Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: G 131; hier: Aussagegenehmigung für Beamte zur Wiederverwendung RdErl. d. Innenministers v. 10. 2. 1954 — II B 3a — II B 2 25.117.24 — 8013/54

 

Historisch:

G 131; hier: Aussagegenehmigung für Beamte zur Wiederverwendung RdErl. d. Innenministers v. 10. 2. 1954 — II B 3a — II B 2 25.117.24 — 8013/54

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.) '10' 2' 54 (1) '

20364


G 131;

hier: Aussagegenehmigung für Beamte zur Wiederverwendung

RdErl. d. Innenministers v. 10. 2. 1954 — II B 3a — II B 2 25.117.24 — 8013/54

Nach § 61 des Bundesbeamtengesetzes darf ein Beamter oder ehemaliger Beamter über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten ohne Genehmigung nur dann vor Gericht oder außergerichtlich aussagen, wenn es sich um Mitteilungen oder Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.

Gemäß § 60 Abs. 2 des G 131 bestimmt bei Beamten z. Wv., die zum Personenkreis des Kapitels I dieses Gesetzes gehören, die oberste Dienstbehörde den Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten tritt.

Wer im Lande Nordrhein-Westfalen oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 ist, ergibt sich aus § l der Rechtsverordnung v. 20. Januar 1953 (GS. NW. S. 355). Soweit ich selbst oberste Dienstbehörde bin, habe ich die Befugnisse nach § 60 Abs. 2 3. a. O. auf die Regierungspräsidenten durch die Verordnung v. 10. Februar 1954 (GS. NW. S. 356) delegiert. Solange die anderen zuständigen obersten Dienstbehörden eine entsprechende Regelung nicht getroffen haben, sind sie selbst für die Erteilung der Aussagegenehmigungen gemäß § 61 des Bundesbeamtengesetzes zuständig.

Für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte, die zum Personenkreis des § 63 des G 131 gehören, gilt § 72 Abs. 2 i. Verb, mit § 4 Abs. 2 Satz l des Landes-beamtengesetzes.