Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.11.2010 (MBl.NRW. S. 786).

 


Historisch: Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2004 – 44 – 57.04.16 – 3

 

Historisch:

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2004 – 44 – 57.04.16 – 3

Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei
und Erhebung von Sicherheitsleistungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2004
– 44 – 57.04.16 – 3

Inhaltsübersicht

1          Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
1.1       Rechtsgrundlagen
1.2       Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung
1.3       Anwendungsbereich für besondere Personengruppen
1.4       Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog (BT-KAT-OWI)
2          Verwarnungen
2.1       Bedeutung der Verwarnung
2.1.1    Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.1.2    Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.2       Höhe des Verwarnungsgeldes
2.3       Ermächtigung
2.4       Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld
2.4.1    Grundsatz
2.4.2    Mündliche Verwarnung
2.4.3    Schriftliche Verwarnung
2.5       Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr
2.6       Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen
2.6.1    Einverständnis des Betroffenen
2.6.2    Rücknahme
2.7       Mehrere Beteiligte
2.8       Konkurrenzen
3          Anzeigen
3.1       Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1.1    Ordnungswidrigkeiten-Anzeige
3.1.2    Anhörung des Betroffenen
3.1.3    Abgabe an die zuständige Ahndungsbehörde
3.1.4    Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
3.1.5    Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge
3.2       Verkehrsvergehen
3.2.1    Verkehrsvergehens-Anzeige
3.2.2    Vernehmung des Beschuldigten
3.2.3    Vernehmung von Zeugen
3.2.4    Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
3.2.5    Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen
3.3       Lichtbildabgleich nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Personalausweis-Gesetz
3.4       Akteneinsicht
4          Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei
4.1       Allgemeines
4.2       Ordnungswidrigkeiten
4.3       Straftaten
4.4       Höhe und Art der Sicherheitsleistung
4.5       Zustellungsbevollmächtigte Person
4.6       Beschlagnahme
5          Ermittlungsersuchen anderer Länder
6          Vordrucke
7          Zahlungs- und Abrechnungsverfahren
8          Aufbewahrung
9          Schlussbestimmungen

1
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

1.1
Rechtsgrundlagen

Gemäß § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist es Aufgabe der Polizei, Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen.

Darüber hinaus sind die Polizeibehörden eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörden (Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 OWiG) bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

- §§ 24, 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG),

- § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG),

- § 10 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),

solange sie die Sache nicht an die Bußgeldbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. Als Verfolgungsbehörde hat die Polizeibehörde, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 46 OWiG).

1.2
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung

Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen dient dem Ziel, Verkehrsunfälle zu vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern. Macht der Betroffene Gründe für sein Verhalten glaubhaft, die zwar nicht die Rechtswidrigkeit beseitigen, aber das Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände noch als entschuldbar erscheinen lassen (z.B. Behinderte, Hilfsbedürftige, ältere Menschen, Ausländer, besonders schwierige Verkehrsverhältnisse, Ortsfremde), ist Nachsicht angebracht.

Der Betroffene ist, soweit möglich, nach einem Verstoß anzusprechen und über die mit seinem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufzuklären.

Stellt die Polizei eine Ordnungswidrigkeit fest, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen
- von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absehen, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht,

- den Betroffenen ohne Verwarnungsgeldverwarnen, weil der Verstoß unbedeutend ist und erwartet werden kann, dass bereits die Verwarnung ihren Zweck  erfüllt,

- den Betroffenen mit Verwarnungsgeld verwarnen, weil die Gefährdung oder Schädigung des geschützten Rechtsgutes und der Verstoß des Betroffenen geringfügig sind,

- eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstatten, weil die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.

Von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann die Polizei auch absehen, wenn bereits vor Aufnahme der Ermittlungen ersichtlich ist, dass ein ausreichender Beweis für die Zuwiderhandlung oder eine Feststellung des Betroffenen nicht möglich erscheint oder der mit den Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.

1.3
Anwendungsbereich für besondere Personengruppen

Kinder, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind, können nichtvorwerfbar handeln (§ 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG) und deshalb nicht verfolgt werden.

Exterritoriale, d.h. Personen, die von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind (§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes – GVG), können nicht verfolgt werden. Zu diesem Personenkreis gehören:

- Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder anderer Staaten (einschl. Gefolge),

- Diplomaten und andere Mitglieder einer diplomatischen Mission einschl. ihrer Familienangehörigen und Bediensteten,

- Konsuln einschl. der Honorarkonsuln (Wahlkonsuln) und andere Mitglieder konsularischer Vertretungen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen haben,

- andere Personen, soweit sie sich durch entsprechende Sonderausweise als Bevorrechtigte legitimieren.

Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen gegen Exterritoriale sind unverzüglich der Bußgeldbehörde zuzuleiten. Auf den RdErl. v.1.6.1990 (SMBl. NRW. 2051) „Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen“ wird verwiesen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Personen können ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verfolgt werden. Das gilt auch für

- Jugendliche, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG), wenn sie  nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 12 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. m. § 3 Satz 1 JGG); bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das im Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen,

- Heranwachsende, d.h. Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 JGG),

- Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans (z.B. EU-Parlament, Bundestag, Landtag),

- Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte (vgl. RdErl. vom 26.1.1982 [SMBl. NRW 2051]), des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige, und zwar auch dann, wenn ein Dienstfahrzeug gefahren wird.
1.4
Bußgeldkatalog / Bundeseinheitlicher Tatbestandkatalog (BT-KAT-OWI)

Der Bußgeldkatalog (§ 26a Straßenverkehrsgesetz (StVG), Anlage zu § 1 der Bußgeldkatalog – Verordnung - BKatV) enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a StVG:

- die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist und ein Verwarnungsgeld erhoben wird (§ 1 Abs. 1 BKatV),

- die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24 a StVG),

- die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (§ 1 Abs. 2 BKatV).

Auf die Erläuterungen der Nummer 7 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Höhe der Geldbuße und der Verwarnungsgelder) wird verwiesen.

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zeigt die technischen Standards zur Datenübermittlung auf (vgl. § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister –VwV VZR vom 16.8.2000; Verkehrsblatt S. 539). Er wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die technischen Standards können vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden geändert werden. Der Tatbestandskatalog enthält Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z.B. StVO, FeV, StVZO, Ferienreise - VO, IntKfzV).

In seiner Eigenschaft als datenübermittlungstechnische Regelung dient der BT-KAT-OWI gleichzeitig als Handbuch, um der Vollzugspraxis die überwiegende Mehrzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände zusammenfassend aufzuzeigen. Sind Ordnungswidrigkeitentatbestände im BT-KAT-OWI ausnahmsweise nicht genannt, kann gleichwohl eine Ahndung angezeigt sein. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften. Für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt wird in diesen Fällen von den Bußgeldbehörden eine Auffangtatbestandsnummer gebildet [vgl. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, Nummern 4.1.2 (Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer) und 4.1.3 (Anwendbarkeit und Umfang)].

Druckwerke des BT-KAT-OWI werden von der Verlagswirtschaft in unterschiedlicher Form herausgegeben. Die Behörden beschaffen den BT-KAT-OWI entsprechend den örtlichen Bedürfnissen dezentral.

2
Verwarnungen

2.1
Bedeutung der Verwarnung

Eine Ordnungswidrigkeit enthält im Gegensatz zur Straftat keinen sozialethischen Vorwurf. Die Verwarnung ist daher auch keine Strafe; sie soll nur zur künftigen Beachtung der Vorschriften mahnen. Durch die Erteilung einer Verwarnung, ggf. unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im so genannten vereinfachten Verfahren erledigt werden. Für den Betroffenen ergibt sich der Vorteil, dass das Verfahren damit gem. § 56 Abs. 4 OWiG abgeschlossen ist.

2.1.1
Unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bei unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. 1.2) kommt ggf. eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

2.1.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die in der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgeführten Verwarnungsgeldtatbestände sind Beispiele für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten. Grob verkehrswidriges Verhalten oder Rücksichtslosigkeit schließt die Ahndung als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit aus.

2.2
Höhe des Verwarnungsgeldes

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen Verwarnungsgelder nur in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35 Euro in Betracht. Das Verwarnungsgeld ist in der Regel in der im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog angegebenen Höhe festzusetzen. Für Tatbestände, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, ist von den für vergleichbare Tatbestände festgesetzten Regelsätzen auszugehen (vgl.1.4).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 OWiG).

2.3
Ermächtigung

Polizeivollzugsbeamte werden hiermit gemäß den §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach:

- §§ 24, 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG),
- § 10 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
- § 19 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG),
- § 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),

den Betroffenen gemäß § 56 OWiG zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben.

2.4
Verwarnungsverfahren mit Verwarnungsgeld

2.4.1
Grundsatz

Eine Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie ist nach Möglichkeit mündlich zu erteilen.

2.4.2
Mündliche Verwarnung

Der Betroffene ist zunächst auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß hinzuweisen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Wird die Verwarnung mündlich erteilt und soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, so ist der Betroffene unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Weigerungsrecht zu fragen, ob er mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes einverstanden ist (vgl. 2.6.1).

Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist ihm an Ort und Stelle mitzuteilen, dass  ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hält den wesentlichen Inhalt der Äußerung fest und erstellt eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige.

Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden,  erhält er die Möglichkeit, mit Kredit-, EC-Karte oder Zahlschein das Verwarnungsgeld zu bezahlen.

Die Bedienung des Zahlungsterminals ist in der Anlage 1 „Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ geregelt.

Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, kann oder will aber das Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle zahlen, ist ihm ein Zahlschein (Anlage 3) auszuhändigen. In den Zahlschein ist die 6-stellige Behördenkennziffer (BKZ *)) aufzunehmen. Die Durchschrift des Zahlscheins und der Notizteil (Anlage 3) dienen im Falle der nicht fristgerechten Zahlung der Erstellung der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige.

Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, ist ohne weitere Anhörung gegen den Betroffenen eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten. Geht das Verwarnungsgeld vor Absendung der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ein, ist es unter stillschweigender Fristverlängerung zu vereinnahmen. Geht es nach Absendung der Anzeige ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen zu veranlassen.

Bei durchreisenden Ausländern soll das Verwarnungsgeld möglichst an Ort und Stelle eingezogen werden. Übersetzungshilfen für diesen Vorgang siehe Anlage 4. Falls der Betroffene versichert, dass er das Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle mit Kredit- bzw. EC-Karte in Euro entrichten kann, ist es zulässig,

- den Euro-Betrag in bar,
- einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung,
- einen Reisescheck (Travellerscheck), der auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, oder
- einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourismus), der  mindestens auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung lautet,

entgegenzunehmen.

Wird ein Geldbetrag in Euro, in ausländischer Währung, ein Reisescheck oder ein auf ausländische Währung lautender Kreditbrief entgegengenommen, so hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bei der Verwarnung  auf dem Vordruck „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) die Rubrik „Quittung über die Erhebung eines Verwarnungsgeldes“ auszufüllen. Die Rubrik „Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ wird durchgestrichen.

Übersteigt der Devisenbetrag die Höhe des Verwarnungsgeldes, ist zu ermessen, ob das Einziehen des Betrages noch vertretbar ist oder ob eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreicht.

Wechselgeld ist nicht vorzuhalten.
*)  Anlage 10 zum RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“.

2.4.3
Schriftliche Verwarnung

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor und kann eine mündliche Verwarnung an Ort und Stelle nicht erteilt werden, ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen. Eine schriftliche Verwarnung (Anlage 5) kommt auch in Betracht, wenn der Polizei eine Ordnungswidrigkeit durch eine Anzeige bekannt wird.

Eine schriftliche Verwarnung kann auch dann erteilt werden, wenn von einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstattet worden ist, jedoch die Festsetzung einer Geldbuße nicht angemessen erscheint; die Entscheidung ist der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, einer besonders beauftragten Polizeivollzugsbeamtin oder einem besonders beauftragten Polizeivollzugsbeamten oder der für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.

Von der schriftlichen Verwarnung kann abgesehen werden, wenn das zu erhebende Verwarnungsgeld nicht mehr als 5 Euro betragen würde.

Erfolgt das Verwarnungsangebot durch den Vordruck „Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen“ (Anlage 5), ist ein Zahlschein gemäß Anlage 3 ohne den Notizteil beizufügen.

Liegt eine Frontaufnahme vom Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist es nur dann erforderlich einen Abzug des entsprechenden Bildausschnittes dem Anhörungsbogen beizufügen, wenn dafür im begründeten Einzelfall Veranlassung besteht. Abbildungen von mitfahrenden Personen sind auf diesem Abzug dauerhaft zu schwärzen.

Nach Eingang einer Äußerung ist unverzüglich zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung zu ahnden ist, ob eine Anzeige zu fertigen ist oder ob das Verfahren einzustellen ist.

Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht  eingegangen, ist davon auszugehen, dass der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. Es ist eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten; eine weitere Anhörung findet bei der Polizei grundsätzlich nicht statt.

Kann der Betroffene nicht sofort festgestellt werden, so ist der Halter des Kraftfahrzeugs im automatisierten Verfahren nach § 36 StVG bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) oder beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln. Bei Fahrzeugen, die mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 60 a StVZO versehen sind, erfolgt die Halterfeststellung beim Kraftfahrt-Bundesamt.

2.5
Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr

Kann die Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr nicht an Ort und Stelle erteilt werden, weil der Betroffene nicht an seinem Fahrzeug angetroffen wird, so ist am Fahrzeug ein Zahlschein (Anlage 3) oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes sichtbar anzubringen.

Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, so ist nach 2.4 zu verfahren.

2.6
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen

2.6.1
Einverständnis des Betroffenen

Die Verwarnung ist wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit dem Verfahren einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb der festgelegten Frist zahlt.

Die Belehrung über sein Weigerungsrecht soll dem Betroffenen deutlich machen, dass die Erledigung des Verfahrens durch die Verwarnung von seiner Mitwirkung abhängt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Weigerung ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird; der Hinweis ist jedoch nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird. Für ausländische Verkehrsteilnehmer sind entsprechende Belehrungen bereitzuhalten.

Die Zahlung des Verwarnungsgeldes ersetzt die ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses. Erklärt der Betroffene nach ursprünglicher Weigerung, die Verwarnung anzunehmen und das Verwarnungsgeld zahlen zu wollen, so ist die Verwarnung zu erteilen.

2.6.2
Rücknahme

Eine wirksame Verwarnung darf nicht zum Nachteil des Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden.

Eine wirksame Verwarnung ist zugunsten des Betroffenen zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder eine besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamtin oder ein besonders beauftragter Polizeivollzugsbeamter. Entsprechendes gilt für die Ermäßigung eines Verwarnungsgeldes.

2.7
Mehrere Beteiligte

Ist eine Ordnungswidrigkeit von mehreren Personen gemeinsam begangen worden, so können Betroffene, die mit einer Verwarnung einverstanden sind, auch dann verwarnt werden, wenn andere Betroffene die Verwarnung ablehnen.

2.8
Konkurrenzen

Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen (Tateinheit), für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

Die gesonderte Ahndung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn sie tateinheitlich mit einer Straftat (vgl. § 21 OWiG) oder mit einer nicht mehr als geringfügig anzusehenden Ordnungswidrigkeit begangen wird.

Hat der Betroffene gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen oder sonst durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Tatmehrheit) begangen, ist er wegen der einzelnen Verstöße grundsätzlich getrennt zu verwarnen; wird insgesamt der Verwarnungsgeldhöchstbetrag  überschritten, ist eine Anzeige zu fertigen.

Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens die Ahndung einzelner Ordnungswidrigkeiten entfallen kann. Das gilt, wenn angenommen werden kann, dass der Betroffene, dem die einzelnen Verstöße vorzuhalten sind, bereits durch eine Verwarnung und Erhebung eines Verwarnungsgeldes künftig die Verkehrsvorschriften beachten wird. Andererseits kann die Begehung mehrerer geringfügiger Ordnungswidrigkeiten  – insbesondere dann, wenn der Betroffene wegen gleichartiger oder ähnlicher Verstöße wiederholt verwarnt worden ist – ein Indiz dafür sein, dass die tatmehrheitlich begangenen Handlungen insgesamt gesehen nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und deshalb eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten ist.

3
Anzeigen

3.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1.1
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige

Ist die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen, ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder hat der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, ist eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (Anlage 6) zu fertigen. Nr. 2.4.3 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Anzeigen Dritter ist die Mitteilung des Namens sowie des Wohnorts des Anzeigenden sowohl im Rahmen der Anhörung als auch im Bescheid erforderlich, aber auch ausreichend, soweit der Anzeigende in dem laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zugleich Zeuge ist. Die zusätzliche Mitteilung der Wohnanschrift des Zeugens unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes. Eine Benennung als Zeuge ist dann nicht erforderlich, wenn die ermittelnde Behörde in der Lage ist, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zu dem Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens zu erlangen und damit der Zeuge für das weitere Verfahren entbehrlich ist. Ein überwiegendes Drittschutzinteresse des Anzeigenerstatters spricht gegen die Benennung als Zeuge, wenn im konkreten Einzelfall Gefährdungen für Leib, Leben, Eigentum, Besitz oder Hausfrieden des Zeugen bzw. seiner Angehörigen zu erwarten sind. Bloße Belästigungen gehören nicht hierzu.

Der Tatort ist möglichst genau zu bezeichnen (Gemeinde, Stadt-/Ortsteil, Straße).

Bei Kennzeichenanzeigen sind keine weiteren Ermittlungen anzustellen.

3.1.2
Anhörung des Betroffenen

Die Anhörung des Betroffenen erfolgt grundsätzlich durch die Bußgeldbehörde. An Ort und Stelle ist dem Betroffenen allerdings Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG), weil die Anhörung an Ort und Stelle das Verfahren beschleunigt.

Vor der Anhörung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Ergebnis der Anhörung ist auf dem Anhörungsbogen (Anlage 5) zu vermerken. Längere Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt richtig wiedergeben. Verweigert der Betroffene eine Äußerung, so ist auch das zu vermerken. Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 Abs. 1 OWiG verpflichtet.

Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Der Wunsch des Betroffenen ist der Bußgeldbehörde mit der Bemerkung, ihm einen Anhörungsbogen zu übersenden, deutlich mitzuteilen.

3.1.3
Abgabe an die zuständige Ahndungsbehörde

Die Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ist, sofern das Verfahren nicht nach 2.4.3 eingestellt wird, an die jeweils zuständige Ahndungsbehörde (Bußgeldstelle) abzugeben

- online,
- per Email,
- auf Datenträger (z.B. Diskette),
- oder ausnahmsweise in Papierform.

Hierbei sind die Grundsätze des § 10 DSG NRW, d.h. insbesondere Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität, über technische und organisatorische Maßnahmen jeweils bezogen auf die gewählte Form der Übermittlung zu beachten. Vorzugsweise sind für die Übermittlung geschlossenen Datennetze (LVN, Testa) zu nutzen.

Beweismittel sind mit einem Ausdruck der Anzeige zu übersenden.

Mit der Übersendung der Anzeige an die jeweils zuständige Ahndungsbehörde ist die Verfahrensbearbeitung durch die Polizei abgeschlossen.

3.1.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Hängt die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, gibt die Polizei den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab (§ 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG). Ein Zusammenhang besteht (§ 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG), wenn

a) jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird oder

b) hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

3.1.5
Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge

Bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge und der Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“ zu verfahren.

3.2
Verkehrsvergehen

3.2.1
Verkehrsvergehens-Anzeige

Bei Verkehrsvergehen ist eine Anzeige gemäß Vordruck „Verkehrsvergehens-Anzeige“ (Anlage 7) zu fertigen.

3.2.2
Vernehmung des Beschuldigten

Verkehrsvergehen ohne Unfallfolgen sind in der Regel „einfache Sachen“ im Sinne des § 163 a Abs. 1 Satz 2 StPO. Es genügt, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Dem Beschuldigten ist zu diesem Zweck der Vernehmungsbogen (Vordruck „Verkehrsvergehens-Anzeige“) und der Vordruck „Anschreiben an Beschuldigten“ (Anlage 8) zu übersenden mit der Bitte, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern.

Ist in einem Ermittlungsvorgang der Halter keine natürliche Person oder steht die Person des Beschuldigten nicht fest, so ist dem Halter zunächst ein Zeugenfragebogen (Anlage 9) zu übersenden.

Liegt eine Frontaufnahme vom Fahrer und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist ein Abzug dem Vernehmungsbogen beizufügen, wenn der Halter eine natürliche Person ist. Abbildungen von mitfahrenden Personen sind auf diesem Abzug dauerhaft zu schwärzen.

Wird der Vernehmungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist ohne weitere Vernehmung der Ermittlungsvorgang abzuschließen. In jedem Fall ist  jedoch der Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln. Sendet der Halter den Vernehmungs- oder Zeugenfragebogen mit dem Vermerk zurück, dass nicht er, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt, ist diesem ein Vernehmungsbogen zuzusenden. Gibt der Beschuldigte die geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über die Polizeidienststelle des Wohnorts zu ermitteln.

Hat der Beschuldigte zur Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern will. Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet.

Wird der Vernehmungs- oder Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche Person, ist ein Ersuchen an die für den Halter zuständige Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Beschuldigten zu ermitteln und zu hören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Ermittlung erfolglos geblieben ist.

Eine Vernehmung zu Protokoll soll bei Verkehrsvergehen ohne Unfallfolge die Ausnahme sein. Sie ist geboten, wenn widersprüchliche Erklärungen von Beschuldigten und Zeugen vorliegen oder bei Ausländern, die die deutsche Sprache nicht beherrschen. Auch bei Vernehmungen zu Protokoll ist der Vernehmungsbogen (Anlage 7) zu benutzen. Der Beschuldigte ist gemäß § 163 a Abs. 4 StPO zu belehren.

3.2.3
Vernehmung von Zeugen

Zeugen sollen sich grundsätzlich schriftlich äußern. Hierfür ist unter Beifügung eines Freiumschlages der Vordruck „Anschreiben an Zeugen“ (Anlage 10) zu verwenden, der auf der Rückseite den Zeugenfragebogen enthält. Vernehmungen von Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Hierüber entscheidet der Anzeigensachbearbeiter.

Führt die schriftliche Äußerung nicht zum Erfolg, ist der Zeuge vorzuladen. Erscheint der Zeuge nicht, ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft einzuschalten ist.
3.2.4
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Schlussberichte sind nicht zu fertigen.

3.2.5
Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen

Bei der Verfolgung von Verkehrsvergehen mit Unfallfolgen und der Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“ zu verfahren.

3.3
Lichtbildabgleich nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Personalausweis-Gesetz

Daten beim Beschuldigten werden, wenn die Prüfung des Einzelfalls keine andere Verfahrensweise geboten erscheinen lässt, in dieser Rangfolge erhoben:

1. Anhörung des Beschuldigten,
2. Vorladung des Beschuldigten,
3. Lichtbildabgleich beim Personalausweisregister, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird, die Tat bestritten wird oder keine Reaktion auf die Vorladung erfolgt,
4. Aufsuchen des Beschuldigten.

Hat der Betroffene seinen Wohnsitz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der ermittelnden Polizeibehörde, ist zu prüfen, ob der Aufwand einer weiteren Ermittlung durch den Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Die obenstehende Regelung gilt für die Datenerhebung bei Tatverdächtigen und Betroffenen entsprechend.

Die Befragung anderer Personen ist keine Datenerhebung beim Betroffenen im Sinne von § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PersAuswG. Sie ist daher erst dann zu erwägen, wenn ein Lichtbildabgleich erfolglos war.

Bei der Wahl des Mittels ist zu bedenken, in welchem Maße die konkrete Art der Datenerhebung beim Betroffenen im Verhältnis zum Lichtbildabgleich in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift.

Die Polizei muss im Antrag bei der Personalausweisbehörde versichern, dass die Voraussetzungen des § 2 b Abs. 2 Satz 2Nr. 3 PersAuswG gegeben sind. Weitere Erläuterungen sind nicht erforderlich.

Sollte eine mögliche Ermittlung beim Betroffenen als unverhältnismäßig angesehen werden, müssen die Gründe dafür festgehalten werden. Diese können sich aus generellen Erwägungen der Polizei über den Aufwand von Ermittlungen ergeben, wenn die Erwägungen die wesentlichen Momente des Einzelfalls erfassen und der einzelne Vorgang auf sie nachvollziehbar verweist.

3.4
Akteneinsicht

Die Gewährung von Akteneinsicht richtet sich nach den §§ 49 bis 49 b OWiG. Bei der Gewährung von Akteneinsicht sind grundsätzlich die Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) anzuwenden. Auf Nr. 296 RiStBV i. V. m. Nr. 182 bis 189 RiStBV wird hingewiesen.

Es soll Akteneinsicht gewährt werden, wenn hierdurch keine wesentliche Verzögerung eintritt und der Ermittlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Wird nicht unmittelbar mit dem Verfahren befassten Stellen (z.B. Versicherungen oder von diesen bevollmächtigten Rechtsanwälten) Einsicht gewährt, sind die Auszüge aus dem Verkehrszentralregister zurückzubehalten. Fotografien, die sich bei den Akten befinden, können ebenfalls eingesehen werden; ein Anspruch auf Herstellung eines Abzugs besteht jedoch nicht.

Werden Akten an andere Behörden als die Staatsanwaltschaft versandt, sind nach § 49 a Abs.1 OWiG nur die für die Amtshilfe erforderlichen Aktenteile zu übersenden.

Werden Akten auf Anforderung an Private mit der Post versandt, ist gem. § 107 Abs. 5 OWiG je Sendung eine Gebühr von 12,- Euro zu erheben.

4
Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei

4.1
Allgemeines

Sind Personen, die im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig, kann die Polizei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Sicherheitsleistungen erheben, um den Verfolgungsanspruch des Staates zu sichern.

Ist Beschuldigter/Betroffener mit der Sicherheitsleistung einverstanden, ist nach 4.4.3 zu verfahren.

4.2
Ordnungswidrigkeiten

Soll die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden oder erklärt  sich der Betroffene bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit mit einer Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes nicht einverstanden, ist er nach seiner Bereitschaft zur Leistung einer Sicherheit und zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu befragen. Gibt er eine entsprechende Erklärung nicht ab, kann nach  § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO angeordnet werden, dass er eine Sicherheit leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Die Anordnung dürfen gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 132 Abs. 2 StPO nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 OWiG oder die Polizeivollzugsbeamten treffen, die  Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 152 GVG).

Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn den Umständen nach zu befürchten ist, dass die Anordnung des Richters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn
- der Betroffene sich nur auf der Durchreise durch Deutschland befindet und
- der Richter nicht erreichbar oder
- der Betroffene nicht bereit ist, den Richter aufzusuchen.
Die Gründe sind entsprechend zu dokumentieren.

4.3
Straftaten

Sicherheitsleistungen können erhoben werden, um das Strafverfahren zu sichern (§ 132 StPO) oder um eine Festnahme abzuwenden (§ 127 a StPO). Für den ersten Fall gelten die Vorschriften unter Nummer 4.2 entsprechend.

Von einer Festnahme nach § 127 StPO kann gemäß § 127 a StPO abgesehen werden, wenn

1. nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird,
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
3. der Beschuldigte eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.

Die Entscheidung kann jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeder Polizeivollzugsbeamte treffen. Nummer 4.4. ist entsprechend anzuwenden. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte soll den Beschuldigten festnehmen und die Entscheidung des Richters am Amtsgericht herbeiführen, wenn Zweifel bestehen, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte sich nicht in der Lage sieht, die Höhe der Sicherheitsleistung zu bestimmen.

Weigert sich der Beschuldigte, die angeordnete Sicherheit zu leisten oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so ist er vorläufig festzunehmen und es ist gemäß § 128 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht herbeizuführen.

4.4
Höhe und Art der Sicherheitsleistung

4.4.1
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der zu erwartenden Geldstrafe oder Geldbuße und den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens. Anhaltspunkte für die zu erwartende Geldbuße geben der Tatbestandskatalog und der Regelkatalog der StA für Beträge bei Sicherheitsleistungen.

4.4.2
Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Transaktionskosten gemäß Anlage 1 Nummer 1.6 und bei Ordnungswidrigkeiten die Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer, da Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) nicht für Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.

Im Strafverfahren sind diese Auslagen ausdrücklich durch diese Vorschrift von den Verfahrenskosten ausgenommen

4.4.3
Der als Sicherheitsleistung festgesetzte Geldbetrag ist grundsätzlich unbar in Euro bis zum Zahlungslimit der eingesetzten Karte, jedoch nicht über 5.100,- Euro zu verlangen.

Es ist jedoch zulässig,

- einen Reisescheck, der auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, oder

- einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme), der mindestens auf den festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung lautet,

entgegenzunehmen.

4.4.4
Über andere Arten der Sicherheitsleistung (z.B. Hinterlegung von Wertpapieren, Pfandbestellung, Bürgschaft geeigneter Personen gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 116 a Abs. 1 StPO) ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob anstelle einer Sicherheit i.S.d. Nummer 4.4.3 der Zweck der Maßnahme auch durch eine angebotene andere Art der Sicherheitsleistung erfüllt werden kann.

4.4.5
Wenn auf andere Weise die Sicherheitsleistung nicht zu bekommen ist, kann ausnahmsweise auch Bargeld in Euro oder ein dem Euro-Betrag entsprechender Betrag in ausländischer Währung entgegengenommen werden.

4.4.6
Über die Erhebung der Sicherheitsleistung ist eine Niederschrift gemäß Vordruck „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) zu fertigen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist für die Verfahrensakte, für den Zustellungsbevollmächtigten, für die Polizei sowie für den Beschuldigten/Betroffenen bestimmt.

4.4.7
Dem Beschuldigten/Betroffenen ist das Formular „Hinweise/Belehrung zur Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 4) auszuhändigen.

4.4.8
Kann im Einzelfall keine Sicherheit erlangt und kein dem Beschuldigten/Betroffenen gehörender Gegenstand gemäß Nummer 4.6 beschlagnahmt werden, ist ein entsprechender Vermerk in die Anzeige aufzunehmen. Das Ausfüllen des Vordruckes „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) erübrigt sich dann.

4.4.9
In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Nr. 4.2 ff.) sind die Überweisung an die Kasse der für die Ahndung zuständigen Bußgeldbehörde und die Übersendung des Vorgangs an die Bußgeldbehörde unverzüglich zu veranlassen. Gleiches gilt für die Überweisung an die Gerichtskasse in Strafsachen (Nr.4.3 ff.). Es ist sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft hierüber eine entsprechende Information erhält.

4.4.10
Wird als Sicherheit Bargeld entgegen genommen (ggf. auch eine andere Art der Sicherheit), ist es von der Polizei unverzüglich der Kasse der für die Ahndung zuständigen Bußgeldbehörde oder der zuständigen Gerichtskasse zuzuleiten. Die Niederschrift wird zum Vorgang gegeben.

4.5
Zustellungsbevollmächtigte Person

4.5.1
Neben der Sicherheitsleistung ist anzuordnen, dass der Beschuldigte/Betroffene eine im Bezirk des zuständigen Gerichts (§ 68 OWiG) wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. Diese Anordnung unterbleibt, falls das Bundesamt für Güterverkehr die zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist.

4.5.2
Die Anordnung, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, ist auch dann zu treffen, wenn im Einzelfall keine Sicherheitsleistung erlangt und kein dem Beschuldigten/Betroffenen gehörender Gegenstand beschlagnahmt werden kann. Name und Anschrift der zustellungsbevollmächtigten Person werden dann in der Anzeige vermerkt.

4.5.3
Als Zustellungsbevollmächtigte kommen in Ordnungswidrigkeitenverfahren Angehörige der Verwaltungsbehörde, im Übrigen Rechtsanwälte, Vertreter von Automobilverbänden oder sonstige geeignete Personen in Betracht. Die Polizeibehörden haben im Einvernehmen mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eine entsprechende Liste zu führen.

4.5.4
Falls der Beschuldigte/Betroffene einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten bestellen will, ist er darauf hinzuweisen, dass er den Rechtsanwalt beauftragen muss und dass hierdurch für ihn Kosten entstehen. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt den Auftrag nicht annimmt, ist vorsorglich eine weitere zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.

4.6
Beschlagnahme

4.6.1
Befolgt der Beschuldigte/Betroffene die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht oder lehnt er es ab, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen, so können Beförderungsmittel und andere Sachen (auch Bargeld), die der Beschuldigte/Betroffene mit sich führt und die ihm gehören, gemäß § 46 Abs. 1 OWIG i.V.m. § 132 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden.

4.6.2
Bei der Entscheidung, welche Sachen zu beschlagnahmen sind, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Würde die Beschlagnahme eine unverhältnismäßige Härte für den Beschuldigten/Betroffenen zur Folge haben, ist von einer Beschlagnahme abzusehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Wert der beschlagnahmten Sachen soll nicht mehr als das Doppelte der geforderten Sicherheit betragen. Das Kraftfahrzeug des Beschuldigten/Betroffenen soll nicht beschlagnahmt werden, wenn andere geeignete Gegenstände zur Verfügung stehen. Nicht beschlagnahmt werden sollen ferner Gegenstände, die während der Beschlagnahme verderben oder erheblich an Wert verlieren können oder deren Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen oder Schwierigkeiten verbunden ist.

Nicht beschlagnahmt werden sollen Sachen, die gemäß § 811 ZPO 1) unpfändbar sind.

4.6.3
Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift unter Benutzung des Vordruckes „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) aufzunehmen. Die Nummern 4.4.6 bis 4.4.8 gelten sinngemäß.

5
Ermittlungsersuchen anderer Länder

Die Polizei ist gem. § 161 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG verpflichtet,  Ermittlungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen. Eine Bagatellgrenze, unterhalb derer von Ermittlungen abgesehen werden darf, gibt es nicht. Die unter Nummern 2 und 3 landesintern bestimmten Verfahrensabläufe dürfen nicht gegenüber Behörden anderer Länder geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die eigene Tätigkeit von inhaltlichen Bewertungen abhängig zu machen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde ihre Anfrage mit Blick auf die Beweislage bereits selbst kritisch bewertet und die nach dem Pass- bzw. Personalausweisgesetz erforderlichen Abwägungen durchgeführt hat.

6
Vordrucke

Die in den Anlagen verbindlich aufgeführten Vordrucke sowie Vordrucke im Regelungsbereich dieses RdErl., die nicht als Anlage aufgeführt sind, sind in der jeweils aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der Polizei NRW enthalten und werden von den ZPD elektronisch zur Verfügung gestellt.

Vordrucke (außer Anlage 3), die nicht elektronisch verfügbar sind, werden zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf an Vordrucken ist zum 1.1. und zum 1.7. des Jahres unmittelbar den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD NRW) mitzuteilen. Fehlanzeige ist erforderlich.

7
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren

Das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren ist in der Anlage 1 „Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“ geregelt.

8
Aufbewahrung

Von jedem Vorgang ist ein Ausdruck zu den Akten zu nehmen.

Akten sind ein Jahr aufzubewahren, Einstellungsakten zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind.

Die Papierbelege bei den elektronischen Zahlverfahren sind nach veranlasster Buchung der Transaktionen (erfolgreicher Kassenschnitt und damit Buchung im Rechenzentrum des Generalunternehmers) für die Dauer von 12 Monaten so vorzuhalten, dass sie auf Verlangen des Generalunternehmers im Original zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie sind gem. § 71 Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Dauer von 5 Jahren bei der Abteilung VL aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist sind die Belege zu vernichten.

Im elektronischen Zahlverfahren für Sicherheitsleistungen/Haftbefehle sind die Terminal-ID und die Belegnummer im Vorgang deutlich sichtbar festzuhalten, um eine Kontrolle des Zahlungseingangs sowie eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen. Besondere Dateien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig. Unberührt bleiben Dateien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder zur Aktenerschließung geführt werden.

9
Schlussbestimmungen

Im Interesse der Lesbarkeit und damit der Verständlichkeit dieses Erlasses wird nur eine Sprachform verwandt, wenn der jeweilige Begriff in anzuwendenden Rechtsvorschriften in dieser Form üblich ist.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Bauen und Verkehr.

Der RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.2.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

Der RdErl. vom 26.08.1980 (SMBl. NRW. 20510) und der RdErl. v. 1.10.1987 (SMBl. NRW. 20510) werden aufgehoben.

1) § 811
Unpfändbare Sachen

(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1.       Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;

2.       Die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs-und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3.       Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

4.       Bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

4a.     Bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;

5.       Bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

6.       Bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

7.       Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

8.       Bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;

9.       Die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

10.     Die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

11.     Die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

12.     künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

13.     Die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.

MBl. NRW. 2004 S. 188, geändert durch RdErl. v. 7.10.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1212), 9.8.2006 (MBl. NRW 2006 S. 416).


Anlagen: