Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Unterstützung der Kartellbehörden durch die Polizei bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministers v. 12. 1.1977 -IV A 2 – 293

 

Unterstützung der Kartellbehörden durch die Polizei bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministers v. 12. 1.1977 -IV A 2 – 293

Unterstützung der Kartellbehörden durch die Polizei
bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
RdErl. d. Innenministers v. 12. 1.1977 -IV A 2 – 293

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. d. Bek. vom 26.08.1998 (BGB1. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.09.2002 (BGB1. I S. 3448, 3670) enthält eine Reihe von Tatbeständen (Preisabsprachen, Kartellzwang, Boykott, verbotene Empfehlungen usw.), die gemäß § 81 GWB als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500000,- Euro und über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses geahndet werden können.

Zuständige Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) zur Verfolgung und Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 OWiG ist die in § 48 GWB jeweils bestimmte Kartellbehörde.

Kartellbehörden sind danach
das Bundeskartellamt, Bonn,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
und als Oberste Landesbehörde - Landeskartellbehörde -
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW, Düsseldorf,
mit den nach dem GWB übertragenen Aufgaben und Befugnissen.

Die Kartellbehörden haben gemäß § 46 OWiG in Bußgeldverfahren grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten. Es gelten daher für ihr Tätigwerden sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung.

Da die Kartellbehörden als Bundes- bzw. Oberste Landesbehörde nicht über die zur Durchführung umfangreicher Ermittlungen erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen verfügen, sind sie auf die Unterstützung durch andere Behörden angewiesen.

Abgesehen von der sich aus § 53 OWiG ergebenden allgemeinen Verpflichtung der Polizei, Ordnungswidrigkeiten zu erforschen, ist Ermittlungsersuchen der Kartellbehörden im Rahmen des § 46 OWiG grundsätzlich zu entsprechen, sofern nicht ohnehin eine enge Zusammenarbeit auf Grund paralleler Zuständigkeit bei der Verfolgung von Taten, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit sind (§ 298 StGB i.V.m. §§ 1,81 u. 82 GWB), angezeigt ist. Das gilt besonders dann, wenn an mehreren Orten gleichzeitig Vollzugsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen u. a.) durchzuführen sind. Mit Rücksicht auf den jederzeit möglichen Übergang vom Ordnungswidrigkeiten- zum Strafverfahren erscheint in Kartellverfahren eine schwerpunktmäßige Einschaltung der Kriminalpolizei zweckmäßig.

Ersuchen um Ermittlungshandlungen ist im Einzelfall nicht zu entsprechen, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern und die Kartellbehörden selbst bzw. eine andere Behörde die Handlung wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand vornehmen könnte. Außerdem können Ersuchen abgelehnt werden, wenn ihre Durchführung die Polizei an der Erfüllung dringenderer Aufgaben unvertretbar hindern würde. In diesen Fällen teilen die Polizeibehörden ihre Auffassung der Kartellbehörde mit. Besteht diese auf der Durchführung, so unterrichtet die Polizeibehörde ihre Aufsichtsbehörde.

Die Polizei gewährt den Dienstkräften der Kartellbehörden gem. Nr. 47.3 VV zu § 47 PolG NRW den erforderlichen persönlichen Schutz im Rahmen des § 65 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW und anderer vergleichbarer Regelungen.

Der bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten anfallende Schriftwechsel mit dem Bundeskartellamt ist in der Regel über das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW - Landeskartellbehörde -, Haroldstraße 4, 40190 Düsseldorf, zu führen.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

MBl. NRW. 1977 S. 92.