Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums - 43 - 57.01.62 - v. 29.1.2010

 

Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums - 43 - 57.01.62 - v. 29.1.2010

Sponsoring im Bereich der Polizei;
Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen

RdErl. d. Innenministeriums - 43 - 57.01.62 -
v. 29.1.2010

Zur Ergänzung meines RdErl. - IR 12.02.02 - vom 20.8.2014 (Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - SMBl. NRW. 20020) weise ich für Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Polizei auf die folgenden Regelungen hin.

Dieser Erlass regelt nur den Umgang mit Zuwendungen, die die Polizei als Institution erhält. Nicht Gegenstand der Regelung sind persönliche Zuwendungen an einzelne Beschäftigte mit Bezug auf ihre Tätigkeit. Personenbezogene Vorschriften (z.B. Straf-, Beamten-, Tarifrecht) bleiben daher unberührt. Hierzu wird insbesondere für Polizeibeamtinnen und -beamte auf die Verwaltungsvorschrift zu § 59 LBG NRW/ § 42 BeamtStG (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) vom 10.11.2009 (SMBl. NRW. 2030) sowie für Tarifbeschäftigte auf § 3 TV-L verwiesen.

1
Grundsätze

1.1
Die Polizei ist als staatliche Eingriffsverwaltung zur absoluten Neutralität verpflichtet.

1.2
Sponsoring zugunsten der Polizei ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Nur für den Bereich der Prävention kann Sponsoring ausnahmsweise in Betracht gezogen werden. Die Unterstützung darf daher nur bei polizeilichen Aufgaben erfolgen, die einen unmittelbaren Präventionsbezug aufweisen.

1.3
Sponsoringmaßnahmen nach Ziffer 1.2 Satz 3 sind dann unzulässig, wenn der Sponsor mit der jeweiligen Polizeibehörde bereits in vertraglicher Beziehung steht oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche konkret angestrebt wird. Eine Ausnahme hiervon kann in besonders gelagerten Einzelfällen unter gesonderter Darlegung der Gründe zugelassen werden.

1.4
Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsgleichheit objektiv und neutral auf der Grundlage sachgerechter Erwägungen zu treffen.

1.5
Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen hinsichtlich künftiger Beschaffungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb faktisch eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre.

1.6
Das Sponsoring muss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Eine Sponsoringmaßnahme darf für die Polizei grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen.

1.7
Die Werbung des Sponsors darf nicht das Ziel der polizeilichen Präventionsarbeit überlagern. Deshalb sind Logos oder sonstige Kennzeichen des Sponsors nur zurückhaltend zu verwenden. Gesponserte Objekte dürfen nicht vorrangig als Werbeträger dienen.

1.8
Im Übrigen gelten die Grundsätze des Berichtes des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz vom 28.10.1998 (Anlage 1), sowie die Ausführungen meines Erlasses vom 14.1.2015, Az. 402 - 57.01.62 (Sponsoring im Bereich der Polizei - Beurteilungskriterien für Sponsoringmaßnahmen und überarbeitete Beispiele für besondere Einzelfälle, n.v.).

2
Verfahren

2.1
Sämtliche Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Polizei bedürfen der Genehmigung. Über Sponsoringmaßnahmen der Kreispolizeibehörden entscheiden nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums im Bereich der Kriminalprävention das Landeskriminalamt und im Bereich der Verkehrsunfallprävention das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Über Sponsoringmaßnahmen der Landesoberbehörden entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

2.2
Die Kreispolizeibehörden richten ihre Sponsoringanträge - je nach Sachbezug - an das Landeskriminalamt oder das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Bei Mischtatbeständen ist der Antrag an diejenige Behörde zu richten, die den näheren Sachbezug aufweist. Die Landesoberbehörden richten ihre Sponsoringanträge unmittelbar an das für Inneres zuständige Ministerium. Dem Antrag ist der Entwurf des Sponsoringvertrages nach Ziffer 2.3 beizufügen. Soweit nicht aus dem Vertragsentwurf ersichtlich, sind im gegebenen Fall noch weitere Angaben zu den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen zu machen.

2.3
Die Polizeibehörde schließt für jede Sponsoringmaßnahme einen schriftlichen Vertrag mit dem Sponsor (Sponsoringvertrag). Der Inhalt ergibt sich aus Ziffer 4 des RdErl. vom 20.8.2014 (Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - SMBl. NRW. 20020). Das als Anlage 2 beigefügte Muster ist als Grundlage zu verwenden.

2.4
Die Polizeibehörden führen eine Übersicht nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster, die fortlaufend zu aktualisieren ist. Die Kreispolizeibehörden stellen ihre Übersichten dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste bis zum 7.1. des Folgejahres zur Verfügung. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste legt die Gesamtübersicht in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt bis zum 28.1. des Folgejahres dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Veröffentlichung in seinem Internetangebot vor. Die Landesoberbehörden übersenden die für ihren Geschäftsbereich geltenden Übersichten zu diesem Termin unmittelbar an das für Inneres zuständige Ministerium.

3
Anlagen

Die Anlagen sind auf der Intranetseite der Polizei ( http://intrapol.polizei.nrw.de/zentrale-aufgaben/recht/sponsoring ) und in der elektronischen Sammlung des Ministerialblatts  ( https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=13829&val=13829&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 ) veröffentlicht.

4
Außerkrafttreten

Mit der Veröffentlichung dieses RdErl. tritt mein RdErl. vom 10.11.2005 - 44-57.01.62-2 - außer Kraft. Dieser RdErl. tritt zum 31.12.2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 44, geändert durch RdErl. vom 14. September 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 666), 14. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 624).


Anlagen: