Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Gemeinsame Erklärung des Ministers und des Staatssekretärs für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande und des Innenministers des Landes Nordrhein- Westfalen bezüglich Grenzüberschreitender Zusammenarbeit Bek. d. Innenministeriums v. 16.1.2001

 

Gemeinsame Erklärung des Ministers und des Staatssekretärs für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande und des Innenministers des Landes Nordrhein- Westfalen bezüglich Grenzüberschreitender Zusammenarbeit Bek. d. Innenministeriums v. 16.1.2001

Gemeinsame Erklärung
des Ministers und des Staatssekretärs
für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande
und des Innenministers
des Landes Nordrhein- Westfalen
bezüglich Grenzüberschreitender Zusammenarbeit
Bek. d. Innenministeriums v. 16.1.2001

Der Minister für Inneres und Königsreichsbeziehungen der Niederlande,
der Staatssekretär für Inneres und Königsreichsbeziehungen der Niederlande,
und
der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

in der Erkenntnis, dass mit der europäischen Einigung das Interesse an einer Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wächst;

im Bewusstsein, dass eine Intensivierung der Kontakte zwischen den unterschiedlichen Verwaltungsebenen des Königreichs der Niederlande und des Landes Nordrhein-Westfalen die Entwicklung des Grenzgebietes auf sinnvolle Weise fördert;

in der Absicht, insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Katastrophen- und Feuerschutz zu unterstützen und zu fördern;

beabsichtigen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie folgt zu gestalten:

Allgemeines

1
Angesichts der wachsenden Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Niederlanden und dem Land Nordrhein-Westfalen ist eine Intensivierung der Kontakte auf der Ebene der nationalen Regierung beziehungsweise der Landesregierung angezeigt. Es sollen daher jährliche Beratungen zu diesem Thema stattfinden.
2
Die Unterzeichner begrüßen die Kontakte auf kommunaler und regionaler Ebene zur Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die gemeinsame Arbeit in den Euregios im deutsch-niederländischen Grenzraum.
3
Die Unterzeichner begrüßen alle Bemühungen, die zur Realisierung grenzüberschreitender Gewerbegebiete und zur verstärkten grenzüberschreitenden kommunalen und regionalen Zusammenarbeit beitragen.
4
Sie streben die Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für die Einrichtung grenzüberschreitender Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hoheitsrechten in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten im deutsch-niederländischen Grenzraum an. Dafür kommt insbesondere eine Modifizierung des am 23. Mai 1991 in Isselburg-Anholt unterzeichneten Abkommens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen in Betracht, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gerade für den Bereich der grenzüberschreitenden Gewerbegebiete zu intensivieren.

Grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit

5
Eine strikte Trennung der Polizeiarbeit an beiden Seiten der Grenze steht der Sicherheit der Bürger und der wirtschaftlichen Entwicklungen der Grenzgebiete entgegen, zumal durch die Schaffung gemeinschaftlicher Gewerbegebiete die einst deutlich sichtbare Landesgrenze teilweise nicht mehr zu erkennen ist. Sie befürworten die Bildung von Ordnungspartnerschaften zwischen grenznahen Polizeibehörden, Kommunen und anderen Organisationen, die gemeinsame Probleme der öffentlichen Sicherheit erörtern, welche durch abgestimmte Maßnahmen gelöst werden können.
6
Die ersten Erfahrungen mit der gemeinsamen deutsch-niederländischen Polizeidienststelle in Dinxperlo-Suderwick sind positiv. Diese Form der Zusammenarbeit kann in anderen Grenzbezirken fortgesetzt werden. Zunächst werden die eingesetzten Polizeibeamten ausschließlich auf den jeweils eigenen Hoheitsgebiet Befugnisse ausüben und den Informationsaustausch nach den Regeln des Schengener Durchführungsübereinkommens und des deutsch-niederländischen Abkommens vom 17. April 1996 vornehmen.
Auch die Unterstützung der niederländischen Polizei durch nordrhein-westfälische Polizeibeamte in der Sommerzeit in niederländischen Küstenorten und die Unterstützung der nordrhein-westfälischen Polizei durch niederländische Polizeibeamte während Weihnachtsmärkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen stellt einen sinnvollen Dienst für die Bürger dar. Sie vollzieht sich dergestalt, dass die Beamten im Nachbarland keine hoheitlichen Befugnisse ausüben dürfen. Diese Zusammenarbeit kann weiterentwickelt werden, wenn beide Ministerien für einen konkreten Einzelfall ihre Zustimmung erteilt haben.
7
Die Unterzeichner stellen übereinstimmend fest, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei entsprechend den vorstehend genannten Regelungen in den letzten fünf Jahren erfolgreich war. Sie sind gleichwohl der Auffassung, dass die alltägliche polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzbereich weiterentwickelt werden muss. Daher beauftragen Sie ihre Ministerien, unter Einbeziehung grenznaher Polizeibehörden eine Problemanalyse über bisherige Erfahrungen bei der täglichen Zusammenarbeit, beim bisherigen Informationsaustausch und bei gemeinsamen Übungen zu erstellen, um zu einem Arbeitsprogramm für praxisgerechte Lösungen zu kommen. Darüber hinaus sollen Vorschläge unterbreitet werden, wie den dort tätigen Polizeibeamten im Rahmen einer zukünftigen Gesamtregelung weitergehende Befugnisse im Grenzgebiet des anderen Landes eingeräumt werden könnten, sofern dringende Situationen im Einzelfall ein Einschreiten erforderlich machen. Dabei ist unter anderem daran zu denken, den Polizeibeamten in den Grenzgebieten den Einsatz im jeweils anderen Land in Situationen zu gestatten, in denen schnelles Handeln geboten ist, sowie in Situationen, in denen die Polizei der einen Seite Unterstützung benötigt und die Polizei an der anderen Seite schneller vor Ort sein kann als die eigene Organisation.

Die Erfahrungen aus dem zwischen den Niederlanden und Belgien anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2000 geschlossenen Vertrag über polizeiliche Zusammenarbeit sind in die Überlegungen einzubeziehen. Auf deutscher Seite sollen an den Beratungen über polizeiliche Zusammenarbeit auch das Bundesministerium des Innern und das Niedersächsische Innenministerium beteiligt werden.
8
Die Unterzeichner halten darüber hinaus die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Funkkommunikation für ein wichtiges Element der Zusammenarbeit. Mit der Einführung neuer digitaler Funkkommunikationstechniken wird es leichter, die nationalen Infrastrukturen der Funkkommunikation aufeinander abzustimmen.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen

9
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Katastrophen und Unglücksfällen erklären die Unterzeichner, dass sie bestehende Hindernisse im Rahmen ihrer Zuständigkeit soweit wie möglich beseitigen werden. Darüber hinaus unterstützen sie eine interministerielle Abstimmung zu Fragen und Problemen auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Zusammenwirkens in den genannten Bereichen, wobei der dringenden medizinischen Hilfeleistung besondere Bedeutung beigemessen wird. Sie sind weiterhin bemüht, in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien Vereinbarungen über die Verwendungen besonderer optischer und akustischer Signale an den in Betracht kommenden Fahrzeugen zu treffen.
10
Die Unterzeichner werden daran mitwirken, dass sich grenznahe Gemeinden beziehungsweise grenznahe Städte und Kreise über Betriebe informieren, von denen im Falle eines Unfalles oder einer Katastrophe Auswirkungen auf den Nachbarstaat ergeben können. Sie befürworten ferner die Gestaltung grenzüberschreitender Katastrophenschutzpläne, wie sie derzeit in der Euregio Maas-Rhein und der Euregio Rhein-Maas-Nord erprobt werden.
11
Es soll ein ständiges Gremium gebildet werden aus Vertretern der Innenministerien der Niederlande, des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Möglichkeit des Niedersächsischen Innenministerium, der niederländischen Grenzprovinzen, der grenzanliegenden Regierungsbezirke und der Euregios. Aufgabe dieses Gremiums sind gegenseitige Unterrichtung und Erarbeitung von Problemlösungen, die auf kommunaler oder Euregio-Ebene nicht erreicht werden können. Die Unterzeichner werden gemeinsam und nach Möglichkeit zusammen mit dem Niedersächsischen und Belgischen Innenminister eine Broschüre herausgeben, aus der sich Zuständigkeiten, Behörden und Funktionsträger im Grenzgebiet beiderseits der Grenzen ersehen lassen.
12
Das niederländische Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen wird sich finanziell an einer grenzüberschreitenden Übung im Bereich von Feuerwehr und Katastrophenschutz beteiligen, welche von der Euregio Rhein-Maas organisiert und in der ersten Hälfte des Jahres 2001 im Raum Aachen-Heerlen durchgeführt wird. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt ebenfalls nach Maßgabe des Haushaltsplans 2001 diese Übung finanziell zu fördern.

Diese Erklärung soll wie folgt zitiert werden: "Niederländisch-Nordrhein-westfälische Gemeinsame Erklärung bezüglich grenzüberschreitender Zusammenarbeit 2000".

Sie wird in den Niederlanden im Nederlandse Staatscourant veröffentlicht und in Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Diese gemeinsame Erklärung wird in niederländischer und deutscher Sprache gleichlautend unterzeichnet
am 16. November 2000 in Den Haag

Der Minister für Inneres
und Königreichsbeziehungen der Niederlande
de V r i e s

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. B e h r e n s

Der Staatssekretär für Inneres
und Königreichsbeziehungen der Niederlande
de V r i e s

MBl. NRW.2001 S. 334