Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität RdErl. d. Innenministers v. 3. 2. 1978 -IV A 4 - 0350 ¹)

 

Historisch:

Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität RdErl. d. Innenministers v. 3. 2. 1978 -IV A 4 - 0350 ¹)

124, Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MB1. NW. Nr. 33 einschl.)

3.2.78(1)


Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität

RdErl. d. Innenministers v. 3. 2. 1978 -IV A 4 - 0350 ¹)

Die Zunahme der Jugendkriminalität erfordert es, die polizeilichen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu verstärken und weiterzuentwickeln. Hierzu wird folgendes bestimmt:

l Bei den Polizeipräsidenten und den Polizeidirektoren Hagen, Krefeld und Münster sind die

- Bekämpfung der Rauschmittelkriminalität,

- Bekämpfung von Sexualdelikten,

- Bearbeitung von Vermißtensachen

in einem Kriminalkommissariat der Kriminalgruppe I zusammenzufassen. Diesem Kriminalkommissariat werden außerdem die Aufgaben des polizeilichen Jugendschutzes zugewiesen, die bisher von der Dienststelle „WKP und Jugendschutz" wahrgenommen wurden. Diese Dienststelle wird aufgelöst.

1.1 Erfordern die örtlichen Verhältnisse eine dezentrale Wahrnehmung der in Nr. l genannten Aufgaben, ist meine Zustimmung erforderlich.

1.2 Die anderen Kreispolizeibehörden treffen geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Aufgaben des polizeilichen Jugendschutzes.

2 Die Aufgaben des polizeilichen Jugendschutzes bestehen wesentlich darin, vorbeugend den Gefahren zu begegnen, die zu Jugendkriminalität und -Verwahrlosung führen:

2.1 Dazu sind bei allen Kreispolizeibehörden die Erscheinungsformen der Jugendkriminalität zu beobachten und Erkenntnisse auszuwerten.

Einschlägige und für eine Auswertung geeignete Unterlagen sowie wesentliche Daten aus (Ermittlungs-) Vorgängen sind den mit den Aufgaben des polizeilichen Jugendschutzes betrauten Dienststellen unverzüglich zuzuleiten.

2.2 Vorschläge für polizeiliche Maßnahmen, die der Vorbeugung dienen, sind dem gem. Nr. 5 beauftragten Beamten zuzuleiten.

2.3 Es sind möglichst umfassende Unterlagen über die Orte anzulegen, an denen Kindern und Jugendlichen besondere Gefahren drohen und die daher überwacht werden müssen.

2.4 Mit den örtlichen Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und Fürsorge, den Justiz- und Schulbehörden sowie mit den mit Jugendfragen befaßten Organisationen und Verbänden ist zusammenzuarbeiten. Ein besonders enger Kontakt ist zu den Jugendämtern zu halten. Sie sind über gefährdete Jugendliche und jugendgefährdende Orte zu unterrichten. Die gem. Nr. 2.2.2.21. der PDV 382.1 zu fertigenden Berichte an das Jugendamt sind über das gem. Nr. l gebildete Kriminalkommissariat zu leiten.

3 Vorgänge, an denen Kinder und Jugendliche beteiligt sind (Jugendsachen - vgl. PDV 382.1), sind vornehmlich von hierfür ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten (Jugendsachbearbeitern) zu bearbeiten.

4 Unterlagen über

- tatverdächtige strafunmündige Minderjährige (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres),

- gefährdete Minderjährige (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), z. B. Vermißte, Selbstmord-, Alkohol- und Drogengefährdete, Opfer von Mißhandlungen Schutzbefohlener oder schwerwiegender Sexualdelikte,

sind getrennt von der Kriminalaktensammlung (KA)

aufzubewahren.

Für die Führung, Einsichtnahme und -Auswertung gelten die „Richtlinien für die Führung von Kriminalakten" entsprechend.

Die Unterlagen sind regelmäßig zu bereinigen und -auszusondern. Unterlagen über tatverdächtige strafunmündige Minderjährige sind zu den Kriminalakten zu nehmen, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres Straftaten begehen.

Bei den Polizeipräsidenten und den Polizeidirektoren Hagen, Krefeld und Münster ist ein Kriminalbeamter des höheren Dienstes (in der Regel der Leiter der Kriminalgruppe I) zu beauftragen,

- Wirksamkeit und Ergebnisse der örtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität zu beobachten und

- soweit erforderlich, Vorschläge für eine Verbesserung vorzulegen.

Zu diesem Zweck hält er Verbindung zu den Dienststellen der Schutz- und Kriminalpolizei, bei denen Jugendsachen bearbeitet werden, und bedient sich der an zentraler Stelle gesammelten und ausgewerteten Unterlagen.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Vorschläge bzw. Anregungen für die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen

- Vermittlung von Informationen über neuartige Erscheinungsformen und Ermittlungsmethoden

- Gewährleistung eines wirkungsvollen Erfahrungsaustausches innerhalb der Behörde

- Feststellung von Mängeln bei der Vorgangsbearbeitung und Vorschläge zu deren Behebung

- Kontakt bei Grundsatzfragen zu den mit Fragen des Jugendschutzes befaßten außerpolizeilichen Behörden und Stellen.

Bei den übrigen Kreispolizeibehörden ist ein geeigneter Kriminalbeamter des gehobenen Dienstes mit diesen Aufgaben zu betrauen.

6 Dem Landeskriminalamt obliegen folgende Aufgaben:

6.1 Einrichtung einer „Zentralen Jugendschutzdatei", einschließlich der Gestaltung des Verfahrens für die Erfassung und Löschung der Daten.

In dieser Datei sind die Personen nachzuweisen, über die Unterlagen gem. Nr. 4 aufbewahrt werden. Regelungen zur Festlegung des Kreises der Auskunftsberechtigten bzw. zur Weitergabe der Daten bedürfen meiner Zustimmung.

6.2 Bearbeitung von Grundsatzfragen auf den Gebieten der Jugendkriminalität, Jugendverwahrlosung und Jugendgefährdung, Leistung von Beiträgen zur Erforschung der Ursachen der Jugendkriminalität.

6.3 Auswertung der von den Kreispolizeibehörden übersandten statistischen Unterlagen über die Jugendkriminalität.

6.4 Unterstützung der für die Aus- und Fortbildung zuständigen Polizeieinrichtungen.

7 entfällt; Aufhebungsvorschrift.

8 Die Regierungspräsidenten und.das Landeskriminalamt legen mir zum 1. Januar 1979 Erfahrungsberichte

20500

') MB!. NW. 1978 S. 228.