Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.11.2010 (MBl.NRW. S. 786).

 


Historisch: Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen RdErl. d. Innenministers v. 1.6.1990 –44-57.04.16

 

Historisch:

Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen RdErl. d. Innenministers v. 1.6.1990 –44-57.04.16

Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten
unter Beteiligung von Diplomaten
und anderen bevorrechtigten Personen
RdErl. d. Innenministers v. 1.6.1990 –44-57.04.16

1
Allgemeine Grundsätze

Gegen eine diplomatische Mission dürfen behördliche Zwangsmaßnahmen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften weder angedroht noch durchgeführt werden.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Diplomaten und der anderen Mitglieder einer diplomatischen Mission und ihrer Familienangehörigen, soweit diese gerichtliche Immunität genießen (§§ 18 ff. GVG).

Daher sind vor allem unzulässig

a)
Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Blutentnahme, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen);

b)
Maßnahmen auf Grund des Ordnungswidrigkeitengesetzes, insbesondere die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld.

Die Anwendung von Gewalt gegen eine bevorrechtigte Person ist ausnahmsweise zulässig

a)
zum eigenen Schutz des Betroffenen,

b)
bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Personen.

Einzelheiten zur Rechtslage ergeben sich aus meinem RdErl. v. 1.6.1994 (SMB1. NW. 2106) „Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen". Besonders hingewiesen wird auf die in der Anlage zum RdErl. abgedruckten Muster der Sonderausweise („Diplomatenausweis", „Ausweis für bevorrechtigte Personen" u. a.).

2
Verfahrensabwicklung bei Verkehrsdelikten

2.1
Unterrichtung des Auswärtigen Amtes

2.1.1
Stellt die Polizei bei Verkehrsstraftaten fest, dass der Verantwortliche einen exterritorialen Status genießt, ist der Vorgang, in dem der Sachverhalt kurz festgehalten wird, beschleunigt der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Die Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist Sache der Staatsanwaltschaft (vgl. Richtlinien für das Strafverfahren und für das Bußgeldverfahren -RiStBV - Nr. 195).

Richtet sich der Verdacht einer Verkehrsstraftat gleichzeitig gegen eine Person, die der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegt, und werden dadurch weitere Ermittlungen notwendig, ist die Staatsanwaltschaft über die Beteiligung der exterritorialen Person vorab zu unterrichten. Auch in diesen Fällen ist die Unterrichtung des Auswärtigen Amtes Sache der Staatsanwaltschaft.

2.1.2
Sind exterritoriale Personen an Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten beteiligt, ist unverzüglich das Auswärtige Amt - Protokoll –, Berlin (Telefon: 01888/170) über das Lagezentrum IM NRW zu benachrichtigen.

Bei Abgabe der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ist auf die Vorabunterrichtung hinzuweisen.

2.1.3
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Verfolgungsbehörde (Polizei oder Ordnungsbehörde).

Die Verfolgungsbehörden sehen bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich von einer Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ab, es sei denn, sie erscheint im Interesse der öffentlichen Sicherheit infolge einer Häufung derartiger Verstöße (z. B. Parkverstöße) geboten.

2.2
Unterrichtung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes.
Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen (vgl. Abschnitt V A. Nr. 3 Abs. 2 des in Nr. 1 zitierten RdErl.), tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen – Protokoll – Düsseldorf ist wie folgt zu erreichen: Telefon (0211) 837 – 01, 837 - 1137, 837 –1433, Telefax 837 - 1150 oder 837 – 1125; E-mail to: Poststelle
@stk.nrw.de.
3

Hinweise zur Klärung der Bevorrechtigung

3.1
Hängt die Zulässigkeit von Sofortmaßnahmen (z. B. Festnahme, Blutentnahme, Sicherstellung des Fahrzeugs) davon ab, ob der Betroffene exterritorialen Status hat, so kann sich die Polizei in Zweifelsfällen unmittelbar fernmündlich oder fernschriftlich an das Auswärtige Amt - Protokoll - Berlin wenden. Die Anfrage kann ausnahmsweise auch an den Polizeipräsidenten Berlin gerichtet werden.

3.2
Kann bei Aufschub duldenden Angelegenheiten nicht einwandfrei geklärt werden, ob es sich um eine bevorrechtigte Person handelt - z. B. bei Kennzeichenanzeigen -, so ist im Regelfall der Polizeipräsident Berlin um entsprechende Feststellungen zu ersuchen. Der Polizeipräsident Berlin setzt sich erff. mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung und unterrichtet die ersuchende Polizeibehörde über das Ergebnis.

3.3
Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen ist die Rückfrage an die Staatskanzlei des jeweiligen Landes zu richten.

4
Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und dem Justizminister.

MBl. NRW. 1990 S. 914, geändert durch RdErl. v. 29.4.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 582).