Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Erpressungslagen zum Nachteil von Wirtschaftsunternehmen Gem. RdErl. d. Innenministeriums 41/42 - 6117/2941/160 – u. d. Justizministeriums 4100 - III A. 275 - v. 31.10.2003
Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Erpressungslagen zum Nachteil von Wirtschaftsunternehmen Gem. RdErl. d. Innenministeriums 41/42 - 6117/2941/160 – u. d. Justizministeriums 4100 - III A. 275 - v. 31.10.2003
Gemeinsame
Richtlinien der Justizminister/-senatoren
und Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder
über die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von
Erpressungslagen zum Nachteil von Wirtschaftsunternehmen
Gem. RdErl. d. Innenministeriums 41/42 - 6117/2941/160 –
u. d. Justizministeriums 4100 - III A. 275 -
v. 31.10.2003
Hiermit werden die folgenden
von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister sowie von der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder gebilligten Richtlinien
zur Festlegung der polizeilichen Einsatzführung und der
staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit bei Erpressungen mit mehreren Tatorten
sowie zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Kraft gesetzt:
Grundsätze
Die
Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. Hier entscheidet die Polizei über Art
und Weise sowie Zeitpunkt der Maßnahmen. In diesem Bereich besteht kein Raum
für Anordnungen der Staatsanwaltschaft.
Ergeben
sich aus einem Sachverhalt gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, ist nach dem Grundsatz der Güter- und
Pflichtenabwägung zu entscheiden, welchen Maßnahmen der Vorrang einzuräumen
ist. In jedem Fall ist hier eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei erforderlich (vgl. auch RiStBV, Anlage
A, Abschnitt B III).
Festlegung der polizeilichen Einsatzführung
Die mit
der Einsatzführung beauftragte Polizeibehörde sowie die anderen durch die
Erpressung betroffenen Polizeibehörden teilen den für ihren Bezirk zuständigen
Staatsanwaltschaften die Entscheidung über die Festlegung der Einsatzführung
mit.
Die
beteiligten Staatsanwaltschaften konzentrieren unverzüglich die
Ermittlungsverfahren bei einer zuständigen Staatsanwaltschaft, die dann das
Sammelverfahren führt. Dabei beziehen sie die Entscheidung der Polizei über die
getroffene Zuständigkeit bei der Einsatzführung mit ein. Die das
Sammelverfahren führende Staatsanwaltschaft informiert die mit der
Einsatzführung beauftragte Polizeibehörde über die Entscheidung.
Bis zur
Entscheidung über die zentralen Zuständigkeiten obliegen den von der Erpressung
betroffenen Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden alle unaufschiebbaren
Maßnahmen. Diese sind zwischen allen betroffenen Behörden abzustimmen.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Die
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit muss die Belange der Lagebewältigung, des
Ermittlungsverfahrens sowie des Presserechts berücksichtigen.
Während
der Lagebewältigung durch die Polizei richtet sich die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit an taktischen Erfordernissen, insbesondere Aspekten der
Gefahrenabwehr, aus. Hierfür ist durch die einsatzführende Polizeibehörde ein
Konzept zu erstellen, das mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt wird.
Nach
Beendigung der Gefahrenlage führt die zuständige Staatsanwaltschaft die Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit fort, in die sie die ermittlungsführende
Polizeibehörde einbindet.
Im Rahmen
der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-
die Täter offen agieren,
-
die Täter die Öffentlichkeit oder Medien in den Tatablauf einbeziehen oder
-
eine Gefährdung für die Allgemeinheit besteht (Warnmeldung).
Erforderlichenfalls
ist eine zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft abgestimmte Pressemitteilung
herauszugeben.
-
Grundsätzlich dürfen keine Informationen weitergegeben werden über Einzelheiten,
- die taktische und
technische Maßnahmen offen legen,
- deren Bekanntwerden auch zukünftige
Einsätze in erheblichem Umfang gefährden können,
- die nur die Täter kennen können,
- die die Rechte der Erpressten oder
sonstigen Betroffenen verletzen.
MBl. NRW. 2003 S. 1505