Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.11.2010 (MBl.NRW. S. 786).

 


Historisch: Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Polizeibehörden an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. 6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 3.1997 - 44 - 57.04.08 - 3

 

Historisch:

Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Polizeibehörden an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. 6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 3.1997 - 44 - 57.04.08 - 3

Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Polizeibehörden
an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
vom 14. 6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden

RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 3.1997 - 44 - 57.04.08 - 3

1
Polizeibehörden haben Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG) i.d.F. der Bek. vom 19.2.1987, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1221, 1222) an die nach der Anlage zur ZustVO ArbtG zuständigen Behörden wie folgt abzugeben. Auf die Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz, Gem. RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 16.1.2002 (SMBl. NRW. 805) wird hingewiesen.

1.1
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner der Unternehmen mit Betriebssitz

a) in Nordrhein-Westfalen über das Staatliche Amt für Arbeitsschutz der örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde,

b) außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsamt,

c) im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr

zu übersenden.

1.2
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind gegen Halter, Unternehmer oder Beauftragten mit Wohn- bzw. Betriebssitz

a)
in und außerhalb, von Nordrhein-Westfalen dem jeweils örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz bzw. Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt,

b)
im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr

zu übersenden.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 Abs. l Nr. 2 OWiG. Nur wenn der Unternehmenssitz nicht feststellbar ist, ist § 37 Abs. l Nr. l OWiG anzuwenden. Hat das Unternehmen Zweigniederlassungen, so ist die Anzeige an die für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Behörde/Außenstelle zu übersenden, wenn der Fahrer, Beifahrer oder Schaffner von der Zweigniederlassung seine Weisungen für die konkrete Fahrt erhalten hat.

2
Polizeibehörden haben Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Fahrpersonalgesetz und die StVZO

a)
wenn nur der Erlass eines Bußgeldbescheids möglich ist,

aa)
sofern das Schwergewicht beim Verkehrsverstoß liegt, an die Kreisordnungsbehörde des Tatortes zu übersenden,

bb)
sofern das Schwergewicht beim Verstoß gegen Sozialvorschriften liegt, gem. Nummer l zu übersenden; dabei ist auf die drohende Verjährung des Verstoßes gegen die StVZO hinzuweisen.

b)
wenn der Erlass getrennter Bußgeldbescheide möglich ist, den Vorgang zu trennen und an die jeweils zuständigen Behörden abzugeben. Es ist jeweils ein Hinweis auf das parallel anhängige Verfahren zu geben.

3
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

MBl. NRW. 1997 S. 1086, geändert durch RdErl. v. 15.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 757).