Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bek. v. 9.6.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 612 (unter Gl.Nr. 2052).

 


Historisch: Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 11. 3. 1998 -IV AI-0369¹)

 

Historisch:

Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 11. 3. 1998 -IV AI-0369¹)

241. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

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Verwaltungsabkommen
über die Bereitschaftspolizei
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Innenministeriums v. 11. 3. 1998 -IV AI-0369¹)

Am 4. März 1998 ist das Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. 12. 1997/3. 3. 1998 in Kraft getreten. Es wird hiermit bekanntgemacht.

Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Land Nordrhein-Westfalen

Die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend auch „Bund" genannt), vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister des'Innern und das Land Nordrhein-Westfalen (nachstehend auch „Land" genannt), vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, schließen nachstehendes Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen.

§1

Organisatorische Selbständigkeit, Stärke, Gliederung

(1) Das Land unterhält innerhalb seiner Polizei eigenständige Einheiten der Bereitschaftspolizei. Unterkünfte und Ausbildungsstätten für die Bereitschaftspolizei werden vom Land bedarfsgerecht vorgehalten.

(2) Grundlagen für die Berechnung der Stärke der Bereitschaftspolizei sind

- das unter Berücksichtigung möglicher Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f GG zu bestimmende Sicherheitsbedürfnis,

- das Sicherheitsbedürfnis des Landes, insbesondere im Hinblick auf die Kriminalitätsentwicklung und die Entwicklung langfristig andauernder .Konfliktfelder und

- der Nachwuchsbedarf für die Polizei des Landes.

(3) Für die organisatorische Gliederung und Stärke gilt der „ Organisations- und Gliederungsplan für die Bereitschaftspolizeien der Länder".

Die Bereitschaftspolizei des Landes, soweit sie in dieses Verwaltungsabkommen einbezogen ist, gliedert sich hiernach in folgende (vom Bund auszustattende) Organisationseinheiten:

3 Führungsgruppen BPA 2 Führungsgruppen BPH Bochum 2 Führungsgruppen BPH Wuppertal 2 Führungsgruppen BPH Bonn 2 Führungsgruppen BPH Köln l Führungsgruppe BPH Essen l Führungsgruppe BPH Dortmund l Führungsgruppe BPH Düsseldorf l Führungsgruppe BPH Duisburg

mit insgesamt 36 Zugtrupps 108 Gruppen 3 TEE

(4) Im Innenministerium NW ist das Referat IV C 2 zentrale Ansprechstelle für Angelegenheiten der Bereitschaftspolizei.

§2

Aufgaben der Bereitschaftspolizei Vorrangige Aufgaben der Bereitschaftspolizei sind

- die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlaß, einschließlich der Gefahrenlagen nach den Arikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f GG,

- die Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlaß einschließlich der Gefahrenlagen nach den Arikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GG und

- die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes.

§3

Verweildauer in den Einsatzeinheiten, Einsatzwert

(1) Die Dienstzeit in den Einsatzeinheiten der Bereit-schaftspolizei sollte 3 Jahre betragen. Durch einsatzbezogenes Training soll ein hoher Einsatzwert der Einsatzeinheiten gewährleistet werden.

(2) Bei Verwendung von Beamtinnen und Beamten der Bereitschaftspolizei im polizeilichen Einzeldienst stellt das Land sicher, daß aus aktuellem Anlaß diese Kräfte kurzfristig als geschlossene Einheit unter einheitlicher Führung zur Verfügung stehen.

(3) Beamtinnen und Beamte im 1. Ausbildungsjahr sollen nicht zu Einsätzen herangezogen werden.

§4 Verstärkte Alarmbereitschaft

Ist zu erwarten,daß die Voraussetzungen der Artikel 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 oder 115f GG eintreten, hält das Land auf Anforderung der Bundesregierung die Bereitschaftspolizei in verstärkter Alarmbereitschaft. Bei der Anforderung ist die Sicherheitslage des Landes zu berücksichtigen.

§5

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

(1) Der Bundesminister des Innern bestellt als seinen Beauftragten den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.

(2) Der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder ist befugt, sich nach vorheriger Benachrichtigung des Innenressorts des Landes über die Einsatzfähigkeit der Bereitschaftspolizei zu unterrichten.

§6

Richtlinien über Organisation, Gliederung und Ausstattung

Bund und Land erarbeiten gemeinsam mit anderen Ländern allgemeine Richtlinien über die Organisation, Gliederung und Ausstattung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ausstattung auch den Unterstützungsaufga-ben des polizeilichen Einzeldienstes gerecht wird. Das Land übernimmt die Richtlinien, wenn die Mehrheit der Länder, die mit dem Bund ein Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei abgeschlossen haben, und der Bund zustimmen.

' §7 Führungskräfte

(1) Das Land unterrichtet das Bundesministerium des Innern über Veränderungen in der Stellenbesetzung der zentralen Ansprechstelle (§ l Abs. 4) sowie der Abteilungsführer und deren Vertreter.

(2) Das Land entsendet Führungskräfte seiner Bereit-schaftspolizei zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen des Bundes und der Länder.

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') MBl. NW. 1998 S. 406

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241. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

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§8 Kosten, Ausstattungsnachweisung

(1) Der Bund beschafft auf seine Kosten Führungs- und Einsatzmittel für die Bereitschaftspolizei des Landes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2) Bund und Land erarbeiten gemeinsam mit den anderen Ländern die Ausstattungsnachweisung für die Bereitschaftspolizei. Das Bundesministerium des Innern kann die Ausstattungsnachweisung in Kraft setzen, wenn die Mehrheit der Länder, die mit dem Bund ein Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei abgeschlossen haben, zugestimmt hat.

(3) Das Land errichtet auf seine Kosten die Unterkünfte und Ausbildungsstätten für die Bereitschaftspolizei. Das Land bildet an den zugewiesenen Führungs- und Ein-, satzmitteln aus.

§9 Beschaffungsanforderungen des Landes

(1) Das Land meldet den Bedarf für die Beschaffung von Gegenständen nach § 8 so rechtzeitig beim Bundesministerium des Innern an, daß er bei der Aufstellung des Bundeshaushaltsplanes berücksichtigt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern prüft die Beschaffungsanforderungen des Landes im Rahmen der Ausstattungsnachweisung: Es kann für ein Haushaltsjahr erhobene und anerkannte Beschaffungsanforderungeh auf nachfolgende Haushaltsjahre verschieben.

§10

Führungs- und Einsatzmittel des Bundes

(1) Der Bund beteiligt das Land bei der Entwicklung und Erprobung von Führungs- und Einsatzmitteln.

(2) Das Land übernimmt die vom Bund zugewiesenen Führungs- und Einsatzmittel an dem vom Bundesministerium des Innern bestimmten Ort innerhalb d^r Bundesrepublik Deutschland (Erfüllungsort) und bringt sie auf seine Kosten zu den Dienststellen seiner Bereitschaftspolizei.

(3) Das Land entsendet das für Bedienung und Instandhaltung der Führungs- und Einsatzmittel vorgesehene Personal zu zentralen Einweisungslehrgängen des Bundes. Der Bund trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Reisekosten werden im Rahmen der für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen erstattet.

(4) Die Kosten für Teile, die durch Formänderungen an den vom Bund beschafften Führungs- und Einsatzmitteln erforderlich werden, trägt der Bund. Die Ein- und Umbaukosten trägt das Land, soweit die Formänderungen in Werkstätten der Polizei durchgeführt werden können. In den übrigen Fällen trägt der Bund die Kosten.

§ H Behandlung von Bundesgerät

Das Land hat die auf Kosten des Bundes beschafften Gegenstände auf seine Kosten ordnungsgemäß zu verwalten und instandzuhalten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern erlassen worden sind.

§ 12. Eigentumsrechte des Bundes

(1) Die auf Kosten des Bundes beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Bundes. Der Bund kann ihre

Rückgabe verlangen, wenn die gelieferten Gegenstände nicht verwendet werden können, nicht mehr der Ausstat-tuhgsnachweisung entsprechen oder auszusondern sind. Die durch die Rückgabe entstehenden Kosten (ausgenommen Personalkosten) trägt der Bund.

(2) Die Aussonderung der auf Kosten des Bundes gelieferten Gegenstände erfolgt nach den Richtlinien, die vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern erlassen worden sind. Ausgesonderte Gegenstände sind auf Wunsch des Bundes vom Land nach den Bestimmungen des Landes zu verwerten. Die Erlöse sind an das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern zu überweisen.

§13 Haftung, Schadenersatz

(1) Bund und Land haften gegenseitig bei der Durchführung der §§ 8 bis 12 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Das Land macht Ersatzansprüche, die-dem Bund wegen Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der von ihm beschafften Gegenstände gegen Dritte zustehen, im eigenen Namen geltend. Die hierfür erhaltenen Schadenersatzleistungen gibt das Land an den Bund heraus.

§14

Mehrkosten bei Innerem Notstand, Verteidigungsfall

Wird die Bereitschaftspolizei des Landes in den Fällen der Artikel 91 Abs. 2 oder 115 f GG nach Weisung der Bundesregierung eingesetzt, trägt der Bund die dadurch verursachten Mehrkosten.

§ 15 Änderungen, Kündigung

(1) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Stärke oder ändert sich die Gliederung der Bereitschaftspolizei (§ 1), passen Bund und Land das Abkommen den geänderten Verhältnissen an.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder Seite mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§16 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Bonn, den 1. Dezember 1997

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister des Innern Kanther

Düsseldorf, den 3. März 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenden

Der Innenminister Franz-Josef Kniola