Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 10.1.2002 - MBl.NRW. S. 125.

 


Historisch: G 131 Gewährung von Unterstützungen nach § 56 Abs. l, 2 an zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehörende ehemalige Versorgungsstockinhaber, die wegen der räumlichen Bezogenheit des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) keine Ansprüche nach dieser Vorschrift haben RdErl. d. Finanzministers v. 1.6. 1970 — -B 3260—1.1 — IV B 4¹)

 

Historisch:

G 131 Gewährung von Unterstützungen nach § 56 Abs. l, 2 an zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehörende ehemalige Versorgungsstockinhaber, die wegen der räumlichen Bezogenheit des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) keine Ansprüche nach dieser Vorschrift haben RdErl. d. Finanzministers v. 1.6. 1970 — -B 3260—1.1 — IV B 4¹)

1.6.70(1)

94. Ergänzung —'SMB1. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

203637


G 131

Gewährung von Unterstützungen nach § 56 Abs. l, 2 an zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehörende ehemalige Versorgungsstockinhaber, die wegen der räumlichen Bezogenheit des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) keine Ansprüche nach dieser Vorschrift haben

RdErl. d. Finanzministers v. 1.6. 1970 — -B 3260—1.1 — IV B 4¹)

Nach Artikel 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes — FANG — vom 25. Februar 1960 (BGB1. I S. 93) und der Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 dieses Gesetzes vom 27. Juli 1961 (BGB1. I S. 1111) können Angestellte, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts standen und für die am 8. Mai 1945 ein persönlicher Versorgungsstock bestand, nur dann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert .werden, wenn ihr Dienstherr seinen Sitz innerhalb der jeweiligen Grenzen des Deutschen Reichs,'aber außerhalb des Bundesgebietes '(einschließlich Berlin-West) hatte.

Von einer Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lander sind demnach Versorgungsstockinhaber ausgeschlossen, deren Dienstherr seinen Sitz innerhalb des Bundesgebietes (einschließlich Berlin-West) hatte.

Zur Beseitigung von Härten, die sich aus dieser gesetzlichen Regelung ergeben, hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 2. Juli 1969 bei der Verabschiedung, des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes folgenden Entschließungsantrag angenommen:

.„Die Bundesregierung wird ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehörenden ehemaligen Versorgungsstockinhabern, die wegen der räumlichen Bezogenheit des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) keinen Anspruch nach dieser Vorschrift haben, in Härtefällen auf Antrag Unterstützungen nach § 56 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der-unter Arti-'kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gewährt werden."

Der Bundesminister des Innern hat sich auf Grund dieser Entschließung damit einverstanden erklärt, daß diesen Personen bei Bedürftigkeit und Würdigkeit auf Antrag Unterstützungen nach den „Ausführungsbestimmungen zu § 56 Abs. l, 2 G 131 (Beihilfen und Unterstützungen) — AB zu § 56 G 131 — vom 15. Juni 1963" (Anlage zu meinem RdErl. v. 25. 8. 1966 —, SMB1. NW. 203637 —) gewährt werden können, wenn ihre Einkünfte — einschließlich der in § 2 Satz 2 der o. a. Verordnung vom 27. Juli 1961 genannten Einkünfte — unter den Mindest Versorgungsbezügen liegen.

Ich bitte daher, den in Frage kommenden Personen, soweit sie zum Personenkreis des Kapitels I G 131 zählen, Unterstützungen nach § 56 G 131 im Rahmen der AB zu § 56 G 131 und des Abschnitts II meines Runderlasses vom 25. 8. 1966 zu gewähren.

Für Personen, die nicht zum Personenkreis des Kapitels I G 131, aber zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehören, hat der Bundesminister des Innern seine nach Nr. 12 Abs. 2 der AB zu § 56 G 131 erforderliche Zustimmung zur Gewährung von Unterstützungen aus Bundesmitteln erteilt, soweit es sich um Personen handelt, die bei ersatzlos weggefallenen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt gewesen sind.

Die Gewährung von Unterstützungen an ehemalige Versorgungsstockinhaber, die zum Personenkreis des § 63 G 131 gehören, obliegt den nach § 63 G 131 zuständigen Dienstherrn. Den vom Land zu betreuenden Personen sind Unterstützungen nach den für Landesbedienstete geltenden Unterstützungsgrundsätzen zu gewähren. Die

anderen nach § 63 G 131 zuständigen Dienstherrn (Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Die nach der o. a. Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 FANG für die Nachversicherung der Ver-sorgüngsstockinhaber zuständige Oberfinanzdirektion Karlsruhe wird nach Abschluß des Nachversicherungsverfahrens die Nachversicherungsakten der Personen-übersenden, die für die Gewährung einer Unterstützung in Frage kommen.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

') MBl. NW. 1970 S. 1030.