Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1980 -IV A2-2939/6344

 

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1980 -IV A2-2939/6344

Aufgaben der Polizei
bei der Durchführung des Such- und
Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1980 -IV A2-2939/6344

1
Allgemeines
Der Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (SAR) befasst sich mit allen Hilfsmaßnahmen, die erforderlich sind, um vermisste Luftfahrzeuge zu suchen, durch einen Flugunfall verletzte oder gefährdete Personen zu retten und nach Möglichkeit auch Sachgüter zu bergen. Die allgemeinen Grundsätze hierfür ergeben sich aus den „Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge " (vgl. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung u. d. Innenministeriums v. 9.7.2003 - SMBl. NRW. 961 -).

SAR-Bereichssuchstelle für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW). Die Polizei unterstützt die für den Such- und Rettungsdienst zuständigen Dienststellen und nimmt in Fällen der Nr. 4.3 die Untersuchung mit Blick auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahr.

2
Meldung von Flugunfällen

2.1
Der Unfall eines Luftfahrzeuges ist von der Polizei sofort nach seinem Bekannt werden fernmündlich vorab und ohne Einhaltung des Dienstweges
- dem LZPD NRW als SAR-Bereichssuchstelle,
- bei Gefahr im Verzug vorrangig der Leitstelle für
Feuer-, Katastrophenschutz und Rettungswesen zu melden.
Die Unfallmeldung soll alle bis dahin bekannten Einzelheiten enthalten.

2.2
Das LZPD NRW unterrichtet umgehend
- die SAR-Leitstelle Münster,
- die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU),
- die DFS Deutsche Flugsicherungs GmbH (FS-Regionalstelle) und
- die als Luftfahrtbehörde zuständige Bezirksregierung Düsseldorf oder Münster.
Flugunfälle ausländischer Luftfahrzeuge teilt das LZPD NRW außerdem der zuständigen ausländischen Vertretung mit.
2.3
Die vorläufige Meldung an die vorgenannten Stellen ist sobald wie möglich zu ergänzen durch genaue Angaben über
- Ort und Zeit des Unfalls,
- Nationalitäts- und Erkennungszeichen des Luftfahrzeugs,
- Luftfahrzeugmuster,
- Eigentümer, Halter, Heimatanschrift,
- Zahl der Besatzung und Fluggäste,
- Schadensausmaß.

2.4
Die Bestimmungen über die Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) bleiben unberührt.

3
Erste Maßnahmen an der Unfallstelle

3.1
Die Polizei hat bei Flugunfällen bis zum Eintreffen der zuständigen Dienste alle für die Erste-Hilfe-Leistung, Bergung und Absicherung erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dafür zu sorgen, dass Überlebenden schnelle Hilfe zuteil wird sowie Wertgegenstände, Gepäck, Fracht und Post vor weiterer Zerstörung oder vor Entwendung bewahrt bleiben.

3.2
Bei Flugunfällen außerhalb eines Flugplatzes ist darauf zu achten, dass die Lage des Wracks und durch den Flugunfall verursachte Spuren nicht mehr als nötig verändert werden; vergängliche Spuren sind unverzüglich zu sichern. Notwendige Veränderungen an der Unfallstelle sollen durch Lichtbildaufnahmen oder alsbald in einem Protokoll mit Lageplan festgehalten werden. Die Unfallstelle ist in der Regel bis zur Freigabe durch die Untersuchungsbehörden oder die Staatsanwaltschaft abzusperren, der Verkehr erforderlichenfalls umzuleiten.

3.3
Bei Flugunfällen auf einem Flugplatz unterstützt die Polizei die notwendigen Sicherungs- und Untersuchungsmaßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Sachbearbeiters für Luftaufsicht bzw. des zuständigen Beauftragten für Luftaufsicht.

3.4
Presse, Rundfunk und Fernsehen sind grundsätzlich an die mit der Flugunfalluntersuchung beauftragten Sachverständigen bzw. an die Staatsanwaltschaft zu verweisen.

3.5
Die Benachrichtigung von Angehörigen verletzter oder getöteter Passagiere ist in erster Linie Angelegenheit des Halters des Luftfahrzeugs.

3.6
Bei größeren Schadenslagen richten sich die polizeilichen Maßnahmen nach dem Landesteil NRW zur PDV 100 (VS-NfD) Teil I „Einsatzleitlinie- Einsatz der Polizei bei Anschlägen, Gefahr von Anschlägen, Größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen“ (VS-NfD).

4
Untersuchung von Flugunfällen

4.1
Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, sind die gemäß § 163 StPO erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten. Falls erforderlich, ist zu gegebener Zeit der Bericht der Untersuchungsbehörde anzufordern.

4.2
Die fachliche Untersuchung der Ursachen, die zu Flugunfällen geführt haben, ist Sache der BFU. Sie ist zuständig für alle zivilen Luftfahrzeuge (einschl. Segelflugzeuge und Ballone), die über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verkehren, ganz gleich, in welchem Staat sie zugelassen bzw. eingetragen sind. Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung entsendet einen Untersuchungsreferenten.
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV), die Bezirksregierungen Düsseldorf oder Münster sowie die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes, dem die luftrechtliche Aufsicht über den Halter des von dem Unfall betroffenen Flugzeuges obliegt, sind berechtigt, an der Untersuchung teilzunehmen.
4.3
Die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Störungen
- mit Flugzeugen bis 2000 kg Höchstmasse, wenn sich der Unfall oder die Störung nicht
  während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat,
- mit Segelflugzeugen und Motorseglern,
- mit Luftsportgeräten (Ultraleichtflugzeugen, Hängegleiter, Gleitsegel, Fallschirme), Drachen
  und Flugmodellen
gehört grundsätzlich nicht mehr zu den Aufgaben der BFU. Unfälle dieser Art werden von der BFU nur dann untersucht, wenn sie sich hiervon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt erwartet (vgl. § 3 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUUG – vom 26.8.1998 – BGBl. I S. 2470). Eine Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die BFU ist deshalb bei Ereignissen dieser Art zunächst nicht vorhanden. Um trotzdem eine sachgerechte Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, stellt die BFU ihre 24 Stunden besetzte Meldestelle als Vermittlungsstelle für Sachverständige zur Verfügung. Außerdem kann dort auch eine Verbindung zum jeweils zuständigen Luftsportverband hergestellt werden. Die zentrale Telefonnummer ist 0531-3548-0.
Bei den Sachverständigen,die von der BFU vorgeschlagen werden können, handelt es sich um solche, die von ihr selbst auf Grund des gesetzlichen Untersuchungsauftrages eingesetzt werden sowie um Sachverständige, die von den Luftsportverbänden benannt und durch die BFU eingewiesen sind.

5
Luftfahrzeuge der Bundeswehr
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Unfällen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt.

5.1
Das LZPD NRW unterrichtet sofort nach Eingang einer Flugunfallmeldung die SAR-Leitstelle Münster.
Eine Benachrichtigung weiterer in Nr. 2.2 genannter Dienststellen entfällt.
Steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich um ein Militärflugzeug oder um ein ziviles Flugzeug handelt, ist ausschließlich nach den Meldevorschriften unter Nr. 2.2 zu verfahren.

5.2
Mit Rücksicht auf einen etwa bestehenden Geheimschutz sind Absperrungsmaßnahmen besonders sorgfältig durchzuführen. Angaben über die Munitionierung eines verunglückten Militärflugzeuges sind vom Landeskriminalamt bei der SAR-Leitstelle Münster einzuholen. Die Beseitigung der Kampfmittel ist nur durch Fachpersonal der Bundeswehr oder der zuständigen Bezirksregierung durchzuführen.

5.3
Hinweise für das Verhalten am Unfallort (z.B. Beachtung der technischen Anweisungen für die Befreiung der Besatzung aus Kabine und Schleudersitz, Verbot des Rauchens und Gewährleistung einer weiträumigen Absperrung) gibt die Broschüre "Hilfe bei Flugunfällen"[1] des General Flugsicherheit in der Bundeswehr.
5.4
Zutritt zur Unfallstelle haben außer der Polizei und der Staatsanwaltschaft nur Mitglieder des militärischen Absperrkommandos, der Untersuchungskommission der Bundeswehr und der zur Unterstützung entsandten Hilfs- und Rettungsdienste. Untersuchungskommission der Bundeswehr kann sein
- die Untersuchungskommission des General Flugsicherheit der Bundeswehr,
- der Flugsicherheitsoffizier des nächstgelegenen Fliegerhorstes/Flugplatzes oder der
  zuständigen Bundeswehreinheit mit einer Untersuchungskommission,
- Angehörige des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe, Fürstenfeldbruck.

6
Luftfahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte
Bei Flugunfällen von Luftfahrzeugen der Stationierungsstreitkräfte ist wie bei Flugunfällen mit Luftfahrzeugen der Bundeswehr zu verfahren. Nach Eintreffen eines Kommandos der Streitkräfte am Unfallort trifft dieses alle weiteren Maßnahmen. Etwaigen Mitwirkungsersuchen ist zu entsprechen.

7
Der RdErl. v. 13.5.1959 (SMBl. NW. 20512) wird aufgehoben.


[1]"Hilfe bei Flugunfällen", Broschüre des General Flugsicherheit der Bundeswehr (GenFlSichhBw), 2010

MBl. NRW. 1980 S. 2123, geändert durch RdErl. v. 21.12.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 146), 23.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1123), 27.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1052), 10.1.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 98).