Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 2036T7 G131; hier; Ausführungsbestimmungen zu §56 Abs, l, 2 (Beihilfen und Unterstützungen - AB zu § 56 G 131-) RdErl. d. Finanzministers v. 25. 8.1966 -B3260-9377/IV/66¹)

 

Historisch:

2036T7 G131; hier; Ausführungsbestimmungen zu §56 Abs, l, 2 (Beihilfen und Unterstützungen - AB zu § 56 G 131-) RdErl. d. Finanzministers v. 25. 8.1966 -B3260-9377/IV/66¹)

25. 8. 66 (1) 217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)


2036T7 G131;

 hier; Ausführungsbestimmungen zu §56 Abs, l, 2

(Beihilfen und Unterstützungen - AB zu § 56 G 131-)

RdErl. d. Finanzministers v. 25. 8.1966 -B3260-9377/IV/66¹)

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen an die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - soweit sie nicht zum Personenkreis des § 63 G 131 gehören - gelten nach § 56 Abs. l Satz l G 131 die für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen entsprechend. Dies sind die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

1 vom 19. April 1985 (GMB1. S. 290) und die Unterstützungsgrundsätze (UGr) vom 27. Februar 1943 (RBB S. 46, MBliV. S. 773) in den jeweils geltenden Fassungen. Außerdem gelten die als Anlage abgedruckten Ausführungsbestimmungen des Bundesministeriums des Innern zu § 56 Abs. l, 2 G 131 (AB zu § 56 G 131) vom 15. Juni 1963.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium gebe ich zur Anwendung der AB zu § 56 G 131, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG und der UGr folgende Hinweise:

I. AB zu §56 G 131

1. An die Stelle der in Abschnitt I Nr. l genannten Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 tritt die am 1.10. 1985 in Kraft getretene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes" vom 19. April 1985 (GMB1. S. 290).

.2. Neben den in Abschnitt I Nr. 2 als Beihilfeberechtigte genannten Personen sind beihilfeberechtigt die Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach § 90 Satz 2 G 131, denen am 8. 5. 1945 ein Witwengeld nach § 9 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 in Verbindung mit § 184 Abs. l Satz 3 DBG bewilligt war.

3. Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe b) ist in folgender Passung anzuwenden: • b) Witwen- (Witwer-) oder Waisengeld

II. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG

Mit Rundschreiben vom 12. Juni 1985 - D III 5 - 213100 - l/l h - (GMB1. S. 390) hat das Bundesministerium des Innern Hinweise zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG gegeben. Ich bitte, nach diesen Hinweisen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verfahren. Darüber hinaus gebe ich noch folgende Hinweise:

Zu Artikel l - Beihilfevorschriften (BhV) -Zu §3 Abs. 2 "Nr. 3

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ist vorerst nicht anzuwenden, soweit es ' sich um Aufwendungen aus Anlaß der Geburt eines Kindes (§ 11) einer im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Tochter des .Beihilfeberechtigten handelt (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. September - 1985 - D III 5- 213100 - l/l h -, GMB1. S. 524).

Zu § 5 Abs. l

Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen bitte ich, die in meinen Runderlassen vom

4. Januar 1988 und 14. März 1988 (SMB1. NW. 203204) enthaltenen Hinweise zum zahnärztlichen und ärztlichen Gebührenrecht (mit Ausnahme der Verfahrenshinweise) zu beachten.

') MBI. NW. 1966 S. 1714, geändert durch RdErl. v. 20. 10. 1966 (MBl. NW. 1966 S. 1960), 30. 1. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 298), 17. 4. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 577), 9. 7. 1988 (MBl. NW. 1968 S. 1200). 2. 12. 1968 (MBl. NW. 1988 S. 1959), 26. 3. 1969 (MBl. NW. 1969 S. 708), 11. 9. 1969 (MBl. NW. 1969 S. 1625), 23. 6. 1970 (MBl. NW. 1970 S. 1126), 10. 8. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 1536), 14. 3. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 508), 4. 4. 1974 (MBl. NW. 1974 S. 550), 6. 2. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 239), 16. 7. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1362), 5. 11. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 2077), 2. 2. 1976 (MB!. NW. 1976 S. 222), 8. 6. 1976 (MBl. NW. 1976 S 1272) 30 3 1977 (MBl NW. 1977 S. 394), 17. 10. 1977 (MBl. NW. 1977 S. 1695), 23. 11. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 1943), 3. 10. 1979 (MBl. NW. 1979 S. 2070), 16.2. 1981 (MBl. NW. 1981 S. 342), 2. 11. 1981 (MBl. NW. 1981 S. 2185), 2. 5. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 885), 24. 9. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 1289), 6. 3. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 354), 3. 3. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 378), 22. 6. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1044), 2. 1. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 190), 16. 1. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 351), 13. 7. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 1282).

217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

25. 8. 66 (2)

(2) Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen gebe ich folgende Hinweise:

2.1 Abschlagszahlungen

Ich bin damit einverstanden, daß mit Rücksicht auf die Länge des Behandlungszeitraums für kieferorthopädische Behandlungen nach den Nummern 603 bis 608 des Gebührenverzeichnisses der GOZ 1987 quartalsmäßige Abschlagszahlungen als beihilfefähig anerkannt werden. Dies gilt auch weiterhin für die Nummern 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses der GOZ 1965, soweit sie von der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOZ 1987 erfaßt sind. Derartige Beihilfeleistungen stehen unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Schluß- oder Gesamtabrechnung über den Leistungskomplex gemäß den jeweiligen Vorgaben der Gebührenordnung.

2.2 Beginn der kieferorthopädischen Behandlung (Nummern 119 und 120 GOZ 1965) Nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOZ" 1987 findet auf kieferorthopädische Behandlungen nach den Nummern 119 und 120 GOZ 1965 die alte Gebührenordnung auch nach dem 1.1.1988 Anwendung, wenn mit diesen Leistungen vor dem 1.1.1988 begonnen worden ist. Als Beginn der Komplexleistungen nach den Nummern 119 und 120 ist anzusehen

- bei herausnehmbaren Geräten die Abdrucknah-me zur Herstellung des Behandlungsgerätes,

- bei festsitzenden Behandlungsgeräten (Brackets, Bänder), für die ein Abdruck nicht notwendig ist, die Eingliederung des Behandlungsgerätes.

2.3 Vor dem 1.1.1988 abgeschlossene Behandlungsverträge

Behandlungsverträge, abgeschlossen zwischen Zahnarzt und Patient, regeln das Verhältnis zwischen diesen und sind nur zwischen den Beteiligten verbindlich.

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, ggf. auch derjenigen für Ärzte (§ 5 Abs. l Satz 2 BhV). Inwieweit die alte GOZ 1965 über den 31. 12. 1987 hinaus weitergilt und anzuwenden ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 12 GOZ 1987. Hiernach ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leisturigserbringung entscheidend. Das bedeutet:

- Für vor dem 1. 1. 1988 erbrachte Leistungen gilt uneingeschränkt die alte GOZ 1965 (§ 12 Abs. 2 Nr. l GOZ 1987).

- Für ab dem 1. 1. 1988 erbrachte Leistungen gilt grundsätzlich die GOZ 1987 (§ l Abs. l i. V. m. § 12 Abs. l GOZ 1987).

- Für bestimmte Leistungen, die vor dem 1. 1. 1988 begonnen, aber nicht beendet und somit letztlich erst nach dem 31. 12. .1987 erbracht worden sind, wird die Weitergeltung der GOZ 1965 gesondert festgelegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOZ 1987).

Auch wenn Beihilfeberechtigte oder berücksichti-gungsfähige Angehörige mit Zahnärzten vor dem 1. 1. 1988 Behandlungsverträge nach der GOZ 1965 über feste Honorare, Pauschbeträge oder die Abrechnung usw. abgeschlossen haben (§ l Abs. 2 GOZ 1965), können Aufwendungen auf der Grundlage der GOZ 1965 nur für vor dem Stichtag (1. 1. 1988) erbrachte Leistungen und ausnahmsweise für die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOZ 1987 einzeln angeführten, bis zum 31. 12. 1987 noch nicht beendeten Leistungen als beihilfefähig anerkannt werden.

2.4 Bionator-Therapie

Bei der Bionator-(Aktivator-)Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode der kieferorthopädischen Behandlung, wenn sie im Rahmen einer sonstigen, nach gesicherten kieferorthopädischen Erkenntnissen durchgeführten Methode erfolgt und Teil dieser Methode ist

Abrechenbar ist die Bionator-Therapie, der Maßnahmen nach den Nummern 603 bis 605 des Gebührenverzeichnisses der GOZ 1987 vorangehen, nach den Gebühren-Nummern 606 bis 608.

Zu § 6 Abs. l Nr. 4

Anstelle der nach Nummer 10 Satz l der Anlage 3 der BhV erforderlichen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ist meine Zustimmung einzuholen.

Zu § 14 Abs. 6 Nr. 3

1. Anstelle der nach § 14 Abs. 6 Nr. 3 erforderlichen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ist meine Zustimmung einzuholen.

2. Bei dauernder Anstaltsunterbringung alleinstehender Beihilfeberechtigter und bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 9) gilt mein Einvernehmen für eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Maßgabe der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 14 Abs. 6 als erteilt.

In den Fällen dauernder Anstaltsunterbringung, in denen der Bemessungssatz gem. Nummer 13 Abs. 8 Ziff. 4 der bis zum 30. 9.1985 geltenden BhV erhöht worden ist, verbleibt es bei der im Einzelfall getroffenen Entscheidung. Ist der Bemessungssatz auf weniger als 90 v. H. erhöht worden, bin ich mit einer Erhöhung bis auf 90 v. H. einverstanden, sofern nach der in den Hinweisen des Buhdesministeriums des Innern zu § 14 Abs. 6 dargestellten Gegenüberstellung ein ungedeckter Aufwand verbleibt.

Zu Artikel 2 - Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation -

25. 8. 66 (2)

186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1988 =• MB1. NW. Nr. 51 einschl.)

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Bei Beantragung einer Beihilfe anläßlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs hat der Beihilfeberechtigte die schriftliche Indikationsfeststellung (§ 219 StGB) beizufügen und den Nachweis über die Durchführung des Beratungsverfahrens (§ 218b StGB) zu erbringen.

Der Begriff der nicht rechtswidrigen Sterilisation ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. 6.1976 - VI ZR 68/75 - (BGHZ 67, 48) hat sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sterilisation an dem allgemeinen Grundsatz zu orientieren, daß jeder selbst darüber bestimmen kann, ob er einen ärztlichen Eingriff an sich vornehmen lassen will. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Ausnahme nur dann zulässig, wenn der Eingriff trotz der erteilten Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt

Bei Beantragung einer Beihilfe aus Anlaß einer nicht rechtswidrigen Sterilisation hat der Beihilfeberechtigte die Indikation (medizinische, genetische oder schwerwiegende soziale Gründe) durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.

• III. Unterstützungsgrundsätze - UGr -

1 Nach Nr. 4 Abs. 4 UGr sind für laufende Unterstützungen Höchsfbeträge vorgesehen. Grundsätzlich haben die zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung laufender Unterstützung berufenen Dienststellen im Rahmen der Nr. 4 Abs. 4 UGr die Höhe der laufenden Unterstützungen nach freiem Ermessen festzusetzen, wenn die sonstigen für die Zubilligung von Unterstützungen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die freie Ermessensentscheidung der Dienststellen findet jedoch bezüglich der Höhe der laufenden Unterstützungen in folgenden Erwägungen ihre Grenze:

Bei sämtlichen in Nr. 4 Abs. l genannten Personen handelt es sich um solche, die keinerlei Rechtsansprüche gegen die Staatskasse auf eine irgendwie geartete Versorgung haben. Die Möglichkeit, durch laufende Unterstützungen einer, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage dieses Personenkreises Rechnung zu tragen, beruht auf keinen gesetzlichen Verpflichtungen, sondern auf dem Bestreben des öffentlichen Dienstherrn, auch nach. Beendigung der Dienstverhältnisse eine etwa notwendig werdende Hilfe nicht zu versagen. Dieses Bestreben des öffentlichen Dienstherrn kann aber nicht dahin führen, daß durch laufende Unterstützungen der in Nr. 4 Abs. l genannten Personenkreis bessergestellt wird als solche Personen, denen gegenüber dem öffentlichen Dieristherrn eine Rechtsverpflichtung zur Versorgung obliegt. Bei der Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit ist bei laufenden Unterstützungen demnach das Einkommen des Antragstellers aus privaten und öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen und dieses Gesamteinkommen in • Vergleich mit dem zu setzen, was der öffentliche Dienstherr bei Bestehen einer Rechtsverpflichtung als Mindestmaß zu gewähren hätte. Ich bitte daher, laufende Unterstützungen im Rahmen der nach Nr. 4. Abs. 4 UGr möglichen Beträge nur soweit zu bewilligen, wie vorhandenes sonstiges Einkommen aus privaten und öffentlichen Mitteln hinter dem Betrag zurückbleibt, der diesen Personen zustehen würde, wenn ihnen die Mindestversorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zuzüglich eines Unterschiedsbetrages nach } 50 Abs. t BeamtVG und eines Ausgleichsbetrages nach $ SO Abs. 3 BeamtVG bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren wären. Maßgebend sind die jeweils geltenden Mindestversorgungsbezüge.

2 Zur Vermeidung von Härten kann für antragsberechtigte Voll- oder Halbwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (Nr. 4 Abs. l Buchstabe c 2 und Buchstabe f 2 UGr), als Unterstützungsbedürftigkeitsgrenze anstelle des Betrages des Mindestwaisengeldes der Betrag des Mindestwitwengeldes für Witwen ohne kinderzusdilagsberechtigende Kinder zugrunde gelegt werden, wenn ihnen am 1. Januar 1956 eine laufende Unterstützung bereits bewilligt war.

3 Die für die Bedürftigkeit geltenden Maßstäbe können nur einheitlich auf alle unter Kap. I G 131 fallenden Personen angewendet werden. Die Unterstützungsbe-dürftigkeitsgrenze gilt deshalb auch für die unter Kap. I G 131 fallenden früheren Angestellten und Lohnempfänger sowie deren Hinterbliebene.

4 Bei der Prüfung nach Nr. 2 Abs. 2 UGr, ob der Antragsteller unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten ist, aus der er sich aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag, sind ein Einkommen aus einer Tätigkeit außerhalb de« öffentlichen Dienstes und Zuwendungen des Arbeitsgebers und die nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder des Lastenausgleichs gezahlten Leistungen zu berücksichtigen.

' 5.1 Bei der Feststellung des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Die Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungs-gesetzes (BVG) in seiner jeweiligen Fassung,

b) die Pflegezulage nach § 35 BVG,

c) der Zuschuß für Blinde nach } 14 BVG,

d) der Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG,

e) die Unfallrente nach 5 581 der Reiduversiche-rungsordnung (RVO) bis zur Höhe des Betrages, der nach dem BVG bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde,

f) das Pflegegeld nach } 558 Abs. 3 RVO,

g) der Zuschuß für Blinde und die Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 2 Abs. 2 und § 7 der Verordnung vom 18. Juli 1973 (BGB1.1 S. 871),

h)' Renten, die auf Grund der §§ 28 ff. des Bundes-entsdiädigungsgesetzes (BEG) i.d.F. v. 29. Juni 1956 (BGB1. I S. 559), zuletzt geändert durch Gesetz v. 7. August 1974 (BGB1. I S. 1881) oder auf Grund von den nach $ 228 Abs. 2 BEG weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften der Länder als Entschädigung für Schaden an Körper oder' Gesundheit dem Geschädigten selbst geleistet werden, bis zur Höhe des' Betrages, der nach dem BVG bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente, gewährt werden würde,

i) Zuwendungen des Bundespräsidenten und entsprechende Zuwendungen der Länder in voller Höhe,

k) das Kindergeld und andere Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. l des Bundeskindergeld-gesetzes.

5.2 Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit als Einkommen zu berücksichtigen.

6 Die nach Abschnitt II Nr. 5 der AB zu 5 56 G 131 anzuwendenden Unterstützungsgrundsätze v. 27. 2. 1943 (RBB S. 46) hat der Bundesminister des Innern mit RdSchr. v. 19. 7. 1962 (GMB1. S. 309) mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

An die Stelle der bisherigen Höchstbetrage für laufende Unterstützungen treten folgende HöchstbetrSge:

in Nr. 4 Abs. 4 Buchst, a)

in Nr. 4 Abs. 4 Buchst, b)

in Nr. 4 Abs. 4 Buchst, c)

in Nr. 4 Abs. 4 Buchst, d)

140,— DM

100,— DM

80,—DM

60,— DM

7 Den unter Abschnitt II der Nr. 9 der AB zu } 56 G 131 genannten Personen können einmalige Unterstützungen gewährt werden.

Wenn solche Personen gleichzeitig Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene oder diesen nach dem Bundes-versorgungsgesetz versorgungsrechtlich gleichzustellende Personen sind, können ihnen zur Behebung und Milderung vorübergehender, unverschuldeter Notstände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel von den Versorgungsämtern einmalige Unterstützungen gewährt werden. In derartigen Fallen sind in erster Linie die für die Versorgung der unter das

186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1988 = MB1. NW. Nr. 51 einschl.)

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G 131 fallenden Personen in Frage kommenden Pen-sionsregelungsbehörden für die Gewährung einer Unterstützung zuständig.

Um Doppelzahlüngen zu vermeiden, ist es erforderlich, daß die für den Antragsteller zuständigen Versorgungsämter sofort bei Eingang eines Antrages auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung Mitteilung darüber erhalten, daß ein Antrag auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung eingegangen ist, daß z. Z. geprüft wird, ob eine Bewilligung ausgesprochen werden kann, und daß nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt werden wird, ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterstützung gewährt worden ist. Gleichzeitig ist anzufragen, ob bei dem Versorgungsamt aus gleichem Anlaß ebenfalls ein Antrag eingegangen ist oder ob bereits eine Bewilligung ausgesprochen wurde.

Nach Abschluß des Verfahrens sind den Versorgungs-ämtern entsprechende Mitteilungen zu machen.

7.1 Nach den Beihilfevorschriften haben schuldlos geschiedene Ehefrauen von verstorbenen Beamten auch dann keinen -Anspruch auf eine Beihilfe, wenn sie einen Unterhaltsbeitrag nach § 125 des Bundesbeamtengesetzes erhalten. Aus dieser Regelung haben sich in einigen Fällen Härten ergeben. Zum Ausgleich derartiger Härten bitte ich, schuldlos geschiedenen Ehefrauen verstorbener Beamter, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 125 des Bundesbeamtengesetzes erhalten, bei Krankheitsaufwendungen einmalige Unterstützungen zu gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht erscheint.

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8 Es gelten weiter mein RdErl. v. 1.7. 1954 (SMBl. NW. 203308) über die Zahlung von Unterstützungen an Angestellte und angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer von ehemaligen Reichs- und preußischen Verwaltungen und Betrieben, die unter § l Abs. l Buchst, a G 131 fallen und einen Anspruch auf Zahlung von Ersatzzusatzrenten nach § 8 des Abkommens über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung v. 9. bzw. 19. Oktober 1928 i. d. F. v. 29. Februar 1932 (RBB S. 45) bzw. v. 21. März 1932 (PrBesBl. S. 8) haben und deren Hinterbliebene u. d. RdErl. d. Innenministers v. 24. 8. 1956 (SMBl. NW. 203637) über die Gewährung einer laufenden Unterstützung nach § 56"G 131 an frühere Angehörige (Mitglieder des Chors und Balletts) der preußischen Staatstheater.


Anlagen: