Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011

 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.05
v. 15.11.2011

1
Allgemeine Ziele und Maßstäbe

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit orientiert sich an folgenden Zielen und Maßstäben:

- Sie erfüllt ihre Informationsverpflichtung nach § 4 Landespressegesetz NRW und schafft die Grundlage für eine objektive Berichterstattung in den Medien.

- Sie verdeutlicht der Bevölkerung den gesetzlichen Auftrag der Polizei und wirbt für deren Leistungsfähigkeit.

- Sie vermittelt ein objektives Bild der Polizei in der Öffentlichkeit; sie stärkt das Vertrauen in professionelle polizeiliche Aufgabenerledigung und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

- Sie informiert anlassbezogen die Öffentlichkeit, um diese zu sensibilisieren oder zur Mitwirkung zu veranlassen.

- Sie fördert die Verhaltensweisen der Bürgerinnen und Bürger, die deren Sicherheit dienen und stärkt deren Bereitschaft, auch auf die Sicherheit der Mitmenschen zu achten.

- Sie leitet zu gesetzeskonformem Verhalten an und bestärkt es.

- Sie wirkt  bei der Bewältigung publizistischer Krisen mit.

- Sie fördert die Identifikation ihrer Beschäftigten mit den polizeilichen Aufgaben, Zielen und Strategien.

Ein Maßstab für die Zusammenarbeit mit den Medien sind darüber hinaus auch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des deutschen Presserats“ (Pressekodex, Anlage 1) in der aktuell gültigen Fassung.  Die „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung“ (Anlage 2) in der aktuell gültigen Fassung sind zu beachten. Die Regelungen im Runderlass des Innenministeriums vom 9.11.1999 (n.v.) - IV C 2 - 1591 - (SMBl. NRW. 2054) „Führung und Einsatz der Polizei“ (PDV 100), Nummer 3.14 Öffentlichkeitsarbeit sowie im Runderlass des Innenministeriums vom 9.7.2008 (n.v.)  - 41 - 60.26 - PDV 100 - LT NRW, Teil B -  „Landesteil Nordrhein-Westfalen zur PDV 100, Führung und Einsatz der Polizei, Teil B, Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Einsatzbegleitende Lageorientierung bei Einsätzen aus besonderem Anlass“ in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. 

2
Begriffe

2.1
Medien und Medienproduktionen

Medien im Sinne dieses Erlasses sind alle Mittel und Verfahren zur Verbreitung von Informationen, Bildern, Nachrichten etc. Dazu zählen insbesondere die Printmedien (z.B.: Zeitungen, Zeitschriften), der Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und das Internet, soweit es als Publikationsorgan im Sinne der genannten Massenmedien genutzt wird.

Medienproduktionen im Sinne dieses Erlasses sind freiwillige Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie Veröffentlichungen in Printmedien, die nicht der presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegen.

2.2
Pressearbeit

Der tradierte Begriff „Pressearbeit“ ist im übergreifenden Sinne von „Medienarbeit“ zu verstehen. Pressearbeit bezieht sich auch auf Hörfunk, Fernsehen und Internet.

Pressearbeit umfasst die Bereitstellung oder Zuleitung von Nachrichten und Bewertungen über Ereignisse oder Entwicklungen polizeilicher Arbeit an die Medien. Zur Pressearbeit gehören Auswertung und Zusammenstellung von Medienpublikationen. Diese dienen der Polizei selbst bzw. sonstiger zuständiger Stellen als Information und  Bewertungsgrundlage.

2.3
Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst Maßnahmen zur Pflege der Beziehungen zwischen der Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Förderung der behördeninternen Kommunikationsstrukturen.

3
Organisation und Grundsätze  

3.1
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den Polizeibehörden

Die Verantwortung für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit trägt die Behördenleitung. Sie entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteilt (§ 43 LBG NRW).

Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bestehen in allen Polizeibehörden (§ 2 Absatz 1 POG NRW) eigene Organisationseinheiten.

Auskünfte an die Medien erfolgen - sofern nicht durch die Behördenleitung selbst - in Abstimmung mit der Behördenleitung grundsätzlich durch die Pressesprecherinnen, Pressesprecher oder die mit der  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beauftragten Bediensteten. Ebenso bedürfen Bekanntmachungen und Veröffentlichungen der Zustimmung der Behördenleitung, einer oder eines dazu Beauftragten oder der Organisationseinheit für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Organisationseinheiten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind über aktuelle und polizeilich bedeutsame Vorgänge in ihrer Behörde unverzüglich zu unterrichten. Sie sind an zentralen Besprechungen der Behörde zu beteiligen.

Sie sind aufgaben- und bedarfsorientiert auszustatten. Die für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Bediensteten sind mit Übernahme der Funktion aufgabenspezifisch und regelmäßig fortzubilden. Primär sind entsprechende Angebote des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) zu nutzen.

3.2
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den Landesoberbehörden der Polizei

Die Landesoberbehörden nehmen im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben auch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entsprechend Nr. 3.1 wahr.

Liegt bei der Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit mehrerer Landesoberbehörden eine Zugleichzuständigkeit vor, stimmen sie sich untereinander frühzeitig ab.

Das LAFP nimmt landeszentrale Aufgaben der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit wahr. Es unterstützt und koordiniert im Einzelfall die Öffentlichkeitsarbeit der Kreispolizeibehörden und berät diese.

Durch Runderlass des Innenministeriums vom 28.09.2006 - (SMBl. NRW. 2051)  „Polizeiliche Kriminalprävention“ ist dem Landeskriminalamt (LKA) darüber hinaus die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der polizeilichen Kriminalprävention zugewiesen.

4
Aufgaben

4.1
Pressearbeit

Die Pressearbeit ist auszurichten an den Messgrößen Wahrheit, Schnelligkeit, Aktualität und Relevanz.

Sie umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

- Unterrichtung und Beratung der Behördenleiterin/des -leiters und betroffener Stellen,

- Erstellung und Herausgabe von Pressemitteilungen,

- Vorbereitung und Durchführung von Pressekonferenzen/ Presseterminen/ Pressegesprächen,

- Bewertung von Sachverhalten hinsichtlich Medienrelevanz,

- Beantwortung von Presseanfragen,

- Abgabe von Statements, Interviews,

- Auswertung, Dokumentation und Analyse relevanter Medien,

- Klar - und Richtigstellungen, Gegendarstellungen gegenüber der Presse,

- Aufbau und Pflege von Kontakten zur Presse und zu Pressestellen anderer Behörden, Institutionen und ggf. Unternehmen,

- Betreuung, Unterstützung und ggf. Begleitung von Pressevertreterinnen und Pressevertretern bei der aktuellen Berichterstattung,

- Mitwirkung im Einsatzabschnitt „Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ bei Einsätzen aus besonderem Anlass.

4.1.1
Zuständigkeit für Presseauskünfte

Über die aktuelle Polizeiarbeit in der Behörde informiert die Pressestelle die Presse. Hierzu gibt sie eigene Meldungen und Erklärungen heraus, beantwortet Medienanfragen und lädt zu Pressekonferenzen und -gesprächen ein.

Jede Kreispolizeibehörde erteilt Auskünfte grundsätzlich nur über Vorkommnisse, für die sie örtlich und sachlich zuständig ist. Presseauskünfte zu einem Ereignis, das den Zuständigkeitsbereich mehrerer Polizeibehörden berührt, erteilen deren Pressestellen in gegenseitiger Abstimmung. Bei Einsätzen aus besonderem Anlass werden Presseauskünfte durch die einsatzführende Polizeibehörde erteilt.

Die Veröffentlichung von Mitteilungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für das Land Nordrhein-Westfalen behält sich das Ministerium für Inneres und Kommunales vor. Das gilt insbesondere für Mitteilungen über die Zweckmäßigkeit von Organisationsstrukturen, allgemeine Strategien und Taktiken der Aufgabenwahrnehmung, überörtliche Statistiken und Kriminalitätsphänomene sowie für Berichte über Forschungsergebnisse.

Das Landeskriminalamt (LKA) ist zuständig für Auskünfte zur überörtlichen polizeilichen Straftatenverhütung und -verfolgung, soweit die Auskünfte nicht dem Ministerium für Inneres und Kommunales vorbehalten sind.

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) und das  LAFP sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für Auskünfte zuständig, sofern diese nicht dem Ministerium für Inneres und Kommunales vorbehalten sind.

4.1.2
Inhalt der Presseauskünfte

Mitteilungen an die Presse haben sich grundsätzlich auf die Wiedergabe des Sachverhalts zu beschränken. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsvorgänge.

Über Ermittlungsvorgänge wird so berichtet, dass die Identität betroffener Personen nicht preisgegeben wird. Insbesondere unterbleibt die Bekanntgabe von Namen, Namenskürzeln und Anschriften. Das gilt auch für die Bekanntgabe der Daten von Getöteten.

Im Falle der Öffentlichkeitsfahndung zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr darf hiervon abgewichen werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Angaben über Körperschäden nach Unfällen, Suiziden bzw. Suizidversuchen oder Straftaten beschränken sich auf den Grad der Schwere. Über Personen der Zeitgeschichte sind ebenfalls entsprechende Angaben im erforderlichen Umfang zulässig. Wertende Feststellungen  werden grundsätzlich nicht getroffen.

Äußerungen zur Vorwerfbarkeit eines Verhaltens oder über die Verantwortlichkeit von Personen unterbleiben grundsätzlich.

Auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird in der internen und externen Berichterstattung nur hingewiesen, wenn sie für das Verständnis eines Sachverhalts oder für die Herstellung eines sachlichen Bezugs zwingend erforderlich ist. Die „Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 15.12.2008 (SMBl. NRW. 2051)) sind zu beachten.

Die Inhalte von Presseauskünften werden so gestaltet, dass sie keine Tatanreize schaffen. Bei Straftaten, die zu einem Vermögensschaden geführt haben, werden grundsätzlich keine Schadenssummen mitgeteilt, es sei denn, die oder der Geschädigte hat dem zugestimmt oder es besteht ein überwiegendes Informationsinteresse. Über besondere Ermittlungsmethoden, -hilfen und -taktiken wird grundsätzlich nicht berichtet. Gleiches gilt für die Organisation, die Ausstattung und Ausrüstung von Spezialeinheiten.

Berichte über Straftaten sollen in der öffentlichen Darstellung genutzt werden, um Empfehlungen zur Verhütung von Kriminalität zu geben.

Über Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wird nach Möglichkeit so berichtet, dass die Mitteilungen an die Medien zugleich verkehrssicherheitsfördernd und -aufklärend wirken.

Über beabsichtigte Personalmaßnahmen werden aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. Gleiches gilt für beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen in Disziplinarverfahren.

Bei der Veröffentlichung von einsatzbezogenen Fotos, die nicht einem polizeilichen Zweck (z.B. Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Prävention) dienen, ist das Interesse von Fotojournalisten angemessen zu berücksichtigen.

4.1.3
Presseauskünfte bei Tätigkeiten der Gefahrenabwehr

Wird die Polizeibehörde im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr tätig, erteilt sie Presseauskünfte eigenverantwortlich.

Sind auch andere Behörden für diese Aufgabe zuständig, beschränken sich die Auskünfte grundsätzlich auf die eigene Tätigkeit. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich und eine abgestimmte Sprachregelung anzustreben.

Werden neben Gefahrenabwehraufgaben gleichzeitig Aufgaben der Strafverfolgung wahrgenommen („Gemengelagen“), ist der strafrechtliche Teil der Presseauskunft mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.

Zur Auffindung vermisster Personen kann die Polizei Öffentlichkeitsfahndungen herausgeben. Dabei sind die Bestimmungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 22.7.2005 (n.v.) - 41 - 60.26-PDV 384.1 (SMBl. NRW. 2054) - PDV 384.1 - „Fahndung“ zu beachten.

Besondere Regelungen für den Verkehrswarndienst der Polizei bleiben unberührt.

4.1.4
Presseauskünfte bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Presseauskünfte über strafrechtliche Ermittlungsverfahren erteilt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft.

Die ermittlungsführende Polizeibehörde kann die Medien dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis dazu im Einzelfall erteilt hat.

Bei Verbrechen gemäß § 74 Abs. 2 GVG, sonstigen der schweren Kriminalität zuzuordnenden Verbrechen und zu den Ermittlungen bei größeren Gefahren - und Schadenslagen (z.B. Explosionen, Flugunfällen, Eisenbahnunfällen) entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob, durch wen und in welcher Form die Medien unterrichtet werden.

In Ermittlungsverfahren, die wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung (z.B. umfangreiche Korruptionsfälle), wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten (z.B. Straftaten von Personen, die im politischen Leben stehen oder von leitenden Amtsträgern im öffentlichen Dienst), oder aus anderen Gründen voraussichtlich Gegenstand von Berichten in den überörtlichen Medien sein werden, werden Presseauskünfte nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ohne vorherige Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann die Polizei die Medien über Verkehrsstrafsachen und Strafsachen der leichten und mittleren Kriminalität unterrichten. Über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterrichtet sie selbständig.

Im Übrigen gelten die Regelungen des Gem. RdErl. des Justizministeriums u. d. Innenministeriums v. 1.8.1999 (SMBl. NRW. 2056).

4.1.5
Prävention, Opferschutz und -hilfe

Im Rahmen ihres Präventionsauftrages unterrichtet die Pressestelle in Abstimmung mit der jeweiligen Fachdienststelle die Presse auch über Konzepte der polizeilichen Kriminalprävention und zur Reduzierung von Verkehrsunfällen sowie über Projekte des Opferschutzes und der Opferhilfe. Die Aufgaben des LKA bleiben unberührt (siehe Nr. 3.2).

4.1.6
Presseauswertung

Die Pressestelle wertet die Medien hinsichtlich polizeilich relevanter Veröffentlichungen aus. Auf der Grundlage dieser Auswertung unterrichtet und berät die Pressestelle die Behördenleitung und die zuständigen Fachdienststellen möglichst schnell und umfassend über sie berührende Meldungen und Veröffentlichungen. Dabei sind Nutzungs- und Verwertungsrechte zu beachten.

Über wichtige Veröffentlichungen aus der örtlichen Presse, die sich mit Maßnahmen des Ministerium für Inneres und Kommunales, mit gesetzgeberischen Fragen und Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung befassen, ist die Pressestelle des Ministerium für Inneres und Kommunales durch die Pressestelle der örtlich zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt hinsichtlich Veröffentlichungen über leitende Angehörige der Polizei sowie über Ereignisse und Vorkommnisse, die ein sofortiges Handeln des Ministerium für Inneres und Kommunales unter Gesichtspunkten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfordern.

Die Berichtspflicht zur „Meldung wichtiger Ereignisse“ (WE-Meldung) gemäß Runderlass des Innenministeriums vom 1.7.2008, SMBl. NRW. 2054, bleibt hiervon unberührt.

4.1.7
Richtigstellung und Gegendarstellung

Finden sich in den Medien unrichtige Behauptungen, die das Ansehen der Polizei schädigen, sorgt die Pressestelle grundsätzlich für eine angemessene Richtigstellung. Diese liegt in der Regel vor, wenn das Medium den beanstandeten Sachverhalt unverzüglich an geeigneter Stelle berichtigt oder zeitnah einen Leserbrief der Pressestelle veröffentlicht. Eine Gegendarstellung nach § 11 Landespressegesetz NRW wird nur verlangt, wenn andere Bemühungen um eine angemessene Richtigstellung erfolglos geblieben sind oder von vornherein als aussichtslos erscheinen.

4.1.8
Kontaktpflege

Es ist ein enger Kontakt zur Presse zu halten. Gegenseitige Besuche  stärken das Verständnis für Arbeitsweisen und -abläufe.

Dazu führt die Leitung der Pressestelle regelmäßig Besprechungen mit den Pressevertreterinnen und Pressevertretern durch.

Die Pressestellen der Kreispolizeibehörden unterhalten enge Verbindungen zu den Pressestellen der benachbarten Kreispolizeibehörden sowie zu den Pressestellen der zuständigen Kriminalhauptstellen, der Landesoberbehörden und des Ministerium für Inneres und Kommunales. Sie pflegen ferner Kontakte zu den örtlichen Pressestellen der Justiz, der Kommunalbehörden, der sonstigen Behörden sowie zu gesellschaftlich relevanten Institutionen und Unternehmen.

4.1.9
Begleitung durch Pressevertreter

Im Rahmen der Pressearbeit kann es sinnvoll sein, Pressevertreterinnen und -vertretern die Begleitung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Begleitungen müssen jedoch so gestaltet sein, dass die Rechte Dritter, insbesondere das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung, gewahrt bleiben. Ferner sollte das Haftungsrisiko der Polizei Nordrhein-Westfalen bei gefahrgeneigten Begleitungen durch Journalistinnen und Journalisten minimiert werden. Über die dienstliche Vertretbarkeit einer solchen Begleitung entscheidet die Behördenleitung.

In jedem Fall sind die in der Anlage beigefügten Formulare  zu verwenden (Anlagen 3 und 4).

4.2
Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

Im Rahmen der unter Nr. 1  beschriebenen, übergeordneten Zielsetzungen entwickelt und festigt die Öffentlichkeitsarbeit die Kommunikation zwischen der Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern.

Öffentlichkeitsarbeit soll offensiv, initiativ, zielgruppenorientiert und konzeptionell gestaltet werden.

Sie bedient sich dazu moderner Methoden und Kommunikationstechniken und berücksichtigt das „corporate design“.

Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst auch die behördeninterne Kommunikation. Dabei unterstützt sie einen offenen und mitarbeiterorientierten Informationsansatz und fördert die Identifikation der Beschäftigten mit den polizeilichen Aufgaben, Zielen und Strategien ihrer Behörde. Ferner soll sie sich positiv auf die Motivation und Veränderungsbereitschaft der Beschäftigten auswirken.

Zu den wesentlichen Aufgaben der Organisationseinheit Öffentlichkeitsarbeit gehören:

-         Anlassabhängige und -unabhängige Information der Bevölkerung und die damit verbundene Konzeption, Gestaltung und redaktionelle Betreuung von behördeneigenen elektronischen Medien (z.B. Internet, Newsletter) und Printmedien (z.B. Broschüren, Plakate),

-         Koordination der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit und die konzeptionelle Entwicklung langfristiger Programme in Abstimmung mit der Behördenleitung und den Fachdienststellen (z.B. Pressestelle, Dienststellen für Prävention oder Personalwerbung) unter Berücksichtigung der Ziele, Kampagnen und Veranstaltungen auf Landes- und Behördenebene,

-         Unterstützung und Beteiligung an landesweiten Kampagnen und Veranstaltungen der polizeilichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, z. B Personalwerbung, sowie bei der Erreichung landesweiter Ziele,

-         Initiierung, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen, Kampagnen, Messe- und Ausstellungsbeteiligungen und anderer Aktionen der Polizeibehörden,

-         Mitarbeiterinformation in der Behörde und die damit verbundene Konzeption, Gestaltung und redaktionelle Betreuung und Aktualisierung von elektronischen Medien (z.B. Intranet, Newsletter) und Printmedien (z.B. Mitarbeiterzeitung, Broschüren, Plakate),

-         Kommunikative Begleitung von wesentlichen Prozessen der Personal- und Organisationsentwicklung,

-         Betreuung von Besuchergruppen,

-         Mitwirkung im Einsatzabschnitt „Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ bei Einsätzen aus besonderem Anlass,

-         Unterstützung von Medienproduktionen.

4.3
Landeszentrale Öffentlichkeitsarbeit

Bei der landeszentralen Öffentlichkeitsarbeit nimmt das LAFP insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten und Anfragen der externen und internen Öffentlichkeitsarbeit,

- Aus- und Bewertung der Öffentlichkeitsarbeit der Kreispolizeibehörden,

- zielgerichtete Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Kreispolizeibehörden,

- Koordination und Unterstützung bei der Planung, Organisation und Durchführung behördenübergreifender, öffentlichkeits-wirksamer Veranstaltungen von landesweiter Relevanz unter Einhaltung des Corporate Design,

- Koordination und Organisation eines wirksamen Ressourceneinsatzes im Bereich der landesweiten Öffentlichkeitsarbeit,

- Redaktionelle Mitwirkung im Rahmen des Internet-/Intranet-/Extrapolauftritts der Polizei,

- Beteiligung an der Entwicklung landesweiter Fortbildungskonzeptionen der Öffentlichkeitsarbeit,

- Beratung und Unterstützung des Ministeriums für Inneres und Kommunales bei der Beteiligung an Medienproduktionen nach Maßgabe der Regelungen unter Nr. 5.

Das beim LAFP organisatorisch angebundene Landespolizeiorchester ist Teil der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit.

5
Beteiligung an Medienproduktionen

5.1
Voraussetzungen

Die Beteiligung an Medienproduktionen, die nicht der presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegen, stellt eine freiwillige Leistung der Polizei dar. Grundsätzlich gehört eine Beteiligung wie z.B. die dienstliche Teilnahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten als Komparsen oder Berater und/oder die Bereitstellung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel sowie sonstiger Sachmittel nicht zum polizeilichen Aufgabenbereich und erfolgt nur im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Im Rahmen dieser Prüfung ist stets abzuwägen, welchen spezifischen Nutzen die etwaige Zusammenarbeit für die Polizei hat. Prüfungsmaßstab sind dabei insbesondere die allgemeinen Ziele der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, dass Medienproduktionen unter Beteiligung von Polizeibediensteten in der Öffentlichkeit repräsentativ für die gesamte Polizei wahrgenommen werden.

Bei der Beteiligung an einer Medienproduktion sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und Bediensteten zu wahren. Datenschutz- und strafrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Die polizeiliche Aufgabenerfüllung darf nicht behindert oder gefährdet werden.

5.2
Unterstützte Sendeformate

Die Unterstützung bei Medienanfragen zur Begleitung der polizeilichen Arbeit im Rahmen einer Dokumentation oder einer anderen Form der Sachberichterstattung ist grundsätzlich erwünscht, wenn hierbei die Information über die Arbeit der Polizei im Vordergrund steht. Dazu gehören insbesondere Sendeformate, die der Darstellung spezifischer Präventionskonzepte (z.B. im Bereich der Verkehrsunfall- oder der Kriminalitätsbekämpfung) dienen oder dazu geeignet sind, das Interesse am Polizeiberuf zu wecken oder zu fördern.

Darüber hinaus können auch sonstige Medienprojekte im Einzelfall unterstützt werden, wenn sich dies mit den Zielen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vereinbaren lässt.

5.3
Nicht unterstützte Sendeformate

Sendeformate, die darauf gerichtet sind, Polizeikräfte bei der Dienstausübung bild- und tontechnisch zu begleiten, ohne dass der Inhalt oder der Ablauf durch die Polizei beeinflussbar ist und primär die Absicht verfolgt wird, Ereignisse, das Verhalten betroffener Bürgerinnen und Bürger sowie die polizeiliche Reaktion festzuhalten (sog. Reality-TV oder Doku-Soap-Formate) werden grundsätzlich weder personell noch durch die Überlassung von Führungs- und Einsatzmitteln oder sonstiger Sachmittel unterstützt, soweit nicht im Einzelfall die Beteiligung im Interesse der Polizei liegt.

Die Polizei Nordrhein-Westfalen wirkt insbesondere nicht an Produktionen mit überzogenen Gewaltdarstellungen oder zur Befriedigung der Sensationslust und des Voyeurismus mit.

5.4
Grenzen einer Beteiligung an Medienproduktionen

Die Beteiligung der Polizei Nordrhein-Westfalen an Medienproduktionen findet dort ihre Grenzen, wo die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigt werden könnte. Das ist immer dann der Fall, wenn der Identitätsschutz von Personen gewahrt werden muss oder besondere Einsatz- und Ermittlungstaktiken bzw. besondere Führungs- und Einsatzmittel öffentlich dargestellt werden sollen.

Eine Beteiligung oder Mitwirkung von Spezialeinheiten oder von verdeckten Ermittlern kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das Ministerium für Inneres und Kommunales behält sich im Einzelfall die Entscheidung darüber vor. Informationen über den Einsatz von Spezialeinheiten und verdeckten Ermittlern sowie die Zusammenarbeit mit V-Personen müssen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Polizei sowie zur Eigensicherung und zum Identitätsschutz der eingesetzten Personen unterbleiben.

Weitere Einschränkungen für eine Beteiligung können sich aus  dienstlichen Belangen oder  zu erwartenden hohen Kosten ergeben.

5.5
Genehmigungen

Werden Polizeibehörden ersucht, sich an Medienproduktionen zu beteiligen, die nicht unter Pressearbeit im Sinne von Nr. 4.1 fallen, klären sie Inhalt, Art und Umfang der nachgefragten Beteiligung ab. Kommt eine Beteiligung grundsätzlich entsprechend der genannten Kriterien in Betracht, berichten sie dem LAFP mit einem Votum, ob die Polizei das Ersuchen unterstützen sollte und die berichtende Behörde dazu in der Lage ist. Liegen besondere Gründe für eine Unterstützung durch die jeweilige Polizeibehörde vor, ist dies darzustellen.

Das LAFP prüft, ob und durch welche Behörde eine Unterstützung erfolgen sollte und führt notwendige Abstimmungen durch.

Hinsichtlich der Beteiligung an Medienproduktionen zu kriminaltaktischen und -technischen, kriminologischen oder naturwissenschaftlich-kriminalistischen Themen, die über den alleinigen Verantwortungsbereich einer Behörde hinausgehen, ist das LKA durch das LAFP im Vorfeld zwecks fachlicher Stellungnahme und ggf. eigener Unterstützungsleistung zu beteiligen.

Das LAFP berichtet dem Ministerium für Inneres und Kommunales mit einem Votum. Die Entscheidung über die Beteiligung an Medienproduktionen - nicht Presseanfragen im Sinne von Nr. 4.1 - trifft das Ministerium für Inneres und Kommunales.

5.6
Wahrung der Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Haftungsbegrenzungen, Lizenzvereinbarungen

Nach Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Kommunales  bestimmt die Kreispolizeibehörde - bei Betroffenheit mehrerer Behörden das LAFP - mit dem Anfragenden den Inhalt und Umfang der Beteiligung der Behörde(n).

Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte und zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes ist sicherzustellen, dass Polizeibedienstete vor einer - in jedem Fall freiwilligen - Mitwirkung ihr Einverständnis durch Unterzeichnung der als Anlage 5 beigefügten Erklärung erteilen. Dritte Personen, die - ebenfalls in jedem Fall freiwillig - im Rahmen einer Begleitung der Polizei gefilmt werden sollen, sind entsprechend den Anforderungen aus Anlage 6 zu belehren und müssen vorab ihr Einverständnis erklären.

Ferner ist die Haftung der Polizeibehörde zu begrenzen. Dazu sind Haftungsregelungen zu vereinbaren, die den Mustern der Anlagen 3 und 4 entsprechen. Einzelfallbezogen ist darüber hinaus auch ein Haftungsausschluss für alle Schäden, einschließlich Lebens- und Gesundheitsgefahren möglich und daher zu prüfen.

Erscheint die geplante Medienproduktion für eigene weitere polizeiliche Verwendung geeignet (Aus- und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit) empfiehlt sich im Vorfeld der Produktion der Abschluss einer Lizenzvereinbarung, da andernfalls regelmäßig Lizenzkosten anfallen.

5.7
Mitwirkungen von Polizeibediensteten an sonstigen Medienproduktionen

Wirken Polizeibedienstete außerhalb dieses Rahmens an Medienproduktionen mit, ist dies nur außerhalb der Dienstzeit möglich. Auf die Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung wird verwiesen.

6
Sonstiges

Die Nummern 4.1.3 und 4.1.5 dieses Erlasses ergehen im Einvernehmen mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Auf den Abdruck der Anlagen wird verzichtet. Sie sind in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes abrufbar.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Runderlasse des Innenministeriums vom 10.3.1994 „Zusammenarbeit der Polizei mit den Medien“ (SMBl. NRW. 2051) sowie vom 27.1.1995 „Öffentlichkeitsarbeit der Polizei“ (SMBl. NRW. 2051) treten am selben Tag außer Kraft.

MBl. NRW. 2012 S. 3.


Anlagen: