Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Übertragung von Zuständigkeiten nach dem G 131 RdErl. d. Innenministers v. 11. 6. 1951 — II B — 3/25.117.22 — 788/51¹)

 

Historisch:

Übertragung von Zuständigkeiten nach dem G 131 RdErl. d. Innenministers v. 11. 6. 1951 — II B — 3/25.117.22 — 788/51¹)

151. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10,1982 = MB1. NW. Nr. 75 einschl.)


Übertragung von Zuständigkeiten nach dem G 131

RdErl. d. Innenministers v. 11. 6. 1951 — II B — 3/25.117.22 — 788/51¹)

Von den mir nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen übertrage ich auf die Regierungspräsidenten

a) die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 12—17,

b) die Ausübung der Befugnisse aus § 27 Abs. l gegenüber den der Aulsicht der Regierungspräsidenten oder der Aufsicht der Landkreise unterstehenden Gebietskörperschaften (Gemeinden und Gemeindeverbänden) und sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.

An der Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 12—17 bitte ich, die Gemeindeprüfungsämter der Bezirksregierungen und — soweit erforderlich — die Gemeindeprüfungsämter der Landkreise zu beteiligen (§ 26). Die Gemeindeprüfungsämter leiten die Prüfungsberichte den Regierungspräsidenten zu. Die Gemeindeprüfungsämter der Landkreise haben hierbei den Dienstweg einzuhalten.

11.6.51 (1)

20364

') MBl. NW. 1951 S. 657; bei Herausgabe der Sammlung aberarbeitet