Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 15.11.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 3).

 


Historisch: Zusammenarbeit der Polizei mit den Medien RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.1994 - IV A 4 - 160

 

Historisch:

Zusammenarbeit der Polizei mit den Medien RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.1994 - IV A 4 - 160

Zusammenarbeit der Polizei mit den Medien

RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.1994 - IV A 4 - 160

1

Allgemeines

Die Polizei bedarf des Vertrauens der Bevölkerung, um wirkungsvoll Gefahren abwehren und Straftaten verfolgen zu können. Es ist daher wichtig, der Öffentlichkeit ein glaubwürdiges Bild der Institution Polizei und ihrer Bediensteten zu vermitteln.

Zu diesem Zweck wendet sich die Polizei an die Bürgerinnen und Bürger, entweder unmittelbar (Öffentlichkeitsarbeit) oder mittelbar über die Kommunikation mit den Medien (Pressearbeit).

Das Landespressegesetz NW bestimmt, dass Behörden mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Einschränkungen verpflichtet sind, den Medien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

Nach § 66 LBG sind nur die Leiter der Behörden oder von ihnen bestimmte Personen befugt, Auskünfte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zu erteilen.

Die Kosten für die Übermittlung von Pressemitteilungen werden nicht auf die Empfänger umgelegt. Ein Rechtsanspruch auf allgemeine kostenfreie Übermittlung besteht aber nicht. Pressemitteilungen können auch im Abrufverfahren bereitgehalten werden.

Für die Zusammenarbeit der Polizei mit den Medien auf der Grundlage des Landespressegesetzes NW gelten die nachfolgenden Regelungen.

Darüber hinaus weise ich auf die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserats (Pressekodex)" (für die Printmedien, Anlage 1) und die „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei" (Anlage 2) in der jeweils gültigen Fassung hin. Im allgemeinen erleichtert der bundeseinheitliche Presseausweis der Polizei die Feststellung, wer als Medienvertreter tätig ist.

Zur Durchführung der Pressearbeit erlässt die Behördenleitung eine ergänzende Ordnung (besondere Dienstanweisung).

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Pressestelle

Beim Landeskriminalamt und bei den Polizeipräsidien bestehen Pressestellen. Bei den Oberkreisdirektoren gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Pressestelle und die Bestellung einer Pressesprecherin oder eines Pressesprechers § 34 Abs. 2 GO KPB.

Die personelle Besetzung und die sächliche Ausstattung (Anlage 3) der Pressestelle hat sich an der örtlichen Medienlage und den verfügbaren Haushaltsmitteln (Planstellen, Stellen und Ausgabemitteln) zu orientieren.

Besondere Regelungen über die einsatzbegleitende Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation bleiben unberührt.

Das für die Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksregierungen zuständige Dezernat nimmt auch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Polizeibereichs wahr.

2.1

Leitung der Pressestelle/Pressesprecher

Mit der Leitung der Pressestelle ist eine erfahrene Beamtin oder ein erfahrener Beamter zu beauftragen. Sie bzw. er und die Mitarbeiter sind aufgabenorientiert fortzubilden.

2.2

Aufgaben der Pressestelle

Die Hauptaufgabe der Pressestelle besteht in der Zusammenarbeit mit den Medien. Die Pressestelle gibt eigene Meldungen heraus und beantwortet Medienanfragen. Sie wertet die Tagespresse und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - andere Printmedien sowie die Berichte lokaler, regionaler und landesweiter elektronischer Medien aus.

Auf der Grundlage dieser Auswertung unterrichtet sie die Stellen der Behörde möglichst schnell und umfassend über sie berührende Meldungen und Veröffentlichungen.

Finden sich in den Medien unrichtige Behauptungen, die das Ansehen der Polizei schädigen, ist unverzüglich mit den für die Veröffentlichung Verantwortlichen zu erörtern, ob eine Klar- oder Richtigstellung zweckmäßig und möglich ist. Führt dies zu keinem Ergebnis, ist die Wahrnehmung des gesetzlichen Anspruchs auf Gegendarstellung zu prüfen.

Um engen Kontakt zu den Medien zu halten, ist stets eine vertrauensvolle persönliche Aussprache anzustreben. Es sind daher regelmäßig Besprechungen mit Vertretern der lokalen Medien abzuhalten. Besuche von Medienvertretern bei Polizeibehörden und -einrichtungen sowie von dazu beauftragten Bediensteten der Polizei bei den Medien sind geeignet, das gegenseitige Verständnis für Arbeitsweise und Arbeitsablauf zu stärken.

Die Pressestellen der Kreispolizeibehörden haben enge Verbindung zu den Pressestellen der benachbarten Kreispolizeibehörden, ggf. zu denen der zuständigen Kriminalhauptstellen sowie der Aufsichtsbehörde zu halten. Weiter soll Kontakt zu den örtlichen Pressestellen der Justiz, der Kommunalbehörden und der sonstigen Behörden bestehen.

2.3

Unterrichtung der Pressestelle

Die Pressestelle muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben über aktuelle und bedeutsame Vorgänge im Polizeibereich unterrichtet werden.

Werden von einer Dienststelle oder einzelnen Bediensteten unter Beachtung des § 64 LBG Auskünfte an Medienvertreter erteilt, ist die Pressestelle darüber umgehend zu unterrichten. Die Pressestelle muss sich durch Nachfragen weitere Kenntnisse verschaffen können. In diesem Zusammenhang weise ich auf § 14 Abs. 2 GO KPB besonders hin.

2.4

Öffentlichkeitsarbeit

Für die Öffentlichkeitsarbeit werden besondere Regelungen erlassen. Eine enge Zusammenarbeit der Pressestelle mit dem Sachgebiet „Öffentlichkeitsarbeit" ist sicherzustellen.

3

Zusammenarbeit mit den Medien

3.1

Allgemeines

Grundsätzlich berichtet jede Polizeibehörde nur über Vorkommnisse, für die sie örtlich und sachlich zuständig ist.

Medienauskünfte zu einem Ereignis, das den Zuständigkeitsbereich mehrerer Polizeibehörden berührt, erteilen deren Pressestellen in gegenseitiger Abstimmung. Bei Einsatzmaßnahmen ist für Medienauskünfte regelmäßig die Pressestelle der Polizeibehörde zuständig, die den polizeilichen Einsatz leitet.

Mitteilungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Land Nordrhein-Westfalen und ggf. darüber hinaus sind mit dem Innenministerium abzusprechen; im allgemeinen behält sich das Innenministerium die Veröffentlichung vor. Das gilt insbesondere für Berichte über die Zweckmäßigkeit von Organisationsformen, allgemeine Strategien und Taktiken der Aufgabenwahrnehmung sowie Berichte über Forschungsergebnisse und überörtliche Statistiken.

Dem Landeskriminalamt ist - im Rahmen seiner Zuständigkeiten - die Auskunftsbefugnis bei Anfragen zur überörtlichen polizeilichen Straftatenverhütung und -verfolgung übertragen, soweit die Mitteilungen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3.2

Gefahrenabwehr

Wird die Polizeibehörde im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr tätig, erteilt sie Medienauskünfte eigenverantwortlich. Sind auch andere Behörden für diese Aufgabe zuständig, beschränken sich die Auskünfte grundsätzlich auf die eigene Tätigkeit. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben.

Werden neben Gefahrenabwehraufgaben gleichzeitig Aufgaben der Strafverfolgung wahrgenommen („Gemengelagen"), ist der strafrechtliche Teil der Medienauskunft mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.

Besondere Regelungen für den Verkehrswarndienst der Polizei bleiben unberührt.

3.3

Strafverfolgung

Medienauskünfte über strafrechtliche Ermittlungsverfahren erteilt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft.

Im Bereich der schweren Kriminalität ist der Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber zu überlassen, ob, durch wen und in welcher Form die Medien unterrichtet werden.

Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Tötungsdelikten (§§ 211, 212 StGB), besonders schwerem Raub (§ 251 StGB) sowie bei schweren Unglücksfällen (z.B. Explosionen, Flugunfälle, Eisenbahnunglücke) obliegt die Unterrichtung der Medien grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die ermittlungsführende Polizeibehörde kann die Medien dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis dazu im Einzelfall erteilt hat. Soweit in Fällen schwerer Kriminalität die Staatsanwaltschaft noch keine Kenntnis hat, kann die Polizei die Medien im Rahmen des kriminaltaktisch Vertretbaren über die festgestellten Tatsachen unterrichten. Auskünfte über Wertungen oder Schlussfolgerungen, insbesondere die Schuldfrage, sind zu unterlassen.

In Ermittlungsverfahren, die wegen der Art oder des Umfanges der Beschuldigung (z.B. umfangreiche Korruptionsfälle), wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten (z.B. Straftaten von Personen, die im politischen Leben stehen, oder von leitenden Amtsträgern im öffentlichen Dienst) oder aus anderen Gründen voraussichtlich Gegenstand von Berichten in den überörtlichen Medien sein werden, sind Presseauskünfte nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft abzugeben.

Die Polizei kann Medienauskünfte über Fahndungshinweise erteilen, wenn eine unverzügliche Unterrichtung zur Fahndung nach Tätern oder Beweismitteln notwendig ist und die vorherige Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu einer Verzögerung führen würde, die den Fahndungserfolg gefährden könnte. Mitteilungen an die Medien zu Fahndungszwecken sind so abzufassen, dass die Öffentlichkeit zur Mitarbeit angeregt wird. Jeder Anreiz zur Nachahmung ist zu vermeiden.

Fahndungshinweise, die die Untersuchungen gefährden können, sind zu unterlassen. PDV 384.1 und die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) sind zu beachten.

Ohne vorherige Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann die Polizei die Medien unterrichten über

- Verkehrsstrafsachen und

- Strafsachen der leichten und mittleren Kriminalität.

3.4

Inhalt der Medienauskünfte

Mitteilungen haben sich auf die Wiedergabe des Sachverhalts zu beschränken; dies gilt insbesondere für Ermittlungsvorgänge.

Mitteilungen sind so abzufassen, dass sie die Identität betroffener Personen nicht preisgeben. Insbesondere hat die Bekanntgabe von Namen, Namenskürzeln und Anschriften zu unterbleiben. Das gilt auch für die Bekanntgabe der Daten von Getöteten, da der Persönlichkeitsschutz im Falle des Todes des Betroffenen in bestimmtem Rahmen von den Angehörigen wahrgenommen werden kann. Angaben über Körperschäden nach Unfällen oder Straftaten haben sich auf den Grad der Schwere zu beschränken. Bei der Inanspruchnahme der Medien zum Zwecke der Öffentlichkeitsfahndung oder Gefahrenabwehr darf hiervon abgewichen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Über sog. Personen der Zeitgeschichte sind ebenfalls entsprechende Angaben im erforderlichen Umfang zulässig.

Wertende Feststellungen zu Personen dürfen nicht getroffen werden. Äußerungen zur Vorwerfbarkeit eines Verhaltens oder über die Verantwortlichkeit von Personen haben grundsätzlich zu unterbleiben. Hinweise auf eine Beteiligung von Ausländern bzw. Minderheiten sind zu unterlassen, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendes Informationsinteresse erkennbar ist oder ein Fahndungsinteresse besteht.

Die Inhalte von Medienauskünften sind so zu gestalten, dass sie keine Tatanreize schaffen. Bei Raubdelikten auf Banken und Sparkassen und insbesondere bei Überfällen auf Geschäfte, Zahlstellen, Spielhallen, Geldboten, Tankstellen usw. sind grundsätzlich keine Schadenssummen mitzuteilen, es sei denn, die oder der Geschädigte hat dem zugestimmt und/oder es besteht ein überwiegendes Informationsinteresse.

Über besondere Ermittlungsmethoden und -hilfen ist grundsätzlich nicht zu berichten.

Über Vorfälle aus dem Straßenverkehr ist nach Möglichkeit so zu berichten, dass die Mitteilungen an die Medien zugleich verkehrssicherheitsfördernd und -aufklärend wirken.

Auch Straftaten sollen in der öffentlichen Darstellung genutzt werden, um Ratschläge des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder (KPVP) oder andere Empfehlungen zur Verhütung von Kriminalität zu geben.

Über beabsichtigte Personalmaßnahmen sind aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Auskünfte zu erteilen. Vollzogene Personalmaßnahmen können den Medien im für die Zusammenarbeit erforderlichen Umfang bekannt gegeben werden. Soweit dabei die Bekanntgabe des Namens wegen des materiellen Inhalts des wahrgenommenen Amtes nicht zwingend ist, ist von der Weitergabe des Namens abzusehen, es sei denn, die Person hat der Weitergabe vorher zugestimmt. Gleiches gilt für beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen in Disziplinarverfahren. § 29 DSG ist zu beachten.

3.5

Sendungen allgemeiner Art mit örtlichem Bezug

Werden Polizeibehörden oder -einrichtungen gebeten, bei Rundfunk- und Fernsehsendungen mit örtlichem Bezug mitzuwirken, die nicht der aktuellen Berichterstattung oder der polizeilichen Fahndung dienen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Berücksichtigung ihrer personellen und materiellen Möglichkeiten über ihre Mitwirkung.

3.6

Aktuelle Sendungen

Bei der Mitwirkung an aktuellen Sendungen ist die vorherige Unterrichtung des Innenministeriums erforderlich, wenn das zu behandelnde Ereignis erwartungsgemäß über den Rahmen des Alltagsgeschehens hinaus landesweit bedeutsam ist oder werden kann.

3.7

Sendungen zur Fahndung

Zu Fahndungszwecken sind Rundfunk und Fernsehen nur in besonders wichtigen und dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen.

Fahndungen in lokalen und regionalen elektronischen Medien dürfen von der jeweiligen Polizeibehörde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Landes- und bundesweite Fahndungsersuchen in aktuellen Nachrichtensendungen sind nach Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft an das Landeskriminalamt zu richten. Dabei übermittelt die Kreispolizeibehörde den Entwurf des Sendetextes. Es ist zu vermerken, ob und welches Bildmaterial zur Verfügung steht. Sollen Bilder gesendet werden, übernimmt die ersuchende Kreispolizeibehörde den Transport der Bilder zum Sender.

Das Landeskriminalamt unterrichtet die Kreispolizeibehörden rechtzeitig über die bevorstehende Sendung.

Nach der Sendung eingehende Hinweise sind der bearbeitenden Kreispolizeibehörde fernschriftlich, ggf. fernmündlich voraus, unter nachrichtlicher Mitteilung an das Landeskriminalamt zuzuleiten.

4

Beteiligung an Film- und Fernsehprojekten

Die Beteiligung von Polizeibediensteten und/oder die Nutzung polizeilicher Einsatz- und Sachmittel für Film- und Fernsehprojekte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit finden dort ihre Grenzen, wo die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt werden könnte. Das ist immer dann der Fall, wenn der Identitätsschutz von Personen gewahrt werden muss oder besondere Einsatz- und Ermittlungstaktiken bzw. besondere Führungs- und Einsatzmittel öffentlich dargestellt werden sollen.

Eine Beteiligung oder Mitwirkung von Polizeikräften der Spezialeinheiten und/oder Verdeckten Ermittlern kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Informationen über den Einsatz von Spezialeinheiten und verdeckten Ermittlern sowie die Zusammenarbeit mit V-Personen müssen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Polizei sowie zur Eigensicherung und zum Identitätsschutz der eingesetzten Personen unterbleiben.

Weitere Einschränkungen für eine Beteiligung können sich durch

- dringende dienstliche Belange,

- datenschutzrechtliche Bestimmungen und

- zu erwartende besondere Kosten ergeben.

Werden Polizeibehörden oder -einrichtungen ersucht, sich an Film- und Fernsehvorhaben zu beteiligen, sind die Anfragenden an das Innenministerium zu verweisen. Die berufsbezogene Mitwirkung von Polizeiangehörigen an solchen Projekten kann auch im Interesse polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit liegen. Eine dienstliche Verpflichtung zur Übernähme solcher Aufgaben besteht nicht. Die Tätigkeit darf nur außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden. Dienstkleidung darf zu diesem Zweck getragen werden. Die Nebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt; über Entlohnung und Versicherung entscheidet die Produktionsfirma. Sie hat sich zu verpflichten, für alle Schäden aufzukommen, die dem Land im Zusammenhang mit Dreharbeiten entstehen.

Das Innenministerium prüft vor der Unterstützung eines Projekts, ob die Aufnahmen in der polizeilichen Aus- und Fortbildung bzw. der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können. Die Verwertungsrechte sind gegebenenfalls durch die Direktion der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen (Medienzentrum der Polizei) in Form einer entsprechenden Vereinbarung zu sichern (Anlage 4).

5

Polizeieinrichtungen

Soweit Polizeieinrichtungen Pressearbeit leisten, gelten die Regelungen sinngemäß. Diesen Stellen sollen auch Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit übertragen werden.

6

Sonstiges

6.1

Nummer 3.3 dieses Runderlasses ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1994 S. 437, geändert durch RdErl. v. 29. 8.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1584).


Anlagen: