Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.7.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 782).

 


Historisch: Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1980 -IV A 2-2530

 

Historisch:

Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1980 -IV A 2-2530

Begleitung von Transporten durch die Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1980 -IV A 2-2530

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Großraum- und Schwertransporte

1.1
Anhörverfahren

Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift (VwVStVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen u. a. die Polizei zu hören. Die im Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende Stellungnahme soll sich auf verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu gehört die Mitteilung, ob und in welchem Umfang polizeiliche Begleitung für erforderlich gehalten wird.

Eine Begleitung kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches oder sperriges Beförderungsgut). Eine polizeiliche Begleitung erfolgt grundsätzlich nicht

a)
auf Autobahnen und Straßen, die wie Autobahnen ausgebaut sind, bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu

- einer Höhe über alles von 4,3 m,

- einer Breite über alles von 4,0 m,

- einer Länge über alles von 35,0,

b)
auf anderen Straßen bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu

- einer Höhe über alles von 4,0 m,

- einer Breite über alles von 3,0 m,

- einer Länge über alles von 25,0 m.

Hält die Polizei eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht überschritten werden, oder für nicht erforderlich, obwohl die Maße überschritten werden, so ist dies im Anhörverfahren zu begründen.

Die Begleitung kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten) beschränkt werden. Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt) Begleitung erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn dies aus Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.

Wird von Straßenverkehrsbehörden innerhalb, des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen der VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu begleiten und dem Regierungspräsidenten hierüber zu berichten.

Wird von Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wiederholt gegen diese  Grundsätze verstoßen, ist mir zu berichten.

Polizei im Sinne der VwV-StVO und dieses RdErl. ist

- bei Transporten, die - wenn auch nur, auf einer Teilstrecke - über Autobahnen oder sonstige Straßen, die in der Überwachungszuständigkeit einer Verkehrsüberwachungsbereitschaft liegen, geführt werden, der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Transport beginnt oder zuerst über die Landesgrenze geführt wird,

- in allen übrigen Fällen die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt oder zuerst über die Landesgrenze geführt wird.

Die hiernach zuständige Polizeibehörde hat auch die anderen Polizeibehörden zu hören, deren Bezirke von dem Transport berührt werden.

1.2
Zuständigkeit für die Begleitung

Die Begleitung ist grundsätzlich Sache der Kreispolizeibehörde, durch deren Bezirk der Transport führt. Für Transporte, die sich über mehrere Kreispolizeibezirke erstrecken, kann eine durchgehende Begleitung durch ein Begleitkommando vereinbart werden. Die Verkehrsüberwachungsbereitschaft des Regierungspräsidenten begleitet die Transporte auf Autobahnen und anderen ihr zur Überwachung zugewiesenen Straßen. Im Einzelfall kann angeordnet werden, dass sie den Transport am Ausgangsort übernimmt oder/ und bis zum Bestimmungsort begleitet. Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

1.3
Anmeldung des Transportes

Die Polizeibehörde, bei der der Erlaubnisinhaber die Durchführung eines Transportes anzeigt, hat der nach Nr. 1.2 für die Begleitung zuständigen Polizeibehörde, bei Begleitung durch Begleitkommandos mehrerer Polizeibehörden der für die erste Begleitstrecke zuständigen Polizeibehörde, hierüber fernschriftlich zu berichten. Diese unterrichtet alle weiteren vom Transportweg betroffenen Polizeibehörden. Bei der Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist (in der Regel mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes) zu achten. Wird festgestellt, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten wurde, kann die Begleitung so lange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Kräfte zur Verfügung stehen.

1.4
Durchführung der Begleitung

Die mit der Begleitung beauftragten Polizeibeamten haben sich bei erstmaliger Übernahme des Transportes durch die Polizei die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung aushändigen zu lassen und den Transport zu überprüfen. Grundsätzlich erstreckt sich die Prüfung nur auf die vorschriftsmäßige Kenntlichmachung des Fahrzeugs, die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrtstrecke und äußerlich sichtbare Mängel des Transportfahrzeuges sowie der Ladung. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass derTransport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. Genehmigung, insbesondere nicht den erteilten Auflagen entspricht, so kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes verlangt werden. Bei begründeten Mängeln ist der Transport so lange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist. Die Straßenverkehrsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen zu unterrichten.

Nachfolgende Begleitkommandos können die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrtstrecke beschränken; dies gilt auch, wenn der Transport bereits von der Polizei eines anderen Bundeslandes begleitet worden ist. Während der Begleitung des Transportes ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht einzuschalten. Bei erheblicher Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu sichern. Das Begleitkommando kann im Einzelfall von dem Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert Die Übergabe des Transportes an ein anderes Begleitkommando ist rechtzeitig zu vereinbaren.

2
Gebührenerhebung

Die Erhebung von Gebühren für die Begleitung von Transporten richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011), in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924/ SGV. NW. 2011), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1984 (GV. NW. S. 718/SGV. NW. 2011).

Die zur Gebührenberechnung erforderlichen "Angaben sind von einem Polizeibeamten des Begleitkommandos in den Vordruck „Leistungsnachweis für Transportbegleitung Anlage l " einzutragen. Der Führer des Transportes hat die Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen. Der Vordruck ist ggf. dem Begleitkommando zu übergeben, das den Transport weiterführt.

Ein Polizeibeamter des Begleitkommandos, das den Transport in Nordrhein-Westfalen zuletzt begleitet hat, leitet den Vordruck an seine Dienststelle weiter. Die Behörde fertigt die „Gebührenrechnung für Transportbegleitung Anlage 2 " und erteilt die Annahmeanordnung. Die Transportfirma ist unter angemessener Fristsetzung zur Zahlung der Gebühren aufzufordern.

Für die Begleitung von mehreren Fahrzeugen eines Auftraggebers ist der Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie gebührenmäßig als selbständige Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen ist gesondert abzurechnen. Das Begleitkommando hat die entsprechende Anzahl von Vordrucken auszufüllen.

Sonstige Transporte

Die Nrn. 1.2 bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut), soweit keine Sonderregelungen getroffen sind.

Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung, es sei denn, dass die Übergabe im Grenzbereich erfolgt.

Der Vordruck „Leistungsnachweis für Transportbegleitung" wird zentral beschafft. Der jeweilige Jahresbedarf ist zum 1.1. jeden Jahres der Polizei-Beschaffungsstelle NW mitzuteilen

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

MBl. NRW. 1980 S. 1798, geändert durch Rd.Erl. v. 14.01.1985 (MBl. NRW 1985 S. 90), 10.7.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 785).


Anlagen: