Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.8.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 836.

 


Historisch: Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9.1994 - IV A 2 – 2001

 

Historisch:

Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9.1994 - IV A 2 – 2001

Kosten für Dolmetscher und Übersetzer
RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9.1994 - IV A 2 – 2001


Werden durch die Polizei Dolmetscher und Übersetzer außerhalb gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Verfahren hinzugezogen, d. h. ist dies nicht durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht veranlasst, ist mit dem Dolmetscher oder Übersetzer bei Auftragserteilung eine individuelle Vereinbarung über das Honorar zu treffen. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1546), ist in derartigen Fällen nicht unmittelbar anwendbar.

Im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 7 Landeshaushaltsordnung) und zur Wahrung der Interessen des vom Verfahren Betroffenen ist ein angemessenes Honorar zu vereinbaren. Hierbei bitte ich, die Bestimmungen des ZSEG als Orientierungshilfe mit zu berücksichtigen.

Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG, der derzeit einen Entschädigungsrahmen von 25,- bis 52,- Euro/h zuzüglich einer evtl. Erhöhung von bis zu 50% vorsieht, ergibt sich, dass der festzusetzende Stundensatz im allgemeinen deutlich unter der Obergrenze zu liegen hat. In erster Linie entscheidend für die Höhe des zu gewährenden Stundensatzes sind neben der erforderlichen Fachkenntnis die Schwierigkeit der erbrachten Leistung im Einzelfall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG).

Als Bemessungskriterien für Fachkenntnisse und erbrachte Leistungen kommen dabei insbesondere in Betracht:

Sachabhängige Faktoren
- durch Gutachtenerstattung bedingte Verwendung von Fachausdrücken,
- Schilderung komplizierter äußerer Geschehensabläufe oder innerer psychischer Vorgänge,
- Grad der Unterschiedlichkeit der Fremdsprache zur deutschen Sprache,
- erforderliche Kenntnis verschiedener Dialekte usw.

Personenabhängige Faktoren
- Artikulationsfähigkeit/Auffassungsgabe oder Bereitwilligkeit zur Mitarbeit des Beschuldigten/Zeugen,
- Befähigung des Dolmetschers, den zu übersetzenden Text exakt, verständlich und klar in deutscher Sprache wiederzugeben.

Daneben können, ebenfalls gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG, besondere Umstände berücksichtigt werden. Dies sind beispielsweise Tätigkeiten zur Nachtzeit (vgl. §§ 188 Abs. l ZPO, 104 Abs. 3 StPO) sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

In jedem Fall hat eine differenzierte Bemessung des Stundensatzes zu erfolgen. Sind durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich und ist die ausgeübte Tätigkeit durchschnittlich schwierig, darf der Stundensatz nur die mittlere Höhe des Entschädigungsrahmens erreichen, sofern keine besonderen Umstände zu berücksichtigen sind. Wenn eine oder mehrere der drei Variablen nach oben oder unten von dem Durchschnitt abweichen, muss die mittlere Höhe über- oder unterschritten werden. Die generelle Bewilligung des Höchstsatzes ist nicht zulässig.

Hinsichtlich des Zeilenhonorars für Übersetzer sind die Regelungen in § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG zu beachten.
Die Mehrwertsteuer ist zu zahlen, wenn es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit handelt (§ 8 Abs. l Nr. 4 ZSEG).

Ein unverbindlicher Musterabrechnungsvordruck ist nachfolgend abgedruckt

Die Einteilung von Fremdsprachen nach Schwierigkeitsgraden auf der Rückseite des Mustervordrucks ist entsprechend der Anlage 4 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGB1. I S. 21, 32) erfolgt. Die in dieser Anlage Gruppe C und Gruppe D aufgeführten Sprachgruppen sind zu einer Sprachgruppe zusammengezogen worden.

Der Vordruck kann auch zur Abrechnung von Dolmetscher- und Übersetzerentschädigungen in Verwaltungsverfahren verwendet werden, in denen sich ein Anspruch der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NW aus dem ZSEG ergibt.

MBl. NRW. 1994 S. 1280, geändert durch RdErl. v. 20.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 119).


Anlagen: