Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 704).

 


Historisch: Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei Gem.RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 -, d. Finanzministeriums - Az. S 0500 - 74/5 - VA3 - u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.48 - v. 12.5.2014

 

Historisch:

Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei Gem.RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 -, d. Finanzministeriums - Az. S 0500 - 74/5 - VA3 - u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.48 - v. 12.5.2014

Zusammenarbeit zwischen
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise
Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei

Gem.RdErl. d. Justizministeriums - 2344 - Z. 221 -,
d. Finanzministeriums - Az. S 0500 - 74/5 - VA3 -
u. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.48 -
v. 12.5.2014

1
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GV) bzw. Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte (VB) sehen sich vermehrt der Bereitschaft von Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern (VS) gegenüber, sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu widersetzen. Insbesondere schwerwiegende Eingriffe (z. B. Räumungen, Verhaftungen, Vollzug von Durchsuchungsanordnungen, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Entscheidungen auf Herausgabe von Personen und bei Aufträgen zur Vollstreckung wegen einer Duldung bzw. eines Unterlassens) können heftigen Widerstand auslösen.

Zur Vermeidung von Gefährdungssituationen und im Interesse einer sachgerechten und reibungslosen Vollstreckung vereinbaren das Justizministerium, das Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales daher folgende Vorgehensweise:

2
GV und VB können die örtlich zuständige Polizeibehörde von einer bevorstehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme informieren, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass für die Besorgnis geben, dass es zu einem gewalttätigen Übergriff bzw. Widerstand gegenüber den GV bzw. VB kommen könnte (z. B. Bedrohung, Informationen durch Dritte). Allein die Vermutung, dass eine Gefahr bestehen könnte, weil der Schuldner unbekannt ist, ist nicht ausreichend.

Die Anhaltspunkte sind kurz darzulegen (Muster 1 „Anfrage“).

2.1
Diese Information soll rechtzeitig (abgesehen von Eilfällen spätestens 1 Woche, soweit möglich 3 Wochen) vor dem Termin erfolgen und kann mit der Bitte um Prüfung verbunden werden, ob der Polizei in Bezug auf die VS folgende personenbezogene Hinweise

-          bereits wegen illegalen Waffenbesitzes in Erscheinung getreten   

-          gewalttätig    

-          Ansteckungsgefahr   

-          geisteskrank 

-          Freitodgefahr

-          Explosivstoffgefahr   

vorliegen (Muster 1 „Anfrage“), die der Eigensicherung dienen.

2.2
In der Nachricht sind Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort (soweit bekannt) der VS aufzuführen, damit diese von der Polizei zweifelsfrei identifiziert werden können.

3
Die zuständige Polizeibehörde überprüft daraufhin, ob ihr in Bezug auf die VS personenbezogene Hinweise1 vorliegen.

3.1
Liegen der Polizei personenbezogene Hinweise1 über die VS  vor, informiert sie die anfragenden GV bzw. VB darüber (Muster 1 „Antwort“). Die übermittelten Auskünfte sind nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.2
Liegen keine personenbezogenen Hinweise1 vor, wird dies ebenfalls mitgeteilt.

4
Ein Ersuchen auf Vollzugs- bzw. Amtshilfe (Muster 2 „Ersuchen“) kann gestellt werden, wenn

a) personenbezogene Hinweise1 vorliegen oder

b) die GV / VB eigene konkrete - in dem Ersuchen zu bezeichnende - Erkenntnisse in Bezug auf ein Gefährdungspotenzial haben.

5
Die Anfrage (Muster 1 „Anfrage“), deren Beantwortung (Muster 1 „Antwort“) und ein etwaiges Vollzugs- bzw. Amtshilfeersuchen (Muster 2 „Ersuchen“) erfolgen, soweit ein elektronischer Informationsweg eingerichtet und verwendbar ist, hierüber, ansonsten schriftlich per Post oder Fax.

6
Der u. U. im Rahmen der Vollzugs- bzw. Amtshilfe erforderlich werdende Transport der VS erfolgt durch die Polizei und zwar regelmäßig in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt.

7
Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig wird der Gemeinsame Runderlass des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. August 2010 (JMBl. NRW S. 263/MBl. NRW. S. 742) aufgehoben.

___________________________________________________________________

1 gemäß Nummer 2.1

MBl. NRW. 2014 S. 300.


Anlagen: