Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein) RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 10. 1991 -IV A 2 - 2561/1

 

Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein) RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 10. 1991 -IV A 2 - 2561/1

Übertragung der Ermächtigungsbefugnis
zur Erteilung von Verwarnungen (Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein)
RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 10. 1991 -IV A 2 - 2561/1

1
Gemäß § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können die Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei ermächtigt werden, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach der von dem Regierungspräsidenten Düsseldorf erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung betr. die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein Verwarnungen zu erteilen. Zuständig für die Erteilung dieser Befugnis ist der Regierungspräsident Düsseldorf (§ 58 Abs. l OWiG).

2
Der Regierungspräsident Düsseldorf wird beauftragt, gemäß § 58 Abs. 2 OWiG einen Verwarnungsgeldkatalog für geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach seiner die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein betreffenden ordnungsbehördlichen Verordnung zu erlassen.

3
Die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen und der Verwarnungsgeldkatalog sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf bekanntzu machen.

Im Einvernehmen mit d. Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr u. d. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

MBl. NRW. 1991 S. 1459