Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 12.5.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 300).

 


Historisch: Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollziehern und der Polizei; Mögliche Gefährdung von Gerichtsvollziehern durch als gefährlich oder gewaltbereit bekannte Schuldner Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 - u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.48 - vom 11.8.2010

 

Historisch:

Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollziehern und der Polizei; Mögliche Gefährdung von Gerichtsvollziehern durch als gefährlich oder gewaltbereit bekannte Schuldner Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 - u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.48 - vom 11.8.2010

Zusammenarbeit zwischen
Gerichtsvollziehern und der Polizei;
Mögliche Gefährdung von Gerichtsvollziehern durch als
gefährlich oder gewaltbereit bekannte Schuldner

Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 -
u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43 - 57.01.48 -
vom 11.8.2010

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

1
Gerichtsvollzieher sehen sich vermehrt einer Bereitschaft von Schuldnern gegenüber, sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu widersetzen. Insbesondere bei Räumungen und bei Aufträgen zur Vollstreckung wegen einer Duldung bzw. eines Unterlassens können Gerichtsvollzieher auf Schuldner treffen, die ihnen bis dahin unbekannt sind und von denen deshalb auch nicht bekannt ist, ob sie ggf. gewaltbereit sind.

Zur Vermeidung von Gefährdungssituationen und im Interesse einer sachgerechten und reibungslosen Vollstreckung vereinbaren das Justizministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales daher folgende Vorgehensweise:

2
Gerichtsvollzieher können die örtlich zuständige Polizeibehörde von einer bevorstehenden Räumung oder Vollstreckung einer Duldung bzw. eines Unterlassens mit einer möglichen Anordnung einer Ordnungs- oder Zwangshaft bei einem ihm nicht persönlich bekannten Schuldner informieren.

Diese Nachricht (Muster: Anlage 1) soll rechtzeitig (drei bis vier Wochen) vor dem Termin erfolgen und kann mit der Bitte um Prüfung verbunden werden, ob der Polizei mögliche Hinweise auf Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. In der Nachricht sind Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort (soweit bekannt) des Schuldners aufzuführen, damit dieser von der Polizei zweifelsfrei identifiziert werden kann. Bei Wohnungsräumungen ist der Anfrage an die Polizeibehörde die übliche Räumungsankündigung an den Schuldner (Muster: Anlage 2) beizufügen.

3
Die zuständige Polizeibehörde überprüft daraufhin, ob ihr der Schuldner als gefährlich oder gewaltbereit bekannt ist.

3.1
Liegen ihr entsprechende Erkenntnisse über den Schuldner vor, informiert sie den anfragenden Gerichtsvollzieher darüber. In diesen Fällen prüft der Gerichtsvollzieher ein mögliches Ersuchen auf Vollzugs- bzw. Amtshilfe durch die Polizei.

3.2
Liegen solche Erkenntnisse nicht vor, wird dies ebenfalls mitgeteilt.

Der Polizei bleibt es unbenommen, in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass fehlende Informationen über einen Schuldner nicht zwangsläufig etwas über sein aktuelles Verhalten bzw. die aktuellen Verhältnisse aussagen. Dies trifft insbesondere auf den möglichen Besitz von nicht registrierten Waffen zu.

4
Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 1. September 2010 in Kraft.

MBl. NRW. 2010 S.  742.


Anlagen: