Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 23.8.2001 - MBl.NRW. 2001 S. 1075.

 


Historisch: Gesetz zu Art. 131 GG; hier: Ausführung des § 54 Abs. l a. a. O. RdErl. d. Finanzministers v. 12. 1. 1954 — B 3301 — 10733 — IV/54¹)

 

Historisch:

Gesetz zu Art. 131 GG; hier: Ausführung des § 54 Abs. l a. a. O. RdErl. d. Finanzministers v. 12. 1. 1954 — B 3301 — 10733 — IV/54¹)

236. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4. 1997 - MBL NW. Nr. 20 einschl.)

12. 1. 54 (1)


Gesetz zu Art. 131 GG; hier: Ausführung des § 54 Abs. l a. a. O.

RdErl. d. Finanzministers v. 12. 1. 1954 — B 3301 — 10733 — IV/54¹)

Im Anschluß an mein Rundschreiben vom 7. 10. 1953 — B 3301 —10733/53 — betr. die Rechtstellung der Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes gebe ich ein Schreiben des BMdl. v. 12. November 1953 — 24 Art.. 131 — 310 — O. bekannt:

Bezug: RdErl. v. 7. 10. 1953 — B 3301—10733—I V/53— (SMBl. NW. 203636).

.Der Bundesminister des Innern 34 Art. 131 — 9.10. Oswald

Bonn, den 12. November 19S3.

Abschritt

An den Herrn Direktor des Landespersonalamtes

Hessen

Wiesbaden.

Betrifft: Ausführung des « 54 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel

131 CG;

hier: Oberfeldintendant a. D. K. O. G.

Bezug: Ihr Sdirelben vom 9. 10. i953 — I/l—Pr.L. 114/131/53 — Anlg.: S Bd. Akten.

Eine Beförderung im Truppensonderdienst kann bei der Feststellung der Rechtsstellung als Wehrmachtbeamter gemäß 9 54 Abs. l des Gesetzes zu Artikel 131 GG nur soweit berücksichtigt werden, als dem Betreffenden das entsprechende Amt auch beim Verbleib im Wehrmachtbeamtenverhältnis bei regelmäßigem • Verlauf der Dienstlaufbahn bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, spätestens bis zum 8. Mai 1945 übertragen worden wäre (vgl. W Nr. l Abs. 5b zu } 54). Da in der Wehrmachtver«altung der Aufstieg in die höhere Laufbahn zu den seltenen Ausnahmen gehörte, kann auch bei dem in Rede stehenden Personenkreis eine Aufstiegsbeförderung nur dann unterstellt werden, wenn Umstände nachgewiesen sind, die zwingend vermuten lassen, dafl der

Betreffende bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt die höhere Laufbahn erreicht hätte. Dies setzt nach meiner Auffassung zunächst voraus, daß der Betreffende im Truppendienst

1. zumindest eine der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO. gleichwertige Bes.Gr. der Bes.O. C erreicht hat und

2. dort einen Dienstposten bekleidet hat, der vor der Bildung des Truppensonderdlenste« In der Regel einem Beamten des höheren Dienstes vorbehalten war.

Darüber hinaus wird Jedoch von dem früheren Offizier im TSD. der behauptet, daf) er auch als Wehrmachtbeamter aufgestiegen wäre, wegen der Ungewöhnlichkeit dieses Aufstiegs ein eindeutiger Nachweis hierfür (z. B. ein im Zeitpunkt der Überführung bereits erstellter oder für die nächste Zeit tn Aussicht genommener Beförderungsvorschlag) zu erbringen lein. Bei der Kürze des Bestehens des Truppensonderdienstes kann davon ausgegangen werden, dafi bei den zuständigen Stellen bereits im Zeitpunkt der Überführung in den TSD Klarheit darüber bestand, welche Aufstiegsbeförderungen bis zum 8. Mai 1945 beabsichtigt waren.

Der erreichten Besoldungsgruppe allein kann für die in einem solchen Fall anzustellende Untersuchung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dafi für die Beförderungen im Truppensonderdienst nicht mehr das Laufbahnrecht, sondern in erster Linie die allgemeinen Grundsätze für die Beförderung von Offizieren maßgebend waren. Diese geboten aber wegen des regelmäßig höheren Alters der Offiziere des Truppensonderdienstes zunächst allgemein eine Rang-angleichung an die sonstigen Offiziere, die bis zum 8. Mai 1945 noch nicht zum Abschluß gekommen sein dürfte.

Dasselbe gilt für die Im TSD versehene Funktion. Denn daß ein Beamter einen Dienstposten bekleidet, der in der Regel von einem Beamten einer höheren Dienstlaufbahn versehen wird, ist für seine Rechtsstellung ohne Bedeutung. In dem vorliegenden Fall ist dies dem Beamten bei der Übertragung einer Referentenstelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 auch ausdrücklich zur Kenntnis gegeben worden (vgl. Bd. l Bl. 45). Die Tatsache, daß O., obwohl er von diesem Zeitpunkt an ohne Unterbrechung als Referent tätig war. bis zur Oberführung in den TSD (Januar 1945) nicht befördert worden Ist, ISBt m. E. darauf schließen, daß dies in den wenigen folgenden Monaten bis zum Zusammenbruch bei einem Verbleiben im Webrmachtbeamtenverhällnia nicht mehr geschehen wäre.

Ich bin daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Auffassung, daß dem Beamten gemäß den 85 29,' 54 Abs. l des Gesetzes zu Artikel 131 GG In Verbindung mit $110 BBC nur das vor der Übernahme in den Truppensonderdienst innegehabte Amt des Amtsrats (Bes.Gr. A 2 d RBesO.) zusteht.

Im Auftrag: Dr. Anders."

203636

') (MBl. NW. 1954 S. 89).