Versorgungsempfänger zu behandeln (vgl. Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 16. 8. 1957 - GMBI. S. 416, MinBIFin. S. 995 — und_ Anlage 2 dazu).

b) (1) Die Versorgungsberechtigten zu Abschnitt l Buchstabe b erhielten nach der VO. v. 15. Dezember 1938 (RGBI. I S. 1810), den DurchfBest. dazu v. 30. 3. 1939 (RGBI. l S. 682) und der VO. v. 19. Oktober 1939 (RGBI. I S. 2059) die nach damaligem tschechoslowakischem Recht berechneten Versorgungsbezüge und dazu, laufende Zuwendungen, und zwar

aa) Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene nach dem Erl. v. 29. 1. 1941 (RMBliV S. 214, RBesBI. S. 82), und den dazu ergänzenden Erl. v.

21. 4. 1941 (RMBliV S. 833, RBesBI. S. 132), 28. 1. und 19. 2. 1942 (RMBliV S. 409), 5. 2. und 5. 3. 1942 (RMBliV S. 491), 9. 6. und 29. 6. 1942 (RMBliV S. 1394),

bb) Berufsmilitärpersonen und deren Hinterbliebene nach den Erl. d. OKW v. 5. 1. 1940 - Nr. 2062/39 Reichsvers. - (Fahringer Bd. I S. 641),

3. 10. 1940 - Nr. 1690/40 AWA Reichsvers. -(Fahringer Bd. II S. 163),

31. 3. 1941 - Nr. 551/41 Stab D Reichsvers. -(Fahringer Bd. II S. 164),

(vgl. Anlage l zum RdSchr. d.BMI v. 16. 5. 1955 - 24812/1 Art. 131 - 4582/55 - und VV Nr. 5 zu § 64 G 131).

(2) Die ehemaligen tschechoslowakischen öffentlichrechtlichen Bediensteten deutscher Volkszugehörigkeit im Olsagebiet waren durch den Erl. d. RMd l v. 19. II. 1940- II SB 5286/40 II - 6310 Ost/U - u. den Erl. d. OKW v. 29. 11. 1940 - Nr. 2004/40 Reichsvers. - Fahringer Bd. II S. 362) hinsichtlich ihrer Versorgung den unter die VO v. 19. Oktober 1939 (RGBI. I S. 2059) fallenden sudetendeutschen Versorgungsempfängern gleichgestellt worden. Sie sind nach dem G 131 wie diese zu behandeln (vgl.

Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 16. 8. 1957 -GMBI. S. 416, MinBIFin. S. 995 - und Anlage l dazu).

c) Die Versorgungsberechtigten zu Abschnitt 1 Buchstabe c erhielten bis zum 8. 5. 1945 Versorgungsbezüge nach autonomem Recht des Protektorats und eine Ausghichszulage. Nach Abschnitt II Nr. 2 des Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 5. 8. 1953 -GMBI. S. 477, MinBIFin. S. 838 - sind ihnen die nach damaligem Recht und den Vorschriften über

- die Ausgleichszulage zu errechnenden Bezüge, vorbehaltlich der sich aus § 64 Abs. l Haibsatz l Gi 131 ergebenden Abweichungen, zu gewähren. Hinsicht-

. lieh der Berufsmilitärpersonen und ihrer Hinterbliebenen gilt das unter Buchstabe b Abs. l bb Ausgeführte.

3. Angleichung der Versorgungsbezüge nach § 64 Abs. l Satz 4 G 131 Durch Artikel I Nr. 60 Buchstabe d des Zweiten Gesetzes zur Änderung des G 131 v. 11. September 1957 (BGBI. I S. 1275) ist § 64 Abs. l Satz 3 (jetzt Satz 4) G 131 mit Wirkung vom 1. 9. 1957 dahin ergänzt worden, daß zu den gewährten laufenden Zuwendungen, bei den Versorgungsberechtigten des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren auch zu den Ausgleichszulagen, zur Angleichung an die V'ersorgungsbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ein Zuschlag gewährt werden kann. Bei der Durchführung der Vorschrift des § 64 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 G 131 bitte ich wie folgt zu verfahren:

a) Feststellung der Versorgungsbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes aa) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gilt Abschnitt II Unterabschnitt C des Gem. RdSchr. v. 17. 11. 1956 (GMBI. S. 556, MinBIFin. S. 952). An Stelle dessen Abschnitt II Unterabschnitt" D Nr. l und 2 (Erhöhungen und Verbesserungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) treten die Vorschriften des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Die in den Anlagen I bis 8 zur Anlage A des Gem. RdSchr. v. 5. 8. 1953 (GMBI. S. 477, MinBIFin. S. 838) i. d. F. der Gem. RdSchr. v. 4. 2. 1954 (GMBI. S. 77, MinBIFin. S. 107) u. v. 21. 6. 1956 (GMBI. S. 315, MinBIFin. S. 608) für die deutschen öffentlich-rechtlichen Bediensteten des früheren Protektorats Böhmen und Mähren für die Ermittlung des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes getroffenen Regelungen sind auf die in Abschnitt l Buchstaben b und c bezeichneten Versorgungsberechtigten, die nach dem 30. 9. 1927 in den Ruhestand getreten sind, und deren Hinterbliebene entsprechend anzuwenden. Bei versorgungsberechtigten Berufssoldaten der Österreich-ungarischen Wehrmacht, die in der Tschechoslowakei nicht ihrem österreichungarischen Dienstgrad entsprechend versorgt worden sind, isLge.m. § 64 Abs. l Satz 2 G 131 dem Vergleich der Österreich-ungarische Dienstgrad mit den sich aus dem U 131 ergebenden Maßgaben zugrunde zu legen.

. bb) Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist — ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles -- nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften des G 131 einschließlich der in dessen Rahmen anzuwendenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes festzusetzen.

cc) Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge sind nach den unter bb bezeichneten Vorschriften festzusetzen

117. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1977 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

8.11.68(13)

Hinsichtlich der Gewährung des Kinderzuschlages und des Frauenzuschlages gilt Abschnitt II Unterabschnitt D Nr. 3 und 4 des Gem. RdSchr. v. 17. 11. 1956 (GMBI. S. 55, MinBIFin. S. 952) 1. d. F. des RdSchr. d. BMI v. 8. 4. 1958 (GMBI. S. 157, MinBIFin. S. 494).

b) Höhe des Zuschlages

Sind die nach Buchstabe a festgestellten Versorgungsbezüge des vergleichbaren deutschen Versor-gungsempfängcrs höher als die bis zum 31.8. 1957 gezahlten Versorgungsbezüge, so kann zu den bisher gewährten Versorgungsbezügen (einschl. der laufenden Zuwendung oder Ausgleichszulage) nach § 64 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 G 131 ein Zuschlag bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt werden; sind sie niedriger, so sind die Bezüge in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren.

c) Bewilligung des Zuschlages

Über die Bewilligung eines Zuschlages entscheidet die oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) oder die von ihr ermächtigte Dienststelle; VV Nr. 4 zu § 60 G 131 bleibt unberührt.

Ein Zuschlag kann frühestens vom 1. 9. 1957 ab bewilligt werden. Auf Artikel IX Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des G 131 vom 11. September 1957 (BGBI. l S. 1275) wird hingewiesen.

d) Berufsunteroffiziere

Bei ehemaligen Berufsunteroffizieren (üägisten ohne Rangklasse, Berufsunteroffizieren und Längerdienenden) und ihren Hinterbliebenen, die nach dem Erl. d. OKW v. 2. 12. 1941 - Nr. 2170,41 InFV Rcichsvers. - (Fahringer Bd. II S. 189) laufende Zuwendungen bis zu den Sätzen nach dem K.ipitu lantenversorgungsgesetz erhielten (vgl. Anlage zum RdSchr. v. 16. 5. 1955 - 24812/1 Art. 131 -4582'55 —) sind ab 1. 4. 1957 Versorgungsfcezüge in Höhe der Sätze nach der Anlage zu Abschnitt III des RdSchr. d. BMI v. 17. 11. 1953 (GMBI. S. 567, MinBIFin. S. 919) i. d. F. des Abschnittes II des Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 22. 8. 1957 (GMBI. S. 422, MinBIFin. S. 1003) und in den Fällen des § 181 a BBG ab 1. 9. 1957 die Zuschläge dazu gem. tj 64 Abs. 3 Satz 2 G 131 nach den Richtlinien v. 17. 1. 1958 (GMBI. S. 64, MinBIFin. S. 147) zu gewähren.

4. Allgemein

a.) Bei der Ruhensberechnung (§§ 53, 54 BeamtVG) sind als Höchstgrenze die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren deutschen Versorgungsempfängers einzusetzen.

b) Bei Hinterbliebenen eines Ruhestandsbcamten (Berufssoldaten), der nach dem 3l. 8. 1957 gestorben ist oder stirbt, bedarf es der Feststellung der Hintcr-bliebenenbezüge nach früherem österreichischem oder tschechoslowakischem Recht nicht; es kann unmittelbar von dem Ruhegehalt des vergleichbaren deutschen Versurgungsempfängers ausgegangen werden, wenn dieses der Versorgung nach Abschnitt 3 Buchstabe b zugrunde gelegt war."

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Die in den Richtlinien genannten RdSchr. d. BMI und BMF habe ich wie folgt bekanntgegeben:

a) Das Gem. RdSchr. d. BMI und BMF v. 17. II. 195f (GMBI. S. 556, MinBIFin. S. 952) mit meinem RdErl v. 10. 12. 1956 (n. v.) - B 3001 - 6761/1V/56 (SMBl NW. 20363).

b) Das Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 16. 8. 1957 (GMBI. S. 416, MinBIFin. S. 995) mit meinem RdErl. v. 20. 9. 1957 (n. v.) - B 3210 - 4357aV./57 (SMBl. NW. 20363).

c) Das RdSchr. d. BMI v. 8. 4. 1958 (GMBI. S. 157. MinBIFin. S. 494) mit meinem RdErl. v. 6. 5. 1958 (n. v.) - B 3211 - 1836, IV'58.

Dai Oem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 21. 6. 1956 (GMBI.

5. 315, MinBIFin. S. 608) betrifft nur ehem. Lehrkräfte. Der Kultusminister NW hat Abdruck erhalten.

Die RdSchr. d. BMI v. 17. II. 1953 (GMBI. S. 567, MinBIFin. S. 919) u. 16. 5. 1955 - 24812/1 Art. 131 -4582/55 sowie das Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v.

22. 8. 1957 (GMBI. S. 422, MinBIFin. S. 1003) und die Richtlinien zu § 64 Abs. 3 Satz 2 G 131 v. 17. 1. 1958 (GMBI. S. 64, MinBIFin. S. 147) betreffen nur ehemalige Berufssoldaten.

2 Zu den In § 64 Abs. l Satz l Nr. 3 und Satz 4 angesprochenen Personen (vgl. VV Nr. 5 zu § 64) gehören auch die Versorgungsberechtigten, die nach § 4 Abs. l der Verordnung Ober die Rechtsverhältnisse der ehemaligen tschechoslowakischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom 19. Oktober 1939 (RGBI. l S. 2059) als mit Ablauf des Monats Juni 1939 in den Ruhestand versetzt galten.

Die Versorgungsbezüge der Alt versorgungsberechtigten aus Österreich, den sudetendeutschen Gebieten und dem früheren Protektorat Böhmen und Mähren, die nicht nach § 64 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 G 131 an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes angeglichen worden sind, sondern noch nach früherem österreichischem oder tschechoslowakischem Recht bemessen werden, nehmen an den allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge teil.

Der Hinweis in Nummer 3b der Richtlinien zu § 64 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 (siehe Nummer l), daß die Bezüge in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren sind, wenn die Versorgungsbezüge des vergleichbaren deutschen Versorgungsempfängers niedriger sind, bedeutet nicht, daß ein Besitzstand nur solange gewahrt werden soll, bis er durch Erhöhung der Versorgungsbezüge des vergleichbaren deutschen Versorgungsempfängers ausgeglichen wird. Eine solche Regelung enthält § 64 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 nicht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich vielmehr um eine Kannvorschrift, von der nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn sich bei der Gegenüberstellung der beiden Bezüge ergibt, daß die Bezüge des vergleichbaren deutschen Versorgungsempfängers günstiger sind als die Versorgungsbezüge nach bisherigem'Recht.

3 Die Versorgungsbezüge der versorgungsberechtigten Angehörigen der früheren preußischen Bergverwaltung, die in die Preussag übernommen worden sind, sind wie folgt festzusetzen:

a) Nach § 64 G 131, wenn der Versorgungsfall vor dem i. 7. 1937 eingetreten ist,

b) nach § 29 G.13I i. Verb, mit den versorgungsrechtlichen Vorschriften des BBG (vor dem 1. 9. 1953 i. Verb, mit den versorgungsrechtlichen Vorschriften des DBG), wenn der Versorgungsfall nach dem 30. 6. 1937 eingetreten ist.

4 Die Vorschriften des § 117 Abs. l, § 140 Abs. 2 und § 181 a Abs. l Nr. 1BBG über die Zurechnungszeit gelten auch für Altversorgungsberechtigte (s. Änderung des § 64 Abs. l G 131 durch Artikel V § 3 Nr. 3 des 2. BesVNG). Sind bei der Berechnung der Versorgungsbezüge eines Altversorgungsberecntigten Zeiten nach einer dem § 117 Abs. 2 oder § 181 Abs. 5 BBG in der am 30. 6. 1975 geltenden Fassung entsprechenden Vorschrift erhöht angerechnet worden, finden die Vorschriften über die Zurechnungszeit nur Anwendung, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist. hi diesem Falle entfallen die erhöhten Anrechnungen (s. Artikel V § 3 Nr. 3 Buchstabe b des 2. BesVNG).

5 Die Vorschriften des § 114 Abs. 2 BBG finden auf Altersversorgungsberechtigte keine Anwendung.

Zu f 67:

1 Die ausnahmsweise Berücksichtigung von Beförderungen bei der froheren Geheimen Staatspolizei, die ab 1.9. 1957 möglich ist, setzt eine neue Entscheidung der obersten Dienstbehörde voraus. Dabei 1cann hinsichtlich der Frage, ob eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist, auf die frühere Ausnahmeentscheidung Bezug genommen werden.

2 Die bei der Geheimen Staatspolizei ausgesprochenen Beförderungen kOnnen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch In der Laufbahn erlangt worden waren, der der Beamte vor seiner Versetzung zur Geheimen Staatspolizei angehörte. Danach Ist es grundsatzlich ausgeschlossen, die nach einem Laufbahnwechsel während der Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei (z. B. Übertritt aus dem mittleren in den gehobenen Dienst) vorgenommenen Beförde-

• rangen zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Beamte schon vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei die Voraussetzungen für den Obertritt in die höhere Laufbahn geschaffen hatte.

8.11.68(13)

110. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.12.1975 = MBl. NW. Nr. 144 einschl.)

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Ein Beamter hat vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei bereits die Prüfung für einen Aufstieg in die höhere Laufbahn abgelegt.

Militäranwärter gehörten noch keiner Laufbahn im Sinne von Absatz l an. Bei ihnen können je nach der abgelegten Abschlußprüfung l oder II die in der Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes erlangten Beförderungen berücksichtigt werden.

Hatte der Beamte während der Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei eine Beförderungsstelle übersprungen, so bestehen keine Bedenken, die übersprungene Beförderung zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß er in der Laufbahn, der er vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei angehörte, in eine entsprechende Stelle befördert worden wäre.

Beispiel:

Ein Beamter des mittleren Dienstes (Sekretär) wurde zur Geheimen Staatspolizei versetzt. Nach der Versetzung legte er die Inspektorprüfung ab und wurde, ohne zum Obersekretär befördert worden zu sein, Inspektor und später Oberinspektor.

Die Beförderungen zum Inspektor und Oberinspektor können nicht berücksichtigt werden. Die übersprungene Beförderung zum Obersekretär kann zuerkannt werden.

Die Amtsbezeichnung richtet sich nach der in der Geheimen Staatspolizei innegehabten Beförderung, soweit diese nach § 67 Abs. l Satz 2 zu berücksichtigen ist.

Zu § 70:

l Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. 4. 1972 - BVerwG VI C 5.70 - entschieden, daß die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 70 Abs. l oder Abs. 2 G 131 von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbeitragsberechtigten abhängig gemacht werden darf und es trotz der Formulierung in § 70 Abs. l ü 131 „Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes" zulässig ist, den Unterhaltsbeitrag niedriger als das gesetzliche Ruhegehalt festzusetzen, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten geboten ist.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren. Soweit bisher anders verfahren worden ist, bitte ich, den Unterhaltsbeitrag bei einer erforderlichen Neufestsetzung den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten anzupassen. Führt eine allgemeine- Erhöhung der Bezüge zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages, soll die Anpassung nicht zu einer Verminderung des bisherigen Zahlbetrages führen.

2 In den Fällen des § 70 Abs. 4 hat der Dienstherr, bei dem der Beamte auf Widerruf am 8. 5. 1945 im Dienst stand, oder der an seine Stelle getretene Dienstherr die Versorgungslast nach dem G 131 zu tragen.

Zu§71e:

l Der Bundesminister des Innern hat zur rechtsgleichen Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 der Personen, die als Beamte mit Bezügen nach früheren Zwischenbesoldungsgruppen (A 4 c l, A 2 c l usw. RBO) an der Unterbringung teilgenommen haben, folgendes mitgeteilt :

„Die Verpflichtung, die angesprochenen Personen, sofern sie laufbahnentsprechend wiederverwendet waren, unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des § 19 G 131 endgültig wiederzuverwenden, ist allgemein ab 1. 10. 1961 entstanden (§ 7le G 131), nachdem sie für den Bereich des Bundesdienstes bereits ab l . 4. 1 958 bestanden hatte (§ 1 8 b G 131 — F. 1957 -). Auch außerhalb des Bundesdienstes konnte - allerdings ohne rechtliche Verpflichtung - schon ab l . 4. 1958 entsprechend verfahren werden (§ I8a G 131 — F. 1957 -). Endgültige Wiederverwendung liegt nach § 19 Abs. l Satz 2 G 131 - F. 1957 - bzw. § 19 Satz 2 G 131 -F. 1961 — in einem Amt vor, das am 8. 5. 1945 . . . mindestens derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungs-ordnungen A und B ... angehörte wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt. Da zu den genannten Zeitpunkten (1. 10. 1961, 1. 4. 1958) das Bundesbesoldungsgesetz und die sein Rahmenrecht berücksichtigenden Besoldungsgesetze der Lander bereits in Kraft waren, muß also im Einzelfall geprüft werden, welches Amt der Besol-

dungsgruppen der neuen Besoldungsordnungen im Einzelfall mindestens dem Amt der Besoldungsgruppe entspricht, nach dem sich die frühere Rechtsstellung gerichtet hat. Die Amter der Besoldungsgruppe A 9 BBesG entsprechen denen der früheren Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO, nicht aber denen der früheren Besoldungsgruppe A 4 c l RBO. Für die Beamten mit Bezügen nach der früheren Besoldungsgruppe A 4 c l RBO gibt es in der Bundesbesoldungs-ordnung A keine ihrem früheren Amt v.oll entsprechende Besoldungsgruppe. Die Fassung des Gesetzes .mindestens derselben Besoldungsgruppe* zwingt in solchen Fällen zu einer Unterbringung in der nächsthöheren Besoldungsgruppe, nämlich der Gruppe A 10 BBesG, oder zur Gewährung einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Zulage zur Erreichung der Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe (§ 18b Abs. l i. Verb, mit § 18a Abs. l Satz 2 G 131 - F. 1957 - bzw. § 71 e Abs. l Satz 2 G 131).

Entsprechendes gilt für Beamte, die bis 8. 5. 1945 nach anderen Zwischenbesoldungsgruppen besoldet waren, für die es in der Bundesbesoldungsordnung A keine ihrem früheren Amt voll entsprechende Besoldungsgruppe gibt, und auch für die Behandlung nach den Besoldungsgesetzen der Länder.

Die nach § 18a Abs. l Satz l i. Verb, mit Abs. 2 sowie Abs. 4 G 131 - F. 1957 - und nach § 7le Abs. 3 und 7 G 131 zu gewährenden Zuschüsse ergeben sich aus dieser Rechtslage."

Ich bitte, entsprechend zu verfahren. Soweit bisher bei der Anwendung des § 71 e G 131 anders verfahren worden ist, bitte ich, eine Berichtigung vorzunehmen. Eine Berichtigung der in Anwendung des § 18a G 131 (F. 1957) gewährten Zulagen ist nicht mehr möglich, weil die in den Landeshaushaltsplänen für die Zeit vor dem 1. 10. 1961 enthaltenen Ermächtigungen zur Zahlung höherer Bezüge nachträglich nicht erweitert werden dürfen.

2 Der Bundesminister des Innern hat zu der Frage, welche Ansprüche den nach § 71 e zu übernehmenden Personen, die vor Durchführung der Übernahme das 65. Lebensjahr vollenden, dienstunfähig werden oder sterben (Artikel II § 11 Abs. 2 Satz 5 des Dritten Änderungsgesetzes G 131), für die Zeit zwischen dem 1. 10. 1961 und der Gewährung von Versorgungsbezügen zustehen, folgende Auffassung vertreten:

„Diese Personen behalten ihre bisherige Rechtsstellung und den Anspruch auf Übergangsgehalt (vgl. Abschnitt C Nr. 7 des RdSchr. d. BMI v. 3. 10. 1961 - Anlage l des gem. RdErl. v. 27. U. 1961 - SMBl. NW. 20360). Durch Artikel 11 § 11 Abs. 2 Satz 5 des Dritten Änderungsgesetzes werden sie in bezug auf die Höhe ihrer Versorgungsbezüge den nach § 7l e G 131 ab I. 10. 1961 übernommenen Personen gleichgestellt. Ausgehend von dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken und in Anerkennung der sich aus § 71 e G 131 ab 1. 10. 1961 ergebenden Rechtspflicht sind diese Personen für die Zeit vom l. 10. 1961 bis zur Gewährung der Versorgungsbezüge finanziell so zu stellen, als'ob sie mit Wirkung vom 1. 10. 1961 übernommen worden wären (vgl. Abschnitt l C Nr. 6 des vorerwähnten RdSchr. des BMI v. 3. 10. 1961). Dies gilt nicht für die Personen, die vor ihrer Übernahme gem. § 42 Abs. 3 BBG bzw. der entsprechenden Vorschrift des Landesrechts nach Erreichen des 62. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sind. Auf diese Personen ist Artikel 11 § 11 Abs. 2 Satz 5 des Dritten Änderungsgesetzes nicht anwendbar."

Ich bitte, entsprechend zu verfahren und die vom I. 10. 1961 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nachgezahlten Bezüge bei den Zuschußanforderungen gem. § 71 e Abs. 3 G 131 mit zu berücksichtigen. Wegen der Regelung des für die gleiche Zeit etwa gewährten Übergangsgehalts wird auf Artikel 11 § 11 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Änderungsgesetzes ^verwiesen.

3 Abfindungen und Ausgleiche, die Polizeivollzugsbeamten nach den, dem § 103 BRRG entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind als Versorgungsbezug besonderer Art in die Zuschußberechnung gemäß § 71 e Abs. 3 Satz 2 G 131 einzubeziehen.

4 Das ab 1. 1. 1975 zu zahlende Kindergeld gehört nicht zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, zu denen Zuschüsse nach § 71 e Abs. 3 G 131 gezahlt werden. Durch den Wegfall des Kinderzuschlags tritt eine Änderung des nach meinem RdErl. v. 14. 10. 1971 (SMBl. 20363) ermittelten Vomhundertsatzes nicht ein.

151. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.10.1982 - MBl. NW. Nr. 75 einschl.)

8. 11 68(14)

5 Der Bundesminister der Finanzen hat die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf (Abteilung für Zölle und Verbrauchssteuern) ermächtigt, die Erstattungen von Zuschüssen nach $ 7l c Abs. 3 G 131 für frühere Angehörige des auswärtigen Dienstes der Zollverwaltung und der Monopolverwaltung für Branntwein durchzuführen.

6 Erstattungsansprüche nach §'71 e Abs. 3 G 131 unterliegen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

Zu M 71|-7II:

Bei der Durchführung der §§ 71g bis 71 i i. Verb, mit § 7l e bitte ich folgendes zu beachten:

Nach § 54 Abs. 2 Satz l G 131 liegt bei Berufsunteroffizieren vollentsprechende Unterbringung (Wiederverwendung) vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBI. l S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzt.

Nach § 20 Abs. l der LaufbVO war zum unmittelbaren Eintritt in den mittleren Dienst erforderlich, daß die Bewerber eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht haben oder eine gleichwertige Allgemeinbildung besaßen. War diese Bildung nicht gegeben, so galt sie gemäß-§ 20 Abs. 2 a. a. O. bei Versorgungsanwärtern als vorhanden, wenn sie die Abschlußprüfung l bestanden hatten.

Bei der Prüfung der Vorbildungsvoraussetzung, soweit sie nicht durch die Wehrmachtfachschulzeugnisse l oder II oder ihnen gleichgestellte Zeugnisse nachgewiesen ist, ist hinsichtlich der Führung des Nachweises zu berücksichtigen :

Schon bisher eröffnete § 81 a G 131 einen Weg, fehlende Nachweise über den mit gutem Erfolg abgeschlossenen Besuch der Volksschule in der in dieser Vorschrift bezeichneten Weise zu ersetzen. Außerdem bestand die Möglichkeit, daß der Beschäftigungsdienstherr, der am ehesten in der Lage sein wird; für die bei ihm Wiederverwendeten eine Beurteilung vorzunehmen, feststellt, ob die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein von ihm zu übernehmender die Volksschule mit gutem Erfolg besucht hat (vgl. hierzu auch § 54 Abs. 2 G 131 i. Verb, mit | 20 Abs. 3 der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939). Schließlich sieht jetzt § 7l h Abs. 4 G 131 die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Vorbildungsvoraussetzungen des mittleren Dienstes vor, so daß auch durch deren Gewährung in den vorstehend bezeichneten Fallen eines nur fehlenden Nachweises ebenfalls geholfen werden kann.

Da die Übernahme der am 30. 9. 1961 wiederverwendeten ehemaligen Berufsunteroffizierc (untere RAD-Führer) Sache des Beschäftigungsdienstherrn ist und dieser auch, wie bereits erwähnt, die bei ihm Wiederverwendeten am ehesten beurteilen kann, empfiehlt es sich, in Fällen, in denen die erforderliche Vorbildung nicht durch Zeugnisse nachweisbar ist, die Beurteilung des Dienstherrn, daß die Vorbildungsvoraussetzung für die Übernahme der bei ihm Wiederverwendeten in die entsprechende Laufbahn (§ 54 Abs. 3) als gegeben anzusehen ist, bei der Durchführung der §§ 71h bis 7l i i. Verb, mit § 71 e G 131 zugrunde zu legen. Es muß vermieden werden, daß etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den übernahmepflichtigen Dienstherren und den sonstigen hierbei mitwirkenden zustandigen Dienststellen die vom Gesetzgeber erstrebte und vom Beschaftigungsdienstherro durchzuführende Beendigung der Unterbringung der hier angesprochenen Personen verzögern oder erschweren.

Zu §71 k:

$ 71k G 131 ist auch auf diejenigen berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarhcitsdienstcs anzuwenden, die erst--durch die Dritte Novelle zum G 131 (Neufassung dos § 55 G 131) anspruchsberechtigt geworden sind.

Zu § 72:

l Im Bundesanzeigcr Nr. \i v. 29. 2. 1968 (Beitage) sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung

der §§72 bis 74 G Ul v. 20. 2. 1968 veröffentlicht. Ich bitte um Beachtung.

2 Von § 72 werden nicht erfaßt Personen, die am 8. 5. 1945 in einem Versicherungspflichtigen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst standen, und zwar auch dann nicht, wenn diesem Dienstverhältnis ein anderes voranging, in dem sie der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Diese Fälle werden durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erfaßt.

