Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anrechnung der bei der Organisation Todt abgeleisteten Dienstzeit als öffentlicher Dienst im Sinne des G 131 RdErl. d. Innenministers v. 5. 3. 1952 — II B — 3 a/25.117.24 — 8349/52¹)

 

Historisch:

Anrechnung der bei der Organisation Todt abgeleisteten Dienstzeit als öffentlicher Dienst im Sinne des G 131 RdErl. d. Innenministers v. 5. 3. 1952 — II B — 3 a/25.117.24 — 8349/52¹)

5. 3. 52 (1) /

236. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.)

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Anrechnung der bei der Organisation Todt abgeleisteten Dienstzeit als öffentlicher Dienst im Sinne des G 131

RdErl. d. Innenministers v. 5. 3. 1952 — II B — 3 a/25.117.24 — 8349/52¹)

Zur. Frage der Anrechnung der bei der Organisation Todt abgeleisteten Dienstzeit als öffentlicher Dienst im Sinne der §§ 52 ff. G 131 nehme ich im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister, des Innern wie folgt Stellung:

l. Die bei der OT abgeleistete Dienstzeit ist in den Fällen, in denen die in Frage kommenden Personen in einem

. unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur OT standen und entweder nach der OT A oder nach'dem

. OT-Regiearbeitertarif bezahlt worden sind, als öffentlicher Dienst im Sinne der §§ 52 ff. a. a. O. anzurechnen, da die OT als oberste Verwaltungsbehörde des Reiches zu den öffentlichen Verwaltungen im Sinne des AOGÖ gehörte.

2 In den Fällen, in denen Firmenangehörige während ihres OT-Einsatzes weiter in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Privatfirma blieben, oder zwar für die OT dienstverpflichtet, aber sofort einer Privatfirma zugewiesen wurden, ist die bei der OT abgeleistete Dienstzeit nicht als öffentlicher Dienst im Sinne der §§52 ff. a.a.O. anzurechnen. Diese Personen wurden nach dem OT-Frontarbeitertarif oder nach dem OT-Firmenangestelltentarif bezahlt.

3. Das Dienstverhältnis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nur zeitweise zum OT-Einsatz abgeordnet waren, wurde durch die zeitweise Abordnung nicht berührt. Einer besonderen Anrechnung der im OT-Einsatz tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit bedarf es in diesen Fällen nicht, da das Stammdienst- oder -arbeitsverhält-nis ohnehin im Sinne der §§ 52 ff. a. a. O. anrechnungsfähig ist.

Ich bitte, künftig hiernach zu verfahren.

') MBl. NW. 1952 S. 289; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet ') MBl. NW. 1952 S. 289; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet ') MBl. NW. 1952 S. 643.