Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben nach Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6./7.12.2007 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008.

 


Historisch: Presseausweise RdErl. d. Innenministeriums v. 25.11.1993 I A 3/22-10.1.13

 

Historisch:

Presseausweise RdErl. d. Innenministeriums v. 25.11.1993 I A 3/22-10.1.13

Presseausweise
RdErl. d. Innenministeriums v. 25.11.1993
I A 3/22-10.1.13

Die bisherige Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren des Bundes und der Länder sowie den Journalisten- und Verlegerverbänden über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen wird mit Ablauf des Jahres 1993 gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt entfällt auch der bisherige „Amtliche Passierschein“ für Inhaber von Presseausweisen.

Ab 1. Januar 1994 stellen die bundesweit tätigen Journalisten- und Verlegerverbände in Absprache mit den Innenministern/-senatoren des Bundes und der Länder weiterhin in eigener Verantwortung Presseausweise aus.

Der Presseausweis soll den Behörden die Überprüfung erleichtern, wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Journalisten, die keinen Presseausweis besitzen (z.B. nebenberufliche Journalisten), nach Maßgabe des Landespressegesetzes den gleichen Zugang zu Informationen fordern können wie Inhaber von Presseausweisen, wenn sie sich auf andere Weise als Vertreter der Presse legitimieren können.

Die Grundsätze für die „Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen“ werden als Anlage bekannt gegeben.

MBl. NRW. 1993 S. 1854.


Anlagen: