Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61) - RdErl. v. 22.9.2003 (MBl.NRW. S. 1126).

 


Historisch: Organisation der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und der Polizeiausbildungsinstitute RdErl. d. Innenministeriums v. 16. 4. 1997 -IV AI-0701¹)

 

Historisch:

Organisation der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und der Polizeiausbildungsinstitute RdErl. d. Innenministeriums v. 16. 4. 1997 -IV AI-0701¹)

16. 4. 97 (1). 247. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MBl. NRW. Nr. 2 einschl.)


 Organisation
der Direktion für Ausbildung
der Polizei Nordrhein-Westfalen
und der Polizeiausbildungsinstitute

RdErl. d. Innenministeriums v. 16. 4. 1997 -IV AI-0701¹)

Für die mit Wirkung vom 15. März 1996 errichteten Polizeieinrichtungen x

Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen

Polizeiausbildungsinstitut Brühl Polizeiausbildungsinstitut Linnich Polizeiausbildungsinstitut „Erich Klausener" Schloß Holte-Stukenbrock

Polizeiausbildungsinstitut Sehn Anlagen erlasse ich die Organisationspläne (Anlagen l und 21).

l und 2 •

Auf der Grundlage des Organisationsplans regeln die Polizeieinrichtungen die Geschäftsverteilung im einzelnen durch einen Geschäftsverteilungsplan. Außerdem erlassen sie eine Geschäftsordnung für den Geschäftsablauf, die Zusammenarbeit und den Dienstverkehr nach außen. , .

Mit der Abteilungsleitung ist jeweils die Leitung eines Dezernats der Abteilung zu verbinden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn mit der Abteilungsleitung zugleich die Vertretung der Leitung der Polizeieinrichtung wahrzunehmen ist, darüber hinaus bei der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen für die Leitung der Abteilung WA. Ein Teilgebiet der Dezernatsaufgaben ist zugleich mit der Dezernatsleitung wahrzunehmen, wenn diese nicht mit der Abteilungsleitung verbunden ist. Unterhalb der Dezernatsleitung ist keine weitere Leitungsfunktion vorzusehen.

Bei den Polizeiausbildungsinstituten sind Fachbereiche zu bilden. Fachlehrkräfte können mit der Betreuung und Koordinierung eines Jahrgangs beauftragt werden.

') MBl. NW. 1997 S. 500, geändert durch RdErl. v. 3. 9.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1078), 8.11.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1315).


Anlagen: