Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Aussetzung von Belohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums 4700 - III.4 u. 42.2 - 62.13.02 vom 15.7.2009

 

Aussetzung von Belohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums 4700 - III.4 u. 42.2 - 62.13.02 vom 15.7.2009

Aussetzung von Belohnungen und Sachzuwendungen
für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der
Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung
nach gesuchten Personen

Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums 4700 - III.4 u. 42.2 - 62.13.02
vom 15.7.2009

I.

1.
Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder bei der Fahndung nach gesuchten Personen können von den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden ausgesetzt werden.

Für die Aussetzung von Belohnungen sind als staatsanwaltschaftliche Behörden die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten, als Polizeibehörden die Kreispolizeibehörden und das Landeskriminalamt zuständig.

2.
Die Polizeibehörden können Geldbelohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder den Amtsrichter abgegeben worden sind. Von der Aussetzung der Belohnung ist die Staatsanwaltschaft so bald als möglich zu unterrichten.

3.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussetzung einer Belohnung für angezeigt bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an sie abgegeben worden sind, so verständigt sie sich mit der zuständigen Polizeibehörde darüber, in welcher Höhe eine Belohnung ausgesetzt werden soll. Besteht Einvernehmen, so wird die Aussetzung der Belohnung der Polizei überlassen; die Polizei hat in der öffentlichen Bekanntmachung zum Ausdruck zu bringen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, so kann die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Belohnung selbst vornehmen.

4.
Nach Abgabe der polizeilichen Ermittlungsvorgänge werden Belohnungen allein von der Staatsanwaltschaft ausgesetzt.

5.
Die Aussetzung mehrerer selbständiger Belohnungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft in der gleichen Strafsache ist unzulässig. Auch dürfen für eine Belohnung nicht gleichzeitig Haushaltsmittel beider Verwaltungen herangezogen werden.

6.
Die Auslobung hat zu enthalten:

a)
für welche Art der Mitwirkung die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für Hinweise, die zur Ermittlung oder Ergreifung des Täters führen, oder für die Herbeischaffung von Beweismitteln);

b)
dass über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung unter Ausschluss des Rechtsweges nach Maßgabe der Bedeutung der einzelnen Hinweise entschieden wird;

c)
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte bestimmt ist, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört;

d)
welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.

Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen aus der Bevölkerung geben können, möglichst genau angeführt werden. Hierdurch darf jedoch der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden.

7.
Die ausgesetzte Belohnung soll sich in ihrer Höhe an der Schwere der Straftat oder der Gefährlichkeit der gesuchten Person orientieren.

8.
Die Auslobung ist je nach Lage des Einzelfalles durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen, durch Plakatanschlag oder in anderer Weise, in Ausnahmefällen auch durch elektronische Medien, bekannt zu machen.

II.

Für den Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung wird ergänzend Folgendes bestimmt:

1.
Die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und die Leitenden Oberstaatsanwälte sowie die Generalstaatsanwälte, soweit ihnen die Verfolgung obliegt, sind berechtigt, für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder bei der Fahndung nach gesuchten Personen Belohnungen bis zu 5.000 Euro auszusetzen. Die Aussetzung von Belohnungen über 5.000 Euro bedarf der Zustimmung des Justizministeriums.

2.
Über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Behörde, die die Belohnung ausgesetzt hat, soweit das Justizministerium sich nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.

Soweit die Entscheidung nach Absatz 1 dem Justizministerium obliegt, ist der für diese Entscheidung erforderliche Bericht nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache zu erstatten. In Ausnahmefällen kann der Bericht schon vor der rechtskräftigen Erledigung der Strafsache erstattet und die Belohnung vor diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich vorliegen, wenn der Täter in 1. Instanz verurteilt wurde und er sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat, wenn der Täter freigesprochen wurde, weil er in Notwehr gehandelt hat oder unzurechnungsfähig war, oder wenn das Verfahren aus einem solchen Grunde eingestellt wurde. Ist die Belohnung für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person führen, so kann der Bericht auch schon nach der Festnahme dieser Person erstattet werden. Der Bericht, dem die Strafakten beizufügen sind, muss einen begründeten Verteilungsplan enthalten, in dem unter Hinweis auf den Akteninhalt alle Personen angeführt werden, die aus eigenem Antriebe zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben. Ferner muss aus dem Bericht zu ersehen sein, in welcher Weise jede einzelne Person bei der Aufklärung mitgewirkt hat.

Soll eine Person wegen der Mitteilungen, die sie der Polizei oder einer anderen Behörde gemacht hat, bei der Verteilung der Belohnung berücksichtigt werden, so ist diese Behörde i. d. R. zu hören.

Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ausnahmsweise auch solche Personen an der Belohnung beteiligt werden sollen, die erst durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder eine andere Behörde zu ihren Angaben veranlasst worden sind. Soweit das Strafverfahren aus besonderen Gründen nicht zu einem rechtskräftigen Urteil führen kann, ist der Bericht nach der Einstellung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu erstatten.

3.
Nr. 2 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter die Entscheidung nach Nr. 2 Abs. 1 in eigener Zuständigkeit trifft.

4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Aussetzung von Belohnungen für die Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt sind. Ein nach Nr. 2 erforderlicher Bericht ist nach Ergreifung der gesuchten Person zu erstatten.

5.
Soweit es im Einzelfall angemessen erscheint, auch ohne eine Auslobung an Privatpersonen für deren Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat eine Belohnung aus Mitteln der Justizverwaltung zu zahlen, ist dem Justizministerium zu berichten. Die Bestimmungen in Nr. 2 Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

6.
Von den aufgrund dieser Bestimmungen zu leistenden Ausgaben sind zu buchen:

a)
die Kosten der Bekanntmachung als Auslagen in Rechtssachen;

b)
die Belohnungen bei Kap. 04 040 Tit. 53200 UT 5.

7.
Geldbeträge, die der Staatsanwaltschaft von privater Seite zur Auslobung von Belohnungen oder zur Verteilung an die in einer Strafsache tätig gewordenen Justiz- und Polizeibeamten angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.

III.

Für den Geschäftsbereich des Innenministeriums wird ergänzend Folgendes bestimmt:

1.
Die Kreispolizeibehörden und das Landeskriminalamt, soweit es in eigener Zuständigkeit ermittelt, sind berechtigt, für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder bei der Fahndung nach gesuchten Personen Belohnungen bis zu 5.000 Euro auszusetzen. Die Aussetzung von Belohnungen über 5.000 Euro bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.

2.
Die Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung der ausgelobten Beträge treffen die Kreispolizeibehörden und das Landeskriminalamt in eigener Zuständigkeit. Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ausnahmsweise eine Person an der Belohnung beteiligt werden soll, die erst durch die Strafverfolgungsbehörden zu ihrer Mitwirkung veranlasst worden ist.

3.
In Ausnahmefällen sind die in Nr. 1 aufgeführten Polizeibehörden unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Geldbelohnungen auch ohne Auslobung zu gewähren. Diese sollen in der Regel 500 Euro nicht übersteigen. Erscheint eine Geldbelohnung nach Satz 1 nicht angebracht, z. B. bei der Mitwirkung von Jugendlichen oder Kindern, können Sachzuwendungen gewährt werden. Diese sollen in der Regel einen Wert von 50 Euro nicht überschreiten.

4.
Zu zahlende Belohnungen sind im Kapitel 03 110 bei Titel 68100 - Geldleistungen und Sachzuwendungen an natürliche Personen - nachzuweisen. Haushaltsmittel werden durch Kassenanschlag und auf Antrag im Bedarfsfalle durch Einzelzuweisung zugeteilt.

5.
Geldbeträge oder Sachzuwendungen, die der Polizei von privater Seite oder von öffentlichen Einrichtungen zur Belohnung von Privatpersonen, welche die Ermittlungsarbeit der Polizei unterstützen, angeboten werden, sind unter Hinweis auf die Möglichkeit einer eigenen Auslobung gemäß §§ 657 bis 660 BGB grundsätzlich nicht anzunehmen.

Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, etwaige Spender bei der Verteilung derartiger Zuwendungen unverbindlich zu beraten.

IV.

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 20. Mai 1971 in der Fassung vom 12. Dezember 2001 (JMBl. NRW S. 134 bzw. 2002 S. 9), der Runderlass des Innenministeriums vom 18. März 1974 in der Fassung vom 28. November 2002 (MBl. NRW S. 468 bzw. 2002 S. 1304) und der Gemeinsame Runderlass des Justizministers und des Innenministers vom 6. Mai 1957 (MBl. NRW S. 1258) werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

MBl. NRW. 2009 S. 403.