Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 20364 • Rückforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversiche- rung und zur zusätzlichen Versicherung bei der Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf Grund § 73 G 131 RdErl. d. Finanzministers v. 10. 2. 1958 — B 6000 — B 6025 — B 6115 — 339/IV/58¹)

 

Historisch:

20364 • Rückforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversiche- rung und zur zusätzlichen Versicherung bei der Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf Grund § 73 G 131 RdErl. d. Finanzministers v. 10. 2. 1958 — B 6000 — B 6025 — B 6115 — 339/IV/58¹)

10.2.58(1) 236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)


20364 • Rückforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversiche-
rung und zur zusätzlichen Versicherung bei der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder
auf Grund § 73 G 131

RdErl. d. Finanzministers v. 10. 2. 1958 — B 6000 — B 6025 — B 6115 — 339/IV/58¹)

I. Nach S 73 Abs. 4 G 131 können bei einem Beamten z. Wv., der nach dem Inkrafttreten des G 131 als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst verwendet und dessen Rechtsstellung als Beamter z. Wv. erst nachtraglich festgestellt wird, die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zurückgefordert werden. Die Vorschriften des § 73 Abs. l G 131 finden entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt nach § 73 Abs. 5 G 131 bei früheren Beamten auf Widerruf, die nach dem G 131 keine Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, falls sie eine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis erwerben.

II. Das Recht auf Rückforderung der Beiträge haben nicht nur die in Abschnitt I genannten Personen, sondern auch die öffentlichen Arbeitgeber. Ich bitte daher, die Arbeitgeberbeiträge, die für diese Personen entrichtet worden sind, zurückzufordern. Wegen • der Wahrung der Fristen wird auf § 73 Abs. l und 5 G 131 hingewiesen.

III. Nach § 3 Abs. l Buchst, b) des Tarifvertrages über \ 'die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-\ gung v. 31. Juli 1955 (Erl. v. 16. 1. 1958 — SMB1. NW. 203308 —) sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, auch von der Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausgenommen. Ich bitte daher, auch die Beiträge, die für die in Abschnitt I genannten Personen zur Versorgungsanstalt des Bundes und'der Länder entrichtet worden sind, als irrtümlich geleistete Beiträge zurückzufordern.

') MBl. NW. 1958 S. 254.