Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vorläufige Richtlinie „Informationsaustausch Schleuser“ Vorläufige Richtlinie über den Informationsaustausch zur Bekämpfung von illegalen Scheusertätigkeiten und damit zusammenhängender Straftaten sowie der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Ausländern zwischen den Polizeien der Länder, den mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden, dem Bundeskriminalamt, den Ausländerbehörden, den Auslandsvertretungen, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Landesarbeitsämtern, den Sozialbehörden und der Grenzschutzdirektion Koblenz RdErl. d. Innenministeriums - IV D 1 – 6592/1 – I B 4/43.322.1 -I B 5/44.484 – u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – II C 5 -9180.3/II A 5 - v. 12.10.1992

 

Vorläufige Richtlinie „Informationsaustausch Schleuser“ Vorläufige Richtlinie über den Informationsaustausch zur Bekämpfung von illegalen Scheusertätigkeiten und damit zusammenhängender Straftaten sowie der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Ausländern zwischen den Polizeien der Länder, den mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden, dem Bundeskriminalamt, den Ausländerbehörden, den Auslandsvertretungen, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Landesarbeitsämtern, den Sozialbehörden und der Grenzschutzdirektion Koblenz RdErl. d. Innenministeriums - IV D 1 – 6592/1 – I B 4/43.322.1 -I B 5/44.484 – u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – II C 5 -9180.3/II A 5 - v. 12.10.1992

Vorläufige Richtlinie „Informationsaustausch Schleuser“
Vorläufige Richtlinie über den Informationsaustausch zur Bekämpfung von illegalen Scheusertätigkeiten
und damit zusammenhängender Straftaten sowie der illegalen Einreise und des illegalen
Aufenthalts von Ausländern zwischen den Polizeien der Länder, den mit der grenzpolizeilichen
Kontrolle beauftragten Behörden, dem Bundeskriminalamt, den Ausländerbehörden, den
Auslandsvertretungen, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den
Landesarbeitsämtern, den Sozialbehörden und der Grenzschutzdirektion Koblenz
RdErl. d. Innenministeriums - IV D 1 – 6592/1 – I B 4/43.322.1 -I B 5/44.484 –
u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – II C 5 -9180.3/II A 5 -
v. 12.10.1992

1
Allgemeines

1.1
Ziel des Informationsaustausches ist, die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder in die Lage zu versetzen, die ihnen jeweils möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Scheusertätigkeiten und damit zusammenhängender Straftaten sowie gegen die illegalen Einreisen und den illegalen Aufenthalt vonAusländern aufeinander abgestimmt zu ergreifen.

Dazu ist erforderlich, dass

- alle in Betracht kommenden Stellen sich der Bedeutung der diesbezüglichen Zusammenarbeit und insoweit arbeitsteiligen Aufgabenerledigung bewusst sind,
- alle in Betracht kommenden Stellen bereit sind, Informationen möglichst umfassend auszutauschen, sowie
- auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen ein jeweils zu aktualisierendes Lagebild vorhanden ist und bei allen in Betracht kommenden Stellen ausgewertet wird, um geeignete Maßnahmen treffen zu können.

Im einzelnen sind diese Maßnahmen zur

- Bekämpfung von illegalen Schleusertätigkeiten und damit zusammenhängender Straftaten,
- Verhinderung der illegalen Einreise von Ausländern,
- Verhinderung des illegalen Aufenthalts von Ausländern,
- Verhinderung der unerlaubten Anwerbung/Vermittlung/Überlassung oder Beschäftigung von Ausländern.

sowie zur

- Bekämpfung des Herstellens und Gebrauchens von ge- oder verfälschten oder missbräuchlich benutzten Grenzübertrittsdokumenten und Aufenthaltstiteln.

1.2
Aufgabe der bei der Grenzschutzdirektion Koblenz eingerichteten „Zentralstelle zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern“ (nachfolgend: Zentralstelle) ist es, auf der Grundlage einschlägiger Erkenntnisse für die Bundesrepublik Deutschland ein umfassendes Lagebild über illegale Schleusertätigkeiten (nachfolgend: Bundeslagebild) und damit zusammenhängende Straftaten sowie die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt von Ausländern zu erstellen, auszuwerten und daraus geeignete Bekämpfungsstrategien und -maßnahmen im Zusammenwirken mit allen anderen damit ebenfalls befassten Stellen des Bundes und der Länder zu entwickeln und umzusetzen.

Aufgabe des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen ist es, ein „Lagebild Schleusertätigkeiten Nordrhein-Westfalen“ (nachfolgend: Landeslagebild) über illegale Schleusertätigkeiten und damit zusammenhängende Straftaten zu erstellen und mit der Zentralstelle bei der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Bekämpfungsstrategien und -maßnahmen zusammenzuarbeiten.

1.3
Das Bundeslagebild wird auf der Grundlage folgender Erkenntnisse erstellt und fortlaufend aktualisiert:

- bereits vorliegende Informationen,
- von den mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden zugeleitete Informationen,
- von den Auslandsvertretungen übermittelte Informationen,
- vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge monatlich zugeleitete „Zugangs- und Entscheidungsstatistiken nach Fällen und Personen“ sowie Einzelmeldungen aufgrund von Erkenntnissen, die sich im Laufe der Asylverfahren ergeben,
- Informationen, die gemäß der Richtlinie übermittelt werden.

Das Landeslagebild stützt sich auf

- bereits vorliegende Informationen mit Landesbezug,
- Informationen der Polizei-, Ausländer- und Sozialbehörden (insbesondere der örtlichen Sozialämter) des Landes Nordrhein-Westfalen, die ihr gemäß der Richtlinie übermittelt werden,
- Erkenntnisse aus Strafverfahren und Meldedienst.

1.4
Das von der Zentralstelle analysierte und bewertete Bundeslagebild wird den am Informationsaustausch beteiligten Stellen zugeleitet in Form von

- Schnellbriefen,
- Sofortinformationen,
- Monatsberichten,
- Halbjahresberichten,
- Jahresberichten,
- grafischen Darstellungen.

Das Landeslagebild ist in Form von

- Monatsberichten,
-Halbjahresberichten,
-Jahresberichten

darzustellen und dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie den Polizei-, Ausländer- und Sozialbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, nachrichtlich der Zentralstelle, zuzuleiten.

1.5
Eine effektive Tätigkeit der Zentralstelle ist nur auf der Grundlage eines Informationsaustausches zwischen der Grenzschutzdirektion und

- den mit der Wahrnehmung von grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Dienststellen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Länder,
- dem Bundeskriminalamt,
- dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
- den Auslandsvertretungen,
- den Polizeien der Länder,
- den Ausländerbehörden,
- den Landesarbeitsämtern

sowie

- den Sozialbehörden

möglich.

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bedarf der Unterrichtung durch folgende Behörden:

- Polizeibehörden,
- Ausländerbehörden,
- Sozialbehörden.

1.6
Die vorgenannten Stellen übermitteln der Zentralstelle die benötigten Informationen.

Die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übersenden den ausgefüllten Mitteilungsbeleg in doppelter Ausfertigung an das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen. Das Landeskriminalamt leitet eine Ausfertigung unverzüglich an die Zentralstelle weiter.

Die Ausländer- und Sozialbehörden übersenden gleichzeitig je eine Ausfertigung an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und die Zentralstelle.

Anlage      Als Mitteilungsblatt ist ein Formblatt gemäß Anlage (Muster) zu verwenden.

1.7
Zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen ist bei einer dienstlich notwendigen Unterrichtung anderer am Informationsaustausch beteiligter Stellen zu vermerken, dass die Zentralstelle und das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bereits informiert wurden oder noch werden.

2
Inhalt des Informationsdienstes zur Bekämpfung von illegalen Scheusertätigkeiten und damit zusammenhängender Straftaten sowie der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Ausländern

Die Polizeien der Länder, die mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden, das Bundeskriminalamt, die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Landesarbeitsämter und die Sozialbehörden teilen der Zentralstelle in anonymisierter Form auswertungsrelevante Sachverhalte mit. Dies können insbesondere sein Fälle

- der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes von Ausländern, sofern Personen und Personenvereinigungen dies unterstützen oder diese solcher Handlungen oder damit zusammenhängender Straftaten verdächtig sind,
- in denen Ausländer über die Grenze geschleust wurden,
- in denen besondere Schleusungsmethoden und Schleusungsmittel (z.B. Passfälschungen, Passüberlassungen, Sichtvermerkserschleichungen) angewandt wurden,
- in denen zur missbräuchlichen Antragstellung im Sinne des § 36 des Asylverfahrensgesetzes verleitet wurde,
- in denen Ausländer illegal einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind,
- in denen Ausländer durch Betrug missbräuchlich Sozialleistungen beziehen,
- in denen Personen und Personenvereinigungen unerlaubt das Anwerben, Vermitteln, Überlassen oder Beschäftigen von Ausländern fördern oder solcher Handlungen verdächtig sind, einschließlich der ermittelten Arbeitnehmer,
- des Herstellens oder Gebrauchens von ge- oder verfälschten oder missbräuchlich benutzten Grenzübertrittsdokumenten  und Aufenthaltstiteln.

3
Umfang des Informationsaustausches

Die am Informationsaustausch beteiligten Stellen teilen der Zentralstelle die bei ihnen anfallenden Informationen möglichst vollständig und zeitnah mit. Im einzelnen übermitteln sie folgende Angaben:

3.1
Zur Person: Nationalität, Alter, Geschlecht

3.2
Zu den benutzten Grenzübertrittsdokumenten: Angaben über echte oder ge- oder verfälschte oder missbräuchlich benutzte Reisepässe bzw. ebensolche Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke unter Angabe von Art, Ausstellungsdatum-, -ort und -behörde, Geltungsbereich, Gültigkeitsdauer, Auflagen und Bedingungen,

(Ergänzender Hinweis: ge- und verfälschte Grenzübertrittsdokumente sollen nach Möglichkeit eingezogen und entweder der Staatsanwaltschaft oder unmittelbar der Grenzschutzdirektion – Zentralstelle zur Bekämpfung von Urkundendelikten – übersandt werden),

3.3
Erkenntnisse hinsichtlich der

3.3.1
Planung und Vorbereitung

- Anlass zum Reiseantritt (Anwerbung/Vermittlung/Presseveröffentlichungen etc.),
- Festlegung der Reiseroute,
- Beschaffung von Grenzübertrittsdokumenten, Sichtvermerken (auch für Drittstaaten), Arbeitserlaubnissen, Steuer- oder Versicherungsnachweisen sowie ge- oder verfälschten oder missbräuchlich benutzten Grenzübertrittsdokumenten oder sonstigen Urkunden,
- Art, Ort und Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu Schleusern,
- Art der Finanzierung von Reise und Schleusung (Modalitäten z.B. Vorschusszahlungen, Währung),

3.3.2
Durchführung

- Ort und Zeit des Reisebeginns,
- Ort und Zeit des Grenzübertritts,
- Stationen der Reise, ggf. Gründe für Zwischenaufenthalte,
- Umgehung von Grenzkontrollen in Drittstaaten,
- benutzte Verkehrsmittel (Flug-, Zug-Nummer, Kfz-Typ, -farbe, Nationalität, Alter und Geschlecht von Halter und Fahrer),
- Nationalität, Alter und Geschlecht des Wortführers bzw. Transportleiters,
- Nationalität, Alter und Geschlecht sonstiger Begleitpersonen (dauernd oder zeitweilig),
- Aufenthaltsorte und Unterkünfte in Deutschland und ggf. im Ausland,
- Bestreitung des Lebensunterhaltes (Darlehen, Vorschüsse, Arbeitsentgelte),
- Nationalität, Alter und Geschlecht von Unterstützern (z.B. Passbeschaffer, Fälscher von Grenzübertrittsdokumenten, Schleuser, Arbeitgeber, Verleiher, Entleiher, Lohnauszahler),
- Beschäftigungsorte, -art und -zeiträume, Art der Beschäftigungsbetriebe, Tätigkeiten (Belege durch Lohnabrechnungen, Stundenzettel, Verträge vorhanden?).

MBl. NRW. 1992 S. 1710


Anlagen: