Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 15.7.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 403).

 


Historisch: Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.1974 – IV – A 4 – 6451

 

Historisch:

Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.1974 – IV – A 4 – 6451

Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung
von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und
der Fahndung nach gesuchten Personen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.1974 – IV – A 4 – 6451

Nach dem Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums v. 6.5.1957 (SMBl. NW. 20510) können Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen von den Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden ausgesetzt werden. Soweit hiernach die Polizeibehörden für die Aussetzung von Geldbelohnungen zuständig sind, ordne ich im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium ergänzend folgendes an:

1
Belohnungen aus öffentlichen Mitteln nach Auslobung

1.1
Die Kreispolizeibehörden und das Landeskriminalamt, soweit es in eigener Zuständigkeit ermittelt, sind berechtigt, für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder bei der Fahndung nach gesuchten Personen Belohnungen auszusetzen. Die Kreispolizeibehörden können Belohnungen bis zu EUR 3.000,-, mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Belohnungen bis zu EUR 5.000,- aussetzen. Das Landeskriminalamt ist berechtigt, Belohnungen bis zu EUR 5.000,- auszusetzen. Die Aussetzung von Belohnungen über EUR 5.000,- bedarf meiner Zustimmung.
1.2
Die ausgesetzte Belohnung hat in ihrer Höhe der Schwere der Straftat oder der Gefährlichkeit der gesuchten Person Rechnung zu tragen.
1.3
In der Auslobung ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen,
1.3.1
für welche Art der Mitwirkung die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für Hinweise, die zur Ermittlung oder Ergreifung des Täters führen oder für die Herbeischaffung von Beweismitteln usw.),
1.3.2
dass über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung unter Ausschluss des Rechtsweges nach Maßgabe der Bedeutung der einzelnen Hinweise entschieden wird,
1.3.3
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte bestimmt ist, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört,
1.3.4
welche (Polizeidienst-)Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
1.4
Die Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung der von den Kreispolizeibehörden ausgelobten Beträge treffen die Regierungspräsidenten. Das Landeskriminalamt trifft diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit.
1.5
Zur Vorbereitung der Entscheidung ist von den auslobenden Kreispolizeibehörden ein Sachbericht vorzulegen. Der Bericht, dem möglichst die Strafakten beizufügen sind, muss einen begründeten Verteilerplan enthalten, in dem unter Hinweis auf den Akteninhalt alle Personen aufgeführt werden, die aus eigenem Antrieb zur Aufklärung der Straftat oder zur Festnahme der gesuchten Person beigetragen haben. Ferner muss dem Bericht zu entnehmen sein, in welcher Weise jede einzelne Person bei der Aufklärung der Straftat oder Ermittlung der gesuchten Person mitgewirkt hat.
1.6
Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ausnahmsweise eine Person an der Belohnung beteiligt werden soll, die erst durch die Strafverfolgungsbehörden zu ihrer Mitwirkung veranlasst worden ist.
1.7
Der Sachbericht ist in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache vorzulegen. In Ausnahmefällen kann er schon vorher erstattet und die Belohnung vor diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn etwa der Beschuldigte in erster Instanz verurteilt worden ist und sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat. Ist die Belohnung für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person führen, so kann der Bericht bereits nach der Festnahme dieser Person erstattet werden.
1.8
Soweit das Strafverfahren aus besonderen Gründen (z.B. Tod des Beschuldigten) nicht zu einem rechtskräftigen Urteil führen kann, ist der Bericht nach der Einstellung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu erstatten.

2
Belohnungen und Sachzuwendungen aus öffentlichen Mitteln ohne Auslobung
2.1
In Ausnahmefällen sind die in Nr. 1.1 aufgeführten Polizeibehörden unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Geldbelohnungen auch ohne Auslobung zu gewähren. Diese sollen in der Regel 500,- EUR nicht übersteigen. Erscheint eine Geldbelohnung nach Satz 1 nicht angebracht, z.B. bei der Mitwirkung von Jugendlichen oder Kindern, können Sachzuwendungen gewährt werden. Diese sollen in der Regel einen Wert von 50,- EUR nicht überschreiben.
2.2
Die nach Nr. 1 und 2 zu zahlenden Belohnungen sind im Kapitel 0311 bei Titel 681 – Geldleistungen und Sachzuwendungen an natürliche Personen – nachzuweisen. Haushaltsmittel werden durch Kassenanschlag und auf Antrag im Bedarfsfalle durch Einzelzuweisung zugeteilt.

3
Belohnungen von privater Seite oder von öffentlichen Einrichtungen
3.1
Geldbeträge oder Sachzuwendungen, die der Polizei von privater Seite oder von öffentlichen Einrichtungen zur Belohnung von Privatpersonen, welche die Ermittlungsarbeit der Polizei unterstützen, angeboten werden, sind unter Hinweis auf die Möglichkeit einer eigenen Auslobung gemäß §§ 657 – 660 BGB grundsätzlich nicht anzunehmen.
3.2
Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
3.3
Es bestehen keine Bedenken dagegen, etwaige Spender bei der Verteilung derartiger Zuwendungen unverbindlich zu beraten.

MBl. NRW. 1974 S. 468, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28. 11. 2002 (MBl. NRW 2002 S. 1304)