3 Vcrsorgungsanwärter (§ 1 der Anstellungsgrundsätze vom 16. Juli 1930 - RGBI. l S. 234 -). die am 8. 5. 1945 im öffentlichen Dienst beschäftigt, für Beamtenstellen (§$ 4 bis 9 der Anstellungsgrundsätze) vorgemerkt und auf Grund einer Entscheidung nach § 11 Abs. 3 des Angestelltenver-sicherungsgcsctzes (AVG) bzw. § 1234 Abs. 2 de.r Reichs-versicherungsordnung (RVO) a. F. in den gesetzlichen Rentenversicherungen versichcrungsfrei waren, gelten gemäß § 72 G 131 hinsichtlich der vor Ablauf des 8. 5. 1945 liegenden Zeiten ihrer versicherungsfreien Beschäftigung als Tarifangestellte oder -arbeiter im öffentlichen Dienst als nachversichert.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hnt mit Urteil vom 23. 4. I97U (BVcrwü II C 4.68) entschieden, daß in eine fiktive Nachversicherung nach § 72 ü 131 auch solche Zeiten einzubeziehen sind, für die eine NachversicheriuiRspflicht bereits vor dem 8. 5. 1945 gegeben war, wenn der zur Nachentrichtung der Beiträge verpflichtete Dienstherr im Geltungsbereich des G 131 vorhanden ist (Vwv Nr. 7 Abs. 2 Buchstabe e — zweite Alternative — zu § 72 (i 131). Der Bundcsminister des Innern hat sich damit einverstanden erklärt, daß ab sofort nach diesem Urteil verfahren und in einschlägigen Fällen keine effektive Nachversicherung mehr durchgeführt wird, sondern „sämtliche Zeiten" vor dem 8. 5. 1945 fiktiv nachversichert werden. Eine entsprechende Änderung der Vwv ist vorgesehen.

5 Die Bundesminister des Innern und der Finanzen haben zu Nummer 3 Ziffer 4 Buchstabe b der VV zu §§ 72, 72b G 131 eine Übersicht über Nichtgebietskürperschaften bekanntgegeben, die nicht in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführt sind. Die Übersicht ist im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien 1954 S. 430 abgedruckt.

6 Einigen Rentenversicherungsträgern sind auf die Erstattungsansprüche nach § 72 Abs. II G 131 aus Bundesmitteln Abschläge durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gewährt worden. Die Verrechnung dieser Abschläge soll in der Weise erfolgen, daß die Rentenversicherungsträger auf dem Anforderuntsvordruck (Anlage 6 zu VV Nr. 14 Abs. 8 zu §§ 72, 72b) folgenden

. Vermerk einsetzen:

„Der in der beiliegenden Zusammenstellung genannte Betrag von ...:...... DM ist bereits durch Abschlagszahlungen des Bundes gedeckt. Er wird in einer Kontrollnachweisung dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilt werden."

Die auf diese Weise erledigten Anforderungen bitte ich in einer Nachweisung zusammenzustellen und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Beleg für die gezahlten Abschläge zu übersenden.

7 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat zur Frage des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO in Fällen einer Nachversicherung gemäß § 72 G 131 bei der Abgeltung von Truppenschäden durch die Stationierungsstreitkräfte folgendes mitgeteilt:

„Es ist an mich die Frage herangetragen worden, wie in den Fällen einer Nachversicherung eemäß $ 72 G 131 zu verfahren ist, wenn dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch aus dem Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO zusteht. Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des Innern halte ich das HI dieser Angelegenheit von der Bundesversicherungsanstalt für .Angestellte praktizierte Verfahren für zutreffend. Danach werden die Erstattungsforderungen .nach § 72 Abs. II G 131 gemäß Nummer 14 der Verwaltungsvorschriften zut Durchführung der sozialver;icherung$rechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen berechnet. In jedem Falle werden diese Ansprüche gegenüber dem zu-- ständigen Versorgungsträger geltend gemacht. In den

20363

8. 11.68(14)

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)

Fällen, in denen außerdem ein Regreßanspruch wegen ejne| IChuldhaften Verhaltens der Stationierungsstreitkräfte besteht, werden die vom Schadiger geleisteten Zahlungen in dem der Berechnung des Erstattungsanteils zugrunde liegenden Verhältnis aufgeteilt. Die auf den Anteil des Versorgungslagers entfallenden Betrage werden diesem überwiesen bzw. gutgeschrieben. Dieses Verfahren ist insbesondere deshalb geboten, weil die Höhe einer gemäß § 1542 RVO übergegangenen Forderung vom Grad des Verschuldens des Schädigers abhängt. Sie entspricht somit in der Regel nicht der vom Versicherungsträger zu erbringenden Gesamtleistung, so daß schon aus diesem Grund nicht auf die Geltendmachung der Erstattungsforderungen nach § 72 Abs. II G 131 verzichtet werden kann."

8 Das Ergebnis der Prüfung des Bundesministers des Innern, inwieweit sich das Finanzänderungsgesetz 1967 auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 72 bis 74 G 131 auswirkt (s. Anmerkung auf der Titelseite der Vwv zu §§ 72 bis 74 G 131), ist in der Bekanntmachung v. 22. 5. 1969 im Bundesanzeiger Nr. 102 v. 7. 6. 1969 veröffentlicht worden. In die Bekanntmachung nicht aufgenommen ist die Auswirkung des Finanzänderungsgesetzes auf die Anlagen zu den Vwv. Der Bundesminister des Innern hat den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gebeten, die nach § 72 Abs. II G 131 erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträger darauf hinzuweisen, daß bei der Berechnung des Anteils nach § 72 Abs. II G 131 (Anlage 8) unter Nummer 111 Ziffer 2 auch die von den Rentnern aufzubringenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (2 v. H. des Zahlbetrages der Rente ohne Kinderzuschuß) berücksichtigt werden. Eine besondere Berichtigung der Spalte 6 der Anlage 7 hält der Bundesminister des Innern unter der Voraussetzung nicht für erforderlich, daß in Spalte 5 der gleichen Anlage der aus der Anlage 8 Nr. III Ziffer 3 übernommene Betrag eingesetzt wird.

9 Bei der Bemessung des Bruttoarbeitsentgelts nach den Vwv Nr. 9 Abs. l zu §§ 72, 72b G 131 für die Zeit, während der der Nachzuversichernde zum Wehrdienst eingezogen war, ist folgendes zu beachten:

Angehörige des öffentlichen Dienstes erhielten gemäß § 3 Abs. l Satz l und Abs. 3 Satz 1 des Einsatz-Wehr-machtgebührnisgesetzes (EWGG) vom 28. August 1939 (RGBI. l S. 1531) auch nach der Einberufung zum Wehrdienst ihre Dienstbezüge grundsätzlich weitergezahlt. Als Ausgleich für die von der Wehrmacht gewährten Bezüge (freie Verpflegung und Unterkunft, Bekleidung, Heilfürsorge, Wehrsold) war gemäß § 3 Abs. 2 EWGG und § 10 EWGG in der Neufassung vom l. November 1944 (RGBI. l S. 290) ein nach dem Familienstand gestaffelter Ausgleichsbetrag von den weitergewährten Dienstbezügen abzuziehen. Der Ausgleichsbetrag war steuerfrei. Der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung sind gemäß § l Satz 3 der Verordnung über die Rentenversicherung und die knappschaftliche Ptnsionsversicherung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht vom 22. Januar 1940 (RBBI. S. 225) die Dienstbezüge zunächst ohne Abzug des Ausgleichsbetrages nach § 3 EWGG zugrunde gelegt worden. Mit Wirkung vom I. Oktober 1944 ah sind auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen v. 10. 9. 1944 (RStBI. S. 580, RBBI. S. 147), der bestimmte. daß die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen sind, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist, die Dicnst-bezüge nach Abzug des Ausgleichsbetrages nach dem EWGG der Sozialversicherung unterworfen worden.

Dieser damaligen Rechtslage entsprechend ist hei der Bemessung des für die Nachversicherung nach §§ 72, 72 b G 131 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts nach der Vwv Nr. 9 Abs. l zu §§ 72, 72b G 131 der Ausgleichsbetrag nach dem EWGG vom 1. Oktober 1944 »b außer Betracht zu lassen. Soweit bisher anders verfahren worden ist, kann von einer Berichtigung der Bruttoarbeitscntgelte abgesehen werden.

10 Ehemalige Lehrer gelten auch für Zeiten zwischen der Ablegüng der I. und 2. Lehrerprüfung als nachversichert, wenn der Lehrer während dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis stand.

11 Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 25.11.1982 - GmS

- OGB 1/82 - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, daß ein vor dem 1. 10. 1944 gezahlter Unterhaltszuschuß kein Entgelt im Sinne des § 160 Abs. l Satz l der Reichsversicherungsordnung in der damals geltenden Fassung ist Die VwV Nr. 7 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer 2 zu §§ 72, 72 b G 131 ist damit bestätigt worden.

Unberührt bleibt die VwV Nr. 11 Abs. l Satz l Nr. 4 zu §§ 72, 72 b G 131. Hiernach erteilen die Versorgungsdienststellen, wenn die dienstrechtlichen Voraussetzungen des § 72 G 131 vorliegen, dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Formblatt Anlage 4 (zu VwV Nr. 11 zu §§ 72, 72 b) über Beginn und Ende sämtlicher Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst vor dem 9. 5.1945 unabhängig davon, ob eine Nachversicherung für diese Zeiten in Betracht ikommt. Die Frage, ob die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachversicherung nach § 72 G 131 erfüllt sind, entscheiden nach wie vor die Versicherungsträger. Auf die VwV Nr. 2 zu §§ 72, 72 b G 131 nehme ich Bezug. In der zu erteilenden Bescheinigung ist in diesen Fällen darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem angegebenen Bruttoentgelt um Unterhaltszuschüsse handelt.

12 Aufwendungen der Versicherungsträger für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sind nach Maßgabe des § 72 Abs. 11G131 (vgl. VwV Nummer 14 Abs. 4 zu §§ 72, 72b G 131) auch in den Fällen zu erstatten, in denen der Rentenversicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Für die Berechnung der anteiligen Kosten der durchgeführten Heümaßnahme ist jeweils das Verhältnis der auf die Nachversicherung entfallenden Werteinheiten zu den Werten der Gesamtversicherungszeit, wie sie sich bei einer Rentenberechnung mit Beitragsleistung bis zum Beginn der Heümaßnahme ergeben würde, zugrunde zu legen.

13 Erstattungsansprüche nach § 72 Abs. 11 G 131 unterliegen als wiederkehrende Leistungen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.

14. Wenn eine nach § 72 G 131 als nachversichert geltende Person geschieden wird und das Familiengericht gemäß § 1587 b Abs. l BGB Rentenanwartschaften auf den anderen Ehegatten überträgt, mindert sich die Rente des als nachversichert geltenden Ausgleichspflichtigen entsprechend (§ 1304 a Abs. 4 RVO, § 83 a Abs. 4 AVG). Der Erstattung nach § 72 Abs. 11 G 131 sind in diesen Fällen die ungekürzten Rentenleistungen an den als nachversichert geltenden Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen und die Rentenleistungen an den Ausgleichsberechtigten nicht der Erstattung nach dieser Vorschrift zu unterwerfen.

Daraus ergibt sich in den vorgenannten Fällen des § 1587 b Abs, l BGB u. a. folgendes:

a) Der Erstattung nach § 72 Abs. 11 G 131 sind die ungekürzten Rentenleistungen an den als nachversichert geltenden Ausgleichspflichtigen auch dann zugrunde zu legen, wenn an den Ausgleichsberechtigten keine oder nur kurzfristige Rentenleistungen erbracht werden.

b) Eine Erstattung nach § 72 Abs. 11 G 131 kommt nicht (ggf. nicht mehr) in Betracht, wenn zwar der Ausgleichsberechtigte, nicht aber der Ausgleichspflichtige Rentenleistungen erhält Hierbei kommt es nicht darauf an, weshalb der Ausgleichspflichtige Rentenleistungen nicht (ggf. nicht mehr) erhält; in Betracht kommen z. B.

- die Nichterfüllung der Wartezeit durch den Ausgleichspflichtigen,

- ein früher Tod des Ausgleichspflichtigen,

- die Einstellung der Rente des Ausgleichspflichtigen gemäß § 72 a G 131.

15 Nach der VwV Nr. 14 Abs. 8 Satz 3 zu §§ 72, 72b G 131 fordern die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen den ihnen nach § 72 Abs. 11 G 131 zu erstattenden Anteil an Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten kalenderjährlich nachträglich nach Formblatt an. Der Bundesminister des Innern ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung da-

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)

8 II 68(Ua)

mit einverstanden, wenn die Erstattungsanforderungen der Rentenversicherungsträger - abweichend vom Wortlaut der o. a. VwV - im Wege des Datenträgeraustausches mit den Versorgungsdienststellen abgewik-kelt werden; die Erstattungsanforderungen/Berechnungen nach Formblatt können insoweit entfallen. Der Datenträgeraustausch bedarf des Einverständnisses des jeweiligen Rentenversicherungsträgers. Im übrigen verbleibt es bei dem in der o. a. VwV festgelegten Verfahren.

20363

Zu § 72b:

Beamte, die gem. § 24c Abs. l Satz l G 131 (F. 1957) die Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung verloren haben, gelten nach § 24c Abs. 3 G 131 (F. 1957) als entlassen. Auf sie findet § 72 G 131 Anwendung.

Zu § 73:

Nach § 73 Abs. 2 G 131 sind in den Fällen, in denen sich Beamte z. Wv., die eine Versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausübten und sich nicht von der Versicherungspflicht gem. § 73 Abs. l befreien ließen, bei Eintritt des Versorgungsfalles die Arheitnehmeranteile der seit dem I. 4. 1951 zu den Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge von den Versicherungsträgern an den Träger der Versorgungslast nach dem G 131 zu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem l. 4. 1951. für die Beiträge erstattet werden, ist bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhcgehalt-fäliige Dienstzeit zu berücksichtigen (§ 73 Abs. 2 Satz 2).

Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn der Beamte außerhalb des öffentlichen Dienstes vollbeschäftigt gewesen ist, d. h. seine Arbeitskraft durch eine solche Tätigkeit überwiegend beansprucht war.

Zu§77§:

1 In der früheren Tschechoslowakei war es üblich, daß Gemeinden mit schwacher Finanzkraft ihre Beamten bei Sozialversicherungsinstituten versicherten, um sich dadurch der späteren Pensionslast teilweise zu entledigen. Die Versicherungsbeiträge wurden ohne Beteiligung des Beamten von der Behörde gezahlt und die daraus erwachsende Rente auf die beamtenrechtliche Versorgung angerechnet.

Soweit diese Personen nunmehr Versorgungsbezugc aus ihrem früheren Beamtenverhältnis nach dem ü 131 erhalten und außerdem unter Berücksichtigung der s. Z. von der Behörde geleisteten Versicherungsbeiträge nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz eine Rente aus der Sozialversicherung beziehen, sind die auf diese

Fortsetzung siehe nächstes Blatt

134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

8. 11.68 (15)

Versicherungszeiten entfallenden Rententeile in entsprechender Anwendung des § 77a G !31 auf die Ver-sorgungsbezüge nach dem G 131 anzurechnen.

2 Wird einem nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Rentenberechtigten von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des FRG eine Rente oder andere Leistung für die nach dem FRG angerechneten Rentenzeiten gewährt, so ruht nach § 31 FRG die deutsche Rente in Höhe des in Deutsche Mark

• umgerechneten Betrages der ausländischen Leistung.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. 9. 1976 - Nr. 11 RA 128/75 - (veröffentlicht in ,'SozSich", Heft 12/1976 S. 380) entschieden, daß nach dem Sinn und Zweck des § 31 FRG die deutsche Leistung nur in Höhe des Betrages ruht, der vom ausländischen Versicherungsträger für solche Zeiten gezahlt wird, die auch bei der deutschen Rente angerechnet worden sind. In dem entschiedenen Fall erhielt der nach dem FRG Rentenberechtigte eine Rente vom einem jugoslawischen Versicherungsträger auf Grund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen. Die deutschen Verbindungsstellen für die Durchführung des deutsch-jugoslawischen Abkommens folgen diesem Urteil und überprüfen von Amts wegen die einschlägigen Fälle. Ich bitte, darauf zu achten, daß die nicht mehr nach § 31 FRG zum Ruhen der deutschen Rente führenden Rententeile einer ausländischen Rente nach § 77 a G 131 auf die Versorgungsbezüge nach dem G 131 anzurechnen sind, wenn diese Rententeile für Zeiten gewährt werden, die der Bemessung der Versorgung nach dem G 131 zugrunde gelegt worden sind.

Zu § 82:

Die Anwendung des § 82 hat in einer Anzahl von Fällen zu Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ländern geführt und unfruchtbare Verwaltungsarbeit verursacht. Die Versorgungsreferenten der Länder haben daher bei einer Besprechung am 2./3. Dezember 1954 folgende Grundsätze für die Auslegung und Anwendung des § 82 aufgestellt:

l Die Restimmung des § 82 findet nur Anwendung auf Personen, die nicht unter Kapitel l G 131 fallen.

Nach § 82 Abs. 2-Satz 1 sind auch solche Personen zu behandeln, die bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem. Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Reichs- oder Landesdienststelle außerhalb des Bundesgebietes standen, wenn sie ihre Versorgungsbezüge am 8. 5. 1945 auf Grund ordnungsgemäßer Überweisung aus einer Kasse innerhalb des Bundesgebietes erhielten.

Beispiel:

Ein Steuer-lnsp. des F. A. Königsberg, der 1935 in den Ruhestand getreten ist und später seinen Wohnsitz in Köln genommen hat, wurde am 8. 5. 1945 von der OF-Kasse in Köln versorgt. Zahlungspflichtig nach § 82 Abs. 2 Satz l ist das Land Nordrhein-Westfalen.

Ist der Bezirk der Versorgungskasse infolge des Zusammen-. bruchs dergestalt aufgeteilt worden, daß ein Teil innerhalb, ein Teil außerhalb des Bundesgebietes liegt, so fallen diejenigen Versorgungsempfänger, die am 8. 5. 1945 ihren Wohnsitz in dem jetzt außerhalb des Bundesgebietes liegenden Teil des Kassenbezirks hatten, unter Kapitel l G 131.

B e i s p i e.l:

Ein Steuer-lnsp., der am 8. 5. 1945 seinen Wohnsitz In Schwerin hatte und seine Versorgungsbezüge von der OF-Kasse Kiel als der damals auch für ScHwerin/Meck-lenburg zuständigen Versorgungskasse bezogen hat, fällt unter Kapitel 1.

2 §82 und die hier aufgestellten Auslegungsgrundsätze finden auch Anwendung, wenn ein Versorgungsempfänger auf Grund einer vorläufigen Landesregelung am 1.4. 1951 bereits Versorgungsbezüge erhielt.

•3 Die Länder sind sich darüber einig, daß die Versorgung eines einheimischen Versorgungsempfängers grundsätzlich ohne Rücksicht auf die in der Zeit vor dem 1. 4. 1951 getroffenen Vereinbarungen mit Wirkung vorn 1. 4. 1951 von dem Land zu tragen ist, das nach § 82 hierzu verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche Vereinbarungen, über deren Weitergcltung die beteiligten Länder einig sind.

4.1 Am 8. 5. 1945 >var für die Zahlung der Versorgungsbezüge diejenige Versorgungskasse zuständig, die auf Grund ordnungsgemäßer Überweisung zur Zahlung verpflichtet war. Dies gilt auch dann, wenn die neue Kasse am 8. 5. 1945 tatsächlich die Zahlungen noch nicht auf-genommen hatte. Auf diese Zuständigkeit ist ein vor dem 8. 5. i 945 erfolgter Wechsel des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltes des Versorgungsempfängers ohne Einfluß, es sei dehn, daß vor dem 8. 5. 1945 nachweisbar eine ordnungsgemäße Überweisung an die für den neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Kasse erfolgt ist. Hat eine Versorgungskasse vor dem 8. 5'. 1945 auf Grund einer Überweisung die Zahlung der Versorgungsbezüge aufgenommen, so kann die ordnungsgemäße Überweisung nicht damit bestritten werden, daß der Versorgungsempfänger in den Bereich der Kasse nur evakuiert worden sei.

4.2 War der Versorgungsfall am 8. 5. 1945 eingetreten, ohne 'daß jedoch bereits Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gewährt wurde, so gilt folgende Regelung:

a) Sind am 8. 5. 1945 noch Dienstbezüge gezahlt worden (auch an Vermißte), so ist gemäß § 82 Abs. l der Funktionsnachfolger zuständig.

b) Ist am 8. 5. 1945 für einen aktiven Beamten Sterbegeld gezahlt worden, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 82 Abs. 2, da das Sterbegeld einen Versorgungsbezug darstellt. Eine Aufteilung gemäß § 82 Abs. 2 Satz-2 (Aufteilung des Bezirks der Versorgungskasse auf mehrere Länder) findet in derartigen Fällen nicht statt. Es ist jedoch entsprechend dem in § 82 Abs. l zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß bei aktiven Beamten an die Planstelle angeknüpft wird, derjenige Dienstherr zuständig, der die Funktionen der Behörde (Dienststelle) übernommen hat, bei der am 8. 5. 1945 die Planstelle lag.

5.1 § 82 Abs. 2 Satz 2 (Aufteilung des Bezirks einer versor-gungskasse auf mehrere Länder) findet nur Anwendung, wenn der Versorgungsbcrechtigte am 8. 5. 1945 im Bezirk der aufgeteilten Kasse gewohnt hat.

5.2 In dcn-Fällen, in denen Preußen für solche Versorgungsempfänger, welche ihren Wohnsjtz außerhalb Preußens, aber im damaligen Reichsgebiet hatten, eine zentrale Kasse zur zuständigen Versorgungskasse bestimmt hatte (z. B. die Regierungshauptkasse Wiesbaden und Sigmaringen für die im süddeutschen Raum, die Regierungshauptkasse Schleswig für alle im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Wohnenden), ist nach Auffassung aller Länder -r- mit Ausnahme von Hessen — gemäß § 82 Abs. 2 Satz l das Land zuständig, in dessen Bezirk sich die damals zuständige Kasse befindet.

Hessen vertritt die Auffassung, daß auf diese Fälle § 82 Abs. 2 Satz 2 Anwendung finden müsse, weil nach seiner Ansicht der Bezirk der früheren Versorgungskasse sich auf den gesamten Raum erstreckt, in dem die zu betreuenden Versorgungsberechtigten wohnten.

Dieser Auffassung können sich die übrigen Länder nicht anschließen.

Es erscheint aber einer Prüfung wert, ob sich die Nachfolgeländer Preußens sowie der Bund hinsichtlich der außerhalb des Bundesgebietes liegenden ehemals preußischen Gebietsteile nach einem noch zu ermittelnden Schlüssel im Innen Verhältnis an diesen Versorgungs-lastcn beteiligen sollten.

8. 11.68 (15)

134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Versörgungsempfänger des Landes Preußen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets hatten.

6 Bestanden innerhalb des Bezirkes der zahlenden Kasse am 8. 5. 1945 zwei Wohnsitze, so ist der Hauptwohnsitz entscheidend. Bei Evakuierten gilt bei doppeltem Wohnsitz der ursprüngliche Wohnsitz als Hauptwohnsitz. Im Zweifalsfall ist anzunehmen, daß der bisherige Wohnsitz im Falle einer Evakuierung nicht' vor dem 8. 5. 1945 aufgegeben wurde.

Ist ein Versorgungsempfänger in den Bezirk einer aufgeteilten Kasse evakuiert worden, ohne dort einen neuen Wohnsitz zu begründen, und war diese Kasse auf Grund ordnungsgemäßer Überweisung am 8. 5. 1945 zuständig, so gilt als „Wohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 2 der Evakuierungsort.

Beispiel:

Ein Steuer-lnsp., der 1938 in Hamburg in den Ruhestand getreten ist und vor. der OF-Kasse Hamburg seine Versorgungsbezüge erhalten hat, hat im Jahre 1943 im Zuge der Hamburger Evakuierungsmaßnahmen im Landkreis Koblenz Aufenthalt genommen, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen. Seine Versorgungsbezüge wurden am 8. 5. 1945 von der OF-Kasse Köln auf Grund ordnungsgemäßer Überweisung gezahlt. Für die Zahlung seiner Versorgungsbezüge ist das Land Rheinland-Pfalz zuständig. .

7 Bei der Übernahme eines Versorgungsfalles durch das nach § 82 Abs. 2 zuständige Land werden die seit dem 1.4. 1951 gezahlten Versorgungsbezüge erstattet, soweit sie auch nach dem Recht des übernehmenden Landes zustehen. Nicht erstattet werden Beihilfen und Unterstützungen.

Ich bitte, bei Anwendung des § 82 nach vorstehenden Aus-. führungen zu verfahren.

Zu §84:

l Der Senator für Inneres in Berlin hat im Amtsblatt für Berlin Nr. 28 v. 3p. 5. 1958 eine Übersicht über die am 8. 5. 1945 in Berlin vorhanden gewesenen Dienststellen und Versorgungskassen mit Einordnung ihrer früheren Bediensteten und Versorgungsberechtigten in Kapitel I oder Kapitel II G 131 bekanntgegeben. Dßs Amtsblatt für Berlin erscheint im Kulturbuch-Verlag GmbH, Berlin W30, Passauer Straße 4; Fernruf: 240671; Preis des Amtsblattes Nr. 28 0,70 DM und Versandspesen.

Die Unterbringungs- und yersorgungsakten der Personen, die am 8. 5. 1945 bei einer im vorgenannten Amtsblatt mit „E" bezeichneten Dienststelle tätig waren oder am 8. 5. 1945 von einer mit „E" bezeichneten Dienststelle oder Vcrsorgungskasse Versorgungsbezüge erhielten, sind, soweit nicht auf Grund meines RdErl. v. 15. 9. 1953 (n. v.) — B 3030 — 9510/IV/53 - bereits geschehen, an den Senator für Inneres Berlin — II K, Berlin-Wilmersdorf, Fehr-belliner Platz l, abzugeben. Die Versorgungsbezüge sind jedoch so lange weiterzuzahlen, bis die Zuständigkeit des Landes Berlin bestätigt und der Zeitpunkt der Übernahme der laufenden Zahlung mitgeteilt worden ist. Die für die Zeit vom 1. 10. 1951 bis zur Zahlungsaufnahme durch das Land Berlin aus Bundesmitteln nach Kapitel I G 131 gezahlten Versorgungsbezüge .werden vom Land .Berlin in der Höhe erstattet, in der sie den Versorgungs-empfängern nach dem Recht des Landes Berlin zustanden. Soweit die ab 1. 10. 1951 nach Kapitel I G 131 weitergeleisteten Zahlungen höher waren als die den Versorgungsempfängern nach dem Recht des Landes Berlin zustehenden Bezüge, bin ich aus Billigkeitsgründen damit einverstanden, daß die Unterschiedsbeträge, in Ausgabe belassen werden.

Die bis zum 30. 9. 1951 gezahlten Bezüge sind zu Recht aus Bundesmitteln gezahlt worden, weil diese Personen bis zum 30. 9. 1951 zum Personenkreis des Kapitels I G 131 gehörten. Eine Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Bezüge durch das Land Berlin kann daher nicht in Betracht kommen; es bedarf auch keiner Verfügung, daß sie in Ausgabe zu belassen sind. , Die an den Senator für Inneres Berlin — 11 K — zu richtende Erstattungsforderung ist erst dann zu übersenden, wenn

im Einzelfall die Zuständigkeit des Landes Berlin bestätigt und die laufende Zahlung aufgenommen worden ist.

2 Die in Nummer i genannte Übersicht der am 8.5. 1945 in Berlin vorhanden gewesenen Dienststellen und Ver-sorg'ungskassen im Sinne des G 131 ist durch Bekanntmachung des Senators für Inneres in Berlin vom 13. 9. 1973 (Amtsblatt für Berlin, Teil I, Nr. 43 v. 2l. Ü. 1973) geändert und ergänzt worden. Zu der mit Wirkung vom I. 1. 1972 erfolgten Änderung der Dienststellenübersicht hat- der Bundcsmiiiister des Innern folgendes mitgeteilt:

„Die Geltung der neugefaßten Dienststellenübersicht ah 1. Januar 1972 bedeutet, daß auf die Erstattung für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen verzichte! wird. Sie zwingt auch nicht dazu, die Umstellung der betroffenen Versorgungsfälle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.

Bei künftigen Rechtsstreitigkeiten über die Zuordnung einer Dienststelle sollte möglichst auf ein letztinstanz-liches Urteil hingewirkt werden."

Zu Artikel II § l Abs. l des Dritten Änderungsgesetzes G 131:

Nach'Artikel II § l Abs. l Satz 2 des Dritten Änderungs-. gesetzes bleiben die auf Grund der §§ 24,24b Abs. 3, §§ 24c-bis 24e in der bis zum 30. 9. 1961 geltenden Fassung des G 131 eingetretenen Rechtsfolgen unberührt; ist ein Über-gangsgehalt gekürzt oder herabgesetzt worden, so bleibt diese Kürzung (Herabsetzung) auch beim Ruhegehalt oder bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Ruhegehaltes, jedoch nicht über die Vollendung des 62. Lebensjahres oder den Eintritt der Dienstunfähigkeit hinaus, bestehen.

Diese Vorschrift erwähnt nicht die Kürzung des Übergangsgehaltes auf Orund des bisherigen § 24f. In diesen Fällen ist daher mit Wirkung vom 1. 10. 1961 das volle Ruhegehalt zu zahlen.

Bei Unterbringungsteilnehmcrn, die auf Orund des bisherigen § 24c Abs. l Satz l Halbsatz l die Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer und den Anspruch auf Übergangsgehalt (nicht aber die Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung) verloren hatten, galt dies als Entlassung nach § 24a Abs. l (§ 24c Abs. 3). Die damit erworbene Anwartschaft auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des im Zeitpunkt -der Entlassung erdienten Ruhegehaltes (sofern die Voraussetzungen des § 106 Abs. l Nr. l BBG erfüllt waren) bei Dienstunfähigkeit oder nach Voll-' endung des 62. Lebensjahres bleibt gem. § 71 m G 131 aufrechterhalten.

In den Fällen des bisherigen § 24c Abs. 2 bleibt die Herabsetzung des Versorgungsbezuges um ein Fünftel auf die Dauer von. 5 Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles gem. § 71 m weiterhin bestehen.

Zu Artikel II § 16 Abs. l des Dritten Änderungsgesetzes G 131:

Nach dem 31. 3. 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendete Beamte z. \Vv. und ihnen gleichzubehandelnde Personen, die nach § 35 Abs. 20 131 als entlassen gelten und aus der Wiederverwendung bis zum 30. 9. 1961 eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht erworben haben, gelten für die Zeit der Wiederverwendung auch dann als nachversichert, wenn die Wiederverwendung vor dem 30. 9. 1961 endete.

Wird einem nach § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag gem. § 36 Abs. l Nr. 3 G 131 bewilligt, so hat dies keine Auswirkungen auf eine Nachversicherung nach Artikel II § 16 Abs. l des .Dritten Änderungsgesetzes. Zur Vermeidung einer Doppelversorgung ist der Unterhaltsbeitrag in derartigen Fällen in angemessenem Umfange zu kürzen.

Zu Artikel VI Abs. 2 des Dritten und Artikel VI Abs. 2 des Vierten Änderungsgesetzes G 131:

Nach Artikel VI Abs. 2 des Dritten und Vierten Änderungsgesetzes bedarf es eines Antrages auf die vorgesehenen verbesserten Leistungen nicht, wenn der Berechtigte nach den bisher geltenden Vorschriften Zahlungen erhält.

134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

8. 11.68 (16)

Renten aus der Nachversicherung gem. § 72 G 131 gehören zu den Zahlungen nach den Vorschriften des G 131. Ein Antrag auf Gewährung von Bezügen- nach dem Dritten oder Vierten Änderungsgesetz ist daher nicht erforderlich, wenn der Berechtigte vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Rente aus der Nachversicherung bezog. Die Durchführung der Nachversicherung allein macht jedoch einen Antrag nicht entbehrlich.

Eines Antrages bedarf es. auch in den Fällen nicht, in denen die Bezüge nach dem G 131 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes voll ruhten.

Zur Anwendung des Dritten .Gesetzes zur Änderung des G 131 vom 21. August 1961 und des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 auf die von'den Bundesdlsziplinarkam-mern bewilligten Unterhaltsbeiträge:

Der Wegfall des bisherigen § 37 G 131 über die Gewährung von Übergangsgehalt an Beamte z. Wv. auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes zum G 131 gibt keine Veranlassung zu einer Neuberechnung von Unterhaltsbeiträgen, die vor dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes von den Disziplinargerichten des Bundes gem. §§ 64, 96 BDO a. F. nach einem Vomhundertsatz des bisherigen Übergangsgehalts bemessen worden sind. Das Übergangsgehalt diente insoweit lediglich als Berechnungsgrundlage. Diese Grundlage wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß seit dem 1. 10. 1961 Übergangsgehälter, von einigen Über-: gangsfätlen abgesehen, nicht mehr gezahlt werden. Es ist also nicht zulässig, den Unterhaltsbeitrag nach einem fiktiv zu errechnenden Ruhegehalt unter Beibehaltung des v,om Disziplinargericht festgesetzten Vomhundertsatzes, der auf das Übergangsgehalt abgestellt war, neu zu errechnen.

Dagegen nehmen die Empfänger solcher Unterhaltsbeiträge an der durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 eingeführten Verbesserung des Versorgungsrechts teil, weil die Unterhaltsbeiträge nach §§ 64, 96 BDO a. F. Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels IV des genannten Gesetzes sind. Ebenso findet das Dritte Besol-dungserhöhungsgesetz vom 21. Februar 1963 in den genannten Fällen Anwendung.

Zum Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (S/G):

Zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung (§ 7 i. Verb, mit § 4 Abs. 2 SZG) gehören nicht

a) der Unfallausgleich (§ 139 BBG),

b) der Ausgleichsbetrag nach § 181 a Abs. 2 BBG,

c) die Pflegekosten und der Zuschlag zum Unfallruhegehalt (§ 138 BBG).

In Kapitalabfindungsfällen ist Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung nur der im Monat Dezember gezahlte, nicht gemäß § 43 Abs. 5 G 131 erloschene feil des Versorgungsbezuges.

Die Sonderzuwendung bleibt bei der Bemessung des Sterbegeldes, einer Witwenabfindung oder einer Kapitalabfindung im Monat Dezember außer Betracht.

Der nach § 7 SZG für Versorgungsempfänger vorgesehene Grundbetrag wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 SZG erfüllt sind, auch dann gewährt, wenn Versorgungsbezüge nicht während des ganzen Kalenderjahres zustanden. Eine dem § 6 Abs. 2 SZG entsprechende Regelung ist für Versorgungsempfänger nicht vorgesehen.

Versorgungsempfänger, denen ein Gnadenerweis in vollem Umfang erteilt worden ist, haben sämtliche Rechte aus ihrer früheren Rechtsstellung zurückerhalten, wobei im einzelnen entweder die beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen eines Strafurteils beseitigt worden sind oder die im Disziplinarurteil ausgesprochene Höchststrafe aufgehoben worden ist. Diese Personen sind daher nicht von der Gewährung der Sonderzuwendung gemäß § • 5 SZG ausgeschlossen.

Waisen erhalten die Sonderzuwendung auch dann, wenn ihnen im Monat Dezember wegen Ableistung des Wehrdienstes oder_ des Zivildienstes kein Waisengeld zusteht (§ 4 Abs. l Nr. l SZG).

Bei der Ruhensregelung (§§ 53, 54 BeamtVG) sind Versor-gungsbezug und Sonderzuwendung als Einheit anzusehen, Der Gemäß § 9 SZG erhöhten Höchstgrenze ist das Verwendungseinkommen oder der spätere Versorgungsbezug elnsdüieBlich etwaiger, der Ruhensregelung unterliegender Zuwendungen (Sonderzuwendung, Weihnachtszuwendung) gegenüberzustellen! der Unterschied ist der zahlbare Restbetrag aus Versorgungsbezug und Sonderzuwendung.

Maßgebende Höchstgrenze im Sinne des § 9 Satz 2 SZG ist auch in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG. Bei dieser ist die in § 9 Satz 2 SZG vorgeschriebene Erhöhung vorzunehmen:

Beispiel:

Versorgungsbezug (Ruhegehalt zuzüglich Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG für l Kind) einschließlich Sonderzuwendung 4 094,56 DM Verwendungseinkommen einschließlich Sonderzuwendung 4 195,78 DM

a) Gesamteinkommen 8 290,34 DM

b) Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG (zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l BeamtVG für l Kind) 2 670,70 DM erhöht gem. §9 Satz 2 SZG um 2 720,70 DM

5391,40DM

c) Das Gesamteinkommen (a) übersteigt

die erhöhte Höchstgrenze (b) um 2 898,94 DM 60 v. H. hiervon l 739,37 DM

d) Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2

BeamtVG (5391,40 -l- 1739,37 DM) 7 130,77 DM

e) Verwendungseinkommen (einschließlich Sonderzuwendung) 4 195,78 DM

f) Zu zahlender Versorgungsbezug (einschließlich Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG für l Kind und Sonderzuwendung) 2 934,99 DM

Nach § 9 Abs. 2 SZG zu verdoppeln sind auch die Mindestbeträge nach § 54 Abs. 3 und 4 Satz ß BeamtVG i.d.F. des Artikels V § l Nr. 6 des Siebenten Besol-dungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. I S. 357).

Scheidet ein im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsempfänger im Laufe des Kalenderjahres aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und erhält er auf Grund der Tarifverträge vom 12. 10. 1973 über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte und Arbeiter die (anteilige) Zuwendung bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens, so ist bei der im * Monat des Ausscheidens durchzuführenden Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG die Zuwendung außer Bebracht zu lassen. Die Zuwendung ist gem. § 9 Satz l SZG erst im Monat Dezember zu regeln.

Die Sonderzuwendung ist bei der Berechnung eines Ver-sorqungslastenanteils gemäß § 42 G 131 und bei der Berechnung von Zuschüssen nach § 78a G 131 zu berücksichtigen.

B Hinweise zur Anwendung des BBesG

entfällt

C Allgemeine Hinwelse Nachwels militärischer Dienstzelten:

Im Gemeinsamen,Ministerialblatt der Bundesministerien 1975 S. 47 ist eine Bekarintmachung des Bundesministers des Innern v. 19. 12. 1974 über den Nachweis militärischer Dienstzeiten veröffentlicht worden. Ich bitte um Beachtung.

Beschäftigung Im ERP-Notstandsprogramm des Landes Berlin

Der Berliner Senat hat festgestellt, daß Arbeitgeber für die im Notstandsprogramm des öffentlichen Dienstes beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer das Land Berlin ist oder gewesen ist. Die im Notstandspro-

8. 11 68(16)

134. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

OflOCo grainm des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin ;ibge-£UwU J leisteten Zeiten sind daher als Zeiten einer Beschäftigung im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des allgemeinen Beamtenrtchts, des Laufbahnrechts und des Besolduiigs- und VersorgungsrOchts des Bundes anzusehen. .,

örtlicher SondefZuschlag:

Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz aus Hamburg oder Berlin in das übrige Bundesgebiet, so ist für den Zeitpunkt des Wegfalls des örtlichen Sönderzu-schlags die Vwv Nr. 3 zu § 156 BBG entsprechend anzuwenden.

Versorgungsrechtliche Bewertung von Sachbezügen bei der " Ermittlung von Anrechnungseinkommen:

Für die Bewertung von Sachbezügen bei der Ermittlung von Anrechnungseinkommen (z.B. beim Bezug vonWaisengeld gem. §61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG oder Unterhaltsbeiträgen) sind die von der Landesregierung gem. § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung jeweils festgeseten Bewertungssätze maßgebend. Der Wert der Sachbezüge wird jährlich durch Rechtsverordnung neu festgesetzt.

Beamtenrecht der Herkunftsländer:

1 Mir liegen deutsche Übersetzungen

a) des lettischen Pensionsgesetzes vom 3l. 7. 1931 in der Fassung der späteren Änderungsgesetze,

b) der lettischen Staatszivildienstordnung von 1938,

c) der Anlage II der lettischen Staatszivildienstordnung

(Ämterverzeichnis) vor. Bei Bedarf können diese bei mir angefordert werden.

2 Das Institut für Ostrecht e. V. in München 60, Schlad-mingerstraße 8, besitzt die Jahrgänge 1926 bis 1944 des ungarischen Regierungsverordnungsblattes, „Budapest! közlöny", in dem u. a. auch Beförderungen u. ä. veröffentlicht worden sind. Das Institut hat mitgeteilt, daß die Verordnungsblätter interessierten Behörden zur Verfügung stehen.

Abkürzung des Gesetzes zu Artikel 131 GG Im Schriftverkehr:

Für die Fassungen des Uesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen empfiehlt sich, zur Herbeiführung einheitlicher Bezeichnungen folgende Abkürzungen im Schriftverkehr zu verwenden:

a) für die ursprüngliche Fassung von

1951: G 131 (u. F.)

b) für die Fassung nach der Ersten Novelle und den Änderungen durch das BBG: ü 131 (F. 1953)

c) für die Fassung nach der Zweiten

Novelle: . , ü 131 (F. 1957)

d) für die Fassung nach der Dritten

Novelle: ü 131 (F. 1901)

c) für die Fassung n;ich der Vierten

Novelle G 131

Erstattung der an Versorgungsempfänger des Saarlandes gezahlten Versorgungsbezüge:

Sind Versorgungsbezüge an Versorgungse'mpfänger mit Wohnsitz außerhalb des Saarlandes, deren Versorgungs-anspruch sich vom 6. 7. 1959 ab gemäß §§ 03, 82 G 1.31 gegen einen saarländischen Dicnstherrn richtet, für die Zeit vom 6. 7. 1959 bis zur Zahlungsauthahme dtirch den gemäß §§ 03, 82 G 131 zuständigen saarländischen Dienstherrn noch nach Kapitel l O 131 aus Bundesmitteln weitergezahlt worden, so sind von dem saarländischen Träger der Versorgungslast Versorgungsbezüge in der Höhe zu erstatten, in der sie nach dem für diesen geltenden Recht zustehen.

Soweit die diesen Versorgungsempfängcrn ab 6.7. 1959 nach Kapitel l G 131. weitergeleisteten Zahlungen höher waren als die nach §§ 63, 82 G 131 zustehenden Bezüge, hat sich der Bundesminister der Finanzen damit einverstanden erklärt, daß die Unterschicdsbeträge in Ausgabe belassen werden. . .

Überführung der beim Zentralbesoldungsamt In Wien verwahrten Versorgungsakten der Altversorgungsberechtigten aus Österreich, den sudetendeutschen Gebieten und dem Protektorat Böhmen und Mähren in die Bundesrepublik:

Der Präsident der Bundcsstelle für Verwaltungsangelcgcn-heitcn des Bundesministers des Innern in Köln, Ludwig-Straße 2, ist beauftragt worden, die beim Zcntralbcsol-dungsamKin Wien lagernden Versorgungsaktcn der am 8. 5. 1945 dort vorhanden gewesenen Versorgungsbcrech-tigten aus Österreich usw. zu übernehmen. Ich bitte daher, von weiteren Anfragen beim Zentralbcsoldungs.-iint in Wien abzusehen.

Von der Bundesstelle sind inzwischen folgende Akten vom Zentralbesoldungsamt'in Wien übernommen worden:

Versorgungsakten von Zivilpersonen außer Tabakarbeitern, die bis April 1945 Versorgungsbezüge vom Oberfinanzpräsidenten in Wien erhalten haben.

Versorgungsakten von Tabakarbeitern und deren Hinterbliebenen, die bis April 1945 Versorgungsbezüge vom Oberfinanzpräsidenten in Wien erhalten haben.

Versorgungsakten, die vom öberfinanzpräsidenten in Wien verwahrt, jedoch im Jahre 1939 von tschechoslowakischen Dienststellen mit der Bezeichnung ,,ausgeschieden" übernommen wurden.

, Versorgungsakten von versorgungsberechtigten Volksdeutschen des ehemaligen tschechoslowakischen Staatsgebietes, die seinerzeit dem Oberfinanzpräsidenten in Wien übergeben wurden, ohne daß jedoch Versorgungsbezüge gezahlt worden sind. Hierunter befinden sich mich einige

1 Akten mit der Bezeichnung „Protektorat".

Zahlung von Versorgungsbezügen an Personen, die In Österreich wohnen:

. I. Am 27. 4. 1953 ist ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik und der österreichischen Bundesregierung über die Versorgung bestimmter Personengruppcn des öffentlichen Dienstes nebst einem erläuternden Briefwechsel unterzeichnet worden und damit in Kraft getreten. Der Wortlaut des deutsch-österreichischen Regierungsabkommens (ümundener Abkommen) wurde nicht veröffentlicht, .iher kurz inhaltlich im Bundesanzeiger Nr. 8H vom 2. 5. I'J53 bekanntgegeben. Der Zweck des Abkommens . ist, den Pensionären und sonstigen Personen des deutschen öffentlichen Dienstes, die infolge der-Kriegsr und Nach-kricgsverhältnisse als Umsiedler oder Heimatvertriebene nach Österreich gelangt und seit 1945 ohne Pension ge-hliebtn sind, aus Billigkeitsgründen eine Versorgung zu gewähren. Diese Versorgung wird von den österreichischen Behörden in'üestalt von Bezügen ausgezahlt, die denen eines vergleichbaren österreichischen Pensionsempfängers entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland leistet der österreichischen Regierung einen Beitrug zu den ihr entstehenden Versorgtingslasten.

Der nach dein Abkommen zu versorgende Pcixoncnkreis ist in den §§ 2 bis 8 umschrieben. Diese Bestimmungen entsprechen im allgemeinen den Vorschriften (tcs G 131. Die hauptsächliche Voraussetzung ist, daß die zu versorgenden Personen - oder bei Hinterbliebenen der Angehörige, von dem der Versorgungsanspruch abgeleitet wird — am 8. 5. 1945 einen festgestellten öffentlich-rechtlichen Vcrsor-gungsanspruch gegen das Deutsche Reich oder einen sonstigen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn halten oder als Angehörige des öffentlichen Dienstes bei einer Dienststelle des Reichs oder bei einem solchen Diensthcrrn im Dienst standen.

Umsiedler oder Heimatvertriebenc, die nach Österreich gelangt sind, ohne in den Dienst des Deutschen Reiches oder eines sonstigen deutschen Dienstherrn übernommen worden zu sein oder einen Versorgungsanspruch gegen diesen erhalten zu haben, fallen nicht unter die Regelung dieses Abkommens. Jedoch ist von österreichischer Seite in Aussicht genommen, solchen Personen unter gewissen Voraussetzungen au"?rhalb des Abkommens eine Versorgung zu gewähren.

. Voraussetzung für die .Versorgung nach dem Abkommen ist weiter, daß der Betreffende seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt sowohl am I. 12. 1952 als auch im Zeit-

134. Ergänzung - SMB1.,NW. - (Stand 1. 11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

8. 11.08 (17)

Punkt der Versorgungszahlung im Gebiete der Republik Österreich hatte und daß er am 8. 5. 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ohne sie durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich erworben zu haben, und im Zeitpunkt der Versorgung die deutsche oder die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Sticlitagsvnr.Umsetzungen des !j 4 G l .'l l sind in ilas Abkommen nicht übernommen.

Personen, die Ansprüche nach dem Abkommen geltend machen wollen, sind a,n die nachfolgend aufgeführten deutschen r-'iirsorgcstcllcn in Österreich zu verweisen:-

Deutsche Delegation (Deutsche Kürsorgestellc),

Wien III, Metternichgasse 3, Deutsche Fürsorgestelle, Bregenz, Montfortstr. 12, Deutsche Fursorgestelle, G'raz, Parkstr. l, Deutsche Fürsorgestelle, Innsbruck, Herrengasse l, Deutsche Fürsorgestelle, Klagenfurt, Paulitschgasse •! l, Deutsche Fürsorgestelle, Linz, Bürgerstr. 47, Deutsche Fürsorgestelle, Salzburg, üetreidegasse 50.

Diese Fürsorgestellen - Deutsche Selbsthilfe-Organisationen — unterstehen österreichischer Staatsaufsicht, die im .Einvernehmen mit einem Vertrauensmann des Auswärtigen A'mtes, Bonn, ausgeübt wird. Diese Stelle hält die Verbindung mit den Deutschen Fürsorgestellen in Österreich aufrecht. Schreiben von deutschen Behörden an die Deutschen Fursorgestellen sind ausschließlich an die Deutsche Beratungsstelle für Wertpapierbereinigung in Salzburg, üetreidegasse 50, Postanschrift: Freilassing/ Ubb., Postfach 147, zu richten.

2 Personen, die Versorgungsbezüge nach dem deutsch-österreichischen Regierungsabkommen erhalten haben und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt von Östcrreiclj in die Bundesrepublik verlegen, können beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der des § 4 G 131, Versorgung nach dem G 131 erhalten.

Es sind Fälle bekanntgewprden, in denen in Österreich wohnende Empfänger von Versorgungsbczügen nach dem deutsch-österreichischen Regierungsabkommen vom 27. 4. 1953 den österreichischen Versorgungsdienststellen erklärt haben, sie begäben sich zum vorübergehenden Aufenthalt in die Bundesrepublik. Die österreichischen Dienststellen haben daraufhin die nach dem Regierungsabkommen bewilligten Versorgungsbezüge weitergezahlt. Diese Personen haben dann im Bundesgebiet Antrag auf Versorgung nach dem G 131 gestellt und nachgewiesen, daß sie ihren Wohnsitz aus Österreich in die Bundesrepublik verlegt haben. Auf diese Weise sind neben den nach dem vorgenannten Abkommen weitergewährten Versorgungsbezügen auch Versorgungsbezüge nach dem G 131 gezahlt worden.

Um in derartigen Fällen Dcppelzahlungen zu vermeiden', wird das österreichische Bundesministerium für Finanzen, jede während eines vorübergehenden Aufenthalts des Berechtigten im Bundesgebiet zugelassene Weiterzahlung von Bezügen nach dem vorbezeichneten Abkommen mitteilen. Darüber hinaus bitte ich, vor Gewährung von Ver-sprgungsbezügen nach dem G 131 an Personen, die von Österreich in die Bundesrepublik zuziehen, vorsorglich beim Zentralbesoldungsamt in Wien l, Singerstraße 17, anzufragen, ob und für welche Zeit diese Personen von dort nach dem deutsch-österreichischen Regierungsabkommen Versorgungsbezüge erhalten oder erhalte'n haben. In allen Fällen, in denen Versorgungsbezüge bereits festgesetzt sind und die Betreffenden nach dem 30. 11. 1952 aus Österreich zugezogen sind, ist auf die gleiche Weise festzustellen, ob Bezüge für Zeiten seit dem 1.1. 1953 (Inkrafttreten des Abkommens) gewährt worden sind. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat mitgeteilt, daß soicl.e Anfragen umgehend beantwortet werden. Die Zahlung der Versorgungsbezüge nach dem G 131 ist erst nach der Einstellung der Zahlungen durch das Zentralbesoldungsamt aufzunehmen. Sind über den Zeitpunkt hinaus, von dem ab gem. § 58 Abs. 2 G 131 Zahlungen zu leisten sind, Versorgungsbezüge nach dem deutsch-österreichischen Regierungsabkommen gezahlt worden, bitte ich, wegen der Erstattung der von osterreich geleisteten Zahlungen mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung zu treten.

Vorsorgliche Beantragung der Rente aus der Nachversicherung 9 Q3 ß 3 gem. §720 131 bei Zuzug In das Bundesgebiet ohne Vorliegen «-wwwu der Voraussetzungen des § 4 Abs. l und 2 G 131

Nach §72 Abs. 60 131 richtet sich die Gewährung von Leistungen nach den für den jeweils zuständigen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen. Sowohl in der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1290 RVO) als auch in der der Angestellten (§ 67 AVG) beginnt die Zahlung der Rente mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind; wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit später als drei Monate nach dem Eintritt dieser Voraussetzungen ' beantragt, so beginnt sie erst mit Beginn des Antragsmonats. Die Träger der Rentenversicherung können deshalb den Rentenbeginn nicht auf e'inen früheren Zeitpunkt festsetzen.

Der Antrag auf Gleichstellung nach § 4b wird in aller Regel alsbald nach dem Zuzug in das Bundesgebiet gestellt. Um Härten zu vermeiden, die sich für die Antragsteller aus dem gesetzlichen Rentenbeginn ergeben können, empfiehlt es sich, gleichzeitig mit dem Antrag auf Gleichstellung vorsorglich die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 72 G 131 zu beantragen und hierbei auch einen Rentenantrag zu stellen. Damit wird sichergestellt, daß im Falle der Ablehnung der Gleichstellung die Rente von einein möglichst frühen Zeitpunkt an bewilligt werden kann. Wegen des Verfahrens für die Durchführung der Nachversicherung wird auf VV Nr. 10-13 zu § 72 G 131 verwiesen.

Entsprechend ist auch in anderen Fällen zu verfahren, wenn zweifelhaft ist, ob der Antragsteller beamtenrechtliche Ansprüche nach dem G 131 geltend machen kann.

Abschlagszahlungen auf Versorgungsbezüge oder Sozialversicherungsrenten nach § 72 G 131

Die unter Artikel 131 Gü fallenden Personen, die nach der im G 131 getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, gelten gemäß § 72 G 131 als nach versichert.

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen einer Dienstzeitversorgung nach dem G 131 gegeben sind oder ob die Begründung tines Versicheruhgsverhältnisses in den gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 72 ü 131 in Frage kommt, kann oft nichtskurzfristig getroffen werden. Insbesondere werden sich zum Teil erhebliche Verzögerungen dann nicht vermeiden lassen, wenn ein Gleichstellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 G 131 durchzuführen ist oder wenn aus sonstigen Gründen die Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsbezügen erst später getroffen werden kann (z. B. §§ 4b, 7 G 131). Hierdurch könner. sich für die Zeit von der Antragstellung bis zum Einsetzen der Versorgungs- oder Rentenzahlungen soziale Härten ergeben.

Die Bundesminister des Innern und der Finanzen haben sich deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit damit einverstanden erklärt, daß die Versorgungsdienststellen in besonders liegenden Fällen, in denen sich mindestens ein Anspruch auf Rentenzahlung aus § 72 G 131 ergibt, bis zur endgültigen Feststellung der in Betracht kommenden Bezüge monatliche Abschläge zu Lasten der Versorgungstitel bis zur Höhe der um etwa 10 v. H. gekürzten Renten nach § 72 G 131 zahlen. Voraussetzung ist, daß neben dem Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen vorsorglich auch die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 72 G 131 beantragt und ein Rentenantrag gestellt worden ist. Außerdem müssen die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente (Erfüllung der Wartezeit und Eintritt des Versicherungs-faües — z. B. Invalidität oder Berufsunfähigkcit bzw. Tod ^?s Versicherten für Hinterbliebenenrenten) vorliegen. Die Versicherungsträger leisten den Versorgungsdienststellen bei der Feststellung der in Betracht kommenden Rente die nötige Rechts- und Amtshilfe (vgl. auch die VV zu §§ 72 bis 74 G 131).

Voraussetzung für die Zählung der monatlichen Abschlagszahlungen ist die schriftliche Abtretung der für den gleichen Zeitraum zu erwartenden Versorgungsbezüge bzw. Sozialversicherungsrenten bis zur Höhe der Abschlagszahlungen an die zahlende Versorgungsdienststel-

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134, Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.11. 1979 = MBl. NW. Nr. 88 einschl.)

le. Gegen die Abtretung der Bezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bestehen im Hinblick auf § 119 RVO bzw. § 76 AVG keine Bedenken. Die Abtretung bedarf nicht der Gemehmigung des Versicherungsarntes (vgl. §119 Abs. 2 Satz 2 RVO).

Von den Abschlagszahlungen ist zunächst keine Lohnsteuer einzubehalte'n. Wird später entschieden, daß die in Betracht kommenden Personen gem. § 72 G 131 als nach-vcrsichert gelten, sind die geleisteten Zahlungen Vorschüsse auf eine lohnsteuerfreie Rente gewesen, so daß der Steuer-' abzug zu Recht unterblieben ist. Ergibt sich dagegen, daß die Voraussetzungen einer Dienstzeitversorgung nach dem G 131 gegeben sind, und somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, ist die Versteuerung der >bisher zu Unrecht steuerfrei gezahlten Abschläge zusammen mit der Versteuerung der Nachzahlung der Versorgungsbezüge durchzuführen.

Gnadenbezüge und Renten aus der Nachversicherung

Nach § 1232 RVO (§ 9 AVG) in der Fassung der Renten-versicherungsneuregelüngsgesetze besteht die Nachver-sicheruhgspflicht, .wenn Personen aus der dort bezeichneten versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden, ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder an ihrer Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende Versorgung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird. Dabei kommt es für die Frage, ob eine solche Versorgung gewährt wird, auf den Zeitpunkt dies Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung an. Vom Bundespräsidenten im Gnadenwege bewilligte Unterhaltsbeiträge werden erst nach Rechtskraft des Straf- oder Disziplinarurteils gewährt, durch das der Beamte aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidet. Der Unterhaltsbeitrag wird auch nicht rückwirkend von diesem Zeitpunkt ab gewährt. Deshalb ist bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages durch den Bundespräsidenten der Tatbestand, daß eine Versorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung gewährt wird, nicht erfüllt. Es braucht also nicht geprüft zu weiden, ob ein solcher Unterhaltsbeitrag als Versorgung im Sinne ' der vorgenannten Vorschriften anzusehen ist-.

Nach § 72b Satz l G 131 findet § 72 ü 131 Anwendung, wenn eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der §§ 48,

49, 5l Abs. 2 BBG erlischt. Eine unter Artikel 131 GG fallende Person, die eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem G 131 hat und diese infolge eines rechtskräftigen Disziplinar- oder Strafurteils verliert, gilt somit als nachversichert.

Nach § 72a Abs. 2 G 131 entfällt die Nachversicherung, wenn nach dem 8. 5. 1945 ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben wird. Ein Unterhaltsbeitrag, den der Bundespräsident im Gnadenwege unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bewilligt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dies ergibt sich einmal daraus, daß der Gnadenerweis unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt wird. Zum anderen wird der Unterhaltsbeitrag in der Regel nur dem Verurteilten selbst bewilligt; es fehlt damit weiterhin an der Voraussetzung, daß ein Anspruch oder eine Anwartschaft auch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.

Bei oer Bewilligung des Unterhaltsbeitrages wird in den meisten Fällen neben der Widerruflichkeit ein Zusatz „auf Lebenszeit" oder letzthin „bis auf weiteres" gemacht. Ob ein solcher oder ein ähnlicher Zusatz gemacht wird, ist ohne Bedeutung; der Zusatz soll nur darauf hinweisen, daß der Unterhaltsbeitrag nicht auf eine von vornherein festgelegte, sondern auf eine unbestimmte Zeit gewährt wird, d. h. falls er nicht widerrufen wird, bis zum Ableben des Gnadengesuchstellers.

Bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen durch den Bundespräsidenten wird seit Jahren die Anrechnung von Renten oder Rentenanteilen, die auf einer Nachversicherung beruhen, auf diese Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Ist in zeitlich weiter zurückliegenden Gnadenent-

scheidungen -eine solche Anrechnung nicht vorgesehen, darf die Versorgungsbehörde von sich aus eine Anrechnung der Nachversicherungsrente nicht vornehmen. Eine unerwünschte Doppelleistung von Unterhaltsbeiträgen und Renten läßt sich in diesen Fällen nur dadurch vermeiden, daß der Gnadenerweis widerrufen oder dahin abgeändert wird, daß die Renten oder Rentenanteile auf den Unter-. haltsbeitrag anzurechnen sind. Da der Bundespräsident solche Entscheidungen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht rückwirkend trifft, ist es erforderlich, daß er möglichst frühzeitig von der Einleitung eines Nachversicherungsverfahrens oder der Gewährung einer Nachversiche-' rungsrente unterrichtet wird. Ich bitte daher, die vorhandenen Fälle der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen darauf zu überprüfen und eine entsprechende Vorlage zu machen.

In der Stellungnahme zu Gnadenanträgen wird gelegentlich die Würdigkeit und Bedürftigkeit des Antragstellers anerkannt, gleichwohl aber eine Ablehnung des Antrages mit der Begründung empfohlen, daß der Antragsteller die Möglichkeit habe, einen Unterhaltsbeitrag nach Diszipli-narrecht (§ 110 BDO) zu erstreben.

Hierzu ist zu bemerken, daß es dem Antragsteller überlassen bleiben muß, ob er einen Antrag nach § 110 Abs. 2 BDO stellen oder den Bundespräsidenten um einen Gnadenerweis bitten will. Disziplinarrechtliche Untcrhalts-beiträge sind nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte, dazu bestimmt, den notdürftigen Lebensunterhalt zu gewährleisten; sie sind nach § 77 Abs. l Satz 2 BDO auf 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts beschränkt. Dem verurteilten Beamten bleibt es zudem überlassen, auch nach Bewilligung eines disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages den Bundespräsidenten um einen Gnadenerweis zu bitten/ Es würde einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfördern, wenn ein solcher Gesuchsteller darauf verwiesen würde, zunächst einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 110 Abs. 2 BDO zu stellen, und wenn er dann nach Bewilligung eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Unterhaltsbeitrages ein Gnadengesuch an den Bundespräsidenten richten würde. Aus diesen Gründen bitte ich, von einem Hinweis auf die Möglichkeit, einen disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu beantragen, abzusehen.

Fahr- und Aufenthaltskosten der Beschuldigten Im Disziplinarverfahren:

Unter Aufhebung d. RdErl. d. früheren Reithsministers des Innern v. 14. 8. 1942 - IIa 2276/42 - 6611 - (MBliV S. 1668) hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestimmt:

?) Einem Beschuldigten, dessen persönliches Erscheinen ein Bundesdisziplinargericht in der Ladung angeordnet hat, Ist auf Antrag von der Regelungsbehörde gegen Vorlage der Ladung ein Vorschuß in Höhe der Fahrkosten 2. Klasse (zuzüglich Schnellzugzuschlag, falls Schnellzugbenutzung nach den Reisekostenvorschriften zulässig wäre) zu zahlen. Erforderlichenfalls kann ein Vorschuß in Höhe der unbedingt notwendigen Flugkosten vom Bundesgebiet nach'Berlin-West gezahlt werden, wobei besonders darauf zu achten ist, daß der billigste Reiseweg gewählt wird und sonstige Preisvergünstigungen ausgenutzt werden. Macht der Beschuldigte sein Unvermögen zur Aufbringung der Aufenthaltskosten glaubhaft, kann ihm auch ein Vorschuß bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gewährt werden.

b) Einem Beschuldigten, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, ist ebenfalls auf Antrag ein Fahrkostenvorschuß gem. Buchstabe a zu zahlen, wenn er sein Unvermögen zur Aufbringung der Fahrkosten der Regelungsbehörde gegenüber glaub'haft macht.

c) Die vorschußweise gezahlten Fahr- und Aufenthaltskosten sind notwendige Auslagen des Beschuldigten im Sinne des § 115 BDO.

Sind die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt worden, so sind die vorschußweise gezahlten Fahr- und Aufenthaltskosten von ihm nicht wieder einzuziehen. In diesen Fällen wird das Bundesdisziplinargericht den Vorschuß auf Anforderung erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Vorschuß wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wieder eingezogen werden kann.

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

8. 11.68(18)

d) Die Fahr- und Aufenthnltskosten sind bei den Vorschüssen „Bund" zu buchen.

Zu §30 BWGÖD:

Durch diese Vorschrift soll — im Innenverhältnis — ein Ausgleich durchgeführt werden, durch den die von dem Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn zu zahlenden Versorgungsbezüge insoweit erstattet werden, als sie auch ohne eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen gewesen wären.

Aus dem Wortlaut des § 30 Abs. l läßt sich nicht unmittelbar herleiten, daß die Erstattung auch dann c-folgt, wenn der Geschädigte in das aktive Beamtenverhältnis beim wiedergutmachungspflichtigcn Dienstherrn übernommen worden ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift zwingen aber zu dem Schluß, daß hinsichtlich der Erstattungspflicht kein Unterschied gemacht werden kann zwischen Fällen, in denen im Wege der Wiedergutmachung eine Dauerversorgung gewährt wurde, und solchen, in denen der Geschädigte seine aktive, Verwendung wiedergefunden hat; denn beide Fälle haben das entscheidende Merkmal gemeinsam, daß ohne die Wiedergutmachung ein anderer Dienstherr den bisher bestehenden Versorgungsanspruch zu tragen hätte und die Wiedergutmachungspflicht sich nur auf das Mehr an Versorguhgsaufwendungen im Versorgungsfall erstrecken soll. Aus diesem Grunde ist die Vorschrift des § 30 Abs. l BWpöD auch anzuwenden, wenn der Geschädigte in das aktive Dienstverhältnis bei dem Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn berufen worden ist. Während dieses Dienstverhältnisses ruht die Ausgleichsverpflichtung nach § 30 Abs. l, sie lebt wieder auf bei Eintritt des endgültigen Versorgungsfalles. Eine . Erstattungspflicht entfällt jedoch in den Fällen, in denen der Geschädigte vor dem 1. 4. 1951 in ein aktives Dienstverhältnis berufen worden ist. Sind in diesen Fällen Erstattungen nach § 30 Abs. l BWGöD bereits geleistet worden, verbleibt es auch in Zukunft dabei.

Zu § 99 des Allgemeinen Krlegsfolgengesetzes:

1 Die Feststellung nach § 99 Abs. l AKG trifft gem. § 99 Abs. 9 a. a. O. die Stelle, die nach dem G 131 zuständig sein würde, wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. 5. 1945 fortgesetzt worden wäre.

Wegen der engen Anlehnung des § 99 AKG an § 72 G 131 bestehen keine Bedenken, die 'Verfahrensvorschriften der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 72 G 131 (VV Nr. 10 ff.) vom 20. 2. 1968(BAnz. Nr. 42 vom 29. 2. 1968-Beilage-) entsprechend anzuwenden, wobei von den Versorgungs-dienststellen sowohl die dienstrechtlichen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung gem. § 99 AKG zu prüfen und eine Nachversicherungsbescheinigung nur auszustellen ist, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Für die Höhe der Bruttoentgelte kann die VV Nr. 9 zu § 72 G 131 sinngemäß angewendet werden.

Bei der Übersendung der Nachversicherungsbescheini-gungeh an den Versicherungsträger ist dieser zu ersuchen, dann, wenn der Versicherungsfall später als ein halbes Jahr nach Ausstellung der Nachversicherungsbescheinigung eintritt, die in der Bescheinigung angegebenen Zeiten bei der Rentenberechnung erst zu berücksichtigen, wenn eine Rückfrage bei der Stelle, durch die die Bescheinigung ausgestellt worden ist, ergeben hat, daß seit dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst nicht erworben worden ist.'

2 Die Last der Nachversicherung ist entweder vom Bund oder von den in § 63 G 131 bezeichneten Dienstherren zu tragen (§ 99 Abs. 9 AKG unter Verweisung auf § 72 Abs. 11 G 131). Für die Abgrenzung gelten die Grundsätze des G 131. Die finanzielle Last trifft den nach § 72 Abs. 11 G 131 an Stelle des früheren Dienstherrn Verpflichteten

. für die Zeit der versicherungsfreien Tätigkeit bei den in § l AKG bezeichneten Rechtsträgern. Soweit der Bund verpflichtet ist, ist diejenige oberste Dienstbehörde zuständig, In deren Geschäftsbereich die Feststellung gemäß § 99 Abs. 9 A KG zu treffen ist.

3 Bei der Durchführung des § 99 AKG ist zu beachten, daß diese Vorschrift nicht identisch ist mit § 72 G 131. Trotz der Ähnlichkeit der Vorschriften,' die beide eine fiktive

Nachversicherung vorsehen, unterscheiden sich wegen des verschiedenen Zwecks die Voraussetzungen und das Ausmaß der Nachversicherung in § 99 AKG von denen des § 72 ü 131. Während § 72 G 131 Personen, die durch die Vorschriften des G 131 ihren Anspruch oder ihre Anwartschaft auf Versorgung verloren haben oder z. Z. nicht geltend machen können, auf dem Wege der Nachversicherung eine Ersatzversorgung gewährt, ersetzt die fiktive Nachversicherung nach § 99 AKG lediglich eine bereits vor dem 9. 5.1945 für die Zeit einer versicherungsfreien Beschäftigung geboten gewesene, aber nicht vorgenommene Nachversicherung. Daraus ergibt sich nicht nur, daß die Nachversicherung nach § 99 AKG grundsätzlich nur dann fingiert wird, wenn nach dem Recht im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Nachversicherung durchzuführen bzw. aufzuschieben war, sondern auch, daß sie nur die Zeiten umfaßt, die seinerzeit bei einer tatsächlichen Nachversicherung zu berücksichtigen gewesen wären. In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Feststellung nach § 99 Absatz l AKG insbesondere das Folgende zu beachten:

a) Beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung vor dem I. 10. 1923 ist keine Nachversicherung möglich, da die Vorschriften über die Nachversicherung erst durch die Verordnung über den Übertritt aus versicherungsfreier in Versicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt vom 13. Februar 1924 (RGBI. l S. 62) mit Wirkung vom 1. 10. 1923 an in Kraft getreten sind (vgl. Entscheidung der Abteilung für Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung des Reichsversicherungsamts vom 8. 5. 1929, AN IV

' S. 261 Nr. 3457).

b) Eine Nachversicherung von Zeiten vor dem 1.1. 1913 in der Angestelltenversicherung ist nicht möglich, da diese Versicherung erst zu dem genannten Zeitpunkt eingeführt worden ist (vgl. Verordnung betreffend Inkraftsetzung von Vorschriften des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 8. November 1912, RGBI. l S. 533) und § 99 AKG eine dem § 72 Abs. 2 Satz l G 131 entsprechende Vorschrift nicht enthält.

. c) Schutzpolizeibeamte im Sinne des § l des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (RGBI. l S. 597) unterlagen nicht der Versicherungspflicht (vgl. § 12 Nr. 4 und § 13 a. a. O., § 2 Nr. l des Versicherungsgesetzes für Angestellte i. d. F. vom 10. November 1922 - RGBI. l S. 849 -, § 4 Nr. l AVG i. d. F. vom 28. Mai 1924 - RGBI.. I S. 563 -, § 1226a RVO i. d. F. vom 10. November 1922 - RGBI. l S. 849 - ' und vom 15. Dezember 1924 - RGBI. I S. 779 -, §§ 5, 59, 111 Abs. l Nr. 4 i. Verb, mit Abs. 5 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 - RGBI. l S. 1393). Da sie deshalb nach ihrem Ausscheiden nicht nachversichert werden konnten, unterliegen sie auch nicht der Nachversicherung nach § 99 AKG.

d) Auf Grund des § 99 AKG ist für ehemalige Berufssoldaten die Nachversicherung nur für eine Zeit ab dem 1. 10. 1935, nicht aber für eine davor liegende Zeit durchzuführen, da § 1242 b RVO und der geänderte § 18 AVG erst mit Wirkung vom l. 10. 1935 eingeführt worden sind (vgl. §§ 9, 61 und 111 Abs. l Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937, RGBI. l S. 1393).

e) Männliche berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes sind für vor dem 1. 10. 1935 liegende Beschäftigungszeiten nur dann nach S 99 AKG nachzuversichern, wenn in dieser Zeit Versicherungsfreiheit nach § 11 AVG a. F. vorgelegen hat (vgl. §§ 9, 6l, ill Abs. l Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung). Bei den weiblichen berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes ist zwischen den Reichs-arbeitsdicnstführerinnen und den weiblichen Längerdienenden und Angehörigen des Stammpersonals zu unterscheiden. Die ersteren sind für eine Beschäftigungszeit vor dem l. 6. 1940 (vgl. Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers vom 11. 1. 1941 — IIa 17294/40 -, AN II S. 63), die weiblichen Längerdienenden und die Angehörigen des Stammpersonals für eine Beschäftigungszeit vor dem I. 9. 1939 (vgl. Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers vom 20 3. 1940 - lla 3201/40 -, AN II S. 101) nur dann nach § 99 AKG

20363

8. 11.68(18)

196. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.4.1990 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

9Q363 nachzuversichern, wenn in dieser Zeit Versicherungs-£.VWUv> freiheit gemäß § II AVG a. F. vorgelegen hat.

f) § 99 Abs. l Satz 1 AKG gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der 'früheren Wehrmacht und berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § I242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war-, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind (Artikel 6 Abschnitt IV § 20 FANG vom 25. Februar 1960, BGBI. l S. 93).

g) Die Nachversicherung nach § 99 AKG ist für Bescluf-tigungszeiten ausgeschlossen, die der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder auch ohne die in § 18 Abs. l AVG a. F. genannten Befreiungsvorschriften versiche-

• rungsfrei waren. Hierzu gehören z. B..Dienstzeiten als Referendar oder wissenschaftlicher Assistent, die gemäß § 12 Abs. l Nr. 4 AVG a. F. versicherungsfrei waren, sowie Dienstzeiten als Versorgungsanwärter, die nach Teil 4 Artikel l § 2 Abs. 4 der Anpassungsverordnung des Reichspräsidenten vom 23. Dezember 1931 (RBB 1932 S. 34) von der Versicherungspflicht frei waren.

h) Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Altersund Hinterbliebenenversicherung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen gilt die Nachversicherung als bis zur 'Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt (Artikel 6 Abschnitt IV § 20 FANG).

i) § 99 AKG ist auch dann anzuwenden, wenn die Nachversicherung nach der Verordnung vom 4. Oktober 1930 (RGBI. l S. 459) i. d. F. der Verordnung vom 5. Februar 1932 (RGBI. S. 64) aufgeschoben war und der Grund dafur entfallen ist.

k) Die Ausscnließungstatbestände des § 141 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes v. 26. Januar 1937 stehen der Anwendung des § 99 AKG nicht entgegen.

I) Als Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 99 Abs. l Satz 2 AKG ist auch ein auf Lebenszeit bewilligter Unterhaltsbeitrag anzusehen.

m) Frühere Lar.desbeamtc, die nach § 5 des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 '(RGBI. l S. 1197) unmittelbare Reichsbeamte geworden sind und für die nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes das Reich alleiniger Dienstherr war, gelten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 99 AKG als nachversichert.

n) Es ist unzulässig, die Nachversicherung gemäß § 99 AKG mit der nach § 72 G 131, die alle in Fragekommenden Zeiten erfaßt („gelten für sämtliche Zeiten als nachvtrychert"), in der Weise zu koppeln, daß bei ununterbrochenen Dienstzeiten ein Teil davon nach § 99 AKG und ein anderer nach § 72 G 131 als nachvcr-sichert bescheinigt wird. Dieses Verfahren ist auch zum Nachteil des Versicherten, wenn dabei bei ehemaligen von § 72 G.131 erfaßten Berufssoldaten Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes vor dem l. 10. 1935 gemäß § 99 AKG vor» der Nachversichtrung ausgeschlossen werden, obwohl sie nach § 72 G 131 zu berücksichtigen , wären.

o) Für Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung vor dem I. I. 1924 kann entsprechend § I242a RVO in der Fassung des Artikels 5 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der .Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBI. l S. 4l) m Verbindung mit Artikel 25 Abs. 2 a. a. O. und in § 124 Abs 2 AVG 150 RM als Monatsentgelt bescheinigt werden.

p) Die Nachversicherung nach § 99 AKG ist nicht von der lirfüllnng der besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § (i AKü abhängig.

q) Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 25.11.1982 - GmS - OGB 1/82 - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, daß

ein vor dem 1. 10. 1944 gezahlter Unterhaltszuschuß kein Entgelt im Sinne des § 160 Abs. l Satz l der Reichsversicherungsordnung in der damals geltenden Fassung ist. Zeiten eines vor dem 1.10.1944 liegenden Vorbereitungsdienstes sind daher nicht mehr in die Bescheinigung über die Nachversicherung aufgrund des § 99 AKG aufzunehmen.

r) Ehemalige Lehrer gelten auch für Zeiten zwischen der Anlegung der I. und 2. Lehrerprüfung als nachver->iclRTt, wenn der Lehrer während dieser Zeit in einem He.iMitenverhältnis stand.

s) Durch Artikel 74 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformge-setz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I .S. 2261) sind mit Wirkung vom 17. 11. 1987 in §99 Abs. l Satz l AKG die Worte „vor dem 8. Mai 1945" durch die Worte „vor dem 9. Mai 1945" ersetzt worden. Damit ist klargestellt, daß bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen ehemaligen längerdienenden Freiwilligen der früheren Wehrmacht, des früheren Reichsarbeitsdienstes und der früheren Waffen-SS nach § 99 Abs. l AKG als nachversichert gelten, die nicht infolge Ablaufs ihrer Verpöichtungszeit, sondern mit Ablauf des 8. 5. 1945 infolge der Kapitulation ausgeschieden sind.

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz -FANG -:

l Zu Artikel l § 18 Abs. 3:

l.l Durch das Rentenversicherungs-Ändcrungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBI l S. 476) ist u. a. § 18 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes dahin gehend geändert worden, daß Beitragszeiten gemäß § 15 des Fremdrentengesetzes bei der Rentenberechnung nicht mehr unberücksichtigt bleiben, wenn diese Zeiten bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind oder werden.

Die auf ürund dieser Gesetzesänderung erforderlich gewordene Neufassung der Allgemeinen Verwaltuhgsvor-schritt nach § 18 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes vom 29. August 1966 ist im Bundesanzeiger Nr. 170 v. 10. 9. 1966 veröffentlicht worden. Sie ist außerdem im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien 1966 S. 514 abgedruckt/ Ich bitte um Beachtung.

l 2 Wegen der Auswirkung des Artikels l § 18 Abs. 3 FANG auf die Rentenanrechnung bei Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern weise ich auf folgendes hin:

1.21 § 18 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes- FRG - (Artikel l F'ANü) gilt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes — grundsätzlich nur für die Versiche-rungsfälk, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des FANG an -l.l. 1959 (Artikel 7 § 3 a. a. 0.) -. eingetreten sind und eintreten.

Für die vor dem l.l. 1959 eingetretenen Versichcrungs-fälle finden die Vorschriften des FANG nur nach Maßgabe des Artikels 6 § 5 FANG Anwendung Die Umstellung der Renten, die auf vor dem l. l. 1959 eingetretenen Versicherungsfällcn beruhen, ist in Artikel 6 §§ 6 bis 15, 24 a. a. O. geregelt Danach ist gemäß Artikel ü § 6 Abs. l, 2, 4 und 5 a. a.-O. zu unterscheiden zwischen

a) Renten, die auf Versicherungsfallen beruhen, die vor dem I. l 1959, aber nach dem 3l. 12. 1956, und

b) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die vor dem l.l. 1957

eingetreten sind. Hierzu ist zu bemerken: Zu a): Diese Renten sind gemäß § 6 Abs. l Satz 1 Abs. 4 a. a. O. von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 14 bis 3l FRG neu festzustellen. Hierbei ist die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz l FRG zu beachten, wonach für die dort näher bezeichneten Zeiten § 16 KRG keine Anwendung findet, d. h., diese Zeiten können bei der Feststellung der Rente selbst nicht mehr berücksichtigt werden.

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.4.1990 =- MB1. NW.Nr.24einschl.)

8.11.68(19)

Soweit jedoch durch die Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz l FRG der bisherige Rentenanspruch dem Grunde nach entfallt oder der Höhe nach gemindert wird, bleibt im Wege einer Besitzstandswahrung gemäß Artikel 6 § 7 FANG der bisherige Rentenbetrag gewährleistet. Zu b): Diese Renten sind nach Maßgabe des Artikels 6 § 6 Abs. 2, 5 a. a. O. umzustellen. Auch hierbei ist die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz l FRG zu beachten, nach der § 16 FRG für die in § 18 Abs. 3 Satz l a. a. O. näher bezeichneten Zeiten keine Anwendung findet, d. h., diese Zeiten sind bei der Umstellung der Rente nicht tu berücksichtigen. Sofern sich jedoch ein niedrigerer als der bisherige Rentenbetrag ergibt, ist gern iß Artikel 6 $ 11 FANG die Rente in Höhe des bisherigen Zahlhrtrags weiferzugrwähren.

Hieraus ergibt sich, daß durih das FANG eine Herabsetzung bisher schon gezahlter Renten nicht eingetreten ist , ,

1.22 Zur. Frage der Renlenabrechnung:

a) Verbleibt es nach der Umstellung der Renten auf Grund der Besitzstandswahrung • die im übrigen gemäß Artikel 6 §7 Satz 2 FANG auch für die Renten gilt, die auf Versicherungsfällen beruhen, die nach dem 3l. 12. 1958 bis zur Verkundung des Gesetzes (3. 3. I960) eingetreten sind bei dem bisherigen Rentenbftrag, so ist dieser auch weiterhin nach Maßgabe der Abschnitte III Nr. 3 meines RdErl. v. ID. 12. 1956 (n. v.) - B 3UOI - 6761. l V'56 (SMBl. NW. 20363) - und II Nr. 5 meines RdErl. v. 13 4. 1957 -B 3210 - 1404.'l V/57 (SMBI. NW. 20363) - zu be-rückfichtigcn.

Für die Anwendung de? § 18 Abs. 3 Satz 3 FRG ist m diesen Fällen kein Kaum, da es sich um Zeiten handelt,, die einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 zugrunde gelegt sind, auch wenn infolge der besonderen Uberleitungsvorschrif ten des Artikels 6 § 6 FANG eine Durchbrechung der Regelung des § 18 Abs. 3 SatzJ bei der Rentengewährung vorliegt. E? handelt sich nicht um „sonstige Zeiten" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 3.

b) Ergibt sich nach der Umstellung der Renten nach dem TANG bei Außerbetrachtlassen der allgemeinen Rentcnerhöhungcn ein höherer als der bisherige Rcntenbetrag, so beruht dieser unter Berücksichtigung der nach | 18 Abs. 3 Satz l FRG geltenden Regelung festgesetzte Betrag ausschließlich auf Zejten, die nicht bei der.Bemessung einer Versorgung nach beam'enrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt werden. Für eine Rentenan-rcchnung nach Abschnitt III Nr. 3 oder II Nr. 5 der vorgenannten RdErl. ist daher insoweit kein Raum.

jedoch lediglich die dienstlichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung gemäß Artikel 6 § 18 FANG zu prüfen. Die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung obliegt den Sozialversithcrungsträgcrn.

2.3 Die Anwendung des Artikels 6 § 18 FANG ist nicht davon abhängig, daß die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Personen oder deren Hinterbliebene am 8. 5. 1945 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des FANG gehabt oder danach begründet haben.

3 Zu .Artikel 6 $ 22

Nach Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 2 FANG gilt die Nachvpr-sicherungsvoischnfl des Artikels 6 § 22 Abs. l nicht für Pi'rsonen, die bei Inkrafttreten des FANG (l. 1. 19.S9) ihren Wohnsitz, rtußerhdlb des Geltungsbereichs des FANG hatten. Dieser Ausschluß erstreckt sich nuch auf die Hinterbliebenen eines Naclversicherten. Beim Tode eines Nach versicherten ist daher die erteilte Ncirhversi-cherungsbescheinigung zu widerrufen, wenn die Hinterbliebenen die Wohnsitzvorausset/ung nicht erfüllen. Um Überzahlungen in derartigen Fällen zu vermeiden, bitte ich, in die zu erteilende Nachversicherungsbescheinigung künftig folgenden Zusatz aufzunehmen: „Diese Bescheinigung gilt für die Hinterbliebenen nur insoweit, als in ihrer Person Hinderungsgründe des Artikels 6 § 22 Abs. 2 FANG nicht vorliegen."

2 Zu Artikel 6 J§ 18 bl» 21:

2.1 Im Bundesgesetzblatt sind

a) die Verordnung über die Nachversicherung nach Artikel 6 §§ 18 bis 20 des Fremdrenten- und Auslands-renten-Neuregelungsgesettes (Fremdrenten-Nachver-sicherungs-Verordnung — FNV - vom I. August 1962 - BGBI. l S 546 -) und

• b) die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 2l des. Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBI. l S. IIII)

verkündet worden.

Außerdem .hat der Bundesminister der Hnanzen mit RdSchr. v. 4. 8. 1961 (MinBIFin. S 763) Hinweise für die Durchführung der Nachversicherung von Inhabern von Versorgungsstöcken nach Artikel 6 § 2l FANG i. Verb, mit der Durchführungsverordnung hierzu gegeben.

Ich bitte um Beachtung.

2.2 Im Rahmen des Artikels 6 \ 18 FANG sind die zu § 99 AKG ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsdienststellen haben

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand L 4. 1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.)

Gliederungsnummer 203630: Ubergangsgehalt

. Ansprüche der Widerrufsbeamten des Landes, der Gemeinden usw. aus § 37a G 131

RdErl. d. Innenministers v. 6. 4. 1954 — II D—1/25.121—5193/54')

Nach § 37a G 131 ist ein Übergangsgehalt und bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. l ein Unterhaltsbeitrag denjenigen Beamten auf Widerruf zu gewähren, die .

a) sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des 27. Lebensjahres sechs Jahre in einer Planstelle befanden oder als Polizeivollzugsbeamte am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit nach § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 — RGBI. I S. 653 — erfüllten,

b) die Voraussetzungen des § 11 Abs. l Satz l G 131 und des § 106 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und

c) deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht aus Gründen unterblieben ist, die in ihrer Person lagen.

Für die unter § 63 G 131 fallenden Beamten gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung nach a) an die Stelle des 8. Mai 1945 der Tag der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit tritt, wenn dieser nach dem 8. Mai 1945 liegt. Zeiten der Nichtbeschäftigung, die nach § 3 Abs. l des Anderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 — GS. NW. S. 222 — auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, sind bei der Ermittlung der 10jährigen Wartezeit nach § 106 BBG zu berücksichtigen, nicht dagegen auf die sechsjährige planmäßige Dienstzeit oder auf die in § 13 des Polizeibeamtengesetzes vorgeschriebene Dienstzeit anzurechnen. Beamte auf Widerruf, die bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht sechs Jahre eine Planstelle innehatten oder als Polizeivollzugsbeamte nicht die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit erfüllten, haben daher auch dann keinen Anspruch aus § 37a G 131, wenn sie durch Anrechnung der Niditbe-schäftigungszeit die 10jährige Wartezeit erfüllen.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

203630

l) (MBl. NW. J954 S. 830); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.