Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtsstand von.Beamten der Industrie- und Handelskammern, die als Angestellte in die Gauwirtschaftskammern übergetreten waren, nach G 131 RdErl. d. Innenministers v. 28. 5. 1952 — II B — 38/25.117.22 — 9190/52

 

Historisch:

Rechtsstand von.Beamten der Industrie- und Handelskammern, die als Angestellte in die Gauwirtschaftskammern übergetreten waren, nach G 131 RdErl. d. Innenministers v. 28. 5. 1952 — II B — 38/25.117.22 — 9190/52

28. 5. 52 (1) 236 Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

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Rechtsstand von.Beamten der Industrie- und Handelskammern, die als Angestellte in die Gauwirtschaftskammern übergetreten waren, nach G 131

RdErl. d. Innenministers v. 28. 5. 1952 — II B — 38/25.117.22 — 9190/52

In einem an den Herrn- Innenminister des Landes Schleswig-Holstein gerichteten Schreiben/ vom 2. April 1952 — 29 — 4484/52 — führt der Herr Bundesminister des Innern folgendes aus:

.} 2 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG. findet audi bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der verdrängten (vgl. } 1) Dienstangehörigen der früheren Industrie- und Handelskammern Anwendung, die bei der Bildung der Gauwirtschaftskammern von diesen als Angestellte übernommen worden waren (vgl, auch Anders, Koni, zum Gesetz zu Art. 131 GG., Bern. 2 zu } 2). •

Die Vorschrift des t l Abs. 2 des Gesetzes zielt darauf ab, unter den dort erwähnten Voraussetzungen den verdrängten Dienst-angebörigen von solchen Einrichtungen, die nach dem Gesetz nicht berücksichtigt sind, - ihre vorherigen, am 8. Mai 1945 noch bestehenden Rechte zu wahren. Dagegen hat es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, eine rechtswirksam untergegangene Rechtsstellung wieder aufleben zu lassen. Ein im Zuge der Errichtung der Gauwirtschaftskammern aufgegebener, Status als Beamter — diese Aufgabe lag im Entschluß des Betreflenden selbst — wird demnach nicht wieder hergestellt. Wenn ein Beamter der früheren Industrie-und Handelskammern sich seinerzeit dafür entschieden hatte, nicht im Beamtenverhältnis zu verbleiben, sondern Angestellter -zu werden, so ist dieser Status bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG. zu Grunde zu legen. Seine Teilnahme an der Unterbringung hängt demnach davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 52 Abs. l oder Abs. 2 erfüllt: andernfalls kann Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile nach 5 52 Abs. 3 in Betracht kommen. Die ihm nach § 3 der Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Industrie- und Handelskammern vom 21. Dezember 1941 (RGB1. I S. 735) zustehenden Versorgungsansprüche werden dadurch nicht beeinträchtigt und im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG. gewahrt." * '

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.